Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 113 StGB normiert ist. Die Vorschrift verbietet es, Staatsdienern bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten. Zu den typischen Anwendungsbereichen gehören Widerstandshandlungen bei der Festnahme betrunkener Personen.

Systematisch handelt es sich bei § 113 StGB um einen Sonderfall der Nötigung (§ 240 StGB). Da beide Delikte allerdings aufgrund unterschiedlicher historischer Entwicklungen nur wenig aufeinander abgestimmt sind, ist das Verhältnis zwischen ihnen seit langem umstritten und bis heute nicht abschließend geklärt. In engem Zusammenhang zu § 113 StGB stehen § 114 StGB und § 115 StGB, die den Anwendungsbereich des § 113 StGB auf Nötigungen von Beamten außerhalb von Vollstreckungssituationen sowie auf die Nötigung von Rettungskräften erstreckt.

Für das Widerstandleisten können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen kann eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Sondervorschriften für die Nötigung von Amtsträgern existieren auch in den deutschsprachigen Nachbarländern. So verwirklicht Art. 285 des Schweizer StGB, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine vergleichbare Strafnorm findet sich in Österreich in § 269 StGB.

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