Überweisung (Zahlungsverkehr)
Die Überweisung (englisch wire transfer) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr der Zahlungsinstitute ein Zahlungsinstrument, bei dem ein Zahler (Schuldner) sein kontoführendes Kreditinstitut auffordert, Buchgeld zu Lasten seines Girokontos dem Konto des Zahlungsempfängers (Gläubiger) gutzuschreiben.
Die Überweisung ist neben Lastschrift, Scheck, Wechsel (beide letzteren sind inzwischen unbedeutend) und Zahlung durch Kredit-, Debit- oder Chargekarte ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht (englisch pull), löst bei der Überweisung der Zahler den Zahlungsvorgang aus (englisch push). Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfällt in Deutschland traditionell auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 90 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.
Beteiligte an einer Überweisung sind:
- der Zahler „ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt“ (§ 1 Abs. 15 ZAG);
- dessen kontoführendes Zahlungsinstitut („ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt“, § 1 Abs. 18 ZAG);
- das kontoführende Zahlungsinstitut des Zahlungsempfängers;
- der Zahlungsempfänger (Gläubiger), eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll (§ 1 Abs. 16 ZAG);
- die nationale Zentralbank (z. B. Bundesbank, OeNB, BNS) bei Überweisungen zwischen unterschiedlichen Instituten, die nicht demselben Gironetz angehören;
- die Europäische Zentralbank bei innereuropäischen Überweisungen.
Damit gibt es bei einer Überweisung mindestens drei Beteiligte, wenn die Bankverbindung des Zahlungsempfängers mit der des Zahlers übereinstimmt; ansonsten sind es vier Beteiligte.