Adjektizische Klagen

Die adjektizischen Klagen (= „zusätzliche Klagen“; zur Überleitung einer Klage auf den Gewalthaber; seit der Zeit der Glossatoren als actiones adiecticiae qualitatis zusammengefasst) beschreiben Vertragsstreitigkeiten des römischen Rechts, bei denen der Gläubiger davon absah, die Erfüllung einer Verbindlichkeit (negotia gesta) beim Schuldner (Hauskind, Sklave) geltend zu machen, um sie stattdessen – unter Ausweitung der Haftung – beim „Geschäftsherrn“ einzufordern, der regelmäßig der Profiteur hinter dem Geschäft war. Da der Schuldner vermögenslos und damit nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeit (negotia gesta) zu bedienen, war jeder Vollstreckungsversuch bei ihm sinnlos. Beim „Geschäftsherrn“ hingegen war Befriedigung der Verbindlichkeit zu erwarten, weshalb die Haftungsausdehnung aus Vertrauensgründen dem Rechtsfrieden diente.

Die adjektizischen Klagen wurden während des kaiserzeitlichen 2. Jahrhunderts durch die Prätoren eingeführt. Sie sind damit nicht Bestandteil hergebrachten bürgerlichen Rechts, sondern beruhen auf Rechtsfortbildungen, auf magistratischem Amtsrecht. Die Klagen fokussierten sich darauf, dass Gewaltunterworfene Rechtsgeschäfte in einem beschränkten Rahmen zwar tätigen durften, der Gewalthaber (dominus) letztlich aber dafür haftete. Die vom Gewaltunterworfenen eingegangenen Verpflichtungen waren bis zur Klärung der Ansprüche rechtlich nicht unverbindlich, sie stellten vielmehr erfüllbare Naturalobligationen dar.

  1. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) § 141 (Haftung aus Geschäften der Gewaltunterworfenen und Angestellten); S. 505–508
  2. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 6 Rnr. 4–10 (S. 75–79).