Aktiva

Unter Aktiva (Singular Aktivum, von lateinisch agere tätig sein, handeln) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Diese Kapitalquellen sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.

Die Aktivseite der Bilanz zeigt mithin die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. den Besitz des Wirtschaftssubjektes, während die rechte Seite der Bilanz (Passivseite) die Mittelherkunft anzeigt. Von Aktivierung spricht man, wenn ein Bilanzposten auf der Aktivseite verbucht wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aktiva einer Aktivierungspflicht, einem Aktivierungswahlrecht oder einem Aktivierungsverbot unterliegen.

Die Buchhaltung führt die Endbestände der Aktiv- und Passivkonten zusammen, die Gegenüberstellung der Aktiva mit den Passiva zu einer kontenmäßigen Einheit heißt Bilanz. Hierin sind die Summen der Aktiva und der Passiva (Bilanzsumme) formal identisch, dies ist ein wesentliches Merkmal der Bilanz. Der so gefasste Bilanzbegriff unterscheidet sich vom Kontobegriff nur darin, dass man beim Konto von Soll und Haben spricht.

Die drei Bilanzprinzipien der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität gelten sowohl für Aktiv- als auch Passivseite. Aus Gründen des Vorsichtsprinzips und des damit einhergehenden Gläubigerschutzes können bestimmte Teile der Aktiva (insbesondere Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Forderungen) im Rahmen des Niederstwertprinzips unterbewertet werden, Passiva können hingegen überbewertet werden. Unterbewertung bedeutet, dass den Vermögensgegenständen im Rahmen des Niederstwertprinzips und der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung ein niedrigerer Bilanzwert beigemessen werden darf als es dem tatsächlichen Zeitwert entspricht. Hiermit soll den Vermögensrisiken angemessen Rechnung getragen werden, die in der Gefahr eines ganzen oder teilweisen Wertverlustes einzelner Vermögensgegenstände bestehen.

  1. Horst-Tilo Beyer: Finanzlexikon. 1971, Seite 18.
  2. Kurt Hesse/Ursula Fraling/Wolfgang Fraling: Wie beurteilt man eine Bilanz? 2000, Kapitel 1.1.1.
  3. Günter Wöhe / Heinz Kußmaul, Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik. 8. Auflage, München 2012, Seite 5.
  4. Dagobert Soergel/Joachim Fudickar, Zur Gliederung der betriebswirtschaftlichen Bilanz. 1971, S. 23.