Kernbrennstoffsteuer
Die Kernbrennstoffsteuer (umgangssprachlich Brennelementesteuer) war eine nachträglich als verfassungswidrig eingestufte Steuerart in Deutschland, die von Betreibern von Kernkraftwerken in den Jahren 2011 bis 2016 erhoben wurde. Im Juni 2017 ordnete das Bundesverfassungsgericht die Rückzahlung der eingenommenen Gelder an. Im Zuge der Einigung mit den Energiekonzernen zur Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken brachten die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP den Entwurf eines Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) in den Deutschen Bundestag ein. Darin wurde eine Bundessteuer für Brennelemente vorgesehen, die ab 2011 eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. € bringen sollte. Das Kernbrennstoffsteuergesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft (§ 13 KernbrStG). Besteuert wurde der Verbrauch von Kernbrennstoff im Sinne von § 2 KernbrStG (Uran-233 und -235 sowie Plutonium-239 und -241), der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde. Die Steuer entstand, wenn der Brennstoff erstmals in einem Kernreaktor eingesetzt wurde, und betrug 145 Euro pro Gramm Kernbrennstoff (§ 3 KernbrStG). Das Gesetz lief am 31. Dezember 2016 aus und wurde für die noch bis 2022 laufenden Kraftwerke nicht verlängert. Der Bundestag lehnte einen Antrag der Fraktion Die Linke ab, die Steuer beizubehalten.
- ↑ bundesverfassungsgericht.de: Urteilsbegründung zum Beschluss vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13)
- ↑ Deutscher Bundestag: Entwurf eines Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG), Drs-Nr. 17/3054 vom 28. September 2010 (PDF; 143 kB)
- ↑ bundestag.de: Linke scheitert mit einem Antrag auf Erhalt der Brennelementesteuer