Hypothek (Deutschland)

Die Hypothek (altgriechisch ὑποθήκη hypothḗkē „Unterpfand“) gehört im deutschen Sachenrecht zu den Grundpfandrechten und sichert eine persönliche Forderung gegen den Eigentümer oder einen Dritten ab. Die Hypothek ist nach einhelliger Auffassung ein dingliches Verwertungsrecht, denn der Eigentümer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen Kapital und Nebenleistungen (etwa Bankkosten) dulden. Geregelt ist die Hypothek in den §§ 1113 bis § 1190 BGB.

In rechtlicher Hinsicht ist die Forderung das Haupt- und die die Hypothek das Nebenrecht; in wirtschaftlicher Hinsicht verhält es sich umgekehrt. Die Hypothek hängt vom Bestand der Forderung ab, ist damit akzessorisch und kann ohne Forderung nicht begründet werden. Geht die Forderung unter, wandelt sich die beschränkt dingliche Belastung der Hypothek auf dem Grundstück zur Grundschuld des Eigentümers (§ 1163 Abs. 1, § 1177 BGB). Die Hypothek kann ohne die Forderung weder abgetreten noch belastet oder gepfändet werden (§§ 1153, § 1154, § 1069, § 1274 BGB, § 830 ZPO).

Eingetragen wird die Hypothek in die Abteilung III des Grundbuchs (sogenannter Publizitätseffekt). Abgegrenzt wird die Hypothek gegenüber der Grundschuld und der Rentenschuld, für die das Bestehen einer persönlichen Forderung keine Voraussetzung ist.

  1. Stellvertretend, Jan Schapp in Gießener rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Band 6, S. 477.
  2. RG 81, 261.