Publizitätsprinzip
Das Publizitätsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz, wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss.
Von den fünf das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien (PASTA nach den Anfangsbuchstaben; daneben noch Absolutheitsprinzip, Spezialität, Typenzwang und Abstraktionsprinzip) ist das Publizitätsprinzip das übergreifende, denn es bestimmt sowohl die Arten der Rechte als auch die Verfügungen. Es soll anhand äußerlich erkennbarer Umstände Klarheit darüber verschaffen, wem eine bestimmte Sache gehört. Publizitätsträger sind bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken (und sonstigen Grundstücksrechten) das Grundbuch.
Das Erfordernis der Offenlegung gerät nicht selten in Konflikt mit anderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, so eine flexible oder schnelle Abwicklung von Rechtsverhältnissen oder eine Beschränkung von Informationen im Parteienverkehr, der Diskretion erwartet. Aus diesem Grunde wird das Prinzip bisweilen gesetzlich durchbrochen, wie durch Treuhand oder Surrogation.
- ↑ Jan Wilhelm, Sachenrecht, 2007, II.1, Rn. 12
- ↑ Eduard Picker in AcP 188 [1988], 511 und Michael Martinek ebendort, 573.
- ↑ Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 262.