Fideikommiss (römisches Recht)
Das Fideikommiss (lat. fidei commissum) ist ein Auskunftsmittel des antiken römischen Erbrechts, das seinen Ursprung in der Zeit der Römischen Republik hat. Viele seiner Merkmale weisen Ähnlichkeit zum Legat (Vermächtnis) auf.
Ursprünglich handelte es sich beim Fideikommiss um eine außerrechtliche, den Todesfall des Erblassers betreffende, formlose und nicht klagbare Bitte (zu einer Handlungsvornahme) gegenüber dem Erben oder einem bestimmten Dritten, die an die Erwartung geknüpft war, dass der Bedachte diese Bitte aus sittlichem Pflichtgefühl und loyaler Treue (bona fides) gegenüber dem Erblasser erfüllt. Erfüllungsgegenstand und damit Inhalt der Bitte war, dass das Zugewendete an Erben des Erben weitergereicht wird.
Ab der frühen Kaiserzeit unter Augustus wurde das Fideikommiss in einem außerordentlichen Gerichtsverfahren (extraordinaria cognitio) klagbar und durchsetzbar. Die Zwecke seines Einsatzes wurden erweitert, etwa durch Zuwendungen an Empfänger, die vom Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen waren, und durch staatliche Maßnahmen immer wieder eingeschränkt, sodass die Normadressaten neue Wege suchten und fanden, die ebenfalls wieder geschlossen wurden. Anfänglich waren für das Verfahren die Konsuln zuständig, später der für das Amt ausdrücklich bestimmte praetor fideicommissarius.
- ↑ Vieles zu den Verfahren und den Verfahrensbeteiligten ist aufgrund Quellenlage umstritten; vgl. hierzu, Ulrike Babusiaux: Zum Rechtsschutz von Fideikommissen im Prinzipat. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 136, Heft 1, 2019. S. 140–213.