Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Basisdaten
Titel:Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abkürzung: IRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 319-87
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1982
(BGBl. I S. 2071)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1983
Neubekanntmachung vom: 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1537)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 10. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 39 vom 13. Februar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Februar 2026
(Art. 10 G vom 10. Februar 2026)
GESTA: B016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. Das Gesetz regelt die Auslieferung von Staatsangehörigen, die an die im Gesetz genannten Bedingungen geknüpft ist (ab §§ 2 bis 42 IRG). Es regelt ebenfalls die Durchlieferung von Ausländern §§ 43 bis 47 IRG und die Rechtshilfe §§ 48 bis 58 IRG.

Die sonstige Rechtshilfe ist in den §§ 59 bis 67 IRG geregelt, sie wird auch als kleine Rechtshilfe bezeichnet. Gemeint ist jede Unterstützung eines ausländischen Staates in einer strafrechtlichen Angelegenheit. In den §§ 78 bis 83i IRG enthält es die Regel zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland.

Die Änderung zum 28. Oktober 2010 führt zur Erstreckung der Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union (Umsetzung des EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen). Durch Änderung bzw. Einfügung der §§ 86 bis 87p IRG wurden die entsprechenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht transformiert. Die Umsetzung war jedoch umstritten; insbesondere wurde kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.

  1. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S. 1408) (EuGeldG).
  2. Pressemitteilung (Memento vom 20. Dezember 2010 im Internet Archive) des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG.
  3. Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS - Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen (PDF; 861 kB)