Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Insolvenzrecht, der u. a. in der für Deutschland geltenden Insolvenzordnung (InsO) in den § 207 bis § 216 InsO geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen in dem Insolvenzverfahren, ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Reicht die Masse nicht einmal für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Massearmut), wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt.