Neugliederung des Bundesgebietes

Neugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 29 GG), der die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der Länder beispielsweise durch Fusionen oder Grenzkorrekturen regelt. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestätigt werden.

Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik wurde Mitte 1948 in den Frankfurter Dokumenten der Westalliierten eine Neugliederung der Trizone gefordert, worauf die Niederwaldkonferenz zusicherte, aus dem US-besetzten Land Württemberg-Baden sowie den französisch besetzten Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern einen Südweststaat zu bilden. Diese Fusion zum neuen Land Baden-Württemberg wurde im Jahre 1952 vollzogen. Bremen blieb eigenständig, ebenso Hamburg in den 1937 deutlich vergrößerten Grenzen.

Das Saarland wurde 1957 an die Bundesrepublik angeschlossen, aber nicht in das Land Rheinland-Pfalz eingegliedert. Der Versuch einer Vereinigung der Großstadt Berlin mit dem umgebenden Flächenland Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996 bereits daran, dass in Brandenburg das notwendige Quorum des Neugliederungsstaatsvertrages nicht erreicht wurde, zudem stimmten 63 % der abstimmenden Bürger mit „nein“.

Nicht unter den Begriff der Neugliederung im Sinne des Grundgesetzes fallen die 1990 vorgenommenen, teilweise von den 1952 bestehenden Ländergrenzen abweichenden Grenzziehungen der fünf neuen Bundesländer, ebenso wenig die kommunalen Neugliederungen innerhalb von Bundesländern (Zusammenschlüsse und Grenzänderungen von Gemeinden und Landkreisen, vor allem durch Gebietsreform).

  1. Adrian Ottnad, Edith Linnartz: Sieben sind mehr als sechzehn. Ein Vorschlag zur Neugliederung der Bundesländer, in: Informationen zur Raumentwicklung (IzR) 10.1998, hrsg. vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Bonn 1998, S. 647–659.