Organspende

Bei einer Organspende werden menschliche Organe für eine Transplantation vom Organspender zur Verfügung gestellt. Lebendorganspenden sind bei Nieren und Leberlappen gängige Praxis, bei Gebärmüttern sind solche Spenden in der Experimentalphase. Lebendspenden sind neben der Zustimmung des Spenders oft noch an weiterreichende Bedingungen gebunden.

Die Entnahme von lebensnotwendigen Organen wie Niere, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm darf nur geschehen, nachdem nach gesetzlich festgelegten Kriterien der Tod des Spenders festgestellt wurde (Entnahme post mortem). Dies ist meist (z. B. in Deutschland) die eindeutige Feststellung des Hirntodes. In einigen Ländern (z. B. Spanien) hingegen reicht für die Todesfeststellung auch das Herztodkriterium aus. Darüber hinaus konkurrieren aus rechtlicher Sicht grundsätzlich Widerspruchs- und Zustimmungsregelungen.

Von der Organspende im engeren Sinn abgegrenzt werden Gewebespenden (z. B. von Hornhaut), Blutspenden, Knochenmarkspenden (Blutstammzellenspende) und Spenden von vaskularisierten Gewebekomplexen (z. B. bei Hand- oder Gesichtstransplantationen).

  1. Nicola Siegmund-Schultze: Novellierung des Transplantationsgesetzes: Lücke bei Regelung zu Gewebekomplexen. In: Dtsch Arztebl. Band 109, Nr. 21, 2012, S. A-1072 / B-921 / C-913 (aerzteblatt.de [abgerufen am 8. November 2012]).
  2. Bedarf an Hand- und Gesichtstransplantationen steigt. Aerzteblatt.de; abgerufen am 8. November 2012.