Prinz von Geblüt
Mit dem Titel Prinz von Geblüt (französisch prince du sang, englisch prince of the blood) wurden während der französischen Monarchie (dem von 987 bis 1791 bestehenden Königreich Frankreich sowie der Restauration und der Julimonarchie) alle Angehörigen des königlichen Geschlechts der Kapetinger bezeichnet, die dem Geschlecht in männlicher Aszendenz angehörten. Als Personen königlichen Geblüts waren sie grundsätzlich – in agnatischer Ordnung – zur Thronfolge berechtigt. Weibliche Nachkommen (princesses du sang) besaßen kein Nachfolgerecht (diese Frage war Auslöser und Ergebnis des Hundertjährigen Krieges).
Im Feudalismus des Hochmittelalters bestimmte zunächst der Rang des jeweiligen Lehens den Rang seines Inhabers. So hatte etwa unter König Philipp August das Ältere Haus Burgund, obwohl nur ein alter Nebenzweig der Kapetinger, als Inhaber eines großen Herzogtums einen höheren Rang als Graf Robert von Dreux, der ein Bruder des Vaters des Königs war, jedoch nur eine kleine Grafschaft besaß. Mit der Thronfolge der Linie Valois 1328 erhielten die direkten Agnaten des Monarchen als Pairs de France höhere Lehnsränge. Mit der Erweiterung der Zahl der Pairs von 12 auf 25 sowie der Aufnahme nicht-kapetingischer Mitglieder des französischen Adels kam es zu häufigen Rangstreitigkeiten. Heinrich III., der sich vom Herzogshaus Guise unter Druck gesetzt sah, erhob 1576 den Rang der Prinzen von Geblüt über den Rang aller anderen Pairs. Unter den Prinzen bestimmte die verwandtschaftliche Nähe zum jeweiligen Monarchen (gestaffelt nach dem Prinzip der Primogenitur) nunmehr den Rang.
Als Prinzen von Geblüt wurden von den französischen Königen jedoch traditionell nur die Nachkommen König Ludwigs IX. des Heiligen (1214–1270) anerkannt, also die Angehörigen der Häuser Valois und Bourbon samt deren Nebenlinien (jedoch nicht von Bastardlinien wie dem Haus Bourbon-Vendôme). Die Abstammung vom 1297 heiliggesprochenen Ludwig IX. unterstrich dabei das Gottesgnadentum der Monarchen, ebenso wie die Krönungszeremonie mit der Salbung aus der Heiligen Ampulle und die königlichen Wunderheilungen durch Handauflegen. Das sang de France (Blut von Frankreich) bekam damit eine religiöse und heiligmäßige Konnotation. Dem Haus Courtenay wurde deshalb der Geblütsrang von König Ludwig XIV. (1643–1715) aberkannt, da dieses nicht vom heiligen Ludwig IX. abstammte, sondern von Ludwig VI. Der „Sonnenkönig“ war bestrebt, nach den Aufständen der Fronde seinen Absolutismus religiös zu untermauern. Außerdem wollte er, der zuletzt nur noch einen einzigen Urenkel als patrilinearen Nachkommen hatte, für den Fall von dessen Tod die Thronfolge den Nachfahren seines Bruders, dem Haus Orléans, zukommen lassen, wie es die Thronfolgeregeln des Hausgesetzes vorsahen. Für den Fall eines Aussterbens auch der Bourbon-Orléans sollten jedoch seine eigenen Bastarde, denen er hohe Titel und Ämter verlieh, gegebenenfalls deren Nachkommen, den Thron erben, obwohl sie keine Prinzen von Geblüt waren. Für solche Erbfolgen gibt es in der europäischen Geschichte durchaus Beispiele königlicher Bastarde.
Der Mannesstamm des Hauses Orléans blüht bis heute und beansprucht die Stellung als „Erste Prinzen von Geblüt“. Der jeweilige Chef des Hauses, zugleich theoretischer Thronprätendent der Orléanisten, führt traditionsgemäß die Titel „Graf von Paris, Herzog von Frankreich“, welche bereits im Frühmittelalter die Robertiner, direkte Vorfahren der Kapetinger im Mannesstamm, geführt hatten. Sein hausgesetzmäßiger Nachfolger führt – seit dem Tod des Grafen von Chambord als letztem Prätendenten der Bourbonen-Hauptlinie 1883 – den Titel Dauphin de France.