Rechtsreferendariat

Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach der Ersten Juristischen Prüfung im Fach Rechtswissenschaften (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch Referendarexamen genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung; umgangssprachlich bzw. historisch Assessorexamen, großes Staatsexamen), mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten, endet. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO).

Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter führt üblicherweise die Dienstbezeichnung Rechtsreferendar (Ref. iur. bzw. Ref. jur. in Listen auch RRef). Historisch wurden ebenfalls die Bezeichnung Gerichtsreferendar für Referendare in der Gerichtsstation und Auskultator für eine seit 1869 abgeschaffte praktische Ausbildungsphase vor dem eigentlichen Rechtsreferendariat verwendet. Rechtsreferendare waren früher Beamte auf Widerruf. Mit Thüringen hatte im März 2016 vorerst das letzte Bundesland sein Juristenausbildungsgesetz angepasst und Rechtsreferendare anschließend nicht mehr als Beamte eingestellt. Damit standen von 2016 bis 2018 Rechtsreferendare in allen Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art. Im Sommer 2018 änderte das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Einstellungspraxis erneut und stellt nun Rechtsreferendare wieder als Beamte auf Widerruf ein. Auch in Hessen werden seit 2020 und in Thüringen seit 2023 Rechtsreferendare als Beamte eingestellt.

Der Jurist mit bestandener zweiter Staatsprüfung führt die Berufsbezeichnung „Rechtsassessor“ (Ass. iur. oder Ass. jur.). Umgangssprachlich bezeichnet man sie als Volljuristen.

Am 1. Januar 2015 waren ca. 14.000 Rechtsreferendare in Deutschland erfasst, um die Jahrtausendwende waren es noch ca. 25.000.

  1. BFH, Urteil vom 22. März 1968 – VI R 228/67 –, research.wolterskluwer-online.de = NJW 1968, 2263
  2. Gerhard Köbler: Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland. In: JZ. 26. Jahrgang, Nr. 23/24, 1971, S. 768–773.
  3. Elmar Breuckmann: Die Vorbereitung auf den höheren Verwaltungsdienst. Eine historische und vergleichende Untersuchung (Schriften der Hochschule Speyer, 28). Duncker & Humblot, Berlin 1965, S. 35.
  4. Referendariat in M-V. Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 2018, abgerufen am 23. Dezember 2018.
  5. Markus Lembeck: Referendariat: Hessen kehrt zum Beamtenstatus zurück. 28. Mai 2019, abgerufen am 11. Juli 2020.
  6. Juristischer Vorbereitungsdienst | Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Abgerufen am 3. August 2023.
  7. Matthias Kilian: Wandel des juristischen Arbeitsmarktes – Wandel der Juristenausbildung? In: Anwaltsblatt. Nr. 10, 2016, S. 698–705 (699).