Schutzalter

Als Schutzalter wird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt (sexueller Missbrauch von Kindern). Das Schutzalter in den verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen ist deutlich unterschiedlich und kann von einer Reihe von Einflussgrößen abhängen (z. B. Altersunterschied, Geschlecht, Ehe, Abhängigkeitsverhältnis, Entgelt). Personen, die das Schutzalter erreicht haben, werden als sexualmündig bezeichnet.

In einigen islamischen Ländern ist Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind generell strafbar (siehe Karte; seit 2026 auch in Indonesien gemäß Artikel 411 Strafgesetzbuch (Indonesien)); in manchen davon gibt es kein Schutzalter im Sinne anderer Staaten, sondern nur ein Alter für die Ehemündigkeit (vgl. Zinā), in anderen drohen für sexuelle Handlungen mit Personen im Schutzalter höhere Strafen, z. B. Indonesien.

Das islamische Bahrain hat mit 21 Jahren das weltweit höchste Schutzalter, die Ehemündigkeit liegt dort bei 16 (Frauen) bzw. 18 Jahren (Männer). Dagegen wird in den meisten Ländern die Ehemündigkeit erst einige Jahre nach Überschreiten des Schutzalters erreicht (z. B. Deutschland und Österreich: Schutzalter 14 Jahre, Ehemündigkeit 18 Jahre).

In vielen Ländern bestehen Gesetze, die eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder sexuelle Missbrauch von Jugendlichen im Ausland stattfand; selbst dann, wenn die Tat am Tatort wegen eines dort niedrigeren Schutzalters nicht strafbar ist (in Deutschland seit 1993 § 5 Nr. 8 StGB-D, in der Schweiz Art. 5 StGB-CH, in Österreich § 64 Ziffer 4a StGB-Ö, in Liechtenstein § 64 Ziffer 4a StGB-LI; vgl. auch Artikel 44 der Istanbul-Konvention), siehe Sextourismus.

  1. Sonja Matter: Das sexuelle Schutzalter. Wallstein Verlag, 2022.
  2. Neues Strafgesetzbuch: Indonesien verbietet außerehelichen Sex. 6. Dezember 2022, abgerufen am 29. März 2025.
  3. Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 1 Tahun 2023 - Wikisumber bahasa Indonesia. Abgerufen am 3. Januar 2026 (indonesisch).