Soldatenversorgungsgesetz

Basisdaten
Titel:(neu:)Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(alt:)Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Kurztitel: Soldatenversorgungsgesetz
Abkürzung: SVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Versorgungsrecht
Fundstellennachweis: (alt:) 53-4, (neu:) 53-12
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1957
(BGBl. I S. 785)
Inkrafttreten am: 1. April 1956
Neubekanntmachung vom: (alt:) 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054)
Letzte Neufassung vom: 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932, 3958)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2025
Letzte Änderung durch: (alt:) Art. 4 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
(neu:) Art. 5 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
(alt:) 1. Januar 2024
(Art. 7 Absatz 1 G vom 20. Dezember 2023)
(neu:) 1. Januar 2025
(Art. 7 Absatz 2 G vom 20. Dezember 2023)
Außerkrafttreten: (alt:) 31. Dezember 2024
(Art. 90 G vom 20. August 2021)
GESTA: (alt/neu:) G011
Weblink: Text des SVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der deutschen Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Es wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst (BGBl. I S. 3932, 3958) und zuletzt durch Artikel 7 des Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert.

Die Beschädigtenversorgung ist seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr im SVG, sondern – von Übergangsregelungen abgesehen – im Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) geregelt (§ 80 SEG).

Das aktuelle SVG besteht aus fünf Teilen:

  • Teil 1: Einleitende Vorschriften
  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 1: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
    • Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
    • Abschnitt 3: Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
    • Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
    • Abschnitt 5: Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
    • Abschnitt 6: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
    • Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
    • Abschnitt 8: Besondere Leistungen
  • Teil 3: Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
  • Teil 4: Organisation, Verfahren, Rechtsweg
  • Teil 5: Schlussvorschriften

Das SVG regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils unter anderem die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Hierbei ist sie von der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten zu unterscheiden, welche schwerpunktmäßig im zweiten Abschnitt des zweiten Teils geregelt wird.