Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II)
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 | |
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| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Dublin-II-Verordnung |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Asylrecht, Verwaltungsrecht |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 78 Abs. 2 lit. c |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Anzuwenden ab: | 17. März 2003 |
| Ersetzt durch: | Verordnung (EU) Nr. 604/2013 |
| Außerkrafttreten: | 18. Juli 2013 |
| Fundstelle: | ABl. L, Nr. 50, 25. Februar 2003, S. 1–10 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist außer Kraft getreten. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L, Nr. 50 vom 25. Februar 2003 veröffentlicht. Sie trat im März 2003 in Kraft und ersetzte im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems das Dubliner Übereinkommen, weshalb sie kurz als Dublin-II-Verordnung bezeichnet wird. Mit Wirkung vom 19. Juli 2013 wurde sie durch Art. 48 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung aufgehoben.