Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II)


Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Dublin-II-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Asylrecht, Verwaltungsrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 78 Abs. 2 lit. c
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 17. März 2003
Ersetzt durch: Verordnung (EU) Nr. 604/2013
Außerkrafttreten: 18. Juli 2013
Fundstelle: ABl. L, Nr. 50, 25. Februar 2003, S. 1–10
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L, Nr. 50 vom 25. Februar 2003 veröffentlicht. Sie trat im März 2003 in Kraft und ersetzte im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems das Dubliner Übereinkommen, weshalb sie kurz als Dublin-II-Verordnung bezeichnet wird. Mit Wirkung vom 19. Juli 2013 wurde sie durch Art. 48 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung aufgehoben.