Befähigung zum Richteramt

Eine Person mit Befähigung zum Richteramt (umgangssprachlich auch „Volljurist“ genannt) ist in Deutschland, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) mit der zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat (§ 5 Abs. 1 DRiG) oder ordentlicher Professor der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität ist (§ 7 Abs. 1 DRiG).