Besoldungsordnung W
Die Besoldungsordnungen W des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der Landesbesoldungsgesetze regelt die Dienstbezüge für verbeamtete Hochschullehrer (Professoren) in Deutschland und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Charakteristisch ist hierbei vor allem die Unterteilung in ein Grundgehalt und leistungsabhängige Zulagen; hierdurch soll für verbeamtete Wissenschaftler ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Der Buchstabe „W“ steht für Wissenschaft.
Sie wurde auf Bundesebene im Jahr 2002 durch eine Novelle des Bundesbesoldungsgesetzes als Ersatz für die Bundesbesoldungsordnung C eingeführt. Die Bundesländer zogen bis spätestens 2005 nach. Seitdem die Länder nach der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der eigenen Beamten erhalten hatten, haben diese eigene Landesbesoldungsgesetze mit Besoldungsordnungen W erlassen. W 2- und W 3-Stellen sind im Normalfall unbefristete, planmäßige Professuren, W1-Stellen (Juniorprofessuren) hingegen nicht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Besoldungsordnung im Jahr 2013 reformiert, was insbesondere eine Anhebung des W2-Grundgehaltes zur Folge hatte, das anfangs als zu gering kritisiert worden war.
- ↑ Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002(BGBl. I S. 686)