Zwölfer-Schia

Die Zwölfer-Schia (arabisch الشيعة الإثنا عشرية asch-Schīʿa al-Ithnā ʿAscharīya, DMG aš-Šīʿa al-Iṯnā ʿAšarīya) ist derjenige Zweig innerhalb der Schia, nach dessen Lehre es insgesamt zwölf Imame gibt. Der erste von ihnen ist ʿAlī ibn Abī Tālib, der letzte Muhammad al-Mahdī, der in der Verborgenheit leben und erst am Ende der Zeiten zurückkehren soll. Die Zwölfer-Schiiten bilden mit 80 % Anteil die überwältigende Mehrheit der Schiiten, weshalb man sie häufig auch nur ganz allgemein als die Schiiten bezeichnet. Ihre Gesamtanzahl wird auf 175 Millionen und ihr Anteil an der muslimischen Bevölkerung weltweit auf elf Prozent geschätzt. In den Ländern Iran, Aserbaidschan, Irak und Bahrain stellen die Zwölfer-Schiiten die Bevölkerungsmehrheit. Daneben leben bedeutende zwölfer-schiitische Minderheiten in Pakistan, Indien, Afghanistan, im Libanon, in Nigeria, Indonesien, Tansania und der Türkei. Kleinere Minderheiten existieren in weiteren Ländern Afrikas, Europas, Amerikas und Asiens.

Die Zwölfer-Schia hat eine eigene Rechtsschule, die nach dem sechsten Imam Dschaʿfar as-Sādiq als dschaʿfaritisch bezeichnet wird. In der Verfassung der Islamischen Republik Iran (Artikel 12) ist der Islam der zwölfer-schiitischen, dschaʿfaritischen Richtung als die niemals veränderbare „offizielle Religion des Staates“ festgeschrieben. Zwar pilgern Zwölfer-Schiiten wie andere Muslime auch nach Mekka, doch besitzen sie mit den sogenannten „Heiligen Schwellen“ (ʿAtabāt muqaddasa) im Irak und in Iran eigene heilige Orte, die Ziele von Ziyāra-Wallfahrten sind. Charakteristisch für das religiöse Leben der Zwölfer-Schiiten sind die vielfältigen Trauerzeremonien im Gedenken an die Imame und andere Angehörigen der Familie des Propheten Mohammed. Sie finden ihren Höhepunkt am 10. Muharram, dem sogenannten Aschura-Tag, an dem man des Märtyrertodes von Imam al-Husain ibn ʿAlī und seiner Verwandten in der Schlacht von Kerbela gedenkt. Eine Besonderheit des dschaʿfaritischen Rechts ist die zeitlich befristete Mutʿa-Ehe. Einfache Gläubige, die keine Befähigung zum Idschtihād haben, haben nach der herrschenden zwölfer-schiitischen Lehre die Pflicht, sich einen Gelehrten zu suchen und ihm in Form von Taqlīd („Nachahmung, Bevollmächigung“) zu folgen. Dieser Mudschtahid fungiert dann für sie als Mardschaʿ at-taqlīd („Instanz der Bevollmächtigung bzw. Nachahmung“). Die Ausbildung des zwölfer-schiitischen Klerus erfolgt an speziellen religiösen Hochschulen, die Hauza genannt werden.

  1. Momen: Shi'i Islam. 2016, S. 219.
  2. Silvia Tellenbach: Untersuchungen zur Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 15. November 1979. Schwarz, Berlin, 1985. S. 64. Digitalisat