RE:Manlius 51
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
|---|---|---|---|
| |||
| Capitolinus, M. cos. 392 v. Chr. | |||
| Band XIV,1 (1928) S. 1167–1174 | |||
| Bildergalerie | |||
| Register XIV,1 | Register m | ||
| |||
51) M, Manlius Capitolinus. Für seine Geschichte hat Schwegler Röm. Gesch. ΠΙ6θ 256–260. 284–300 das Material mit erschöpfender Gründlichkeit zusammengetragen und durchgearbeitet; doch erst Mommsen Röm. Forsch. II 179–199 hat die nach Alter, Ursprung und Wert verschiedenen Bestandteile der Tradition voneinander gelöst. Pais Storia cri-tica di Roma III 59–65 bezeichnet keinen Fortschritt, und Barbagallo (Riv. di filol. XL [1168] Manlius (Capitolinus) 1168
216–245. 411–437) im ganzen einen Rückschritt, wenn er auch in einzelnen Fällen die Überlieferung gegen allzu scharfe Kritik mit Recht in Schutz nimmt.
Das Kognomen Capitolinus haftet an diesem M. so besonders fest und findet in seiner Geschichte so sehr seine Rechtfertigung, daß man im Altertum auf den Gedanken kam, es sei von ihm persönlich erworben worden, und in neuerer 10 Zeit auf den umgekehrten Gedanken, es habe den Anlaß zu der Erfindung seiner Taten gegeben. Livius sagt in seiner Darstellung der Rettung des Capitols nichts von dem Beinamen (V 47, 7f.), nennt aber vorher bei der ersten Erwähnung (V 31, 2) M. als Consul M. Manlius, cui Capi-tolino postea fuit eognomen, und spielt in der Erzählung von seinem Ende deutlich darauf an (VI 17, 5); ausdrücklich bezeugen die Erwerbung Auct. de vir. ill. 24, 1. Plut. Cam. 36, 2. Zonar. 20 VII 24 (vgl. Dio frg. 24, 9 Melb. aus Tzetzes [nicht bei Boiss.]). Das späte Auftreten der Behauptung genügt zu ihrer Widerlegung. Der Beiname Capitolinus begegnet in den Fasten der ersten anderthalb Jahrhunderte der Republik bei Maeliern (s. d. Nr. 4), Quinctiern, Sestiern (s. d. Nr. 9), Tarpeiern, bei den Manliern selbst einmal mit Vulso verbunden (Nr, 100) und sonst für sich allein eine Generation vor M. (Nr. 49 und 50) und in seiner eigenen Generation bei 0 Nr. 48 und 52, von denen der letztere nach der in den Fasti Cap. erhaltenen Filiation sein Vetter gewesen sein müßte. Das Kognomen ist also mindestens schon von dem gemeinsamen Großvater dieser beiden Altersgenossen geführt worden, war in der Familie schon vor M. erblich und ist auch noch nach ihm beibehalten worden (vgl. Nr. 54 und 53), bis es durch andere verdrängt wurde. Gleich vielen ähnlichen Cogno-mina (vgl. Mommsen 291) ist es von dem) Wohnort innerhalb der Stadt Rom hergenonnnen; gerade die Tradition über M. liefert den unzweideutigen Beweis dafür, daß die Familie bis dahin ihr Haus auf dem capitolinischen Hügel hatte (s. u.); daß der Beiname abkam, als das Haus verschwunden war, hängt wieder miteinander zusammen. M. war nach Fasti Cap. T. f. A. n. und hatte nach Liv. VI 20, 2 zwei Brüder, von denen der eine, anderweitig nicht bekannte das Praenomen des Vaters trug (Nr. 36), der I andere das des Großvaters (Nr. 9); dieser ist in den Fasten derselben Jahre wiederholt verzeichnet, aber ohne Kognomen. Zu der Gesamtvorstellung von M. gehörte von jeher, daß er nicht nur durch seine adlige Herkunft ausgezeichnet war, sondern auch durch seine Tapferkeit und Tüchtigkeit Die Stichworte gibt Claud. Quadrig. I frg. 7 Peter bei Gell. XVII 2, 14: is et genere et vi et virtute bellica nemini concedebat; dazu fügt er frg. 8 bei Gell. ebd. 13 aus Eigenem weitere persönliche Vorzüge des M. hinzu. Wenn hier und sonst von der Bekleidung des Consulats durch M. nicht gesprochen wird, so geschieht dies absichtlich, weil die einmalige Amtsführung weder zu der Fülle der trefflichen Eigenschaften des M. noch zu den vielen und hohen Ehren anderer Standesgenossen, zumal des Camil-lus, in richtigem Verhältnis zu stehen schien, und so die Unzufriedenheit und der Ehrgeiz des [1169] 1169 Manlius (Capitolinus)
M. begründet werden konnte. Die patrizische Abstammung brauchte nur um des Gegensatzes willen erwähnt zu werden, in dem sie zu der plebeierfreundlichen Gesinnung des M. stand (Liv. VI 11, 2. 7. 20, 3. Appian. Ital. 9. Dio frg. 26, 2); doch die kriegerische Tüchtigkeit wurde nicht bloß mit allgemeinen Wendungen ausgedrückt (Liv. V 47, 4: vir bello egregius. VI 11, 1: inelitae famoe. Diod. XIV 116, 6: ἔνδοξος ἄνηρ. Plut. Cam. 27, 4. Dio frg. 26, 2), sondern in einer Weise belegt, daß sich daraus eine ganze Vorgeschichte und Ehrentafel des M. ergab (Liv. VI 20, 7f. Plin. n. h. VII 103. XVI 14. Vir. ill. 24, 2): Er nabe bereits mit sechzehn Jahren freiwillig Kriegsdienst geleistet und zwei Spolien gewonnen (Plin. Vir, iU.; ein geschichtliches Gegenstück o. Bd. I S. 552 Nr. 64. Röm. Adelsparteien 172), habe insgesamt etwa dreißig erschlagenen Feinden ihre Rüstungen geraubt (Liv.), habe siebenunddreißig Ehrengeschenke empfangen (Plin. Vir. ill.; ad quadraginta Liv.), darunter verschiedene Coronae murales und Coronae civicae (Liv. und Plin., voneinander abweichend), und sei dreiundzwanzigmal, und zwar stets von vorn verwundet worden (Plin. Vir. ill.; ohne Zahl Liv.); u. a. habe er einem Magister equitum C. Servilius (so Liv., dagegen P. Servilius Plin. VII 103, dux Servilius XVI 14) das Leben gerettet, offenbar dem Ahala im J. 365 = 389 (Bd. II A S. 1767 Nr. 22. 8.1772Nr.34), wo aber die Annalen nichts Entsprechendes melden. M o m m s e n (185f.) bezeichnet mit Recht ,diese ganze Erzählung als späten Zusatz, vermutlich von Haus aus erfunden, wie sie bei Livius auftritt, für die Verteidigungsrede des M/; aber sie ist, wie Plinius zeigt, auch in die antiquarische Literatur eingedrungen, wahrscheinlich durch Vermittlung Varros, und kann daher nicht ganz jung sein; vielleicht geht sie letzten Endes doch nicht auf die Absicht eines Rhetors zurück, sondern auf die des Manlischen Geschlechtes selbst, das den M. trotz seiner Verurteilung später mit Stolz zu seinen berühmtesten Ahnen zählte (vgl. Cic. Sulla 27; daher auch Verg. Aen. VIII 652) und durch die Häufung seiner Ruhmestitel die mildernden Umstände verstärkte (von Liv. VI 20, 5 also ins Gegenteil verkehrt; zu ebd. 8: nudasse pectus insigne cicatricibus bello acceptis geschichtliches Gegenstück o. Bd. II S. 325, 34ff.).
Im J. 362 = 392 war M. Consul mit L. Valerius Potitus. In den Fasti Cap. ist von ihren Namen nichts erhalten als: M. Manlius T. f. A. n.; daß dahinter der Beiname Capitolinus folgte, ergibt sich aus Chronogr. Hydat. Chron. Pasch.; Liv. V 31, 2 (daraus Cassiod.) nennt M. als Consul mit vollem Namen (s. o.) und bezeichnet ihn später (V 47, 4. VI 17, 3) als Consular, was ebenso Dionys. XIII 8, 1 und Plut. Cam. 27, 4 tun; daher ist bei Dionys. I 74, 5 (aus den Ta-bulae censoriae) der abweichende Vorname des Consuls von 362 = 392 Τίτος Μάλλιος Καπιτωλίνος ein bloßer Irrtum. Allerdings nennt Diod. XIV 103, 1 und XV 14. 1 ihn Ἄθλος Μάλλως und führt XIV 116, 6 als Μάρκος τις Μάλλιος ἔνδοξος ἄνηρ den Retter des Capitols wie eine noch nicht genannte Persönlichkeit ein, aber das reicht nicht aus, um mit Mommsen (179 bis [1170] Manlius (Capitolinus) 1170
181) die vorherrschende Überlieferung zu verwerfen, sondern es liegt eher bei Diodor eines der häufigen Versehen vor (vgl. Beloch Röm. Gesch. 320t). Die annalistischen Berichte über das J. 362 = 392 bei Liv. V 31, 2. 4 und Diod. XIV 106, 4 stimmen darin überein, daß die beiden Consuln Ludi magni feierten und einen Erfolg über die Aequer errangen (vgl. dazu Mommsen 51, 16. 180, 54. Beloch 294); 10 das sind Tatsachen, die das unzweifelhafte Ansehen des M. teilweise rechtfertigen, wenn auch das Übrige, wie der Triumph des Valerius und die Ovatio des M. (Liv.), preiszugeben ist. Daß Liv. VI 5, 6 im J. 367 = 387 den M. (mit vollem Kamen) als ersten Interrex nennt, wird von Beloch (27ß. 320) zwar als Beweis für die Echtheit des Consulats angesehen, ist aber jedenfalls ,von geringer Bedeutung⁴ (Mommsen 186). Unabhängig von den Fasten sind die Tra-20 ditionen, die den Namen des M. unsterblich gemacht haben, die über seine Rettung des Capitols und die über seine Umsturzpläne und seinen Untergang; beide sind so alt und so fest, daß ihnen etwas Tatsächliches zugrunde liegen muß.
Die bekannte Erzählung vom Überfall des Capitols im J. 364 = 390 (nach der gewöhnlichen, 367 = 387 nach der richtigen Ansetzung) besagt, daß die Gallier in einer Nacht den steilen Abhang unbemerkt erkletterten, als die Gänse 3Q der Iuno durch ihr Schnattern die Verteidiger aus dem Schlafe weckten; als Erster sei M. herbeigeeilt und habe den vordersten der Feinde, der eben die Höhe erreichte, in die Tiefe hinabgestoßen und dadurch die größte Gefahr im rechten Augenblicke beseitigt. Die ausführlichsten erhaltenen Darstellungen sind Liv. V 47, 1–8 (vgl. VI 11, 4. 14, 4. 15, 11. 16, 2. 17, 4. 20, 9. 12.16. VII 10, 3. XXXVIII 17, 9). Diod. XIV 116, 6. Dionys. XIII 8, 1f. (vgl. XIV 4). Plut. Cam. 27, 403–5 (vgl, 36, 2. 6f.; fort. Rom. 12), von denen die Griechen die eigentliche Tat des M. etwas anders und breiter schildern, als der hier wohl abkürzende Livius; knappere Fassungen und Erwähnungen sind Claud. Quadrig. frg. 7 bei Gell. XVII 2, 14. Cic. de domo 101. Verg. Aen. VIII 652 und Serv. z. d. St. Ovid. fast! VI 185 Val. Max. VI 3, la. Plin. n. h. VII 103. Flor. I 7, 13–15. 19. 17, 26, 8. Gell. XVII 2, 14. 21, 24. Vir. ill. 24, 3–5. Fest.ep. 125.151. Appian.Ital.9. 50 Dio frg. 26, 2 (vgl. auch 24, 9 Melb. aus Tzetzes [nicht bei Boiss.] und Zonar. VII 24, der 23 den Namen des M. ausgelassen hat). Belanglose Erweiterungen sind Flor. I 7, 13: iuventus... duc e Manito arcem ... insedit (vgl. 15f.: Manlius ... panes ab arce iaculatus est et ... Faktum pontifieem ab arce dimisii nach Liv. V 46, 2f. 48, 4 u. a.) und Vir. ill. 24, 3: auctor in Capi-tolium confugiendi fuit, sowie ebd. 5: domum etiam in Capitolio accepit (nach Liv. V 47, 8 60 u. a. [s. u.]) . Dagegen ist ein älterer Zug der Tradition, daß ein jeder Mann der Besatzung aus seinem eigenen geringen Mundvorrat ein halbes Pfund Spelt und ein Viertelmaß Wein dem M. zur Belohnung dargebracht habe (Liv. V 47, 7f. VI 17, 4. Dionys. XIII 8, 2. Plut. Cam. 27, 6. Vir. ill. 24, 5. Serv. Aen. VIII 652. Vgl Appian. Ital. 9: τιμῶν μεγίστων ἠξιώθη). Irgendwelche bemerkenswerte Entwicklung hat diese Erzählung [1171] 1171 Manlius (Capitolinus)
nicht durchgemacht; Spuren abweichender Darstellung betreffen nur das Unternehmen der Gallier, nicht seine Vereitelung durch M. (vgl. Mommsen 326f.). Daß seine Tat nicht Geschichte, sondern Sage ist, kann zugegeben werden; aber daß sie nichts sei als ein aetiologischer Mythus (Barbagallo 412, 2. 421, 1), ,aus dem Beinamen Capitolinus herausgesponnen* (Beloch 321; beide in Anlehnung an Mommsen 184), ist wenig wahrscheinlich, weil angesichts der einfachen und sicheren Tatsache, daß M. sein Haus auf dem Capitol hatte, kein Grund vorhanden war, eine andere Erklärung für den Beinamen zu suchen und zu erfinden.
Auch die Geschichte von dem Untergang des M. hat einen alten und glaubwürdigen Kern. Am eingehendsten und ausgeschmücktesten ist die Erzählung bei Liv. VI 11, 2–12, 1. 14, 1–20, 16 unter den J. 369 = 385 und 370 = 384, am kürzesten und schlichtesten bei Diod. XV 35, 3 zum J. 369 = 385: Μάρκος Μάλλιος ἐκιβολομένος τυραννίδι καὶ κρατήσεις ἀνηρέθη. Die Beschuldigung des Strebens nach der Königsgewalt und die Bestrafung dieses Verbrechens mit dem Tode ist dem Cicero und der antiquarischen Literatur ebenso geläufig wie den Historikern, so daß die Zusammenstellung des M. mit Sp. Cassius und Sp. Maelius nahelag (Cic. rep. II 49; Phil. II 87. 114. Liv. VI 17, 2. 18, 4. 9; nur mit Maelius Quintilian. III 7, 20. V 9, 13). Der Vorwurf ί des Strebens nach der Alleinherrschaft wird erhoben bei Cic. Sulla 27 (vgl. Schol. Bob. z. d. St. 363 Oi) = 80 St); de domo 101; Phil. II 114; rep. II 49; ep. ad Corn. Nep. frg. 4 aus Ammian. XXI 16, 13. Liv. VI 18, 16. 19, 7. 20, 4. Ovid. fasti VI 189. Val.Max. VI 3, la. Plin.n.h. VII 103. Quintilian. inst. or. V 9, 13. Gell. XVII21,24. Fest.ep. 125.151. Serv. Aen. VIII 652. Vir. ill.24,4. Ampel. 27, 4. Dionys. XIV 4. Plut. Cam. 36, 3; quaest. Rom. 91. Dio frg. 25, 4 Melb. 4 = p. 83 Boiss. Zonar. VII 24. Wenn Liv. VI 20, 4 sich wundert: quae praeter coetus muUüudinis seditiosasque voces et largitionem et fallax Indizium pertinenlia proprie ad regni crimen ab accusatoribus obiectasint reof apud neminem auctorem invenio, so sind seinen Vorgängern die angeführten Punkte als hinreichend für die überzeugende Begründung der Anklage erschienen; seine eigene Bezeichnung der Umtriebe des M. als sediiio (VI 11, 1. 2. 8. 14, 1. 16, 6. 7. 17, 6. 5 18, 1; vgl. damit z. B. Bd. II A S. 1417, 32ff.) ist beinahe ein Beweis für die Schuld des Angeklagten Da der Kampf zwischen Patriziern und Plebeiern sich nach der verbreiteten Auffassung der Alten in erster Linie um die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Plebeier drehte, so ist M. ebenso wie Sp. Cassius und Sp. Maelius als ein Führer der Plebs in diesem Kampfe betrachtet worden. Die Geschichte der Tyrannis bei den Griechen lieferte Analogien und wirkte viel- 6( leicht auf die Ausgestaltung der Tradition ein. (Entlehnungen aus der griechischen Geschichte wohl auch sonst; vgl, z. B. Liv. VI 18, 5f. mit Xen. hell. III 3, 5.) Es dürfte einer der ältesten Bestandteile der erweiterten Erzählung sein, daß M. verschuldete Plebeier von ihren drückenden Verpflichtungen befreite (im allgemeinen besonders Liv. VI 20, 6 [Flor. 117, 26, 8. Ampel. 27, [1172] Manlius (Capitolinus) 1172
4, Vir. ill. 24, 5. Plut. Cam. 36, 3] und für einen bedeutsamen Einzelfall 14, 3–8 [Appian. Ital. 9]); so konnte ein angesehener und wohlhabender Mann leicht den für einen Staatsstreich notwendigen Anhang um sich sammeln (vgl. als Gegenstück aus anderer Zeit und anderm Volke den Helvetierhäuptling Orgetorix bei Caes. bell. Gall. I 3, 6. 4, 2). Die Vorstellung, daß M. zum Besten der Plebs soziale und ökonomische Refor-10 men geplant habe, wurde dann unter dem Ein
druck späterer Bestrebungen in dieser Richtung weiter ausgebildet (Liv. VI 11, 8f. 15, 10 und sonst, noch schärfer Appian. Ital. 9. Zur Bezeichnung des M. als parens plebis Liv. VI 14, 5 und patronus plebis 18, 14 vgl. außer Vir. ill. 24, 5 das patrocinium faeneratorum adversus plebem Liv. VI 15, 8 und ähnliche Fälle späterer Zeit wie Bd. VI S. 1828, 605. XIII 8. 857, 435. 866, 35.). Verhältnismäßig alt und in der Tat nahe-20 liegend war der Vergleich zwischen M. und
seinem gefeierten Zeit- und Standesgenossen M. Furius Camillus (Claud. Quadrig. frg. 7 bei Geh. XVII 2. 14. Cic. ad. Corn. Nep. frg. 4 bei Ammian. XXI 16, 13. Philiskos zu Cicero bei Dio XXXVIII 27, 3); er diente als Grundlage für die Ausmalung der Motive des M. und anderer Einzelheiten (Liv. VI 11, 3–6. Flor. I 7, 19. Plut. Cam. 36, 2f. Zonar. VII 24), wie schon o. Bd. VII S. 341f. bemerkt wurde. Die dort und von Bar-iObagallo (219f.) abgelehnte Vermutung, daß
Gegensätze zwischen späteren Manliern und Fu-riern sich in der Tradition widerspiegelten, ist zwar von Pais (Storia critica di Roma III 63) festgehalten, aber nicht wahrscheinlicher gemacht worden. Ein stehender Zug in der Geschichte ähnlicher Putschversuche, die Besetzung der Citadelle, war bei M. dadurch gegeben, daß sein Haus wirklich auf dem Capitol lag; aber er kommt bei Liv. nur zum Ausdruck VI 19, 1: 0 senatus de secessione in domum privatem plebis, forte etiam in arce positam ... agitet, und ist erst bei Dio frg. 26. 2 (τὸ Καπετώλιον..... κατέλαβε? ἔπλ τυραννίδι) und danach bei Zonar. VII 24 (παραλαβον oöv αὐτὸν τὸ πλήθος ἀνήγαγεν εἰς τὸ Καπιτώλιο?, καὶ κατέσχον ἀντό) in der zu erwartenden Art verwertet worden. Bei Zonaras wird aber mit dieser Besetzung des Capitols eine alberne Erzählung verknüpft, wie M. von einem verräterischen Sklaven überlistet und seinen Geg-0 nern in die Hände geliefert worden sei, um von ihnen gerichtet zu werden. Die gerichtliche Verurteilung des M. war demnach auch für den Urheber dieser Version eine unabänderliche Tatsache, so daß seine Darstellung sich als Ausgleichsversuch zwischen zwei im Grunde verschiedenen zu erkennen gibt. Die eine von ihnen betrachtete das Unternehmen des M. als eine gewaltsame Erhebung, die auch gewaltsam niedergeworfen wurde. Sie liegt in ihrer Reinheit nur) in dem einen Wort bei Diod. XV 35, 3 vor, daß M. κράτησεις ἀνρρέθη, ,überwältigt und getötet ward'; schon Schwegler (R. G. III 298, 1) hat diesem Ausdruck den gegenübergestellt, den Diod. XI 37, 7 von Sp. Cassius gebraucht hat: δόξας ἐπιθέσθαι τυραννίδι καὶ κτταγνωσθεῖς ἀν$ρέθη, und damit erledigt sich der ganze Versuch von Barbagallo (225f.), an jener Deutung zu rütteln und die [1173] 1173 Manlius (Capitolinus)
Verschiedenheit zwischen Diodor und der Vulgärtradition zu leugnen. Aber freilich steht Diodor allein der ganzen sonstigen Überlieferung vom Ende des M. gegenüber, und so kommt die Entscheidung, wer von ihnen den Vorzug verdient, schließlich darauf hinaus, ob man im allgemeinen Diodors Nachrichten über die ältere römische Geschichte ein Alter und eine Glaubwürdigkeit beimessen will, hinter denen alle anderen Quellen weit Zurückbleiben. Diese Frage muß hier offen 10 gelassen werden. Die zweite Ansicht von der Katastrophe des M, wird einstimmig von allen Berichterstattern außer Diodor vertreten, nämlich daß die Tötung des M. auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung erfolgte. Wenn z. B. Cicero Phil. II 87. 114 von den drei sagenhaften Demagogen Sp. Cassius, Sp. Maelius und M. zusammenfassend kurz sagt, sie seien getötet worden (necati), so hat er viel früher bei M. allein das gerichtliche Verfahren hervorgehoben 20 (de domo 101: regnum adpeiisse est iudieaius), wie es auch bei Fest. ep. 125 von M. nur heißt: necatus est, aber 151: damnaius necatusque est. Die förmliche Verurteilung wird in der antiquarischen Literatur kurz erwähnt (Ovid. fasti VI 189: damnaius. Gell. XVII 21, 24: damnaius capitis. Serv. Aen. VIII 652: a populo damnaius), aber von den Historikern sehr eingehend behandelt. Die Verteilung der Ereignisse auf zwei Jahre führte zu einer Verdoppelung des Ver-3( fahrens: Im J. 369 = 885 soll zum ersten Male von Seiten eines Dictators gegen die Umtriebe des M. eingeschritten, und er selbst ins Gefängnis geworfen, aber dann doch freigelassen worden sein (Liv. VI 15, 1–17, 6. Vir. iU. 24, 5. Plut. Cam. 36, 4). Hier heben sich einzelne Züge von der Umgebung ab, wie die merkwürdige Behauptung des M., die Patrizier hätten gewisse, den Galliern abgenommene Schätze unterschlagen (Liv. VI 14, 11–15, 13. 17, 3. Vir. iU. 24, 5), 4' und die von Liv. VI 16, 4 mit salis constat unterstrichene Notiz, die Plebs hätte nach der Verhaftung des M. großenteils Trauer angelegt (ebenso Plut. Cam. 36, 4. Gegenstück Liv. IX 46, 12 aus alter Überlieferung s. o. Bd. VI S. 2527, 33ff.). Der endgültige Prozeß des M. wird unter dem J. 370 = 384 berichtet, und hier steht im Mittelpunkt die Episode, daß der Retter des Capitols im Angesichte des Capitols nicht verurteilt werden konnte (Liv. VI 20, 5: cum 5 damnandi mora plebi non in causa, sed in loco fueril. 9–11. Vir. ill. 24, 6. Dionys. XIV 4. Plut. Cam. 36, 6f. Dio 25, 4 Melb. aus Tzetzes = p. 83 Boiss. Zonar. VII 24). Eine späte Zutat ist das erst in der Gracchenzeit eingeführte sog. Senatusconsultum ultimum bei Liv. VI 19, 3 (vgl. Plaumann Klio XIII 375f.). Über den Ausgang des Prozesses sagt Liv. VI 20, 12: Sunt qui per duumviros, qui de perduellione anquire-rent, creatos auctores sini damnatum, während ( er in seinem Hauptbericht VI 19, 5ff. zwei Volks-tribunen vor der Volksversammlung die Anklage erheben läßt und ihn nach Einschub jener Variante zu Ende führt: tribuni de saxo Tarpeio deiecerunt; locusque. idem in uno homine et erimiae gloriae monumentum ei poenae uliimae fuît (vgl. 16). Zwei verschiedene Berichte liegen auch vor bei Gell. XVII 21, 24 (vgl. dazu Leuze [1174] Manlius (Capitolinus) 1174
Rhein. Mus. LXVI 254): Damnatus capitis e saxo Tarpeio, ut M. Varro ait (ann. frg. 2 Peter), praeeeps datas, ut Cornelius autem Nepos scriptum reliquit (chron. frg. 5 Peter), verberando necatus est. Die Anschauung des Nepos geht mit der des Nebenberichts bei Livius zusammen, die Varros mit der des Hauptberichts und mit der allgemein verbreiteten Ansicht (Val. Max. VI 3, la. Flor. I 17, 26, 8. Ampel. 27, 4. Vir. ill. 24, 6. Dionys. XIV 4. Plut. Cam. 36, 8. Dio frg. 26, 2. 3. XLV 32, 1. Zonar. VII 24), die sich den Livianischen Schlußeffekt (locusque idem in uno homine) nicht entgehen ließ (u. a. bei Plut. und Zon. je zweimal). Die ältere und bessere Darstellung des Verfahrens ist die von der Nebenquelle des Livius gebotene gewesen (vgl. Mommsen 193–195; Strafr.932, 4 s. auch o.Bd.VS.1799); doch sind vielleicht die beiden verschiedenen Auffassungen gar nicht so ganz unvereinbar, wie meistens angenommen wird (vgl. Barbagallo 42Bff.). Auch bei dem Sohne von Nr. 57 wird mehrfach die Geißelung besonders hervorgehoben (s. d.).
Auf die Verurteilung und Hinrichtung des M. folgten die Anordnungen, die ihn noch nach dem Tode für alle Zeiten brandmarkten, erstens der Beschluß des römischen Volkes, daß sein Haus auf dem Capitol zerstört werden sollte, und künftig kein Patrizier mehr dort wohnen dürfte) (Cic. de domo 101. Liv. VI 20, 13. VII 19, 1. 28, 5. Ovid. fasti VI 185. Val. Max. VI 3, la. Vir. ill. 24, 6. Plut. Cam. 36, 9; quaest. Rom. 91. Dio frg. 26, 1; dazu Einziehung des Vermögens des M. Vir. ill. Dio), zweitens der Beschluß des Manlischen Geschlechts, daß keiner seiner Angehörigen jemals wieder den Vornamen Marcus tragen dürfte (Cic. Phil. I 32. Liv. VI20,14. Fest. ep. 125. 151. Quintilian. III 7, 20. Vir. ill. 24, 6. Dio frg. 26, 1; verallgemeinert Gell. OIX 2, 11 [doch s. auch Suet. Tib. 1, 2]).
Es ist ohne weiteres klar, daß diese Angaben auf bestimmter Erinnerung an wirkliche Verhältnisse beruhen und zum ältesten Bestände der Tradition gehören, daher Cicero und der antiquarischen Überlieferung ebenso bekannt sind wie der annalistischen. Daß sie bei Diodor gerade nicht vorkommen, ist mit Recht dafür geltend gemacht worden, daß sich auch eine von ihnen unabhängige Kunde der Ereignisse er-0 hielt (S i g w a r t Klio VI 346f.). Das Urteil über
M, schwankt bei Livius und sonst zwischen Lob und Tadel unsicher hin und her; weder patriotische noch parteipolitische Tendenz (Spuren solcher z. B. Quintilian. V 9, 13: popularitas sig-num adiectati regni est existimatum [vgl. Liv. VI 11, 7. 20, 3]. Serv. Aen. VIII 652: inimieo-rum oppressas factione [vgl. Liv. VI 17, 2. 18, 8]) war imstande, diese Persönlichkeit einfach schwarz anzustreichen oder weiß zu waschen; J0 darin liegt eine gewisse Gewähr, daß die Hauptpunkte ihrer Lebensgeschichte glaubhaft überliefert sind.