Ein Bundesministerium ist eine einem Bundesminister zugeordnete oberste Bundesbehörde. Nach Art. 62 Grundgesetz besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Innerhalb der vom Bundeskanzler ausgeübten Richtlinienkompetenz leitet jeder Bundesminister sein Ressort in eigener Verantwortung. Dazu gehören neben dem Ministerium die dem Ressort zugeordneten oberen, mittleren und unteren Bundesbehörden.
Die Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundesministeriums nehmen im Auftrag und im Namen des Bundesministers dessen Aufgaben wahr, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber den nachgeordneten Behörden und die politischen Aufgaben gegenüber dem Deutschen Bundestag sowie den anderen Organen des Bundes. Das Ministerium steht an der Schnittstelle von politischer Leitung (Gubernative) und als unpolitisch gedachter Verwaltung (Exekutive im engeren Sinne). Die Tätigkeit der Ministerialverwaltung unterscheidet sich daher von nachgeordneten Verwaltungen.
Geschichte
Nach preußischer Tradition ergehen Verwaltungsakte der Bundesministerien in Ich-Form und werden auf den Bundesminister bezogen.
Ministerien sind in der Geschichte immer weiter ausdifferenziert worden. Begriffshistorisch wird das deutlich z. B. an der Einrichtung des Preußischen Staatsministeriums, das die gesamte Regierung umfasste. Im 19. Jahrhundert sind die klassischen Ressorts entstanden: Finanzen, Auswärtiges, Krieg, Inneres und Justiz.
Der Norddeutsche Bund bzw. das Deutsche Kaiserreich verwendete die Bezeichnung Ministerium nicht. Der Bundeskanzler war durch die Lex Bennigsen 1867 zum (einzigen) verantwortlichen Bundesminister geworden. Das Bundeskanzleramt des Norddeutschen Bundes war zunächst die einzige oberste Bundesbehörde, bis 1870 das preußische Außenministerium zum Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes wurde. Das 1870 gegründete preußische Außenministerium war bereits mit seiner Übernahme als Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes umbenannt worden und existierte als solches im Deutschen Kaiserreich fort. Die obersten Reichsbehörden im Kaiserreich ab 1871 hießen Reichsämter. Ihre Chefs, die Staatssekretäre, nahmen Weisungen des Kanzlers entgegen, waren also keine Ministerkollegen. Erst mit der Weimarer Republik wurden vollwertige Reichsministerien eingeführt. Das nach Reichsgründung eingerichtete Reichsjustizamt (1877) hieß nicht Ministerium. Dies beruhte darauf, dass dem Reichskanzleramt (zu Beginn des Kaiserreichs unter Führung Otto von Bismarcks) die gesamte Reichskompetenz zukam, und auf Reichsebene erst später eine Ausdifferenzierung stattfand. Um es nicht zu einer Verantwortlichkeit der Reichsregierung gegenüber dem Parlament kommen zu lassen, gab es formal keine Minister oder Ministerien und damit auch keine kollegiale Reichsregierung, obwohl die Staatssekretäre als Chefs der Reichsämter tatsächlich eine den Ministern sehr ähnliche Stellung hatten.
Das Grundgesetz schreibt weder die Anzahl noch den Zuschnitt der Bundesministerien vor. Es steht dem Bundeskanzler somit im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, Ministerien einzurichten oder aufzulösen. Lediglich die Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a), der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4) und der Finanzen (Art. 112 S. 1 sowie Art. 114 Abs. 4) sind im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt. Der Status dieser Ministerien als solcher darf daher nicht angetastet werden. In der politischen Umgangssprache werden neben den drei ebengenannten auch das Außen- und das Innenministerium als „klassische“ Ministerien bezeichnet. Diese haben aus Traditionsgründen bis heute den bestimmten Artikel vor der Bezeichnung des Ressorts (mit Ausnahme des Auswärtigen Amts), während die übrigen nach dem Muster „Bundesministerium für …“ bezeichnet werden.
Das derzeitige Kabinett Scholz verfügt über 16 Ministerien. Die kleinsten Ministerien sind das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Justiz.
Derzeitige Bundesministerien
Karte mit allen Koordinaten der derzeitigen Bundesministerien: OSM
Amtliche Reihenfolge | Name | Abkürzung | Behördenleitung | Gründung | Erster Dienstsitz | Foto | Zweiter Dienstsitz | Foto |
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1 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | BMWK | Bundesminister Robert Habeck (B’90/Die Grünen) | 1949 | Scharnhorststraße 34–37 10115 Berlin, ⊙ |
Villemombler Straße 76 53123 Bonn, ⊙ |
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2 | Bundesministerium der Finanzen | BMF | Bundesminister Christian Lindner (FDP) | 1949 | Wilhelmstraße 97 10117 Berlin |
Am Propsthof 78a 53121 Bonn |
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3 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | BMI | Bundesministerin Nancy Faeser (SPD) | 1949 | Alt-Moabit 140 10559 Berlin |
Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn |
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4 | Auswärtiges Amt | AA | Bundesministerin Annalena Baerbock (B’90/Die Grünen) | 1951 | Werderscher Markt 1 10117 Berlin |
Adenauerallee 99–103 53113 Bonn |
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5 | Bundesministerium der Justiz | BMJ | Bundesminister Marco Buschmann (FDP) | 1949 | Mohrenstraße 37 10117 Berlin |
Adenauerallee 99–103 53113 Bonn |
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6 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | BMAS | Bundesminister Hubertus Heil (SPD) | 1949, 2005 | Wilhelmstraße 49 10117 Berlin |
Rochusstraße 1 53123 Bonn |
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7 | Bundesministerium der Verteidigung | BMVg | Bundesminister Boris Pistorius (SPD) | 1955 | Fontainengraben 150 53123 Bonn |
Stauffenbergstraße 18 10785 Berlin |
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8 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | BMEL | Bundesminister Cem Özdemir (B’90/Die Grünen) | 1949 | Rochusstraße 1 53123 Bonn |
Wilhelmstraße 54 10117 Berlin |
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9 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | BMFSFJ | Bundesministerin Lisa Paus (B’90/Die Grünen) | 1994 | Glinkastraße 24 10117 Berlin |
Rochusstraße 8–10 53123 Bonn |
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10 | Bundesministerium für Gesundheit | BMG | Bundesminister Karl Lauterbach (SPD) | 1961 | Rochusstraße 1 53123 Bonn |
Friedrichstraße 108 10117 Berlin |
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11 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | BMDV | Bundesminister Volker Wissing (FDP) | 1949 | Invalidenstraße 44 10115 Berlin |
Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn |
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12 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | BMUV | Bundesministerin Steffi Lemke (B’90/Die Grünen) | 1986 | Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn |
Stresemannstraße 128–130 10117 Berlin |
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13 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | BMBF | Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) | 1955 | Heinemannstraße 2 53175 Bonn |
Kapelle-Ufer 1 10117 Berlin |
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14 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | BMZ | Bundesministerin Svenja Schulze (SPD) | 1961 | Dahlmannstraße 4 53113 Bonn |
Stresemannstraße 94 10963 Berlin |
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15 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | BMWSB | Bundesministerin Klara Geywitz (SPD) | 1949, 2021 | Krausenstraße 17–18 10117 Berlin |
Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn | ||
16 | Bundeskanzleramt | BKAmt | Bundesminister Wolfgang Schmidt (SPD) | 1949 | Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin | Adenauerallee 139 53113 Bonn |
Ehemalige Bundesministerien
Ämter in Bundesministerien
Der Bundeskanzler und die Bundesminister stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß dem Bundesministergesetz (BMinG), die Parlamentarischen Staatssekretäre bzw. die Staatsminister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG). Alle anderen Ämter werden mit Bundesbeamten besetzt, die in einem beamtenrechtliches Dienstverhältnis nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) stehen.
Amtsbezeichnung | Abkürzung | Besoldungsgruppe |
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Gewählte Vertreter (politische Ämter) | ||
Bundeskanzler | BK | 1,66-faches von B 11(∗) |
Bundesminister | BM | 1,33-faches von B 11(∗) |
Parlamentarischer Staatssekretär bzw. Staatsminister | PSt, PSts, Stm | 0,75-faches des Ministergehaltes (entspricht B 11)(∗) |
Höherer Dienst (wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master) | ||
Staatssekretär | StS, Sts | B 11 |
Ministerialdirektor | MinDir, MD, MDir | B 10 (stellvertretender Sprecher der Bundesregierung bzw. stellvertretender Leiter des Bundespresseamtes), B 9 (Abteilungsleiter) |
Ministerialdirigent | MinDirig, MDirig, MDgt, MDg |
B 6 (Abteilungsleiter oder Unterabteilungsleiter) |
Ministerialrat(a) | MinR, MR | B 3 |
Ministerialrat, Leitender Regierungsdirektor(b) |
MinR, MR, LRD | A 16 |
Regierungsdirektor(c) | RDir, RD | A 15 |
Oberregierungsrat(d) | ORR | A 14 |
Regierungsrat(e) | RR | A 13h (Eingangsamt) |
Gehobener Dienst (Fachhochschulstudium oder Bachelor) | ||
Oberamtsrat(f) | OAR | A 13g |
Amtsrat(g) | AR | A 12 |
Regierungsamtmann(h) | RAmtm, RAmtfr | A 11 |
Regierungsoberinspektor(i) | ROI | A 10 |
Regierungsinspektor(j) | RI | A 9g (Eingangsamt) |
Mittlerer Dienst (mindestens dreijährige Berufsausbildung) | ||
Amtsinspektor | AI | A 9m |
Regierungshauptsekretär | RHS | A 8 |
Regierungsobersekretär | ROS | A 7 |
Regierungssekretär | RS | A 6m (Eingangsamt) |
Einfacher Dienst (An- und Ungelernte) | ||
Oberamtsmeister | OAM | A 5 oder A 6e (herausgehobene Dienstposten) |
Amtsmeister | AM | A 4 |
Hauptamtsgehilfe | HAG | A 3 (Eingangsamt) |
Oberamtsgehilfe | OAG | A 2 (Eingangsamt) (weggefallen) |
Anmerkungen
- (∗)Tatsächlich, aufgrund mehrfacher Nichtanwendung der Besoldungserhöhungen gemäß dem Nichtanpassungsgesetz, deutlich niedriger.
- Bei weiblichen Beamten werden sämtliche Abkürzungen von Amtsbezeichnungen in der Regel um den Zusatz „in“ oder „’in“ (mit Apostroph) ergänzt (z. B. ORR’in).
- Abweichend vom im nichttechnischen Verwaltungsdienst üblicherweise verwendeten Zusatz „Regierungs-“ wird in Bundesministerien (oberste Bundesbehörden) der Zusatz „Regierungs-“ in den Besoldungsgruppen A 9 (Amtsinspektor statt Regierungsamtsinspektor) und A 12 (Amtsrat statt Regierungsamtsrat) nicht verwendet. Im nachgeordneten Geschäftsbereich von Bundesbehörden (obere, mittlere und untere Bundesbehörden) ist bei diesen Amtsbezeichnungen der Zusatz „Regierungs-“ üblich.
- Das ehemalige Eingangsamt des einfachen Dienstes (Oberamtsgehilfe, A 2) ist weggefallen. Seither ist das Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 3 (Hauptamtsgehilfe).
- Ausschließlich beim Auswärtigen Amt (AA) werden folgende regulären Amtsbezeichnungen durch eigenständige ersetzt:
- (a)Ministerialrat (MinR/MR) wird zu Vortragender Legationsrat I. Klasse (VLR I) bzw. Botschaftsrat I. Klasse, Generalkonsul, Gesandter oder Botschafter
- (b)Ministerialrat (MinR/MR) bzw. Leitender Regierungsdirektor (LTRD) wird zu Vortragender Legationsrat I. Klasse (VLR I), im Ausland z. T. Botschaftsrat I. Klasse (BR I) bzw. Generalkonsul, Gesandter oder Botschafter
- (c)Regierungsdirektor (RDir/RD) wird zu Vortragender Legationsrat (VLR), im Ausland z. T. Botschaftsrat (BR) oder Generalkonsul (Auch A 16, B3, B6)
- (f)Regierungsoberamtsrat (ROAR) wird zu Oberamtsrat (OAR), im Ausland z. T. Kanzler I. Klasse (Kzl I), Konsul (Ks)
Beschäftigte (Angestellte) im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) sind keine Beamte und verfügen somit nicht über ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, sondern ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Beamte sind nicht angestellt, sondern sind mittels Urkunde ernannt. Bei Angestellten wird die Arbeitgeberseite aus rechtlicher Sicht Arbeitgeber genannt, bei Beamten wird der Arbeitgeber als Dienstherr bezeichnet. Ausschließlich Beamte führen stets eine Amtsbezeichnung gemäß der Bundesbesoldungsordnung (vgl. Anlage I zu § 20 Absatz 2 Satz 1 BBesG). Beschäftigte führen keine Amtsbezeichnungen, sondern werden formal als Tarifbeschäftigte bezeichnet und erhalten keine Besoldung, sondern Entgelt (Gehalt) gemäß TVöD (Entgeltgruppen E 1 bis E 16, vergleichbar mit den Besoldungsgruppen der Beamten). Hingegen haben Tarifbeschäftigte und Beamte eine Funktionsbezeichnung (z. B. Referent, Sachbearbeiter etc.). Beamte erhalten monatlich im Voraus ihre Besoldung und werden nicht für ihre auferlegten Tätigkeiten alimentiert (bezahlt), sondern für ihr Amt (genauer: für ihre Besoldungsgruppe). Tarifbeschäftigte erhalten ihr Entgelt am Ende des Monats, in dem Arbeit geleistet wurde. Zahltag ist sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte in Bundesbehörden stets der letzte Bankarbeitstag eines Monats. Wenn ein Tarifbeschäftigter einen Antrag auf Verbeamtung stellt, so sind die entsprechenden Voraussetzungen seitens des Dienstherrn und des Betriebsarztes zu prüfen (vgl. Bestenauslese); hierbei wird bei begünstigendem (positiven) Bescheid ein sogenannter Statuswechsel vorgenommen. Beim Statuswechsel erhält der Mitarbeiter am letzten Tag des Monats das Gehalt für den vergangenen Monat und zum selben Zeitpunkt die Besoldung für den kommenden Monat im Voraus. Zu den Berufen, die die Tarifbeschäftigten und teilweise Beamte in der Regel innehaben, zählen vornehmlich Verwaltungsfachangestellter, Fachangestellter für Bürokommunikation (beide auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet) und Kaufmann für Büromanagement (auf die Privatwirtschaft und zugleich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet).
Beamtete Staatssekretäre und Ministerialdirektoren sind sogenannte politische Beamte; sie können gemäß § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 36 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Parlamentarische Staatssekretäre können gemäß § 4 S. 1, 1. HS ParlStG jederzeit entlassen werden.
Daneben gibt es weitere Ämter mit Sonderstellung, z. B. im Zusammenhang mit einer Funktion als Kontrollinstanz. So steht etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 12 Abs. 1 BDSG) und war bis 2016 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt und unterstand dessen Aufsicht (§ 22 Abs. 5 S. 1 und 2 BDSG). Parallel zur verwaltungsorganisatorischen Stellung seiner Behörde als ausgegliederter Abteilung erhielt der BfD als Leiter dieser Behörde Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung (§ 23 Abs. 7 S. 1 BDSG).
Im Auswärtigen Amt werden teilweise von den oben dargestellten abweichende Dienst- und Amtsbezeichnungen verwendet. Zum Beispiel wird der Regierungsrat z. A. (Dienstbezeichnung) Legationssekretär genannt. Außerdem führt ein Beamter des Auswärtigen Amtes, der im Ausland eingesetzt ist, gemäß internationalen Gepflogenheiten und Abkommen teilweise zusätzlich einen Titel bzw. eine andere Amtsbezeichnung, die sich nach der Tätigkeit an der Diplomatischen Mission und nach den internationalen Gepflogenheiten richten: Konsul, Botschaftsrat; Botschaftssekretär; Kanzler
Neben Beamten und Beschäftigten arbeiten seit mehreren Jahren externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien. Dabei handelt es sich nicht um klassische freie Mitarbeiter, die von den Ministerien finanziert werden, sondern um Personen aus der Privatwirtschaft, aus Verbänden und Interessengruppen, die weiterhin Angestellte ihres eigentlichen Arbeitgebers bleiben und von diesem bezahlt werden. Teilweise geschieht dies im Rahmen eines seit 2004 etablierten Personalaustauschprogramms, teilweise in Form der Abordnung die in Veröffentlichungen der Bundesregierung mit „externe Mitarbeiter“, „Entsendung“ und „Abordnung“ bezeichnet werden. Beobachter sehen darin eine neue Dimension des Lobbyismus bis hin zum „Dunstkreis der Korruption“ (Hans Herbert von Arnim).
Literatur
- Heinz Hoffmann (Bearbeiter): Die Bundesministerien 1949–1999. Bezeichnungen, amtliche Abkürzungen, Zuständigkeiten, Aufbauorganisation, Leitungspersonen (= Materialien aus dem Bundesarchiv. Heft 8). Wirtschaftsverlag NW GmbH, Bremerhaven 2003, ISBN 3-86509-075-3 (einschließlich CD-ROM mit dem Buchinhalt).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 211.
- ↑ Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 428 ff.
- ↑ Dorothee Weckerling-Wilhelm in: Dieter C. Umbach, Thomas Clemens (Hrsg.): Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch. Band II, C.F. Müller, Heidelberg 2002, Art. 62, Rn 23 (S. 417)
- ↑ Thomas de Maizière: Regieren. Innenansichten der Politik. Herder, Freiburg i. Br. 2019.
- ↑ Liste der Bundesministerinnen und Bundesminister. Abgerufen am 10. Dezember 2021.
- ↑ gemäß Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
- ↑ Bundesbesoldungsgesetz – Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) – Bundesbesoldungsordnungen A und B. In: gesetze-im-internet.de. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. Juni 2021.