Der Deutsche Kaiser war von 1871 bis 1918 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches. Grundlage war Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 sowie daraufhin der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16. April 1871. Die ältere Bezeichnung für den Funktionsträger in der Verfassung des Norddeutschen Bundes lautete „Präsidium des Bundes“ oder „Bundespräsidium“. Die Verfassungsnorm behielt diese ältere Bezeichnung bei, die in der Praxis jedoch völlig hinter dem Kaisertitel zurücktrat. In der Zeit des deutschen Kaiserreichs gab es drei Amtsträger: Wilhelm I., Friedrich III. und Wilhelm II.
Das Präsidium des Bundes und damit der Titel „Deutscher Kaiser“ stand laut Verfassung ausschließlich dem König von Preußen zu. Die zwei unterschiedlichen Ämter wurden also nicht in bloßer Personalunion, sondern in Realunion durch den preußischen Monarchen ausgeübt. Der Deutsche Kaiser war kein Alleinherrscher, auch wenn ein Amtsträger wie Wilhelm II. sich dies gern als „Persönliches Regiment“ vorstellte.
Mit Blick auf die deutsche Regierung hatte der Kaiser seine Rolle im Rahmen der konstitutionellen Monarchie. Er ernannte den Bundeskanzler bzw. den Reichskanzler, den einzigen verantwortlichen Minister, die Exekutive. Allerdings wurden alle Amtshandlungen des Kaisers erst wirksam, nachdem der Kanzler sie gegengezeichnet hat. Seit 1878 konnte auch ein Staatssekretär die Unterschrift leisten.
Die Gesetzgebung war Aufgabe des Bundesrats und des demokratisch gewählten Reichstags. Der Reichstag wurde vom Kaiser formell einberufen und aufgelöst; genauer gesagt löste der Bundesrat den Reichstag mit Zustimmung des Kaisers auf.
Angesichts der drohenden Niederlage im Ersten Weltkrieg kam es im Herbst 1918 zu den Oktoberreformen. Sie sahen eine formell abgesicherte Parlamentarisierung des Regierungssystems vor: Der Reichskanzler war von da an nicht mehr dem Deutschen Kaiser, sondern dem Reichstag verantwortlich.
Dennoch machte US-Präsident Woodrow Wilson einen Thronverzicht Wilhelms II. kaum verklausuliert zur Vorbedingung für die Aufnahme von Waffenstillstandsverhandlungen. Um günstigere Friedensbedingungen zu erwirken und einer Radikalisierung der inzwischen ausgebrochenen Novemberrevolution vorzubeugen, verkündete Reichskanzler Max von Baden am 9. November 1918 eigenmächtig die Abdankung des Kaisers und des Kronprinzen Wilhelm. Am folgenden Tag ging Wilhelm II. ins Exil in die Niederlande, formell verzichtete er erst am 28. November 1918 auf seine Titel und Rechte.
Bezeichnung
Staatsrechtlich entstand der Titel deutscher Kaiser erst mit der Deutschen Reichsgründung 1871. Die Kaiser des bis 1806 bestehenden Heiligen Römischen Reichs verstanden und bezeichneten sich als römische Kaiser. Das Kaisertum unterschied sich wesentlich von dem des Deutschen Reiches: Während die preußisch-deutsche Kaiserinstitution national codiert war, folgte die kaiserliche Herrschaft im Heiligen Römischen Reich einem universalen Anspruch. Die deutschen Kaiser gehörten der Hohenzollern-Dynastie an und waren Könige von Preußen. Im Heiligen Römischen Reich trugen dagegen zwischen 1440 und 1806 – von einer Ausnahme abgesehen – Habsburger die Kaiserkrone. Im Deutschen Reich existierte ein Erbkaisertum, das heißt die Thronfolge war in männlicher Linie dynastisch geregelt. Im Heiligen Römischen Reich wählten hingegen die Kurfürsten den Kaiser. Der Rückbezug auf ein weiter zurückreichendes „deutsches“ Kaisertum hängt mit der politischen Situation Anfang des 19. Jahrhunderts zusammen. Der Untergang des Heiligen Römischen Reiches, die französische Vorherrschaft unter Napoleon und die zunehmend kritisierte deutsche Kleinstaaterei begünstigte den Wunsch nach einem nationale Einheit stiftenden Kaisertum. Insbesondere die Staufer-Dynastie wurde in dieser Hinsicht zu einem Vorbild stilisiert. Die Hohenzollern spielten in dem Narrativ eine zentrale Rolle, denn die Staufer waren im Hochmittelalter ihre Lehensherren. Dementsprechend stufte die Historiographie die Hohenzollern nach der Reichsgründung als Erben und Vollender eines staufischen Werkes ein. Das Kaisertum schien aus dieser Perspektive „wiedergeboren“, wobei die spätmittelalterliche Zeit der habsburgischen Kaiser als Phase des Niedergangs abgewertet wurde.
Vorgeschichte
Vor einem nationalen Hintergrund spielten im gesamten 19. Jahrhundert verschiedene Konzepte von Reich und Kaisertum eine zentrale Rolle. Einen Konsens über die ideale politische Form des deutschen Kaisertums gab es dabei nicht. Ein romantisches Konzept befürwortete eine Wiederanknüpfung an die Kaiserherrschaft des Heiligen Römischen Reiches. Demnach sollte der künftige Kaiser theokratisch legitimiert sein und eine Oberhoheit über mehrere Nationen ausüben. In dieser Tradition stand zunächst auch die sogenannte Kyffhäusersage, wonach der mittelalterliche Stauferkaiser Friedrich I. wieder auferstehen werde, um erneut über sein Reich zu herrschen. Eine Restauration der 1806 verschwundenen Kaiserherrschaft in Mitteleuropa wurde Anfang des 19. Jahrhunderts unter anderem von Persönlichkeiten wie dem Publizisten und Historiker Ernst Moritz Arndt, dem preußischen Staatsreformer Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein, dem Kulturphilosophen Friedrich Schlegel und dem Dichter Friedrich Rückert beworben. In den Revolutionen 1848/1849 erfuhr der Kaisergedanke teilweise eine Umdeutung. Das Kaisertum sollte demnach die Macht eines neuen geeinten deutschen Nationalstaates verkörpern und sicherstellen. Im Unterschied zur Reichsgründung 1871 sah die 1849 verabschiedete Paulskirchenverfassung für das Reichsoberhaupt nicht den Titel eines deutschen Kaisers, sondern noch eines Kaisers der Deutschen vor. Die Bezeichnung bezog sich damit dezidiert demokratisch auf das deutsche Volk und unterstrich eine Volkssouveränität. Der von der Frankfurter Nationalversammlung zum Kaiser gewählte preußische König Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Würde mit dem Hinweis auf ihren revolutionären Ursprung ab. Gegenüber seinem diplomatischen Gesandten in London, Christian Carl von Bunsen, bekannte er schon vorab im Dezember 1848 brieflich: „Soll die tausendjährige Krone deutscher Nation, die 42 Jahre geruht hat, wieder einmal vergeben werden, so bin ich es und meinesgleichen, die sie vergeben werden“.
Etwa zwei Jahrzehnte später, während des Deutsch-Französischen Krieges 1870, bestanden bei der Errichtung eines deutschen Kaisertums andere politische Konstellationen. Seit 1867 existierte mit dem Norddeutschen Bund nördlich der Mainlinie ein Staatenzusammenschluss unter preußischer Führung. Nicht gewählte Parlamentsabgeordnete wie 1849, sondern fürstliche Regierungen handelten nun einen Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund aus. Die preußische Führung plante König Wilhelm I. zum Oberhaupt eines deutschen Nationalstaates zu erheben. Dabei rechnete sie damit, dass die süddeutschen Fürsten eher bereit seien, einen deutschen Kaiser als einen preußischen König anzuerkennen. Erstens knüpfte der Kaisertitel an die Tradition des Heiligen Römischen Reiches an und zweitens konnte Wilhelm I. nur als Kaiser einen Rang über den Königen von Bayern, Württemberg und Sachsen einnehmen. Wilhelm I. übte im Norddeutschen Bund bis dahin verfassungsrechtlich präsidiale Kompetenzen aus und fungierte als Bundespräsidium. Die national denkende Öffentlichkeit sahen in dieser Amtsbezeichnung eine unpassende sprachlichen Anlehnung an den 1866 aufgelösten Deutschen Bund, dem sie laut dem Historiker Eckart Conze eine „nationale Schwäche“ und „partikularstaatliche Zersplitterung“ zuschrieben. Das Kaisertum schien dagegen aus Sicht der Zeitgenossen geeigneter für die Repräsentation eines mächtigen deutschen Nationalstaates zu sein. Im November 1870 gelang es dem Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes, Otto von Bismarck, dem bayerischen König, Ludwig II., das Zugeständnis abzuringen, Wilhelm I., brieflich um die Annahme einer Kaiserwürde zu bitten. Dieser sogenannte Kaiserbrief war von Bismarck vorformuliert und empfahl „die Wiederherstellung eines deutschen Reiches und der deutschen Kaiserwürde“. Die schon in der Verfassung des Norddeutschen Bundes angelegten präsidialen Rechte sollten nun mit einem Kaisertitel zusammengeführt werden.
König Wilhelm I. gedachte zwar, als Reichsmonarch an die Spitze des deutschen Nationalstaates zu treten, haderte aber mit einem möglichen Kaisertitel. Dieser Würde wollte er erst zustimmen, wenn sie ihm von allen deutschen Fürsten angetragen werden würde. So empörte sich der Monarch zunächst über den Kaiserbrief. Erst nachdem er in einem Telegramm erfuhr, dass die deutschen Fürsten insgesamt eine solche Rangerhöhung befürworten würden, konnte mit den Vorbereitungen für eine Kaiserproklamation begonnen werden. Wilhelms Rangerhöhung zum deutschen Kaiser ging ein Streit zwischen dem preußischen König und Ministerpräsidenten voraus. Wilhelm I. verlangte zum Kaiser von Deutschland proklamiert zu werden. Der Titel sollte seinen künftigen Herrschaftsanspruch auch in den nicht-preußischen Bundesstaaten bekräftigen. Bismarck fürchtete, dass ein solches Signal die deutsche Einheit noch gefährden würde. Der bayerische Landtag hatte einem Beitritt zu dem deutschen Nationalstaat noch nicht zugestimmt. Darüber hinaus wollte Bismarck keine Widerstände durch die Könige von Württemberg und Bayern provozieren. Nur mit der Einwilligung in zahlreiche Sonderrechte war es ihm überhaupt gelungen, die starken süddeutschen Vorbehalte gegen ein von Preußen geführtes Deutschland abzuschwächen. Bismarck plädierte daher für den Titel deutscher Kaiser. Wilhelm verglich diese Amtsbezeichnung jedoch mit der eines bloßen „Charaktermajors“.
Einrichtung des Kaisertitels und seine Stellung
Verfassungsänderung 1870/1871
Die süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Hessen-Darmstadt und Württemberg traten im Laufe des Deutsch-Französischen Krieges dem Norddeutschen Bund bei. Am 30. November 1870 unterzeichnete der bayerische König Ludwig II. von Bayern den sogenannten Kaiserbrief, in dem er mit Zustimmung der übrigen Fürsten den preußischen König um Annahme eines Kaisertitels bat. Am 10. Dezember lag der Entschluss von Reichstag und Bundesrat vor, den neuen Staat „Reich“ und das Staatsoberhaupt „Kaiser“ zu nennen. Am 18. Dezember suchte die Kaiserdeputation des Reichstags den preußischen König im deutschen Hauptquartier in Versailles auf und bat ihn um die Annahme des Kaisertitels. Wilhelm kam dem auch nach.
Der Bund erhielt in der neuen Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 den Namen „Deutsches Reich“ und das Bundespräsidium (in Art. 11) zusätzlich den Titel „Deutscher Kaiser“. In der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 kam die neue Bezeichnung an die meisten Stellen, die noch vom „Bundespräsidium“ bzw. „Bundesfeldherrn“ gesprochen hatten.
Annahme des Titels
Somit war Wilhelm seit 1. Januar 1871 Deutscher Kaiser. Allerdings hatte er sich innerlich noch nicht damit endgültig abgefunden. Zum einen wollte er den Königstitel dem Kaisertitel vorangestellt sehen, verstand aber, dass dadurch Süddeutschland verärgert worden wäre. Zum anderen sollte seiner Meinung nach der Titel „Kaiser von Deutschland“ lauten. Dadurch wären aber die Bundesfürsten zu Untertanen des Kaisers geworden und der unitarische (einheitsstaatliche) Charakter des Reiches betont worden. Zudem war nicht „Deutschland“ der verfassungsmäßige Name des nationalen Gesamtstaates, sondern „Deutsches Reich“.
Bismarck bevorzugte „Deutscher Kaiser“, weil dies an die römisch-deutschen Kaiser erinnerte und mehr nach auctoritas (Ansehen) statt nach potestas (Amtsgewalt) klang. Ferner hatte bereits der Kaiserbrief diese Formel enthalten, ganz zu schweigen von der neuen Verfassung. Wilhelm blieb beharrlich und wollte mit der Kaiserwürde an sich tatsächliche Machtbefugnisse verbunden sehen. Am 17. Januar drohte er noch mit Thronverzicht. Selbst nach Überwindung dieser Krise hielt er am Wunsch fest, Kaiser von Deutschland zu werden. Er fand sich am Morgen des 18. Januar widerwillig mit der Lösung des badischen Großherzogs Friedrich ab, der im Spiegelsaal von Versailles einfach ein Hoch auf „Kaiser Wilhelm“ ausrief. Der 1. Januar war der Tag des Amtsbeginns, der 18. Januar „der Tag der Amtseinweisung und Amtsergreifung“.
In seiner Ansprache nahm Wilhelm I. zwar Bezug auf das 1806 erloschene römisch-deutsche Kaisertum, zwischen beiden Ämtern gab es jedoch keine rechtliche Kontinuität. Deshalb riet Bismarck Friedrich III. auch davon ab, sich in der Tradition der römisch-deutschen Kaiser als Friedrich IV. anreden zu lassen, als dieser 1888 den Thron bestieg.
Die Bundesverfassung kannte keinen Verfassungseid des Präsidiums bzw. später des Kaisers. Dennoch legten Friedrich III. und Wilhelm II. anstandslos und freiwillig jeweils ein Reichsverfassungsgelöbnis vor dem Reichstag ab. Einen Eid kannten sie aus der preußischen Verfassung. In Preußen hätte die Verweigerung des Eides eine schwere Krise ausgelöst, denn der König hätte dann seine königlichen Rechte nicht ausüben können. Er wäre dennoch König gewesen und folglich Inhaber des Bundespräsidiums. Die Bindungen aus der Bundesverfassung galten für den Kaiser überhaupt bereits durch Annahme des Amtes, nicht erst durch eine Eidesleistung.
Stellung im politischen System
Der deutsche Kaiser war ein konstitutioneller Monarch und das Oberhaupt des Deutschen Reiches. Neben ihm existierten drei weitere wichtige Staatsinstitutionen: der Bundesrat als Vertretung der Gliedstaaten, der Reichstag als nationales Parlament und die Reichskanzlei. Nach dem Tod eines Kaisers vererbte dieser das Amt an seinen ältesten männlichen Nachkommen. Das Kaiseramt war gemäß Artikel 11 der Verfassung in Personalunion mit dem des Königs von Preußen verbunden. Auf diese Weise sollte eine preußische Vorherrschaft in Deutschland sichergestellt werden. Der Kaisertitel ersetzte die Bezeichnung Bundespräsidium, welche Wilhelm I. als Staatsoberhaupt des Norddeutschen Bundes geführt hatte. Die Monarchen verfügten über weitreichende exekutive Vorrechte. Nach Artikel 53 und 63 hatte der Kaiser den Oberbefehl über Armee und Marine inne. Er konnte gemäß Artikel 15.1 den Reichskanzler ernennen und entlassen, wodurch er den Regierungskurs vorgeben konnte. Zusammen mit dem Bundesrat entschied der Kaiser nach Artikel 11 über Kriegserklärungen und Friedensverträge. Die Macht des Kaisers war jedoch nicht unumschränkt. So war laut Artikel 17 dieser bei dem Erlass von Verordnungen und Verfügungen auf die Gegenzeichnung des Reichskanzlers angewiesen. Zu den legislativen Befugnissen des Kaisers gehörte nach Artikel 12 die Einberufung oder Auflösung von Bundesrat und Reichstag. Für eine Schließung des Reichstages benötigte der Kaiser gemäß Artikel 25 die Zustimmung des Bundesrates. Er gab Gesetze öffentlich bekannt und sollte in letzter Instanz für deren Umsetzung sorgen. Außerdem durfte er gemäß Artikel 68 regional einen Ausnahmezustand ausrufen. Verfassungsrechtlich nicht geregelt war, mit wem sich der Kaiser beriet. Während Kaiser Wilhelm I. sich hauptsächlich mit dem Reichskanzler Otto von Bismarck abstimmte, vertraute Kaiser Wilhelm II. eher auf Berater aus seinem persönlichen Umfeld.
Trotz seiner starken verfassungsrechtlichen Stellung war er weniger mächtig als etwa der Präsident der Vereinigten Staaten. Er war nicht Teil der Regierung, sondern setzte den Reichskanzler als verantwortlichen Minister ein. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers wurden nicht rechtswirksam, wenn sie nicht vom Reichskanzler gegengezeichnet wurden. Dies galt auch zum Beispiel für Reden, für die der Kaiser sich die vorherige Billigung des Reichskanzlers einholen musste. Es gab also kein „persönliches Regiment“, keine persönliche Politik des Kaisers, auch nicht in der Zeit Wilhelms II., der in manchen Äußerungen einen anderen Eindruck vermittelte.
Anders als andere Verfassungen der Zeit nannte die deutsche den Monarchen nicht ausdrücklich „unverletzlich“. Man wandte allerdings die preußischen Regelungen entsprechend an, so dass der Kaiser auch nicht vor ein Strafgericht gestellt werden konnte. Der Reichskanzler übernahm die politische Verantwortung mit Blick auf das Parlament. Aus dieser politischen und juristischen Verantwortung wurde erst im Oktober 1918 eine parlamentarische: In den letzten knapp zwei Wochen des Kaiserreichs musste ein Kanzler zurücktreten, wenn der Reichstag ihm das Misstrauen aussprach.
Der Kaiser bzw. der Reichskanzler bzw. das Auswärtige Amt vertrat das Reich nach außen. Krieg und Frieden erklärte und schloss der Kaiser. Allerdings bedurften Staatsverträge der Zustimmung von Bundesrat und Reichstag, um innerstaatliches Recht zu werden.
Das Reichsheer und die Kaiserliche Marine standen zu aller Zeit, Frieden wie auch Krieg, unter dem Befehl des Kaisers. Für Kommandoakte galt die Ministerverantwortlichkeit bzw. Gegenzeichnungspflicht nicht, da der Kaiser dafür in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber agierte.
Amtsträger
Die drei Träger des Titels, Kaiser Wilhelm I., Friedrich III. und Wilhelm II., waren die Könige von Preußen. Wilhelm I. war bereits seit 1858 Regent für seinen erkrankten Bruder und seit 1861 preußischer König. Seit dem 1. Juli 1867 war er Inhaber des Bundespräsidiums, seit dem 1. Januar 1871 zugleich Kaiser. Er starb am 9. März 1888 mit 90 Jahren.
Sein Sohn Friedrich III. wurde sogleich neuer preußischer König und deutscher Kaiser. Der 57-Jährige starb nach nur 99 Tagen im Amt an Kehlkopfkrebs. Ihm folgte sein 29-jähriger Sohn als Wilhelm II. So amtierten im „Dreikaiserjahr“ 1888 alle drei Kaiser, die es in der Geschichte des Kaiserreichs gegeben hat.
- Wilhelm I.
1871–1888 - Friedrich III.
1888 - Wilhelm II.
1888–1918
- Augusta von Sachsen-Weimar-Eisenach
1871–1888 - Victoria
1888 - Auguste Viktoria
1888–1918
Ende des Kaisertums 1918
Entwicklung bis zum 9. November
Kaiser Wilhelm II. hatte sich am 29. Oktober 1918 ins deutsche Hauptquartier ins belgische Spa begeben. Während es in der Heimat politisch gärte, sah er seine wichtigste Unterstützung in der Armeeführung. Mittlerweile war Reichskanzler Prinz Max von Baden in das Lager derjenigen übergetreten, die eine Abdankung zur Beruhigung des unzufriedenen Volkes befürworteten.
Das Kabinett in Berlin diskutierte am 31. Oktober über die Vor- und Nachteile einer Abdankung des Kaisers. Sie müsse jedenfalls offiziell „freiwillig“ erfolgen. Allerdings war sowohl die politische als auch die militärische Führung innerlich zerstritten über diese Frage. Die Generäle Paul von Hindenburg und Wilhelm Groener von der Obersten Heeresleitung bestärkten den Kaiser in Spa, nicht abzudanken. Die Söhne Wilhelms wiederum hatten ihrem Vater versprochen, keine Regentschaft zu übernehmen.
Bald darauf, am 3. November, brach in Kiel die Revolution aus. Am 7. November forderte die SPD, die bereits an der Reichsleitung beteiligt war, den Thronverzicht des Kaisers und des Kronprinzen am folgenden Tag. Max machte daraufhin sein Abschiedsgesuch bekannt und setzte sich und den Kaiser damit unter Druck: Ein Kanzler im Sinne der Obersten Heeresleitung hätte zur Revolution geführt, ein Kanzler der bürgerlichen Mitte hätte keine Reichstagsmehrheit gehabt, ein Sozialdemokrat hätte ohne Abdankung des Kaisers nicht zur Verfügung gestanden. Aus Verantwortungsgefühl akzeptierten die Sozialdemokraten einen Kompromiss, indem sie die Abdankung erst für den 9. November forderten.
Der Reichskanzler bemühte sich weiter um die Abdankung, eine Forderung, der sich auch die Linksliberalen und die Zentrumspartei anschlossen. Die Oberste Heeresleitung unterstützte Wilhelm zunächst bei seinem Plan, an der Spitze des Heeres die beginnende Revolution in Deutschland niederzuschlagen. Doch am 8. November erkannte sie, dass dies aussichtslos wäre. Am Vormittag des 9. November bekam Wilhelm zu hören, dass die Kommandeure nicht mehr hinter ihm stünden.
Idee der Teilabdankung
Wilhelm entwickelte zusammen mit Graf Schulenburg den Plan einer Teilabdankung. Nach streng konservativer Auffassung besaß die preußische Krone eine alte Tradition. Das deutsche Kaisertum existierte hingegen sowieso nur aufgrund der Reichsverfassung und stellte eine geradezu republikanische Präsidialfunktion dar. Wilhelm wollte als Kaiser, nicht aber als König zurücktreten. Nach einigem Zögern ließ Wilhelm seine Absicht fernmündlich der Reichskanzlei in Berlin mitteilen (ca. 14:00 Uhr des 9. November).
Allerdings fehlte damit noch die eigentliche Abdankung. Außerdem sah die Verfassung keine Trennung beider Ämter vor. In einem Regentschaftsplan von Ende Oktober hatte Reichskanzler Max gedacht, dass ein dreiköpfiger Regentschaftsrat in Preußen eingesetzt werden könnte. Dafür wäre ein verfassungsänderndes Gesetz in Preußen, aber nicht auf Reichsebene nötig gewesen. Der Regentschaftsrat hätte dann automatisch auch die Präsidialbefugnisse auf Reichsebene übernommen.
Eine Teilabdankung hätte auf Reichsebene die Einsetzung eines Reichsverwesers erfordert, wofür die Zustimmung von Reichstag und Bundesrat erforderlich gewesen wäre. Eine solche Zustimmung war mehr als fraglich. Obendrein richtete sich der Volkszorn gegen Wilhelm als Kaiser ebenso wie gegen ihn als König. Auch auf das feindliche Ausland hätte eine Teilabdankung wie eine Provokation gewirkt.
Pressemitteilung und Regentschaftsplan
Die Mitteilungen aus Spa über Wilhelms Bereitschaft abzudanken waren undeutlich. Dennoch hatte der Reichskanzler den Eindruck gewonnen, dass die volle Abdankungserklärung bald folge und dass nur noch die Frage der richtigen Formulierung die Sache verzögere. Weil der Aufstand in Berlin direkt bevorstand, wollte der Reichskanzler nicht länger warten. Gegen 12 Uhr mittags gab die Reichskanzlei an die Presse, dass der Kaiser und König ebenso wie der Kronprinz auf den Thron verzichte – obwohl Letzterer in den Mitteilungen aus Spa gar nicht erwähnt worden war. Fragwürdig war auch die Ankündigung Max von Badens, er werde einem Regenten die Ernennung des MSPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert zum Reichskanzler vorschlagen, und dass eine Nationalversammlung über die künftige Staatsform entscheiden werde.
An die Einsetzung von Regenten oder Reichsverwesern war nicht mehr zu denken. Um den drohenden Bürgerkrieg zu verhindern, wollte Max die Reichskanzlerschaft Ebert direkt übertragen. Dazu musste die Abdankung des Kaisers bereits feststehen, was die Eile miterklärt. Ebert nahm die Reichskanzlerschaft an. Max stellte noch die Frage nach einer Regentschaft. Ebert lehnte ab, dafür sei es zu spät. Max’ Mitarbeiter hatten dazu geraten, vor Übertragung der Kanzlerschaft die Einsetzung eines Reichsverwesers zu verlangen, der die monarchischen Rechte ausgeübt hätte. Max setzte sich aber nicht nachdrücklich dafür ein, weil ihm die Autorisation Wilhelms fehlte. So konnte ein Vakuum entstehen: Ohne Stellvertretung war die kaiserliche Gewalt dem Zugriff der Revolutionäre ausgeliefert.
Ernst Rudolf Huber kritisiert daran, dass Max bereits die Verfassung gebrochen habe: erstens durch die eigenmächtige Veröffentlichung einer angeblichen Abdankung, zweitens durch die Übertragung des Reichskanzleramts. Max hätte, nachdem er für eine Lücke an der Spitze des Reichs gesorgt hatte, diese Lücke auch schließen müssen. Er hätte sich nicht plötzlich auf eine fehlende Autorisation berufen sollen, sondern sich dazu bekennen müssen, dass er eine Regentschaft oder Reichsverweserschaft inzwischen für undurchführbar hielt.
Flucht und Abdankung
Gegen 14:00 Uhr kam in der Reichskanzlei die Mitteilung aus Spa an, dass Wilhelm eine Teilabdankung beabsichtige. Erst jetzt informierte Berlin ihn darüber, dass bereits die Vollabdankung verkündet worden war. Etwa gleichzeitig rief Philipp Scheidemann von der MSPD ein Hoch auf die Republik aus. Ebert war darüber empört, weil erst eine Nationalversammlung die Frage der Staatsform entscheiden solle; nun erst bedrängte Ebert den Prinzen Max, Reichsverweser zu werden. Doch Max lehnte ab, und überhaupt war die Revolution bereits zu weit fortgeschritten.
In Spa war man über Max’ Eigenmächtigkeit empört. Wilhelm wollte einen förmlichen Protest gegen die Abdankungserklärung einlegen. Hindenburg riet Wilhelm dagegen, die Krone niederzulegen und in die neutralen Niederlande abzureisen. Wilhelm ließ sich auch überreden, dass der Protest nicht öffentlich sein solle. Durch dieses Schweigen nahm er den verkündeten Thronverzicht hin. Die Oberste Heeresleitung war damals wohl schon dazu bereit, mit den Revolutionären in Berlin zusammenzuwirken.
Am 10. November 1918 gegen sieben Uhr morgens überschritt Wilhelm die Grenze zu den Niederlanden, wo er sein Exil fand und schließlich 1941 starb. Die längste Zeit lebte er auf Haus Doorn, das heute ein Museum ist. Anhänger wie Gegner der Monarchie verurteilten Wilhelms Abreise als Fahnenflucht. Huber: „Erst dieser Akt besiegelte das Ende der preußisch-deutschen Monarchie.“
Wilhelm unterschrieb am 28. November 1918 die Erklärung seiner Abdankung, wobei er die Beamten und Soldaten vom Treueeid entband. Der Kronprinz folgte am 1. Dezember mit einer eigenen Erklärung. Damit war die Monarchie auch formell beendet. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 hob schließlich öffentlich-rechtliche Vorteile durch Geburt oder Stand auf (Art. 109) und damit die Privilegien des Adels, einschließlich der Besetzung von staatlichen Funktionen.
Literatur und Film
- Königliche Hoheit. Roman von Thomas Mann.
- Der Untertan. Roman von Heinrich Mann über einen kaisertreuen Untertanen.
- Die Entlassung. Film von Wolfgang Liebeneiner, 1942.
- Majestät brauchen Sonne. Dokumentation über Wilhelm II. von Peter Schamoni (Buch und Regie), Deutschland/Niederlande 1999/2000. Majestät brauchen Sonne in der Internet Movie Database (englisch).
Einzelnachweise
- ↑ Bernd Schneidmüller: Die Kaiser des Mittelalters. Von Karl dem Großen bis Maximilian I. (= Beck’sche Reihe. C. H. Beck Wissen 2398). 3., verbesserte Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-53598-7, S. 8.
- ↑ Bernd Schneidmüller: Die Kaiser des Mittelalters. Von Karl dem Großen bis Maximilian I. (= Beck’sche Reihe. C. H. Beck Wissen 2398). 3., verbesserte Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-53598-7, S. 117, 119.
- ↑ Hermann Hiery: Deutschland als Kaiserreich. Der Staat Bismarcks - Ein Überblick Marix Verlag, Wiesbaden 2021, ISBN 978-3-7374-1167-7, S. 86.
- ↑ Knut Görich: Friedrich Barbarossa. Eine Biographie. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-59823-4, S. 13.
- ↑ Knut Görich: Friedrich Barbarossa. Eine Biographie. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-59823-4, S. 13.
- ↑ Anselm Doering-Manteuffel: Die deutsche Frage und das europäische Staatensystem 1815–1871 (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Bd. 15). 2. Auflage. Oldenbourg, München 2001, S. 55.
- ↑ Rudolf Speth: Nation und Revolution. Politische Mythen im 19. Jahrhundert. Springer, Wiesbaden 2000, S. 226.
- ↑ Rudolf Speth: Nation und Revolution. Politische Mythen im 19. Jahrhundert. Springer, Wiesbaden 2000, S. 227.
- ↑ Volker Sellin: Politik und Gesellschaft. Abhandlungen zur europäischen Geschichte. Oldenbourg, München 2015, ISBN 978-3-11-036335-7, S. 425.
- ↑ Dieter Hein: Die Revolution von 1848/49. 5., durchgesehene Auflage. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-45119-5, S. 122.
- ↑ Eckart Conze: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe. dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-28256-7, S. 85.
- ↑ Volker Sellin: Politik und Gesellschaft. Abhandlungen zur europäischen Geschichte. Oldenbourg, München 2015, ISBN 978-3-11-036335-7, S. 425.
- ↑ Eckart Conze: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe. dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-28256-7, S. 86.
- ↑ Eckart Conze: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe. dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-28256-7, S. 89.
- ↑ Eckart Conze: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe. dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-28256-7, S. 86.
- ↑ Susanne Bauer, Jan Markert: Eine „Titelaffaire“ oder „mehr Schein als Wirklichkeit“. Wilhelm I., Augusta und die Kaiserfrage 1870/71, in: Ulrich Lappenküper/Maik Ohnezeit (Hrsg.), 1870/71. Reichsgründung in Versailles. (Friedrichsruher Ausstellungen Bd. 8) Friedrichsruh 2021, S. 70–76, hier: S. 70–71.
- ↑ Robert-Tarek Fischer: Wilhelm I. Vom preußischen König zum ersten Deutschen Kaiser. Böhlau, Köln 2020, ISBN 978-3-412-51926-1, S. 263–264.
- ↑ Christoph Nonn: 12 Tage und ein halbes Jahrhundert. Eine Geschichte des deutschen Kaiserreichs, 1871–1918. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75569-9, S. 27.
- ↑ Eckart Conze: Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe. dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-28256-7, S. 87.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 740f., 746f., 750.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 750/751.
- ↑ Rudolf Weber-Fas: Epochen deutscher Staatlichkeit. Vom Reich der Franken bis zur Bundesrepublik. W. Kohlhammer, Stuttgart 2006, S. 134.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 751–753.
- ↑ John C. G. Röhl: Wilhelm II. S. 784f.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 809 f., 1012 f.
- ↑ Jens Jäger: Das vernetzte Kaiserreich. Die Anfänge von Modernisierung und Globalisierung in Deutschland. Reclam, Stuttgart 2020, ISBN 978-3-15-011304-2, S. 27.
- ↑ Oliver F. R. Haardt: The Kaiser in the Federal State. 1871–1918. German History Vol. 34, No. 4, S. 529–554, hier S. 535.
- ↑ Jens Jäger: Das vernetzte Kaiserreich. Die Anfänge von Modernisierung und Globalisierung in Deutschland. Reclam, Stuttgart 2020, ISBN 978-3-15-011304-2, S. 27.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 814/815.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 815.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 931f., 941.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 3: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 1003.
- ↑ Wilhelm Deist: Kaiser Wilhelm II. als Oberster Kriegsherr. In: ders.: Militär, Staat und Gesellschaft. Verlag Oldenbourg, München 1991, ISBN 3-486-55920-6 (broschiert), ISBN 3-486-55919-2 (Gewebe), S. 2.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 656–658.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 661–663.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 669.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 680f.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 631.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 682.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 684.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 688/689.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 689.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 691 f.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 699.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 702.
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart 1978, S. 706.