Das Frauenstimmrecht in der Schweiz (Stimm- und Wahlrecht) auf Bundesebene wurde durch eine eidgenössische Volksabstimmung allein des männlichen Teils der Bevölkerung am 7. Februar 1971 eingeführt. Die Schweiz war somit eines der letzten europäischen Länder, welches seiner weiblichen Bevölkerung die vollen Bürgerrechte zugestand. Formell wurde das Frauenwahlrecht am 16. März 1971 in der Schweiz wirksam.

Auf kantonaler Ebene waren 1959 die Waadt und Neuenburg sowie 1960 Genf die ersten Kantone, die das Frauenstimmrecht einführten. Bis zur Einführung in allen Kantonen vergingen allerdings nach der Einführung auf Bundesebene noch weitere zwanzig Jahre: Am 27. November 1990 gab das Bundesgericht einer Klage von Frauen aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden Recht und bestätigte damit die Verfassungswidrigkeit der Innerrhoder Kantonsverfassung in diesem Punkt. So führte Appenzell Innerrhoden als letzter Kanton das Stimmrecht für Frauen auf kantonaler Ebene ein, entgegen einem Mehrheitsentscheid der Männer an der Landsgemeinde am 29. April 1990.

Der Hauptgrund für die vergleichsweise späte Umsetzung liegt im politischen System der Schweiz. Vorlagen, welche die Bundes- oder die Kantonsverfassung betreffen, bedürfen zwingend der Zustimmung durch das stimmberechtigte Volk, wogegen das Frauenstimmrecht in den anderen Staaten durch Parlamentsbeschluss verwirklicht werden konnte. Um das Stimmrecht auf den verschiedenen Ebenen einführen zu können, bedurfte es damit jeweils der Mehrheit der stimmberechtigten Männer.

Chronologie

18. und 19. Jahrhundert: Erste Frauenorganisationen

Die Französische Revolution von 1789 wurde allgemein als Beginn der Frauenrechtsbewegung angesehen, so auch in der Schweiz. In der ersten Bundesverfassung von 1848 wurde die Rechtsgleichheit erklärt: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familie oder Personen.» Frauen wurden nicht erwähnt, weder explizit in diesen Gleichheitsartikel ein- noch ausgeschlossen. In der Gesetzgebung ergab sich jedoch, dass Frauen zu den Männern in ein Untertanenverhältnis gestellt wurden. Gesetze, die ein partielles Frauenstimmrecht auf kommunaler Ebene vorsahen wie im Kanton Bern, wurden im 19. Jahrhundert nach und nach zugunsten des alleinigen Männerstimmrechts revidiert.

In den Jahren von 1860 bis 1874 organisierten sich Schweizer Frauen erstmals zur Schweizer Frauenbewegung. Sie forderten zivilrechtliche und politische Gleichstellung für die geplante erste Revision der Bundesverfassung. Im Jahr 1874 wurde die erste Totalrevision der Bundesverfassung vom Stimmvolk angenommen. Obwohl es im Vorfeld grosse Diskussionen für und gegen die politischen Rechte der Frauen gab, kamen auch in der neuen Verfassung keine Frauen vor.

1886 reichten 139 Frauen unter Führung der Frauenrechtlerin Marie Goegg-Pouchoulin ihre erste Petition an das Parlament ein. Diese Aktion erregte so viel Aufmerksamkeit, dass Anfang des folgenden Jahres die Forderungen der Frauen erstmals den Weg in eine Tageszeitung fanden. In ihrem Artikel Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau in der Züricher Post machte Meta von Salis auf sich und auf die Ansprüche der Frauen aufmerksam. Neben den fehlenden politischen und zivilen Rechten kritisierte sie die bestehende «Ungleichheit vor dem Richter». Im selben Jahr forderte Emilie Kempin-Spyri, die erste Schweizer Juristin, die Zulassung zum Anwaltsberuf und scheiterte vor dem Bundesgericht.

Während des Jahres 1894 bereiste Meta von Salis das Land und hielt in allen grösseren Städten Vorträge zum Thema «Frauenstimmrecht und die Wahl der Frau». Ihre Referate waren schlecht besucht, und an einigen Orten wurde sie ausgepfiffen, sie liess sich davon aber nicht entmutigen. Im selben Jahr fand in Chicago die erste Internationale Frauenausstellung statt, die über die Stellung der Frau in den verschiedenen Ländern informieren sollte.

Zwei Jahre später, 1896, wurde in Genf der Erste Nationale Frauenkongress organisiert. Erstmals wurden die Frauen als einflussreiche Gruppierung ernst genommen, und mehrere männliche Redner riefen sie dazu auf, «Verbündete der Männer zu sein und nicht deren Feindinnen» – und sich doch bitte etwas zurückzuhalten mit ihren Forderungen. Als Folge dieses Kongresses wurde die erste Parlamentarische Kommission mit dem Ziel, die «Frauenfrage» zu untersuchen, gegründet.

Im Jahr 1897 schrieb Carl Hilty seinen Aufsatz zum Frauenstimmrecht:

«Die Freiheit besteht wesentlich darin, dass man an der Gesetzgebung teilnimmt; alles andere ist eine Gewährung von Rechten, die auf dem guten Willen eines Dritten beruht und deshalb eine sehr zweifelhafte Errungenschaft. Wir betrachten also unsererseits das Frauenstimmrecht als den praktischen Kern der Frauenfrage.»

1900–1959: Vorstösse und Widerstände

Um die Jahrhundertwende organisierten sich Frauen im ganzen Land und bildeten verschiedene Frauenvereine für sowie gegen das Frauenstimmrecht. Die beiden wichtigsten waren der Bund Schweizerischer Frauenvereine (BSF) unter der Leitung von Helene von Mülinen und der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht (SVF).

In der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich wurde 1905 das passive Wahlrecht auch für Frauen eingeführt, 1909 in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Waadt das volllständige kirchliche Frauenstimmrecht. Schon 1891 war das Frauenstimmrecht in der Église Évangélique Libre de Genève eingeführt worden, einer pietistischen Freikirche, die sich 1849 von der Landeskirche abgespalten hatte.

Während des Ersten Weltkrieges kam die Bewegung ins Stocken, weil wichtigere Probleme im Vordergrund standen. Unter anderem leisteten die Frauenverbände die gesamte Sozialfürsorge während des Krieges, da die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch keine Sozialversicherungen kannte.

Beim Landesstreik von 1918 war das Frauenstimmrecht die zweite von neun Forderungen. Im Dezember wurden zwei erste Vorstösse für das Frauenstimmrecht auf eidgenössischer Ebene durch die Nationalräte Herman Greulich (SP) und Emil Göttisheim (FDP) gemacht. In zwei Motionen wurde der Bundesrat aufgefordert, «Bericht und Antrag einzubringen über die verfassungsmässige Verleihung des gleichen Stimmrechts und der gleichen Wählbarkeit an die Schweizerbürgerinnen wie an die Schweizerbürger».

Ein halbes Jahr später, im Juni 1919, reichten 158 Frauenverbände eine Petition ein, um den beiden Motionen mehr Gewicht zu verleihen. In der Folge wurden die Motionen Greulich und Göttisheim vom Nationalrat angenommen und zur Ausführung an den Bundesrat überwiesen. Der zuständige Bundesrat Heinrich Häberlin (FDP) schob die Behandlung jedoch wegen «dringenderer Probleme» auf. 15 Jahre später, 1934, übergab Häberlin das unerledigte Geschäft seinem Nachfolger mit dem Hinweis: «Das Material für das Frauenstimmrecht liegt in der mittleren Schublade rechts Deines Schreibtisches».

In den Jahren ab 1919 fanden in mehreren Kantonen Abstimmungen zur zumindest partiellen Einführung des Frauenstimmrechts auf kantonaler Ebene statt. Die Vorlagen wurden überall mit grossen Mehrheiten abgelehnt, so beispielsweise im Kanton Zürich, wo die Stimmbürger 1923 ein Gesetz verwarfen, das den Frauen das Wahlrecht in Kirchen-, Schul- und Armenpflegen geben wollte. Der Zweite Nationale Frauenkongress von 1921 in Bern verlief ereignislos. Für einmal stand nicht das Frauenstimmrecht, sondern die Berufstätigkeit und Erwerbsarbeit im Vordergrund.

Eine Gruppe von Bernerinnen reichte 1923 eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie wollten ihr «Stimmrecht in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten ausüben», wurden jedoch vom Bundesgericht unter Berufung auf das Gewohnheitsrecht abgelehnt.

Fünf Jahre später, 1928, wendete sich Léonard Jenni mit einer Petition an den Bundesrat und wies darauf hin, dass der Begriff «Stimmbürger» in der deutschen Sprache Menschen beiderlei Geschlechtes beinhalte. Das Gesuch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:

«Wenn man nun behauptet, dass der Begriff auch die Schweizer Frauen in sich schliessen sollte, so überschreitet man die Grenzen der zulässigen Interpretation und begeht damit einen Akt, der dem Sinne der Verfassung widerspricht. […] Die Beschränkung des Stimmrechts auf die männlichen Schweizer Bürger ist ein fundamentaler Grundsatz des eidgenössischen öffentlichen Rechts.»

Im Sommer des Jahres fand die Schweizerische Ausstellung für Frauenarbeit (SAFFA) statt. Im Umzug fuhr ein denkwürdiger Wagen mit: eine Schnecke namens «Frauenstimmrecht». Die Organisatorinnen wurden für die Schnecke stark kritisiert, und einige Kritiker sahen diese gar als Zeichen für die politische Unreife der Frauen.

Der SVF lancierte 1929 eine neue Petition für das Frauenstimmrecht und erreichte diesmal eine Rekordzahl von Unterschriften, die sogar die geforderte Anzahl Unterschriften für eine Volksinitiative überschritt: 170'397 Unterschriften von Frauen und 78'840 Unterschriften von Männern. Der Katholische Frauenbund distanzierte sich explizit von den Forderungen der anderen Frauenverbände. Auch andere gegnerische Organisationen reagierten, und 1931 nahm die Schweizer Liga gegen das politische Frauenstimmrecht mit einer Eingabe an den Bundesrat «Stellung gegen die Verpolitisierung der Schweizerfrauen». Immer wieder schrieben die Frauen und Männer der Liga, allen voran Emma Rufer, an den Bundesrat und das Parlament und baten sie inständig, von dem Thema abzulassen:

«Die Theorie der politischen Gleichstellung der beiden Geschlechter ist eine vom Ausland importierte Idee. An der Spitze der Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz steht denn heute auch eine ursprüngliche Ausländerin.
Wir halten dafür, dass in diesen wichtigen Sachen eigentlich nur gebürtige Schweizerinnen den richtigen Einblick haben können; Leute also, die mit dem Wesen unserer Demokratie und unseres Volkes ganz vertraut sind.»

Während der 1930er- und frühen 1940er-Jahre wurden die Bemühungen um das Frauenstimmrecht einmal mehr von den internationalen Ereignissen wie der Weltwirtschaftskrise und dem Zweiten Weltkrieg überschattet. Mehrmals wurden die Frauen während dieser Jahre aufgefordert, die «Demokratie zu schützen», worauf die das Stimmrecht befürwortenden Frauenverbände antworteten, dazu müssten sie zuerst über demokratische Rechte verfügen. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges kam die Frage wieder auf, da insbesondere bürgerliche Frauen im Gegenzug zu ihrem Einsatz im militärischen Frauenhilfsdienst ihre demokratischen Rechte einforderten. Noch während des Krieges wurde das Aktionskomitee gegen das Frauenstimmrecht gegründet:

«Wir erblicken in der Beteiligung der Frau in Partei und Politik eine Gefahr für unsere Familien und für die Einigkeit der Frauen unter sich, die sich besonders in der sehr kritischen Zeit des Überganges vom Krieg zum Frieden ungünstig auswirken könnte.»

1944 verlangte Nationalrat und SPS-Präsident Hans Oprecht in einem Postulat die Einführung des Frauenstimmrechts, weil wichtige frauenpolitische Anliegen auf der politischen Tagesordnung standen: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Familienschutz. Das Postulat wurde vom BSF mit einer Eingabe vom 6. Februar 1945 im Namen von 38 Frauenverbänden unterstützt. Der Schweizerische Gemeinnützige Frauenverein äusserte sich nicht zu der Frage, der Schweizerische Katholische Frauenbund jedoch scherte erstmals aus der konservativen Linie der katholischen Kirche aus und erteilte seinen Mitgliedern Stimmfreigabe. 1945 wurde das Schweizerische Aktionskomitee für Frauenstimmrecht als meinungsbildendes Instrument gegründet. Der dritte Nationale Frauenkongress von 1946 brachte keine neuen Fortschritte.

Die Partei der Arbeit des Kantons Zürich reichte im Dezember 1945 eine Volksinitiative betreffend die politische Gleichberechtigung der Frauen ein, die dem Regierungsrat im März 1946 zur materiellen Antragstellung überwiesen, wegen anderer gleichlautender Beratungen im Parlament (v. a. die Initiative Nägeli, über die in der kantonalen Abstimmung am 30. November 1947 entschieden wurde) aber nicht dem Kantonsrat weitergeleitet wurde. Erst im Mai 1954 wurde vom Regierungsrat unter Paul Meierhans über die Initiative der PdA berichtet und darüber im September 1954 im Kantonsrat unter Hans Pestalozzi beraten – beide Organe empfahlen in ihrer Stellungnahme die Ablehnung der Initiative. Sie gelangte am 5. Dezember 1954 vor das Stimmvolk und wurde (genau wie die Nägeli-Initiative sieben Jahre zuvor) verworfen.

1948 wurden im ganzen Land Feiern zum 100-jährigen Bestehen der Bundesverfassung durchgeführt und die «Schweiz, ein Volk von Brüdern» gefeiert. Die Frauenverbände erklärten das Motto um zu einem «Volk von Brüdern ohne Schwestern» und überreichten dem Bundesrat symbolisch eine Europakarte mit einem schwarzen Fleck in der Mitte. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle europäischen Demokratien ausser der Schweiz und Liechtenstein das Frauenwahlrecht eingeführt. Wie zuvor die SAFFA-Schnecke wurde diese symbolische Karte von Kritikern als Zeichen der politischen Unreife der Frauen interpretiert.

Im Jahr 1950 legte der Bundesrat einen Bericht an die Bundesversammlung über das für die Einführung des Frauenstimmrechts einzuschlagende Verfahren vor. 1951 wendete sich der Schweizerische Frauenkreis gegen das Frauenstimmrecht unter der Leitung von Dora Wipf mit einem Schreiben an den Bundesrat:

«wir glauben also, dass wir guten Gewissens behaupten dürfen, die Mehrheit der Schweizerinnen zu vertreten, wenn wir Sie bitten, die Frage wohl zu erwägen, ob in der heutigen Zeit, da die Frau mit Pflichten aller Art stark belastet ist, man ihr die Übernahme weiterer grosser Pflichtenkreise noch zumuten darf. […] Wir glauben nicht, dass unser Land politisierende Frauen braucht, sondern Mütter, leibliche und geistige Mütter, die mithelfen, dass Hass und Misstrauen überwunden werden. Wir vertreten grundsätzlich den Standpunkt, dass die Einführung überhaupt abzulehnen sei.»

Ein Jahr später, 1952, verlangten Antoinette Quinche, Präsidentin des «Schweizerischen Aktionskomitees für das Frauenstimmrecht», und 1414 Mitstreiterinnen von ihren Gemeinden die Eintragung ins Stimmregister. Mit dem Argument, die jeweiligen Kantonsverfassungen würden Frauen nicht explizit vom Stimmrecht ausschliessen, gingen sie mit ihrer Forderung bis vor Bundesgericht. Wie bereits 1923 wurden sie unter Berufung auf das «Gewohnheitsrecht» abgewiesen.

1957 fand eine Volksabstimmung statt, durch welche der Zivilschutzdienst für alle Schweizer Frauen obligatorisch werden sollte. Während der Abstimmung ereignete sich ein Skandal: Die Frauen der Walliser Gemeinde Unterbäch gingen – unterstützt vom Gemeinderat – abstimmen. Der Gemeinderat erklärte, dass laut Verfassung die Gemeinden gesetzlich zuständig seien, um die Stimmregister aufzustellen. Gemeindepräsident und Grossrat Paul Zenhäusern und der Walliser Nationalrat Peter von Roten waren die Initiatoren der Frauenabstimmung. Daran beteiligten sich 33 der 84 potentiell stimmberechtigten Unterbächer Frauen; Katharina Zenhäusern, Ehefrau des Gemeindepräsidenten von Unterbäch, war die erste Schweizerin überhaupt, die eine Stimmkarte in eine helvetische Abstimmungsurne legte. Die Frauenstimmen, die in einer separaten Urne gesammelt wurden (die Männerstimmen blieben so gültig), mussten annulliert werden, da die Frauenbeteiligung damals noch keine rechtliche Grundlage hatte. Trotzdem schrieb diese erste eidgenössische Abstimmung, an der sich Frauen beteiligten, Schweizer Geschichte, weil sie einen wichtigen Anstoss für die spätere offizielle Einführung des Frauenstimmrechtes gab.

Zur gleichen Abstimmung über die Zivilschutz-Dienstpflicht von Frauen (1957) liess auch die Gemeinde Niederdorf BL die Frauen konsultativ abstimmen, nachdem der Gemeinderat nach zähem Ringen dem Vorschlag des Gemeindepräsidenten Willy Buser 3:2 gefolgt war. Dank dem Dorf-Archivar Paul Roth existiert mittlerweile auch ein kleiner Dokumentarfilm dazu.

Ebenso 1957 führte Unterbäch, als erste Gemeinde der Schweiz, das kommunale Wahl- und Stimmrecht für Frauen ein – trotz Verbot durch den Walliser Regierungsrat.

Nachdem der Kanton Basel-Stadt 1957 die drei Bürgergemeinden zur Einführung des Frauenstimmrechts ermächtigt hatte, führte die Bürgergemeinde Riehen am 26. Juni 1958 als erste in der Schweiz das Frauenstimmrecht ein. Im selben Jahr wurde Gertrud Späth-Schweizer in den Bürgerrat und damit als erste Schweizerin in eine politische Körperschaft gewählt.

1958 votierte das Bundesparlament erstmals für die Abhaltung einer Volksabstimmung über die Einführung des Frauenstimmrechts in eidgenössischen Angelegenheiten, der Antrag des Bundesrates wurde im Nationalrat mit 96 : 43 Stimmen und im Ständerat mit 25 : 12 Stimmen angenommen.

Im gleichen Jahr fand einerseits die Zweite Schweizerische Ausstellung zur Frauenarbeit SAFFA statt, andererseits erschien das umstrittene Buch Frauen im Laufgitter von Iris von Roten. Verschiedene Seiten sahen den Grund für das Scheitern der Abstimmung von 1959 in dieser Publikation. Nachdem sich die Westschweizer und Deutschschweizer Sektionen der Katholischen Frauenvereine für das Frauenstimmrecht ausgesprochen hatten, gab der SKF die Ja-Parole für die geplante Abstimmung heraus und propagierte das Frauenstimmrecht in den katholischen Organisationen.

Kurz vor der Abstimmung formierte sich eine neue gegnerische Organisation, das Schweizerische Aktionskomitee gegen die Verfassungsvorlage über die Einführung des Frauenstimmrechts im Bund, das argumentierte:

«Die Vorlage missachtet mit der blossen Kopierung ausländischer Wahlrechtsverhältnisse die Besonderheiten unserer direkten Referendumsdemokratie, in welcher der Stimmbürger nicht nur wählt, sondern dauernd über oft recht schwierige Sachfragen entscheiden muss.»

Eidgenössische Volksabstimmung 1959

Am 1. Februar 1959 scheiterte die erste Volksabstimmung über das eidgenössische Frauenstimmrecht mit einer Stimmbeteiligung von 67 Prozent am Volks- (33 Prozent : 67 Prozent) und Ständemehr (3 : 16 + 6/2 Kantone). Protestaktionen und Frauenstreiks in der ganzen Schweiz waren die Folge. Einzig in den welschen Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf sprach sich eine Mehrheit für das Frauenstimmrecht aus. Für die Annahme ausgesprochen hatte sich die SP, die PdA sowie der LdU, dagegen ausgesprochen hatte sich der BGB (aus dem später die SVP hervorging). Die CVP und die FDP hatten die Stimmfreigabe beschlossen.

  • Ja (3 0/2 Stände)
  • Nein (16 6/2 Stände)
  • Abstimmungsresultate pro Kanton
    KantonJa (%)Nein (%)Beteiligung (%)
     Aargau 22,8 77,2 84,9
     Appenzell Ausserrhoden 15,5 84,5 73,4
     Appenzell Innerrhoden 4,9 95,1 60,3
     Basel-Landschaft 37,3 62,7 63,1
     Basel-Stadt 46,8 53,2 54,4
     Bern 35,5 64,5 62,2
     Freiburg 29,8 70,2 58,7
     Genf 60,0 40,0 45,0
     Glarus 19,1 80,9 70,7
     Graubünden 22,4 77,6 67,8
     Luzern 21,3 78,7 69,9
     Neuenburg 52,2 47,8 64,4
     Nidwalden 19,5 80,5 71,8
     Obwalden 14,3 85,7 62,6
     Schaffhausen 31,9 68,1 86,6
     Schwyz 14,2 85,8 65,6
     Solothurn 30,0 70,0 70,2
     St. Gallen 19,3 80,7 75,0
     Tessin 37,1 62,9 56,8
     Thurgau 19,9 80,1 78,6
     Uri 14,6 85,4 71,2
     Waadt 51,3 48,7 54,4
     Wallis 30,5 69,5 55,4
     Zug 24,3 75,7 65,0
     Zürich 36,2 63,8 77,1
    Schweizerische Eidgenossenschaft 33,1 66,9 66,7

    Aus Protest gegen die Ablehnung des Frauenstimmrechts trat eine Gruppe Basler Pädagoginnen für einen Tag in den Streik.

    Kantonale Einführungen vor und nach 1959

    Die Befürworterinnen konnten jedoch auf kantonaler Ebene erste Erfolge verzeichnen: Am 1. Februar 1959 nahm der Kanton Waadt als erster das Frauenstimmrecht an. Es folgten die Kantone Neuenburg (27. September 1959) und Genf (6. März 1960) sowie als erste Kantone der Deutschschweiz Basel-Stadt (26. Juni 1966) und Basel-Landschaft (23. Juni 1968). Ebenfalls noch vor der Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts wurde den Frauen in den Kantonen Tessin (19. Oktober 1969), Wallis (12. April 1970), Luzern (25. Oktober 1970) und Zürich (15. November 1970) das Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler Ebene erteilt.

    Schon zuvor war in manchen Kantonen das aktive und zum Teil auch passive Frauenstimmrecht in kirchlichen und schulischen Angelegenheiten eingeführt worden. In den Kantonen Genf, Waadt, Basel-Stadt, Bern, Aargau, Thurgau und Graubünden waren Regelungen zum kirchlichen Frauenstimmrecht bereits in der Zwischenkriegszeit erlassen worden; in der Nachkriegszeit folgte beispielsweise der Kanton Zürich mit dem Frauenstimmrecht in Schule und Kirche im Jahr 1963.

    1959–1971: Endphase

    Nach der verlorenen Abstimmung 1959 wurde der Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht gegründet. Der Verein argumentierte damit, dass die Frauen aufgrund ihrer biologischen Verschiedenheit durch ihre politische und rechtliche Gleichstellung benachteiligt würden. Im Laufe des Jahres 1965 gab es mehrere parlamentarische Motionen zur Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention mussten geschaffen werden. Trotzdem verhielt sich der Bundesrat zögerlich.

    In den Folgejahren wurden immer wieder Motionen an den Bundesrat gestellt. Dann erreichten die Jugendunruhen von 1968 auch die Schweiz und die Schweizer Frauenbewegung. Junge Feministinnen gingen auf Konfrontationskurs und veranstalteten Protestaktionen und Demonstrationen im ganzen Land. Da ihnen der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht zu wenig radikal war – sie bezeichneten diesen als «gemütlich» –, gründeten sie die Frauenbefreiungsbewegung (FBB), eine radikalfeministische Vereinigung junger Frauen.

    Am 1. März 1969 fand der Marsch auf Bern statt: 5000 Frauen und Männer demonstrierten vor dem Bundeshaus in Bern. Sie stimmten der Resolution von Emilie Lieberherr mit grossem Applaus zu:

    «Die hier versammelten Schweizerinnen fordern das volle Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer und kantonaler Ebene und in den Gemeinden. Die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf erst unterzeichnet werden, wenn bezüglich des Stimm- und Wahlrechts kein Vorbehalt mehr nötig ist.
    Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter ist eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte. Sämtliche vorgeschlagenen Vorbehalte stellen die Glaubwürdigkeit unseres Landes als Rechtsstaat und Demokratie in Frage.
    Wir fordern deshalb alle gutgesinnten Politiker und Stimmbürger auf, das Frauenstimm- und Wahlrecht im Bund, in den Kantonen und in allen Gemeinden so rasch als möglich zu verwirklichen.»

    Die Zahl von 5000 Demonstrierenden erscheint heute gering, hat die Politiker der damaligen Zeit jedoch ziemlich erschreckt. Inzwischen opponierten nämlich nicht allein die radikalen Stimmrechtsvereine und die FBB, sondern auch die konservativen Frauenorganisationen Gemeinnütziger Frauenverein, Landfrauenverband, Katholischer und Evangelischer Frauenbund.

    Durch Häuserbesetzungen und kämpferische Protestaktionen machte die FBB auf sich aufmerksam. Die Gruppierung wurde vom Frauenstimmrechtsverein scharf kritisiert, da befürchtet wurde, die Aktionen könnten «der Sache» schaden. Grosse Teile der Öffentlichkeit, insbesondere junge Menschen, begrüssten hingegen die schärfere Gangart der FBB.

    Nun folgte ein langwieriges politisches Hin und Her zwischen Bundesrat, Nationalrat und Ständerat, bis eine allgemein anerkannte Abstimmungsvorlage zur Einführung des Frauenstimmrechts erarbeitet war. Derweil gingen die Protestaktionen der FBB weiter. Der Abstimmungskampf selber verlief relativ ruhig. Alle Regierungsparteien und die beiden einflussreichen Verbände Gewerkschaftsbund und Bauernverband hatten die Ja‑Parole herausgegeben.

    Der Slogan und das Plakat der Abstimmungskampagne «Den Frauen zuliebe – für ein männliches JA» wurde von Doris Gisler Truog verantwortet.

    123 Jahre nach der Bundesverfassung von 1848 gewährten die Schweizer Männer den Frauen aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht bei politischen Entscheidungen. Am 7. Februar 1971 wurde die Vorlage vom männlichen Stimmvolk mit 621'109 gegen 323'882 Stimmen (65,7 Prozent Ja) und von 15 ½ Ständen gegen 6 ½ Stände angenommen. Mehrheitlich gegen die Einführung stimmten Kantone der deutschsprachigen Ost- und Innerschweiz: Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Uri, St. Gallen, Thurgau, Glarus, Schwyz und Obwalden.

    Im Gegensatz zur ersten Abstimmung hatten dieses Mal alle grossen Parteien eine Ja-Parole.

  • Ja (14 3/2 Stände)
  • Nein (5 3/2 Stände)
  • Abstimmungsresultate pro Kanton
    KantonJa (%)Nein (%)Beteiligung (%) Ja (Anzahl) Nein (Anzahl)
     Aargau 50,2 49,8 72,9 39.469 39.229
     Appenzell Ausserrhoden 39,9 60,1 65,4 3.485 5.253
     Appenzell Innerrhoden 28,9 71,1 52,5 574 1.141
     Basel-Landschaft 79,9 20,1 50,4 21.229 5.353
     Basel-Stadt 82,2 17,8 51,2 27.480 5.962
     Bern 66,5 33,5 51,3 95.482 48.028
     Freiburg 71,1 28,9 53,8 19.405 7.888
     Genf 91,1 8,9 56,4 38.135 3.738
     Glarus 41,3 58,7 62,9 2.692 3.823
     Graubünden 54,8 45,2 55,3 12.746 10.557
     Luzern 62,7 37,3 60,1 29.454 17.511
     Neuenburg 82,0 18,0 57,4 20.205 4.426
     Nidwalden 55,8 44,2 68,1 2.703 2.141
     Obwalden 46,7 53,3 50,7 1.668 1.902
     Schaffhausen 56,7 43,3 80,1 8.252 6.296
     Schwyz 42,2 57,8 57,5 5.945 8.136
     Solothurn 64,1 35,9 58,4 22.030 12.331
     St. Gallen 46,5 53,5 60,2 27.042 31.113
     Tessin 75,3 24,7 47,5 20.808 6.438
     Thurgau 44,1 55,9 67,3 13.464 17.046
     Uri 36,3 63,7 71,6 2.477 4.340
     Waadt 83,9 16,1 51,0 55.849 10.689
     Wallis 79,9 20,1 53,3 24.479 6.127
     Zug 59,9 40,1 66,3 6.699 4.483
     Zürich 66,8 33,2 62,3 119.631 59.375
    Schweizerische Eidgenossenschaft 65,7 34,3 57,73 621.403 323.596

    «Endlich, endlich, endlich […] Von mir fallen Zentner. Die Aufgabe, die seit bald hundert Jahren ungelöst von einer Generation zur anderen tradiert wurde, hat in der letzten ‹Männerabstimmung› vom 7. Februar 1971 ihre glanzvolle Erfüllung gefunden.
    Fortan wird es nur noch Volksabstimmungen geben im wahren Sinn des Wortes.»

    Im internationalen Vergleich wurde die politische Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Schweiz spät eingeführt. In Neuseeland gilt das Frauenwahlrecht seit 1893, in Deutschland seit 1919, in den Vereinigten Staaten seit 1920. Noch später als die Schweiz führten Portugal am 15. November 1974 sowie das Fürstentum Liechtenstein am 1. Juli 1984 das allgemeine Frauenstimm- und -wahlrecht ein.

    Die ersten Parlamentswahlen mit Frauen

    Bei den eidgenössischen Wahlen vom 31. Oktober 1971 waren somit erstmals Frauen wahlberechtigt und wählbar. Elf Frauen wurden in den Nationalrat gewählt, was bei 200 Mandataren einen Frauenanteil von 5,5 Prozent ausmachte:

    Elisabeth Blunschy (1922–2015), CVP; Tilo Frey (1923–2008), FDP; Hedi Lang (1931–2004), SP; Josi Meier (1926–2006), CVP; Gabrielle Nanchen (* 1943), SP; Martha Ribi (1915–2010), FDP; Hanna Sahlfeld-Singer (* 1943), SP; Liselotte Spreng (1912–1992), FDP; Hanny Thalmann (1912–2000), CVP; Lilian Uchtenhagen (1928–2016), SP; Nelly Wicky (1923–2020), PdA

    Als einzige Frau wurde die Freisinnige Lise Girardin (1921–2010), FDP, vom Kanton Genf in den Ständerat gewählt, sie war auch die erste Stadtpräsidentin (Genf; 1968, 1972 und 1975) der Schweiz.

    Schwerpunkte der Diskussion

    Im Folgenden werden die Begründungen, die insbesondere während der Abstimmungskampagnen für oder gegen eine Einführung des Frauenstimmrechts angeführt wurden, noch einmal zusammengefasst:

    Die befürwortenden Argumente zeichneten sich insgesamt durch ihre starke Bezugnahme auf grundlegende politische Prinzipien und rechtliche Normen aus. Eine der wichtigsten war Artikel 1 der Schweizer Bundesverfassung von 1848, der ohne Qualifikation besagte: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich.» Ergänzend konnten die Befürworter auf die Menschenrechte verweisen, die allen Menschen und damit also auch Frauen ein Stimm- und Wahlrecht zusprechen. Mit dem Grundsatz, dass in einer Demokratie mit der Pflicht, die Gesetze eines Landes zu befolgen, auch das Recht einhergehen müsse, selbige Gesetze mitzubeschliessen, konnten sie zudem auf eine wichtige rechtsphilosophische Position verweisen. Das von den Gegnern vorgebrachte Gegenargument, Frauen könnten dies ja bereits über die Einflussnahme auf ihre Männer tun, wurde in charakteristischer Weise wieder mit Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz abgelehnt, wonach die Ausübung von Rechten nicht vom guten Willen Dritter abhängen darf.

    Die Gegner des Frauenstimmrechts argumentierten dagegen mit Argumenten, die zum einen die Notwendigkeit einer Neuerung in Zweifel zogen, zum anderen aber vor den zu erwartenden, vermeintlich negativen Folgen des Frauenwahlrechts warnten.

    Im ersteren Sinne wurde etwa angeführt, die Idee eines Frauenwahlrechts sei eine aus dem Ausland importierte, unschweizerische Idee, die auch von der grossen Mehrheit der Schweizer Frauen abgelehnt werde, welche an einem Stimmrecht gar nicht interessiert seien, zumal jede Frau ihre Meinung indirekt über ihren Mann zum Ausdruck bringen könne.

    Ein weiterer Aspekt kam in der Vorstellung zum Ausdruck, Politik sei ein schmutziges Geschäft, in dem Frauen es zu schwer haben würden, die Achtung der Gesellschaft zu wahren. Ihre Einbeziehung in politische Entscheidungen werde so unweigerlich zum Verlust ihrer Weiblichkeit führen, während die Abhängigkeit von ihren Männern durch die Einführung des Stimmrechts nur gegen neue Abhängigkeiten eingetauscht werde.

    Daneben wurde aber auch die negative Einwirkung auf Männer herausgestellt, die aufgrund der Bevölkerungsmehrheit der Frauen unweigerlich diskriminiert werden würden. Eine wichtige Rolle spielte dabei der nur für Männer verbindliche Militärdienst, der diese ohnehin benachteilige – ein Argument, welches von Befürworterseite meist mit dem Hinweis auf den freiwilligen Fraueneinsatz im militärischen Hilfsdienst gekontert wurde.

    Schliesslich wurde auch die kategorische Auffassung vertreten, der Staat selbst sei seinem Wesen nach eine männliche Institution, die von Frauen daher ihrer Natur gemäss nicht in der notwendigen Tiefe verstanden werden könne.

    Verfassungsartikel zum Stimm- und Wahlrecht

    Bundesverfassung 1848

    Art. 63. BV:
    Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

    Bundesverfassung 1874

    Art. 74. BV:
    Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

    Der Artikel wurde am 7. Februar 1971 in veränderter Form in der Verfassung verankert:

    Art. 74 BV:
    Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
    Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

    Das Alter wurde 1991 auf 18 Jahre gesenkt.

    Bundesverfassung vom 18. April 1999

    Art. 136 Abs. 1 BV:
    Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

    Auswahl beteiligter Personen

    Befürworter Gegner


    Parteien

    Pro Contra


    1959  
    Die anderen Parteien erteilten ihren Mitgliedern Stimmfreigabe und gaben keine Abstimmungsparole heraus.

    Bei der FDP votierte die Delegiertenversammlung gegen die Ja-Empfehlung des Zentralvorstands mit 140 zu 131 Stimmen für die Nein-Parole. In einem zweiten Durchgang entschied sie sich mit 148 zu 115 Stimmen, die Stimmfreigabe der Nein-Parole vorzuziehen.



    1971

    Keine Parteien, aber ebenfalls einflussreich:

     
    (keine)

    50 Jahre nach 1971

    Im Jahr 2021 wurde der historischen Abstimmung von 1971 in vielfältiger Form gedacht. So beispielsweise mit einer Ausstellung namens Hommage 2021 in der Altstadt von Bern mit 52 Porträts von Frauen aus allen Kantonen. Wegen der Ansteckungsgefahr durch Covid-19 konnten viele Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden.

    Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene

    Bei Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts (7. Februar 1971) hatten einige Kantone bereits ein kantonales Frauenstimmrecht eingeführt, die meisten folgten jedoch in den Jahren 1971 und 1972. Bei seiner Gründung am 1. Januar 1979 nahm Jura das Frauenstimmrecht mit (vorher Teil des Kantons Bern). Appenzell Innerrhoden war der letzte Kanton, in dem das Frauenstimmrecht eingeführt worden ist, und zwar erst mit dem Frauenstimmrecht-Entscheid des Bundesgerichts, gegen den Willen der (männlichen) Stimmbürger an der Landsgemeinde vom 29. April 1990. Die bestehende kantonale Regelung wurde erstmals als Verstoss gegen die Bundesverfassung erklärt.

    Chronologische Entwicklung der Einführung des kantonalen Frauenstimmrechts
    Datum Kantone
    1. Februar 1959Waadt
    27. September 1959Neuenburg
    6. März 1960Genf
    26. Juni 1966Basel-Stadt
    23. Juni 1968Basel-Landschaft
    19. Oktober 1969Tessin
    12. April 1970Wallis
    25. Oktober 1970Luzern
    15. November 1970Zürich
    7. Februar 1971Einführung auf Bundesebene
    7. Februar 1971Aargau, Freiburg, Schaffhausen, Zug
    2. Mai 1971Glarus (an der Landsgemeinde)
    6. Juni 1971Solothurn
    12. Dezember 1971Bern (auch der ab dem 1. Januar 1979 von Bern abgespaltene Jura), Thurgau
    23. Januar 1972St. Gallen
    30. Januar 1972Uri
    5. März 1972Schwyz, Graubünden
    30. April 1972Nidwalden (an der Landsgemeinde)
    24. September 1972Obwalden
    30. April 1989Appenzell Ausserrhoden (an der Landsgemeinde)
    27. November 1990Appenzell Innerrhoden (Frauenstimmrecht-Entscheid des Bundesgerichts)

    Siehe auch

    Film

    • Dokumentarfilm „Männer im Ring“ (Schweiz 1990, Regie: Erich Langjahr)
    • Filmdrama „Die göttliche Ordnung“ (Schweiz 2017, Regie: Petra Volpe)
    • Dokumentarfilm „Das katholische Korsett – oder der mühevolle Weg zum Frauenstimmrecht“ über die Innerschweiz (Schweiz 2021, Regie: Beat Bieri & Jörg Huwyler)

    Literatur

    • Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (Hrsg.): Frauen Macht Geschichte. Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848–1998. Bern 2001 (Online [abgerufen am 17. April 2016]).
    • Daniel Furter: «Die umgekehrten Suffragetten.» Die Gegnerinnen des Frauenstimmrechts in der Schweiz von 1958 bis 1971. Lizenziatsarbeit, Universität Bern, 2003 (Digitalisat, PDF; 924 kB)
    • Eva Gschwind: 50 Jahre Frauen im Basler Parlament. In: Basler Stadtbuch 2018, S. 1–13 (Digitalisat).
    • Sibylle Hardmeier: Frühe Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz (1890–1930) – Argumente, Strategien, Netzwerk und Gegenbewegung. Chronos, Zürich 1997, ISBN 3-905312-44-1.
    • Peter Heim: Die Anfänge der Frauenbewegung in Olten In: Oltner Neujahrsblätter, Bd. 74, 2016, S. 30–33.
    • Werner Kägi: Der Anspruch der Schweizerfrau auf politische Gleichberechtigung. Zürich 1957.
    • Beatrix Mesmer: Staatsbürgerinnen ohne Stimmrecht. Die Politik der schweizerischen Frauenverbände 1914–1971. Chronos, Zürich 2007, ISBN 3-0340-0857-0.
    • Franziska Rogger: Gebt den Schweizerinnen ihre Geschichte! Bern 2015.
    • Isabel Rohner, Irène Schäppi. 50 Jahre Frauenstimmrecht. Limmatverlag 2020.
    • Regula Stämpfli: Mit der Schürze in die Landesverteidigung 1918–1945. Über Frauen, Politik und Militär. Orell Füssli, Zürich 2002, ISBN 3-280-02820-5.
    • Regula Stämpfli: Vom Stummbürger zum Stimmbürger. Ein Abc der Schweizer Politik. Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-05016-2.
    • Brigitte Studer, Judith Wyttenbach: Frauenstimmrecht. Historische und rechtliche Entwicklung 1848–1971. Hier und Jetzt, Zürich 2021, ISBN 978-3-03919-540-4.
    • Yvonne Voegeli: Frauenstimmrecht. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
    • Yvonne Voegeli: Zwischen Hausrat und Rathaus, Auseinandersetzungen um die politische Gleichberechtigung der Frauen in der Schweiz 1945–1971. Chronos, Zürich 1997, ISBN 3-905312-30-1.
    • Thomas Ernst Wanger: Vom Frauenstudium zum Frauenwahlrecht in der Schweiz und in Liechtenstein. In: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung. 122., 2004, S. 117–157 (Digitalisat).
    • Renate Wegmüller: «Die Frau gehört ins Haus» – Frauenstimmrecht und seine Hindernisse in der Schweiz und im Kanton Bern. Edition Soziothek, Bern 2000, ISBN 3-905596-34-2 («Die Frau gehört ins Haus» – Frauenstimmrecht und seine Hindernisse in der Schweiz und im Kanton Bern (Memento vom 26. August 2004 im Internet Archive)).
    Commons: Frauenstimmrecht in der Schweiz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Frauenstimmrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    1. Die Tat, 10. April 1964
    2. 1 2 Bundesgerichtsurteil vom 27. November 1990. In: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts. Abgerufen am 25. Dezember 2010.
    3. Staatskanzlei des Kantons Bern: Der Weg zum kantonalen Frauenstimm- und -wahlrecht. Auf: sta.be.ch. Abgerufen am 22. August 2022.
    4. Frauenwahlrecht und Edelmenschen, NIETZSCHE SPRICHT. In: NZZ Online. Abgerufen am 9. Mai 2019.
    5. 1 2 3 Edith Siegenthaler: Anfänge des Frauenstimmrechts in der reformierten Kirche. Auf: ch2021.ch (Manifest CH2021: «Dampf machen!»); abgerufen am 22. August 2022.
    6. Martin Illi: Wochenschau 45: Der Bundesstaat als Männerstaat. In: zuerich98.ch. Fachstelle Kultur des Kantons Zürich, abgerufen am 17. April 2016.
    7. Nadine A. Brügger: Helvetias Töchter. mbassador GmbH, 2021, ISBN 978-3-907238-17-2 (google.ch [abgerufen am 27. Juli 2021]).
    8. 1 2 3 4 5 Frauenstimmrecht und Frauenbewegung. (Nicht mehr online verfügbar.) In: FRAUENNET.ch. Archiviert vom Original am 17. April 2016; abgerufen am 17. April 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
    9. https://www.ekf.admin.ch/dam/ekf/de/dokumente/frauen_macht_geschichte/2_1_der_lange_wegzumstimm-undwahlrechtfuerfrauen13seiten.pdf.download.pdf/2_1_der_lange_wegzumstimm-undwahlrechtfuerfrauen13seiten.pdf, S. 18 (PDF), abgerufen am 6. Juli 2021.
    10. Wahlen- & Abstimmungen. In: zh.ch. 30. November 1947, abgerufen am 24. August 2021.
    11. Wahlen- & Abstimmungen. In: zh.ch. 5. Dezember 1954, abgerufen am 24. August 2021.
    12. Erste Frauenabstimmung der Schweiz. In: Schweizer Filmwochenschau vom 8. März 1957. Archiviert vom Original am 7. April 2014; abgerufen am 5. Januar 2011.
    13. Wo Schweizer Frauen erstmals Abstimmen durften. (Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive) In: 10vor10. vom 2. März 2007.
    14. Niederdorf: Vergessenes „Rütli des Frauenstimmrechts“ auf YouTube, abgerufen am 7. Februar 2021 (Dokumentarfilm).
    15. Luzia Knobel: Stimm- und Wahlrecht für Frauen der Bürgergemeinde Riehen. In: Gemeinde Lexikon Riehen.
    16. Stefan Hess: Späth [-Schweizer], Gertrud. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
    17. Vorlage Nr. 191. In: Schweizerische Eidgenossenschaft. Abgerufen am 4. Januar 2011.
    18. Einführung des Frauenstimmrechts. Abgerufen am 20. September 2022.
    19. Bundeskanzlei BK: Vorlage Nr. 191: Resultate in den Kantonen. Abgerufen am 22. Juni 2020.
    20. Der erste Frauenstreik der Schweiz In: Schweizer Radio und Fernsehen vom 29. Juli 2023
    21. Heidi Bossard-Borner: Kleine Verfassungsgeschichte des Kantons Luzern. (PDF) S. 23, abgerufen am 17. April 2016.
    22. Als Frauen auf die Männer pfiffen: «Marsch auf Bern» vor 50 Jahren In: Berner Zeitung vom 27. Februar 2019
    23. Adi Kälin: Emilie Lieberherr rief die Frauen zum Kampf auf: «Ihr seid nicht nur zum Milchreiskochen auf der Welt» In: Neue Zürcher Zeitung vom 23. Februar 2019.
    24. Tim Frei: Den Frauen zuliebe – ein männliches JA. In: Persönlich.com. Abgerufen am 26. September 2021.
    25. Volksabstimmung vom 7. Februar 1971. In: Schweizerische Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Januar 2011.
    26. Bundeskanzlei BK: Vorlage Nr. 224: Resultate in den Kantonen. Abgerufen am 23. Juni 2020.
    27. Neue Zürcher Zeitung (NZZ): 1. Seite der NZZ am 8. Februar 1971. In: Zeitungsarchiv der NZZ. NZZ-Mediengruppe, 8. Februar 1971, abgerufen am 27. Juli 2022.
    28. Aussergewöhnliche Frauen, parlament.ch, abgerufen am 11. Februar 2020.
    29. Erstmals ziehen Frauen ins Schweizer Parlament ein. SRF Wissen. In: Schweizer Filmwochenschau. 10. Dezember 1971, archiviert vom Original am 7. April 2014; abgerufen am 5. April 2014.
    30. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1848)
    31. Schweizerische Bundeskanzlei: AS 1991 1122
    32. Art. 136 Abs. 1 BV
    33. gg.: Der Schweizer Freisinn zum Frauenstimmrecht. Entscheid auf Stimmfreigabe. Hrsg.: Neue Zürcher Zeitung. Morgenausgabe Nr. 93, 12. Januar 1959, S. Blatt 4.
    34. CH2021 – 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz. Abgerufen am 6. Februar 2021.
    35. 50 Jahre Frauenstimm- und Wahlrecht. In: https://hommage2021.ch. Abgerufen am 6. Februar 2021.
    36. Antonia Kleikamp: Entschied ein „Liebesstreik“ zugunsten des Frauenwahlrechts? WELT Online, 7. Februar 2021, abgerufen am 11. Februar 20212
    37. Ausstellungseröffnung und Verschiebung Projektion. Abgerufen am 6. Februar 2021.
    38. Eidg. Kommission für Frauenfragen (Hrsg.): Frauen Macht Geschichte. Zur Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz 1848–2000. Bern 2001, Kapitel 2.2: Politische Teilrechte für Frauen in Kantonen und Gemeinden (PDF [abgerufen am 17. April 2016]). PDF (Memento vom 17. April 2016 im Internet Archive)
    39. Die Appenzeller Landsgemeinde 1990 - TV-Beitrag von SRF. In: srf.ch. 29. April 1990, abgerufen am 28. April 2021.
    40. Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Frauen in Kantonsangelegenheiten (Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive)

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