Das Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten regelt das Insolvenzverfahren für Unternehmen, Munizipalitäten und Privatpersonen.

Allgemeines

Rechtsgrundlage sind das Insolvenzgesetz (englisch Bankruptcy Act) als Teil des United States Code (USC) und weitere Spezialgesetze. Sie regeln den Fall, dass ein Schuldner (englisch debtor) seine Verbindlichkeiten (englisch debts) nicht oder nicht fristgerecht zurückzahlen kann, weil er zahlungsunfähig (englisch insolvent) und/oder überschuldet (englisch over-indebted) ist. Im Gegensatz zum deutschen Insolvenzrecht kennt das US-amerikanische Konkursrecht diese Insolvenzgründe nicht. Mit der Antragstellung treten automatisch die Konkurswirkungen ein, es bedarf keiner Konkurseröffnung durch ein Gericht. Als insolvent gilt nach Chapter 1 (§ 1 Nr. 15 Bankruptcy Act), wenn das gesamte Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um seine Schulden zu begleichen.

Geschichte

Das erste Insolvenzgesetz der USA stammte vom April 1800, das bereits 1803 aufgehoben wurde. Er beruhte weitgehend auf dem englischen Common Law und hatte zum Ziel, ein einheitliches Konkursrecht für die USA zu schaffen. Erst 1841 gab es erneut ein kurzlebiges Insolvenzgesetz, denn es galt nur bis 1843. Ein weiteres Gesetz folgte 1867, das 1874 eine Erweiterung erfuhr und 1878 aufgehoben wurde. Es folgte 1898 ein Gesetz, das erstmals den Schuldnern Schutz vor dem Zugriff durch Gläubiger bot. Der heute geltende Bankruptcy Act ersetzte ein Gesetz aus dem Jahre 1938, wurde 1978 geändert erlassen und trat im Oktober 1979 in Kraft. Seitdem gab es zahlreiche Änderungen.

Inhalt

Das Insolvenzgesetz ist der US Bankruptcy Code (BC), der im Buch 11 (englisch title 11) des United States Code (11 USC) enthalten ist. Die korrekte Langform ist demnach „Chapter 11 of Title 11 of the United States Code“. Es ist zu beachten, dass in Insolvenzsachen eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Bundesstaaten besteht.

Das Mindestkapital als „ex ante“-Gläubigerschutz spielt in den meisten Bundesstaaten keine Rolle mehr, der Gläubigerschutz wird vielmehr „ex post“ (also nach einer Insolvenz) über das Eigenkapitalersatzrecht (§ 519 c Bankruptcy code/BC), die Durchgriffshaftung, die Insolvenzanfechtung und über Treuepflichten der Unternehmensführung gegenüber den Gläubigern gewährleistet.

Kapitel

Das US-Konkursrecht besteht aus neun Kapiteln/Abschnitten (englisch chapter). Chapter 1 enthält Definitionen und Regeln über das Konkursgericht (englisch general provisions; §§ 101–112 BC), Chapter 3 enthält Verfahrensvorschriften (englisch case administration; §§ 301–366 BC), Chapter 5 befasst sich mit den Gläubiger, dem Schuldner, dessen Vermögenswerten und der Rangordnung (englisch creditors, the debtor and the estate; §§ 501–562 BC). Sechs Kapitel beinhalten die eigentliche Insolvenz, und zwar Chapter 7 (§§ 701–784 BC), Chapter 9 (§§ 901–946 BC), Chapter 11 (§§ 1101–1174 BC), Chapter 12 (§§ 1201–1232 BC), Chapter 13 (§§ 1301–1330 BC) und Chapter 15 (§§ 1501–1532 BC).

Wesentliche Merkmale

Voraussetzung für die Anwendung der erwähnten Chapters ist der Zahlungsausfall (englisch default), also die Nichtzahlung (englisch non-payment) einer fälligen (englisch due and payable) Schuld. Sachlich zuständig (englisch subject-matter jurisdiction) für Insolvenzen sind die United States District Courts (28 USC, § 1334(a) BC) in Form des United States Bankruptcy Court. Sie eröffnen das Verfahren, unterrichten die Öffentlichkeit (11 U.S.C. § 923 BC) und bestellen den Treuhänder (englisch trustee), der sämtliche Vermögenswerte (englisch estate) des Schuldners in Beschlagnahme nimmt. Es folgt ein gerichtliches Verwertungs- und Zahlungsverbot (englisch automatic stay), so dass die Gläubiger vom Schuldner keine Zahlungen oder Vermögen mehr annehmen oder verwerten dürfen (11 U.S.C. §§ 362(a), 901(a) BC). Der Konkursanfechtung unterliegt die kongruente Deckung (englisch preference). Die Beendigung der Insolvenz (englisch bankruptcy discharge) erfolgt durch Liquidation oder nach erfolgreicher Erfüllung des Insolvenzplans.

Rezeption

Das schuldnerfreundliche US-Konkursrecht kann verzeihen und zehrt deshalb nicht die gescheiterten Unternehmer auf, die zu Unternehmensgründungen in anderen Märkten befähigt sind. Solange kein Anzeichen von Betrug vorhanden ist, kann ein Konkurs ein Übergangsritual für US-Unternehmer sein. Das deutsche Insolvenzrecht dagegen griff erst ab Januar 1999 die Möglichkeit der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen durch das Insolvenzplanverfahren auf, ist aber weiterhin von der Liquidation des Schuldners geprägt. Das amerikanische Konkursverfahren sieht den Schuldner im Mittelpunkt des Verfahrens, während in Deutschland auch weiterhin der Grundsatz des Insolvenzrechts, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, und damit eine Gläubigerorientierung, verfahrensbeherrschend sind; das amerikanische Verfahren dient dem Schuldnerschutz, das deutsche wird vom Gläubigerschutz beherrscht.

Einzelnachweise

  1. Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung (Hrsg.), DAJV Newsletter, 2002, S. 149
  2. Henry Campbell Black, A Handbook of Bankruptcy Law, 2005, S. 2 f.
  3. Michael Franzen, Tagebuch der Amerikanischen Geschichte, Band 1: 1776 bis 1806, 2017, o. S.
  4. John Adriance Bush, The National Bankruptcy Act of 1898: With Notes, Procedure, and Forms, 1899, S. 23
  5. Thomas H. Jackson, The Logic and Limits of Bankruptcy Law, 1986, S. 1 FN 2
  6. Felix Haug, Ex-post-Gläubigerschutz in der private company limited by shares, 2009, S. 52
  7. CA G. Sekar, Padhuka's Handbook For The Insolvency And Bankruptcy Code, 2020, S. 1 ff.
  8. Henry Campbell Black, A Handbook of Bankruptcy Law, 2005, S. 34
  9. Die Kreditwirtschaft unterliegt entweder dem Bundes-Bankengesetz (National Bank Act; nationale Banken) oder den bundesstaatlichen Bankengesetzen (englisch state-chartered banks)
  10. Axel Flessner, Sanierung und Reorganisation, 1982, S. 91 ff.
  11. Kurt-Peter Schirmer, Krise - Insolvenz - Was nun?, 2010, S. 122
  12. International Business Publications USA (Hrsg.), US Bankruptcy Regulations and Procedures Handbook Volume 1: Strategic Information and Regulations, 2010, S. 56
  13. Wolf D. Grossmann, Entwicklungsstrategien in der Informationsgesellschaft, 2001, S. 158
  14. Time-Magazine, European Edition, 1999, S. 14
  15. Dirk Schulz/Ulrich Bert/Holger Lessing, Handbuch Insolvenz, 2012, S. 247

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