Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im deutschen Recht einen Rechtsbegriff innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands, eines Rechtssatzes oder einer sonstigen Rechtsquelle, der vom Gesetzgeber mit einem vagen, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt versehen wird und dessen objektiver Sinn sich deshalb nicht sofort erschließt. Anders als beim bestimmten Rechtsbegriff fehlt dem unbestimmten Rechtsbegriff die Legaldefinition. Vor der Rechtsanwendung bedarf der unbestimmte Rechtsbegriff der Auslegung, um seinen rechtlich maßgeblichen Inhalt zu ermitteln. Eine Rechtsnorm, die dagegen auf Rechtsfolgenseite mehrere Entscheidungen ermöglicht, eröffnet dem Rechtsanwender einen Ermessensspielraum. Enthält eine Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff und eröffnet außerdem einen Ermessensspielraum, spricht man von einer Koppelungsvorschrift.
Allgemeines
Das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze wird vom Rechtsstaatsprinzip aufgestellt (Art. 20 Abs. 3 GG). Dennoch ist der Gesetzgeber deshalb nicht gezwungen, jeweils einen Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben. Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit mancher Lebenssachverhalte ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe oftmals unvermeidbar. Dass sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich ist die Option, ob der Gesetzgeber mit bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, unbedenklich. Ob nämlich der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestands „sich eines Begriffs bedient, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, liegt in seinem Ermessen.“
Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eine Art des Rechtsbegriffs, gesetzestechnisch ist der bestimmte Rechtsbegriff das Gegenteil. Da der Gesetzgeber auch häufig die Gelegenheit ergreift, mit präzisen und umfassenden Legaldefinitionen bestimmte Worte zu beschreiben, ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht etwa Ausdruck der legislativen Unsicherheit bei der Tatbestandserfassung für ein bestimmtes Sachgebiet. Vielmehr kommt es dem Gesetzgeber darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der Rechtsprechung und Fachliteratur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu überlassen. Begriffsinhalt und Begriffsumfang eines unbestimmten Rechtsbegriffs sind ungewiss. Das gilt für umgangssprachliche Begriffe mit Bezug auf Tatsächliches wie Dunkelheit, Nachtruhe oder Lärm, aber auch für Rechtsbegriffe wie Rechtswidrigkeit, Verbrechen oder Rechtsgeschäft. Auch eine Wertung erfordernde Begriffe wie Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit oder grober Undank gehören hierzu.
Auslegung
Bei unbestimmten Begriffen kommt der Auslegung die Aufgabe zu, diesen Begriffen Begriffsinhalte zuzuordnen. Unbestimmte Begriffe enthalten so offene Formulierungen im Gesetz, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist deshalb grundsätzlich für eine Extension zugänglich. Den Behörden steht dabei nur ausnahmsweise ein Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn eine behördliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Einzelfall vertretbar ist, kann die behördliche Entscheidung durch Gerichte aufgehoben werden, wenn sie zu einer anderen Auslegung gelangen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind somit gerichtlich überprüfbar. Verfassungsrechtlich wurde klargestellt, dass die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen bleibt. Diese konkrete Bestimmung des Begriffs anhand der fallbezogen zugrundezulegenden Tatsachen wird Fixierung genannt.
Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommen die allgemeinen Auslegungsregeln zur Anwendung. Dabei wird vom Wortsinn der unbestimmten Rechtsnorm ausgegangen (grammatische Auslegung), ihre parlamentarische Entstehungsgeschichte untersucht (historische oder subjektive Auslegung), ihr Sinn und Zweck hinterfragt (teleologische Auslegung) und ihre systematische Stellung im Gesetz geprüft. Die Auslegung kann den Behörden nur ausnahmsweise einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnen, der gerichtlich voll nachprüfbar ist.
Beispiele
Ob die Erlaubnis für eine Gaststätte nach § 4 Abs. 1 GastG erteilt oder versagt wird, hängt davon ab, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Im Streitfall ist durch ein Gericht zu klären, welche persönlichen Merkmale hierbei konkret gefordert sind.
Dass beim Gebäude-Begriff die Merkmale „Fenster“ und „Wände“ fehlen, ist sicherlich keine ungewollte Gesetzeslücke; vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift möglichst viele Bauwerke (wie fensterlose Lagerhallen) erfassen. Eine präzise abschließende Aufzählung hätte hier dafür gesorgt, dass die architektonische Kreativität zum unerwünschten Ausschluss bestimmter Gebäude beim Gebäudebegriff geführt hätte. Gebäude ist übrigens strafrechtlich in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) zu verstehen, denn der Gebäudebegriff ist in § 243 StGB wegen der Schutzfunktion enger als in § 306 StGB. Insofern haben bewusste Gesetzeslücken die Aufgabe, offen zu sein für nicht geregelte künftige Sachverhalte. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden überwiegend im Tatbestandsbereich verwandt, seltener auf der Rechtsfolgenseite.
Nicht abschließende Aufzählung
Bei der nicht abschließenden Aufzählung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezählten Fälle in den Tatbestand einbeziehen, lässt jedoch ausdrücklich auch nicht aufgezählte Sachverhalte für eine spätere Extension zu. Es kommt auf die Verwendung bestimmter Schlüsselworte („…, insbesondere…“ oder „dazu gehören…“) an, die auf eine nicht abschließende Aufzählung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten überlassen, die in der Norm nicht aufgezählten Tatbestände im Wege der Extension einzubeziehen. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht mehr so unbestimmt wie in seiner vagen Extremform, weil einzelne Tatbestände vom Gesetzgeber bereits vorgegeben sind, an denen sich die Rechtsprechung orientieren kann.
Generalklauseln
Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfähig gestaltet. Sie sollen mit der sich ständig ändernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe Treu und Glauben), ohne dass die Norm angepasst werden müsste. Auch bei ihnen ist es unmöglich, alle erdenklichen Sachverhalte zu antizipieren oder sich wandelnde Wertmaßstäbe und Anschauungen zu berücksichtigen (siehe gute Sitten).
Generalklauseln werden auch als die „Einbruchstellen“ der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet. Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflusst sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten.
Generalklauseln enthalten vom Gesetzgeber beabsichtigte so genannte Delegationslücken (intra legem, „innerhalb des Gesetzes“), die durch die Rechtsprechung durch Konkretisierung auszufüllen sind. Selbst im Strafrecht sind Generalklauseln und wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wobei das Gebot der Gesetzesbestimmtheit sowohl für den Straftatbestand (Tatbestandsbestimmtheit, nullum crimen sine lege) als auch für die Strafandrohung (nulla poena sine lege) gelte, aber nicht übersteigert werden dürfe. Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen. Das Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss. Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit schließt allerdings die Verwendung von Begriffen, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht generell aus. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Norm eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt.
Der Gesetzgeber darf sich jedoch seines Rechtes, die Schranken der Freiheit zu bestimmen, nicht dadurch begeben, dass er mittels einer vagen Generalklausel die Grenzziehung im Einzelnen dem Ermessen der Verwaltung überlässt.
Anwendung
Auslegung durch die Gerichte im Regelfall
Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird durch das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüft. Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher – wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung – bei den Gerichten. Den Gerichten steht in diesem Sinne die Letztentscheidungskompetenz zu.
Auslegung durch die Behörde (Beurteilungsspielraum)
In wenigen Ausnahmefällen ist davon abweichend innerhalb bestimmter Grenzen die Verwaltung abschließend befugt, die richtige Auslegung zu bestimmen. In diesen Fällen steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Das sind vor allem solche Fälle, in denen Behörden Entscheidungen zu treffen haben, die so stark situationsabhängig sind, dass sich diese Situationsgebundenheit im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruieren und nachvollziehen lässt. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist insbesondere anerkannt bei bestimmten
- Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen (Staatsexamina, Versetzung in die nächste Klasse, Abitur u. ä.),
- beamtenrechtlichen Beurteilungen,
- Prognoseentscheidungen und Risikobeurteilungen insbesondere im Umweltrecht,
- Wertungsentscheidungen weisungsfreier, mit Interessenvertretern oder Sachverständigen besetzter Ausschüsse und Gremien.
Soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Verwaltung sich innerhalb der Grenzen hält, die für die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gezogen sind. Ist das der Fall, muss das Gericht die Entscheidung der Behörde im Übrigen akzeptieren.
Der Beurteilungsspielraum hat nichts zu tun mit dem Ermessensspielraum und darf daher nicht mit diesem verwechselt werden. Anders als der Beurteilungsspielraum betrifft der Ermessensspielraum nicht die Auslegung von Rechtsbegriffen, sondern die Entscheidung im Einzelfall für eine von mehreren rechtlich zulässigen Rechtsfolgen. Vergleichbar ist der Ermessenspielraum mit dem Beurteilungsspielraum lediglich insofern, als auch der Ermessensspielraum der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungskompetenz gewährt.
Beurteilungs- und Ermessensspielraum können in ein und derselben Rechtsnorm zusammentreffen (sog. Koppelungsvorschriften), etwa in der Form, dass auf Tatbestandsseite ein unbestimmter Rechtsbegriff vorhanden und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist.
Unbestimmter Rechtsbegriff und rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot
Im Konflikt zwischen der sprachlichen Unschärfe des unbestimmten Rechtsbegriffs und der Notwendigkeit, dennoch in jedem Einzelfall zu genau einer einzigen zutreffenden Auslegung kommen zu müssen, liegt die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe und die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten, die diese Unschärfe eröffnet, macht es dem Rechtsanwender – gleichgültig, ob Betroffener, Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt – schwierig vorherzusehen, zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht letztlich kommen werden, wie also das betroffene Gesetz letztlich anzuwenden ist.
Im übrigen besteht für unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen ein praktisches Bedürfnis. Denn Rechtsnormen können naturgemäß nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorweg ausdrücklich regeln, sondern sind darauf angewiesen, den Bereich, für den sie gelten sollen, abstrakt zu beschreiben. Abstraktion bringt aber zwangsläufig Unschärfe im Detail mit sich. Der Jurist und Kriminologe Peter-Alexis Albrecht formuliert diese Unverzichtbarkeit von unbestimmten Rechtsbegriffen folgendermaßen: „… Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof betonen immer wieder den großen Spielraum, den der Gesetzgeber bei der Formulierung von Strafgesetzen hat. Danach müssen Strafgesetze elastisch genug sein, um der ‚Vielgestaltigkeit des Lebens‘ jederzeit Rechnung tragen zu können. Unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Volksmund nicht unzutreffend als ‚Gummiparagraphen‘ bezeichnet, seien unverzichtbar.“ (Albrecht)
Dennoch ist man sich darüber einig, dass unbestimmte Rechtsbegriffe eigentlich zu vermeiden sind. Sie räumen dem Exekutivorganen gegebenenfalls Kompetenzen und Machtfülle zu, die sie gar nicht haben sollten und den Verwaltungsapparat aufblähen. Wenn es unbestimmte Rechtsbegriffe doch gibt, dann hat das den Grund, weil der Gesetzgeber Gesetze schafft, die nur aufgrund von Einzelfällen entschieden werden können, so dass gesetzlich nur die abstrakte Formulierung möglich erscheint.
Rechtssicherheit
Unbestimmte Rechtsbegriffe tragen nicht zur Rechtssicherheit bei, solange ihre Ausfüllung durch Rechtsprechung und Literatur noch nicht fortgeschritten ist und damit Unklarheiten im Rechtsverkehr entstehen können, ob ein bestimmter Sachverhalt von einem unbestimmten Rechtsbegriff erfasst wird oder nicht. Das ist jedoch verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange ein unbestimmter Rechtsbegriff den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht.
Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zum Beispiel:
- arglistige Täuschung
- Bedürfnis
- Dunkelheit
- Eignung
- Epidemische Lage von nationaler Tragweite
- Erfindung (im Patentrecht)
- erhebliche Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz),
- Fahreignung
- Gemeinwohl
- Gewissen, Art. 4 GG
- grob fahrlässig
- Härtefall
- Kindeswohl
- Lebensrisiko
- öffentliche und private Belange (etwa: …, die bei der Bauleitplanung gegeneinander abzuwägen sind, § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch)
- öffentliches Interesse
- Schwebendes Geschäft
- Sittengesetz, Art. 2 GG
- Treu und Glauben, § 242 BGB
- Unbilligkeit (§ 227 Abgabenordnung)
- Unverzüglichkeit
- Vertretbarkeit (etwa städtebauliche Vertretbarkeit)
- Verunglimpfung
- Verunstaltung
- wichtiger Grund
- Menschenwürde, Art. 1 GG
- Zumutbarkeit
- Zuverlässigkeit (z. B. des Gewerbetreibenden, § 35 Gewerbeordnung)
Literatur
- Christian Hufen: Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, ZJS 2010, S. 603 (PDF; 82 kB).
Einzelnachweise
- 1 2 BVerfGE 78, 205, 212 f.
- 1 2 3 BVerfGE 21, 73, 79.
- ↑ Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 2010, S. 193.
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch, 2011, S. 1229.
- ↑ Bernd Rüthers/Axel Eirk, Rechtstheorie, 2007, S. 125.
- ↑ BVerfGE 103, 142, 156.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, Az. 1 BvR 857/07, Volltext = BVerfGE 129, 1.
- ↑ Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum und Ermessen (Memento vom 13. Januar 2012 im Internet Archive), Februar 2009, S. 3 (PDF; 153 kB).
- ↑ Wilfried Küper/Jan Zopfs:Strafrecht Besonderer Teil: Definitionen mit Erläuterungen, 2015, § 243 Rn. 410.
- ↑ BVerfGE 7, 198 – Lüth; Rn. 29, S. 6, Rn 30 S. 1
- ↑ BVerfGE 45, 371.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. November 2002, Az. 2 BvR 2202/01, Volltext, Rn. 4 f.
- ↑ Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1955, Az. V C 14.55, Volltext = BVerwGE 2, 114.
- ↑ BVerfGE 6, 32 – Elfes, Rn. 36, S. 5.
- ↑ Peter-Alexis Albrecht, Die vergessene Freiheit: Strafrechtsprinzipien in der europäischen Sicherheitsdebatte, BWV Verlag (2006), S. 63.