Tunnelbegegnungsverbot
Als Tunnelbegegnungsverbot (Abkürzung TBV) wird im Bahnbetrieb in Deutschland das Verbot der Begegnung bestimmter Züge in Eisenbahntunneln bezeichnet. Es besteht vor allem auf Hochgeschwindigkeitsstrecken, die mit mindestens 250 km/h befahren werden. Betroffen sind insbesondere Begegnungen von Güterzügen mit sehr schnellen Personenzügen. Das Tunnelbegegnungsverbot kann rein dispositiv (fahrplanmäßig), durch ein technisches System oder eine technische Sicherung mit signaltechnischer Sicherheit sichergestellt werden. Während bei in den 1990er Jahren in Betrieb genommenen Strecken grundsätzlich ein dispositiver Ausschluss reicht, wird bei neueren Strecken ein besonders sicheres technisches Überwachungssystem gefordert.
In Deutschland gilt ein Tunnelbegegnungsverbot auf den im Mischverkehr von Personen- und Güterzügen befahrenen Schnellfahrstrecken Nürnberg–Ingolstadt, Mannheim–Stuttgart und Hannover–Würzburg sowie zwischen Ebensfeld und Erfurt. Strecken ohne Tunnel (z. B. Oebisfelde–Berlin) sowie die aus technischen Gründen nur vom Personenverkehr befahrene Schnellfahrstrecke Köln–Rhein/Main sind vom Tunnelbegegnungsverbot nicht betroffen.
Abseits von Schnellfahrstrecken bestehen derartige Verbote in den Mainzer Eisenbahntunneln und im Eggetunnel. In der Europäischen Union gibt es nur in Deutschland ein derartiges Begegnungsverbot von Reise- und Güterzügen.