Vertrauensgremium

Das Vertrauensgremium (auch: Gremium nach § 10a Absatz 2 BHO) des Deutschen Bundestages bewilligt die Ausgaben, die der Geheimhaltung unterliegen.

Name Fraktion Funktion
Christoph Meyer
FDP
Vorsitzender
Dennis Rohde
SPD
stellvertretender Vorsitzender
Martin Gerster
SPD
Wiebke Papenbrock
SPD
Andreas Schwarz
SPD
André Berghegger
CDU/CSU
Ingo Gädechens
CDU/CSU
Kerstin Radomski
CDU/CSU
Sven-Christian Kindler
B90/Grüne
Jamila Schäfer
B90/Grüne
Otto Fricke
FDP
Dietmar Bartsch
Die Linke

Rechtsgrundlage ist § 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Demnach kann der Bundestag aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes in Ausnahmefällen die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetz­gebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen.

Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium. Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste des BundesBundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Militärischer Abschirmdienst (MAD) – vom Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Über die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes entscheidet das Vertrauensgremium im Rahmen der Haushaltsberatungen.

Konkret bestehen die Aufgaben des Vertrauensgremiums somit im Wesentlichen darin, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Wahrung der Geheimhaltung die Wirtschaftspläne für die drei Nachrichtendienste des Bundes zu beschließen und während des laufenden Jahres zu kontrollieren, wie die Nachrichtendienste mit den ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln umgehen.

Die einzelnen Haushaltstitel der Nachrichtendienste sind nicht in den Einzelplänen von Bundeskanzleramt (BND), Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BfV) und Bundesministerium der Verteidigung (MAD) aufgeführt. Im öffentlichen Haushaltsplan des Bundes sind bei den verantwortlichen Ressorts nur die Abschlussbeträge dieser Wirtschaftspläne ohne weitere Aufschlüsselung aufgeführt.

Das Vertrauensgremium wird vom Bundestag in entsprechender Anwendung von § 2 PKGrG für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. An den Sitzungen des Vertrauensgremiums können der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch für die übrigen Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

Das Vertrauensgremium wird durch den Bundesrechnungshof über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung von geheimzuhaltenden Ausgaben unterrichtet. Der Verfassungsgrundsatz der Budgetöffentlichkeit ist im Bereich der Nachrichtendienste eingeschränkt.

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