Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung ist ein abstraktes Rechtsgut. Das deutsche Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.

Schon 1933 verstand das Preußische Oberverwaltungsgericht darunter die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.

Der Anwendungsbereich der „öffentlichen Ordnung“ wird teilweise in Frage gestellt, weil er mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG (in Verbindung mit Art. 20 III GG) nur schwer in Einklang zu bringen ist und weil er durch § 118 OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird.

  1. BVerfGE 69, 315 (352)Brokdorf-Beschluss
  2. PrOVGE 91, 139, 140