Bonorum possessio
Die bonorum possessio (eine ältere Bezeichnung lautet: heriditatis possessio = Besitz eines Nachlasses) war im römischen Erbrecht der Nachlassbesitz, dessen Berechtigung nicht auf einer Erbfolge (hereditas) mit Erbschaft beruhte, sondern auf einem Hoheitsakt, der prätorischen Einweisung. Die Besitzeinweisung (missio in possessio) gehört deshalb zum Honorarrecht.
Der eingewiesene Nachlassbesitzer (bonorum possessor) wurde nicht im zivilrechtlichen Sinne Erbe (heres), denn über prätorisches Recht konnte kein Erbe nach ius civile gekoren werden. Er konnte die Erbenstellung aber ersitzen und erhielt in bestimmten Fällen einen Abwehranspruch gegen den Herausgabeverlangen des Erben (siehe: Erbrechtsschutz). Der Abwehranspruch wirkte als Einrede, mit der der Nachlassbesitzer die Durchsetzung der Herausgabe verhindern konnte.
Die Einweisungsgründe des Prätors konnten auf unterschiedlicher Rechtsnatur beruhen. Sie konnten sich aus Gesetz (intestati) oder Testament (secundum tabulas) ergeben, sie konnten aber auch im Zusammenhang mit einer noterbrechtlichen Regelung (contra tabulas) stehen. Er konnte Rechtsgrundlagen auch modifizieren und sogar fiktizisch bearbeiten.
- ↑ Vgl. dazu, Digesten 29, 2, 94 und 9.
- ↑ Gaius, Institutionen 3, 35 ff.