Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung GbR oder BGB-Gesellschaft, seltener auch GdbR) handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Die GbR besitzt wegen ihrer weit gefassten Merkmale in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen. So sind etwa Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät häufig in Form einer GbR organisiert. Auch vorhabenbezogene Zusammenschlüsse von Bauunternehmen als Arbeitsgemeinschaften oder Joint-Ventures stellen oft BGB-Gesellschaften dar. Schließlich besitzen auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften und Musikkapellen als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens regelmäßig die Rechtsform einer GbR, insoweit die Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten. Innengesellschaften wie Spielgemeinschaften von Brettspielen, Wandergruppen oder Arbeitsgruppen beanspruchen kein Vertretungsrecht für die entstandene Gesellschaft nach außen und sind daher keine GbR.

Die Fiktion einer (Außen-)Gesellschaft an natürlichen Personen als eigene juristische Person macht diese rechtsfähig, dient aber auch der Vereinfachung von Rechtsverfahren, da im Rechtsverkehr sonst die jeweilige individuelle Haftung der beteiligten Personen geklärt werden müsste. Trotzdem war diese Handhabung in der Rechtspflege umständlich und in der Rechtswissenschaft sogar umstritten. Mit der Möglichkeit der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister, das 2024 eingeführt wurde, wird der bisherige Umgang mit der Rechtsfiktion dahingehend vereinfacht, dass die GbR diese durch eine Eintragung selbst ablösen kann. Zwingend ist die Eintragung im Gesellschaftsregister, wenn es um Immobilien geht, da nach § 47 Abs. 2 GBO ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.