Grundlast (Schweiz)

Die Grundlast (frz. charge foncière) ist im Schweizer Sachenrecht ein beschränktes dingliches Recht (Art. 782 ff. Zivilgesetzbuch [ZGB]). Der Belastete – der Eigentümer des belasteten Grundstücks – verpflichtet sich, eine Leistung zu erbringen. Der Berechtigte hat den Leistungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, nicht gegenüber einer Person. Der Anspruch ist damit realobligatorisch. Für die Leistung haftet der Belastete nur mit seinem Grundstück. Der Berechtigte (der Gläubiger) hat somit keine persönliche Forderung gegen den Belasteten (den Schuldner), mithin kann er nicht auf Erfüllung der Leistung klagen. Vielmehr hat er ein dingliches Recht auf Befriedigung aus dem Wert des belasteten Grundstücks, das konzeptuell einem Grundpfandrecht entspricht. Im Rechtsalltag sind Grundlasten von geringer Bedeutung, ausser im Kanton Schwyz.

Inhalt einer Grundlast ist stets eine Leistungspflicht (ein Tun), nie ein Dulden oder Unterlassen wie bei den Dienstbarkeiten (Art. 782 Abs. 3 ZGB). Die Leistung kann sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben – etwa die Lieferung von Früchten, die auf dem dienenden Grundstück wachsen. Andernfalls muss sie wirtschaftlichen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks entsprechen (etwa der Unterhalt einer Mauer auf dem herrschenden Grundstück).

Ist der Berechtigte eine bestimmte Person, handelt es sich um eine Personalgrundlast. Ist hingegen Gläubiger jeweils der Eigentümer des herrschenden Grundstückes, liegt eine Prädial- oder Realgrundlast vor.

Für die Entstehung von Grundlasten verweist das Gesetz auf die Bestimmungen des Grundeigentums (vgl. Art. 783 Abs. 3 ZGB) auf die. Mithin braucht es für den Erwerb grundsätzlich einen gültigen Rechtsgrund (etwa einen Grundlasten-Vertrag), die dingliche Einigung (die Parteien müssen den Willen äussern, ein dingliches Recht begründen zu wollen) und die Eintragung in das Grundbuch (Art. 783 Abs. 1 ZGB; Art. 100 Grundbuchverordnung [GBV]).

Grundlasten gehen durch Löschung des Eintrags unter, überdies durch vollständigen Untergang des belasteten Grundstücks. In diesem Fall erfolgt der Untergang ipso iure. Verzicht des Berechtigten und Ablösung eröffnen demgegenüber einen Anspruch auf Löschung der Grundlast. Die Ablösung ist eine Besonderheit der Grundlast. Art. 788 ZGB zählt verschiedene Konstellationen auf, in denen die Grundlast abgelöst werden kann – etwa wenn die Grundlast seit mehr als 30 Jahren besteht. Dann kann der Belastete aufgrund von Ablösung deren Löschung verlangen. Die Bestimmung existiert, um dauernde und damit feudalähnliche Belastungen zu verhindern, und gehört zum Ordre public im Sinn von Art. 2 SchlT ZGB.

  1. Jörg Schmid, Bettina Hürlimann-Kaup: Sachenrecht. 6. Auflage. 2022, Rn. 1445.
  2. David Jenny: Vorb. Art. 782–792. In: Basler Kommentar ZGB. Band II, 2023, Rn. 11.
  3. Jörg Schmid, Bettina Hürlimann-Kaup: Sachenrecht. 6. Auflage. 2022, Rn. 1446–1448.
  4. Jörg Schmid, Bettina Hürlimann-Kaup: Sachenrecht. 6. Auflage. 2022, Rn. 1444.
  5. BGE 93 II 71 E. 1 S. 75.
  6. Jörg Schmid, Bettina Hürlimann-Kaup: Sachenrecht. 6. Auflage. 2022, Rn. 1455.