Mandatum (Vertrag)
Das mandatum (lateinisch Auftrag, manum dare „die Hand geben“) bezeichnet im römischen Recht die vertragliche Übernahme der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung für einen Dritten. Das Geschäft wirkt nur zwischen den Parteien, hat also keine Außenwirkung, und wird dem Vertragstyp der sogenannten Konsensualverträge zugeordnet; später genügte stillschweigendes Einvernehmen der Parteien. Eine Abgrenzung zum Stellvertretungsrecht ist nicht vorzunehmen, diese Rechtsfigur war dem römischen Recht unbekannt, gleichwohl enthielt das Mandat die Ermächtigung zum Handeln in eigenem Namen (iubere).
- ↑ Gaius, Institutiones 3, 162.
- ↑ Vgl. die Ausführungen bei Artur Steinwenter, in Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft 10, 1306 ff.
- ↑ Iulius Paulus, Digesten 12, 6, 6,pr./2; 46, 3, 108.