Konsensualvertrag

Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt; lat. consensu contrahi) steht im römischen vorklassischen und klassischen Recht für ein Bündel von Verpflichtungsgeschäften, die an keine bestimmte Form gebunden waren. Sie beruhten allein auf dem übereinstimmenden Willen der Parteien (consensus). Konsensualverträge waren der Kauf (emptio venditio), Werk-, Dienst-, und Mietverträge (locatio conductio), der Auftrag (mandatum) und der Gesellschaftsvertrag (societas). Dabei darf nicht auf den deklaratorischen Charakter einer Willenserklärung abgestellt werden, wie sie heute bekannt ist, sondern auf das voluntative Element der Entsprechung des inneren Willens, was auch erklärt, warum der Gegenbegriff Dissens (dissensus) mit Irrtum (error) nahezu gleichgesetzt war. Rechtsverbindlich wurden die Vereinbarungen, wenn der Prätor sie auf den Boden der bonae fidei iudicium stellte, was sie einklagbar machte.

  1. Ulpian 28 libri ad Sabinum, in: Digesten 18,1,9.
  2. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 5 Rnr. 1–18.