Sacheinlage
Unter Sacheinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen zur Verfügung gestellt werden. Gegensatz ist die Bareinlage.
Regelfall ist die Bareinlage, die durch Geld in Form einer Bareinzahlung oder Banküberweisung zu Gunsten einer Gesellschaft bei deren Gründung oder bei Kapitalerhöhungen vorgenommen wird. Das Gesetz lässt jedoch auch die Übertragung von Sachwerten oder Rechten zu, insbesondere im Rahmen einer Sachgründung oder Sachübernahme. Sacheinlage ist mithin jede Einlage, die nicht in bar oder als Barzahlung zugelassene unbare Zahlung erfolgt. Sacheinlagen sind, da sie als Ausnahme gelten, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorzusehen.