Sprungrevision
Eine Sprungrevision liegt vor, wenn das Rechtsmittel der Revision direkt gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte (z. B. in Deutschland: Amtsgericht, Landgericht in erster Instanz, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht) eingelegt wird. Mit ihr wird die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen. Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht (z. B. in Deutschland: Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht). Im Gegensatz zum „übersprungenen“ Berufungsverfahren findet im Revisionsverfahren keine Tatsachenfeststellung mehr statt, es werden nur noch Rechtsfragen geprüft.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sprungrevision möglich ist und in welchem Umfang das erstinstanzlich ergangene Urteil durch das Revisionsgericht überprüft wird, unterliegt keiner einheitlichen Regelung, sondern unterscheidet sich in den verschiedenen Prozessordnungen.
Ins deutsche Prozessrecht gelangte die Sprungrevision 1924. Vergleichbar mit der Sprungrevision ist die Sprungrechtsbeschwerde im FamFG-Verfahren (§ 75 FamFG) und im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 96a ArbGG).
Im österreichischen Prozessrecht gibt es kein der Sprungrevision entsprechendes Rechtsmittel. Rechtsordnungen mit Kassation kennen ggf. eine Sprungkassation, das englische Recht den leapfrog appeal.
- ↑ Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924 (RGBl. I S. 15), § 34 → § 335 StPO (RGBl. 1924 I S. 355); Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 135), Art. II Nr. 87 → § 566a ZPO; siehe auch Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 (RGBl. I S. 507), § 76.
- ↑ z. B. Italien: Art. 360 CPC, Art. 569 CPP – ricorso immediato per cassazione = ricorso „per saltum“