Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz

Mit einem völkerrechtlichen Vertrag (auch: Staatsvertrag, Übereinkommen, Übereinkunft, Abkommen, Konvention, Charta, Notenaustausch) schliesst die Schweiz mit anderen Völkerrechtssubjekten eine Vereinbarung ab. Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten. Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Verträgen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Verträgen (auch Kollektivverträge genannt), an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind.

In der Schweiz hat der Bundesrat (die Bundesregierung) umfassende Kompetenzen im Bereich der völkerrechtlichen Verträge, die ihm von der Bundesverfassung eingeräumt werden. Er darf jedoch nicht eigenmächtig agieren, sondern ist grundsätzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung, des schweizerischen Parlaments, angewiesen. Dieser Genehmigung bedarf es sowohl bei der Ratifikation als auch der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Bei den genehmigungsbedürftigen Verträgen besteht die Möglichkeit des Referendums für den Souverän. Je nachdem, welche Auswirkungen der völkerrechtliche Vertrag hat, ist dieses Referendum fakultativ (Art. 141 BV) – das heisst, es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs – oder es ist obligatorisch (Art. 140 BV) – das heisst, es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs.

Die Schweiz hat diverse völkerrechtliche Verträge ratifiziert. Dazu gehören unter anderem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Bilateralen Verträge mit der EU sowie die UNO-Pakte I und II.

Völkerrechtliche Verträge, die die Schweiz ratifiziert hat, gelten in der Schweiz unmittelbar (Monismus). Von besonderer Tragweite ist dabei die Frage, welchen Rang das Völkerrecht in der nationalen Rechtsordnung einnimmt. Die Bundesverfassung regelt diese Frage nicht eindeutig. Das Bundesgericht, der Bundesrat und die Staatsrechtslehre gehen von einem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Völkerrechts aus. Der Vorrang gilt umso stärker, wenn ein Menschenrechtsvertrag (etwa die EMRK oder die UNO-Pakte) oder das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU) betroffen sind. Wenn eine landesrechtliche Norm (namentlich ein Bundesgesetz oder die Bundesverfassung) gegen diese Verträge verstösst (Normenkollision), darf sie von den Gerichten und Verwaltungen nicht angewandt werden. Bevor ein Konflikt angenommen werden kann, müssen die Behörden die landesrechtliche Norm völkerrechtskonform auslegen. Eine besondere Herausforderung im Verhältnis Völkerrecht – Landesrecht bilden Volksinitiativen, die das Völkerrecht missachten.

Wenngleich ein Grossteil der völkerrechtlichen Verträge auf Bundesebene abgeschlossen wird, räumt die Bundesverfassung ebenso den Kantonen das Recht ein, eigene Verträge abzuschliessen. Solche Verträge haben jedoch eine nur geringe praktische Bedeutung.

  1. Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Gesetzgebungsleitfaden: Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes. 2019, S. 122 (admin.ch [PDF]).
  2. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. 2021, abgerufen am 31. Oktober 2023 (Völkerrechtlicher Vertrag, der als Notenaustausch bezeichnet wird.).