Das Corpus Iuris Civilis (C.I.C. oder, zur besseren Unterscheidung vom kirchlichen Corpus Iuris Canonici, auch CICiv, dt.: „Bestand des zivilen Rechts“) ist eine spätantike Gesetzessammlung des oströmischen Kaisers Justinian aus den Jahren 528 bis 534 n. Chr. Die Kompilationen wurden begrifflich zunächst als Corpus iuris bekannt und tragen den zusätzlichen Hinweis auf das Privatrecht (civilis) seit der Zeit des französischen Humanismus.
Die in einer späten Restaurationsphase römischer Reichskultur entstandene Sammlung verschmolz vorklassisches mit in der Hauptsache klassischem Privatrecht. Ergänzt wurde es durch nachklassische Rechtsanordnungen, die vornehmlich durch Kaiserkonstitutionen ergingen. Das zunächst in bloßer Vulgärtradition stehende Fallrecht geriet – im Mantel des Gesetzesrechts – nach dem Untergang des Römischen Reiches weitgehend in Vergessenheit. Erneut aufgegriffen wurde es erst ab dem frühen 12. Jahrhundert mit Wiederentdeckung einer Handschrift der Digesten. Fortan wurde es im Universitätsbetrieb zunehmend wissenschaftlich behandelt und einer Vielzahl von Bearbeitungen unterzogen um es praxistauglich zu machen. Ausgangspunkt dafür waren die Glossatoren und im Anschluss die Kommentatoren.
Das Corpus bestand aus vier Büchern und war jahrhundertelang die wichtigste Textgrundlage des in weiten Teilen Europas bis ins 19. Jahrhundert angewandten römischen Rechts. Teil des Gemeinen Rechts im Heiligen Römischen Reich wurde es kraft Gewohnheitsrecht und im Rahmen der Idee einer translatio imperii. Sein Inhalt unterlag mehrstufigen und vielschichtigen Rezeptionsprozessen auch ist er in zahlreiche moderne Gesetzeswerke und Rechtsordnungen eingegangen. Wie kein anderes Recht unterlag das Corpus einer eingehenden Rezeptionsgeschichte und hat bis heute große Bedeutung für die Rechtshistoriographie.
Name
Der neuzeitliche Werktitel Corpus Iuris Civilis wurde erst im Humanismus geläufig. Prominent erscheint er auf der 1583 erschienenen Druckausgabe der justinianischen Texte von Dionysius Gothofredus und hat sich seither allgemein durchgesetzt. Die Bezeichnung der Sammlung als corpus iuris („Korpus des Rechts“) entspricht dagegen dem zeitgenössischen justinianischen Sprachgebrauch und findet sich auch im Mittelalter, etwa bei dem Glossator Accursius im 13. Jahrhundert.
Entstehung
Unter Leitung Justinians hochgebildeten Palastquästors Tribonian wurden die noch gültigen Kaisererlasse, die ab der Regierungszeit Hadrians verfasst wurden, Bestandteil des Codex Iustinianus. Dessen Kodifikation wurde im Jahr 529 erstveröffentlicht. Ende 533 erlangte dann eine Zweitauflage Gesetzeskraft, die bereits modifiziertes Recht wiedergab. Diese Fassung ist die bis heute bekannt gebliebene. Als Einleitung für das viergliedrige Gesamtwerk wurden die Institutiones Iustiniani vorangestellt, ein Anfängerlehrbuch (für den Rechtsunterricht), das sich an alte Lehrbücher anlehnte, insbesondere an das Werk des Hochklassikers Gaius. Die Institutionen wurden 533 zusammen mit der Zweitauflage des Codex promulgiert. Ebenfalls aus dem Jahr 533 stammt der Mittelteil des Gesamtwerks, die Digesten, die auch als Pandekten bezeichnet werden. Den Abschluss bildeten zwei Jahre später – 535 – die Novellae. Dabei handelte es sich um eine Sammlung von Nachtragsgesetzen (leges novellae), die im Gegensatz zu den im Codex untergebrachten vorangegangenen Kaisererlassen ausschließlich aus der justinianischen Zeit stammten. Zumeist sind sie lediglich in griechischer Fassung überliefert. Die Bücher des Corpus dienten dem Rechtsverkehr, der Rechtstheorie und dem Rechtsunterricht gleichermaßen. In den ersten vier Jahren wurden Auszüge aus der klassischen Rechtsliteratur studiert und im letzten, dem fünften, Jahr die Kaiserkonstitutionen.
Die Neukodifikation des römischen Rechts stellte eine Meisterleistung dar, besonders angesichts der Kürze der Zeit. Ältere Codices wurden in dem Zusammenhang obsolet und außerdem erleichterte das überarbeitete Gesetzgebungswerk die zukünftige Prozessführung erheblich. Zur Problematik der Interpolationen unter Justinian gibt es umfangreiche Literatur. In mancherlei Hinsicht, so beispielsweise bezüglich der Rechtsstellung von Frauen und Sklaven, handelte es sich beim Corpus iuris civilis (CIC) um ein aus heutiger Perspektive fortschrittliches Gesetzeswerk. Aus dem Blickwinkel der damaligen Zeit trug es hingegen recht konservative Züge, da in mehreren Punkten ein letztes Mal den Vorstellungen der römischen Rechtstradition gegenüber den Forderungen der christlichen Kirche der Vorrang eingeräumt wurde. So blieb beispielsweise die Scheidung noch immer ausdrücklich erlaubt, und auch die privatrechtliche Stellung der Frau, die sich im Verlauf der römischen Kaiserzeit stetig verbessert hatte, war nach dem CIC noch deutlich privilegierter, als später im christlichen Mittelalter.
Den historischen Hintergrund der Neukodifikation bildete der stetige und schon von den Zeitgenossen als unaufhaltsam wahrgenommene Einflussverlust der römischen Hochkultur der klassischen Zeit. Justinian orientierte sich in diesem Punkt wehmütig rückwärts und bezog sich ausdrücklich auf die bedeutende Rechtsliteratur der römischen Vergangenheit. Man beschloss deshalb, das hochdifferenzierte klassische Recht, das in einer verwirrenden Vielzahl an Rechtsquellen (alte Gesetze, Kaisersprüche, Schriften von Juristen etc.) verstreut existierte, bezüglich seiner noch brauchbaren und auch erneuerbaren Anteile in einem Werk zusammenzufassen und dann zu bewahren. Dabei sollte dasjenige Recht ausgeschieden werden, das in der Spätantike keine Geltung mehr beanspruchen konnte; alte Rechtsquellen wurden teils modifiziert und damit an die neue Rechtslage angepasst. Bestimmte Rechtstexte wurden schlicht weggelassen oder umformuliert und damit an die Bedürfnisse der Zeit angepasst. Erste Kodifikationsversuche waren schon von Diokletian unternommen worden, der die Codizes Gregorianus und Hermogenianus auf den Weg bringen ließ. Allein sie blieben Stückwerk, ebenso wie der Codex Theodosianus, dessen Verfasser nur in der Lage waren, Konstitutionen der vergangenen 125 Jahre aufzuarbeiten.
Aufbau und Abfassungszeit
Die Teile des Corpus Iuris Civilis sind:
- Institutiones (= ein juristisches Lehrbuch zur Einführung in Codex und Pandekten, das vom Gesetzgeber gleich mitveröffentlicht wurde und somit besondere Autorität hat. Nicht zu verwechseln sind die Institutionen mit den Institutiones des Gaius. Die Institutionen orientieren sich lediglich an dem Werk des Gaius.)
- Pandekten | Digesta (lateinisch: geordnete Darstellung) oder Pandectai (griechisch: allumfassend), 533/534 (= Zusammenfassung des geltenden Rechts)
- Codex Iustinianus (= gesammelte noch gültige Kaisergesetze seit dem 2. Jahrhundert n. Chr.)
- Novellae: Kaiserliche Gesetze, die nach dem Jahr 534 erlassen wurden, wurden in verschiedenen Novellensammlungen gesammelt und veröffentlicht. Obwohl die Novellen Justinians auf Latein und, soweit sie den Osten betrafen, daneben auch auf Griechisch publiziert worden sein dürften, ging die offizielle lateinische Version in den allermeisten Fällen früh verloren, da man in Ostrom ab dem 7. Jahrhundert kein Latein mehr verstand, weshalb man sehr lange irrtümlich annahm, es habe sie nicht gegeben. Im Mittelalter war dann in Westeuropa das sogenannte Authenticum verbreitet – eine Novellensammlung mit 134 Novellen: die griechischen nun in lateinischer (Rück-)Übersetzung. Heute wird üblicherweise eine Novellensammlung mit 168 Novellen verwendet: die griechischen in der Originalsprache.
Die einzelnen Teile des Corpus Iuris Civilis sind in Bücher eingeteilt und jedes Buch wiederum in Titel. Jeder Titel wiederum ist in leges (Einzahl: lex, deutsch: Gesetz) unterteilt, die manchmal noch eine Untergliederung in Paragraphen aufweisen können.
Geschichte des Corpus Iuris Civilis in Spätantike und Frühmittelalter
Die Rezeption des antiken Rechts im Mittelalter sollte sich als ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung des modernen Rechts erweisen. In der Spätantike zerfiel das Römische Reich faktisch (nicht staatsrechtlich) in zwei Reichsteile. Das Weströmische Reich ging im Verlauf der Völkerwanderung unter, während sich das Oströmische Reich noch jahrhundertelang halten konnte; bis ins 7. Jahrhundert blieb Ostrom dabei ein erkennbar römisch-spätantiker Staat. Wohl weil Kaiser Justinian aus einer der lateinischsprachigen Balkanprovinzen stammte, lag es für ihn nahe, das alte Römische Reich wiederherzustellen. Er führte eine Restaurationskampagne (gegen Vandalen, Ostgoten und Westgoten), so dass die Oströmer im Westen teilweise wieder Fuß fassen konnten. In dieser Zeit des Aufbruchs wurde das Corpus Iuris Civilis geschaffen und ab 529 auch in den wiedergewonnenen Gebieten im Westen in Kraft gesetzt. Jedoch konnte das Oströmische Reich große Teile seiner bis 554 wiedergewonnenen Gebiete in Italien nicht lange gegen die seit 568 anrückenden Langobarden halten; bis 625 fiel Südspanien wieder an die Westgoten, und Africa ging dann gegen Ende des 7. Jahrhunderts an die Araber verloren. Das Corpus Iuris Civilis galt in Italien zwar für die römischen Bürger weiter, doch war es von der weiteren Rechtsentwicklung weitgehend abgeschnitten. Recht wurde nur noch über die Novellen der oströmischen Kaiser in Byzanz gesetzt, wo sich das Griechische nach Justinian immer mehr durchsetzte. Deshalb wurden auch die meisten Novellen der Novellensammlungen (s. o.) nach 535 nicht nur auf Latein, sondern daneben in griechischer Sprache abgefasst – nur jene Gesetze, die sich explizit auf die lateinischsprachigen Gebiete des Reiches oder auf das gesamte Imperium Romanum bezogen, führten zu Ausnahmen. Doch spätestens ab dem 7. Jahrhundert wurde das Lateinische im Osten ungebräuchlich, sodass Griechisch nunmehr die Rechtssprache wurde und das Corpus Iuris Civilis übersetzungspflichtig wurde. Die lateinische Version der meisten Novellen ging verloren (s. o.).
Im westlichen Teil des ehemaligen Römischen Reiches blieb das Corpus Iuris Civilis, auf das zum Beispiel Papst Gregor der Große um 600 wiederholt Bezug nahm, noch eine gewisse Zeit bekannt. Das einst hochkomplexe klassische römische Recht war auf die aktuellen Lebensumstände der Zeit Justinians angepasst und verkürzt worden. Die einhergehende Simplifizierung geschah nicht erst durch den Einfluss germanischer Rechtsbräuche, vielmehr war sie schon in den spätantiken Entwicklungen, später bekannt geworden als das Vulgarrecht, angelegt gewesen. Nach der Völkerwanderung fehlte dem Corpus allerdings die Interpretation durch entsprechend versierte Juristen und einschneidender noch, die Gesetzestexte fanden keinen gesellschaftlichen Rückhalt mehr, weil sich die Rechtsvorstellungen verändert hatten. Die germanischen Herrscher der Nachfolgereiche erließen eigene Gesetze, Sammlungen von römischen und germanischen Rechten (siehe insoweit auch: Germanische Stammesrechte). Letztere basierten eher auf dem (älteren) Codex Theodosianus von 438 als auf dem Codex Iustinianus. Man beschäftigte sich demzufolge auch immer weniger mit dem römischen Recht – dies umso eher, als die oströmischen Kaiser nach 600 ihren politischen Einfluss auf Westeuropa weitgehend einbüßten und ihr Reich in eine tiefe Krise geriet. Um diese Zeit verlor Latein im Osten endgültig den Status einer Rechts- und Verwaltungssprache, so dass die byzantinischen Gelehrten das Corpus Iuris fortan regelmäßig nicht mehr verstanden.
Der umfangreichste Teil des Corpus Iuris Civilis, die Digesten, geriet ab Mitte des 7. Jahrhunderts in West und Ost in Vergessenheit. Für Jahrhunderte waren die Digesten damit „verschollen“, bis sie Mitte des 11. Jahrhunderts wiederentdeckt wurden, in der Darreichung der Handschrift der sogenannten Littera Florentina. Daran schloss sich eine bewegte Zeit der Auseinandersetzungen mit den Fragmenten des Textes an, verstärkt vorangetrieben ab der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts durch Irnerius in Bologna.
Wiederentdeckung und Rezeption
Die Wiederentdeckung der Digesten durch oberitalienische Gelehrte ebnete den Weg für die Entstehung der modernen Jurisprudenz. Durch die Vervollständigung der justinianischen Quellen hatte das Gesamtwerk eine Bedeutung erlangt, die als Offenbarung verstanden wurde. Dem Werk wohnte die ratio scripta inne, mit ihr verbunden, unbeschränktes Vertrauen. Als erster bearbeitete Irnerius das Werk in großem Umfang wissenschaftlich. Es wird davon ausgegangen, dass er ausgebildeter Rhetoriklehrer war, der viel Erfahrung mit antiken Texten, darunter Rechtsliteratur, hatte. In der Zeit des Irnerius lieferten gegenwartsbezogene Rechtstexte kein den Digesten vergleichbares Niveau. Die germanischen Rechtsaufzeichnungen des frühen Mittelalters wurden im Vergleich zum wiederentdeckten römischen Recht von den späteren humanistischen Juristen gar als „Barbarengesetze“ abgetan. Irnerius muss über die Qualität der Digesten erstaunt gewesen sein, weshalb er sich dafür interessierte, die weitgehend unbekannte Materie zu erschließen. Er unterrichtete die Digesten auch, zunächst wohl im Rhetorikunterricht, später im Rechtsunterricht.
Diejenigen Schüler, die die wissenschaftliche Beschäftigung mit den Digesten und dann auch den anderen Teilen des Corpus Iuris Civilis fortsetzten, waren die so genannten Glossatoren. Sie gingen aus der neu gegründeten Rechtsschule von Bologna hervor. Das Studium dort war bald von so hohem Ansehen, dass Studenten aus ganz Europa nach Bologna strömten, um die Texte kennenzulernen. Später entstanden auch an anderen Orten, zunächst Oberitaliens, dann in ganz Europa Universitäten mit wissenschaftlichem Rechtsunterricht (vgl. Gemeines Recht). Nach klassischer Auffassung geschah die Arbeit der Glossatoren als Glossierung des geltenden Rechtes, da die römisch-deutschen Könige im Rahmen der Idee einer translatio imperii die Nachfolger der römischen Kaiser seien. Diese Auffassung wird jedoch als übertrieben angesehen, so soll die Arbeit davon angetrieben worden sein, dass das Corpus iuris als eine „Art zeitlose Rechtsoffenbarung“ angesehen wurde. Die Idee einer translatio imperii wurde auch nur innerhalb des Reiches als eine mögliche Geltung römischen Rechtes rezipiert. So ist bekannt, dass im frühen 15. Jahrhundert die Idee gegenüber den Städten Volterra und Lucca vertreten wurden, die zur terra imperii gehörten. Eine Rezeption des römischen Rechtes hing dabei stark von der kaiserlichen Autorität ab und mit zunehmender Schwäche dieser Autorität begann das Argument der translatio imperii aus der rechtswissenschaftlichen Diskussion zu verschwinden. An seine Stelle trat eine Geltung des römischen Rechtes aufgrund eines angeblich von Lothar III. erlassenes Gesetz von 1137. Zuerst taucht diese Stelle in nicht-juristischer gelehrter Literatur, beim Reformator Philipp Melanchthon, auf.
Nach dem Studium gingen die Studenten als gelehrte Juristen wieder in ihre Heimatländer zurück, um dort zunächst hohe Ämter in der kirchlichen und in der weltlichen Verwaltung zu übernehmen. In der Ausübung ihrer Aufgaben konnten die Juristen ihre am römischen Recht erlernten Fähigkeiten anwenden, teils wendeten sie auch Rechtsinhalte des Corpus Iuris praktisch an. Später übernahmen die in Bologna ausgebildeten Juristen auch Ämter in der Rechtsprechung und verdrängten dort allmählich die „ungelehrten Richter“ (Laienrichter), die das Römische Recht nicht studiert hatten, sondern Recht aufgrund lokaler Rechtsgewohnheiten sprachen. Ein Höhepunkt dieser Entwicklung ist die Schaffung des Reichskammergerichts, des höchsten Gerichts im Heiligen Römischen Reich, in dem die Hälfte der rechtsprechenden Assessoren gelehrte Juristen sein mussten. Das römische Recht (und damit auch das CIC) spielte bereits in der Reichspolitik der römisch-deutschen Kaiser ab Friedrich I. Barbarossa eine nicht zu unterschätzende Rolle, da die Kaiser auf Grundlage des spätantiken Rechts versuchten, ihre eigene Position zu stärken. Der letzte Kaiser, der dann Gesetze in das CIC einfügen ließ, war Heinrich VII. zu Beginn des 14. Jahrhunderts. Nach Einschätzung von Historikern ist jedoch die Rolle des CIC in dieser Zeit aber auch nicht zu überschätzen, so sei „die Bedeutung des Privatrechts im Mittelalter äußerst gering.“ Nach der Einschätzung einiger Wissenschaftler förderten diese kaiserlichen Handlungen, wie unter anderem, dass sich Friedrich I. beim Reichstag von Roncaglia 1158 von vier Juristen aus Bologna beraten ließ, und insbesondere die Berufung von ausgebildeten Juristen aber die Rezeption des römischen Rechtes als Teil des römisch-kanonischen Rechtes.
Lotharische Legende und usus modernus
Im 16. Jahrhundert wurde die Geltung des römischen Rechtes nicht mehr auf die Idee einer translatio imperii gestützt, sondern auf das Gesetz Lothar III., bekannt geworden auch als Lotharische Legende. Hermann Conring analysierte die Legende und kam zu dem Schluss, dass die Darstellung der Wahrheit kaum entsprechen konnte. Seiner Auffassung nach habe sich das römische Recht im Wege der vielfältigen wissenschaftlichen Rezeptionen verbreitet und seine praktische Anwendung sei Ausdruck der Geltung von Gewohnheitsrecht. Auch sah Conring die Rezeption des Corpus Iuris Civilis rein historisch, das Corpus hätte durch Entwicklungen des germanischen Recht, wie den Sachsenspiegel, ersetzt werden sollen. Nach Entwicklungen dieser Art galt das Corpus nicht mehr in Kraft via in complexu, jeder Rechtssatz musste sich seine Geltung durch den Nachweis einer „tatsächlichen Rezeption“ erst verdienen.
Das Corpus Iuris Civilis bildete im kontinentalen Europa, in stiller Übereinkunft und über nahezu dreizehn Jahrhunderte Dauer, neben dem Corpus Iuris Canonici die maßgebliche Rechtsquelle für das Gemeine Recht. Diese Übereinkunft wird in einigen rechtshistorischen Schriften als eine Rezeption kraft Gewohnheitsrechtes beschrieben. In der Praxis kam es zu einer Kombination von römischem, kanonischem und einheimischem Recht, dem sogenannten usus modernus. Dieser brachte in späterer Entwicklung auch einige Kodifikationen hervor, etwa den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, der das römische Recht in Bayern in rein subsidiäre Wirkung abdrängte.
Zeit ab dem Aufkommen des Naturrechts
Mit dem Wiederaufleben des Naturrechts verständigten sich einige Länder Kontinentaleuropas auf die Ablösung des Corpus. Sie schufen nationale Rechtskodifikationen. Sie bauten allerdings auf dem wissenschaftlich bearbeiteten Recht des Corpus Iuris Civilis auf. In seiner Tradition stehen der französische Code civil, das preußische Allgemeine Landrecht und auch das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. In Deutschland galt das Corpus in verschiedenen Gebieten bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 fort, wenn auch nur subsidiär. Auch das BGB hat seine Wurzeln im wissenschaftlich bearbeiteten CIC. Damit beschäftigt sich die Pandektenwissenschaft.
Sehr spät erst setzte die sogenannte Interpolationenkritik ein. Es handelt sich um eine in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts beginnende Forschung, die Untersuchungen darüber durchführt, inwieweit alte klassische Rechtstexte in der Spätantike verändert, verfälscht oder missdeutet wurden. Um die Rechtspflege nicht zu gefährden, wurde sie über viele Jahrzehnte unterdrückt, denn die Autorität des CIC durfte nicht untergraben werden.
Ausgaben des Corpus Iuris Civilis
- Theodor Mommsen, Paul Krüger (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis, Hildesheim 1889, ISBN 3-296-12101-3
- Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Heidelberg 1995 ff., ISBN 3-8114-4533-2 (bisher erschienen: Institutionen; Digesten 1-34 [Stand Februar 2013])
- Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Sebastian Lohsse, Thomas Rüfner (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 4. überarbeitete Auflage. Müller, Heidelberg u. a. 2013, ISBN 978-3-8252-1764-8, (UTB für Wissenschaft – Uni-Taschenbücher 1764 Rechtswissenschaft).
- C.E. Otto, B. Schilling, C.F.F. Sintenis (Hrsg.): Das Corpus Juris Civilis. Leipzig : Focke, 1830 (alte deutsche Übersetzung) – Digitalisierte Ausgabe der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
- Corpus iuris civilis : Justiniani Institutiones. Mit der Glossa ordinaria des Franciscus Accursius und den Summaria des Hieronymus Clarius. Baptista de Tortis, Venedig 14. VIII. 1495 (Digitalisat)
- Corpus iuris civilis : Codex Justinianus. Mit der Glossa ordinaria des Accursius. Nürnberg : Anton Koberger, 30. I. 1488 (Digitalisat)
Siehe auch
Literatur
- Okko Behrends: Corpus Iuris Civilis. In: Axel Freiherr von Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott (Hrsg.): Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 1. Schöningh, Paderborn 2000, ISBN 3-506-75140-9, S. 370 f.
- Mario Bretone: Geschichte des Römischen Rechts. Von den Anfängen bis Justinian. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36589-2.
- Heumann/Seckel: Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 10. Auflage, Graz 1958 online
- Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392.
- Paul Koschaker: Europa und das römische Recht. 4., unveränderte Auflage. Beck, München u. a. 1966.
- Arnold Vinnius: Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung. Ins Deutsche übersetzt von Klaus Wille. Mit einer Einführung von Reinhard Zimmermann. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-5220-7 (erste Übersetzung in deutscher Sprache).
- Peter Weimar: Corpus Iuris Civilis. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 3. Artemis & Winkler, München/Zürich 1986, ISBN 3-7608-8903-4, Sp. 270–277.
- Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte. Im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4., verbesserte und ergänzte Auflage. Böhlau, Wien u. a. 1985, ISBN 3-205-08375-X, S. 22 ff.
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. Unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung (= Jurisprudenz in Einzeldarstellungen. Bd. 7, ZDB-ID 501118-8). 2., neubearbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967.
- Bastian Zahn: Einführung in die Quellen des römischen Rechts. In: JURA – Juristische Ausbildung, 2015, S. 448–454, doi:10.1515/jura-2015-0091.
Weblinks
- Corpus iuris civilis: Digesta Justiniani. Infortiatum. Mit der Glossa ordinaria des Accursius und mit Summaria des Hieronymus Clarius. Baptista de Tortis, Venedig 1495 (Digitalisat der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf)
- Digitalisierte Ausgabe des Corpus iuris Civilis mit Glossa ordinaria der Universität Bologna (Lyon 1560)
- Englische Übersetzung
- Anfang des Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen, in deutscher Übersetzung (Memento vom 13. Januar 2012 im Internet Archive)
- Deutsche Übersetzung des 1. Buches des Codex Justinianus (Memento vom 27. November 2013 im Internet Archive)
- The Roman Law Library – mit dem lateinischen Text des CIC (Yves Lassard, Alexandr Koptev)
- Ausschnitte aus dem Codex in englischer Übersetzung.
- Informationen zum römischen Recht.
- Knappe Informationen über das römische Recht. Besonders die Links am Ende sind interessant.
- Corpus iuris civilis. Iustiniani Institutiones. Mit der Glossa ordinaria des Franciscus Accursius., Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek, Mainz: Peter Schöffer, 23.V.1476.
- Corpus Iuris Civilis – Podcast mit Matthias von Hellfeld und Holger Klein
- Corpus Iuris Civilis Konkordanz: Transkription Grenoble / Gothofredus 1595 / Glossa Ordinaria 1627 / Institutionen (Schrader 1832) / Deutsche Übersetzung (1830ff.) im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit (Heino Speer)
- Initienverzeichnis (Denis Muzerelle)
Einzelnachweise
- ↑ Friedrich Carl von Savigny: Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter. Bd. 3, 2. Aufl., Mohr, Heidelberg 1834, S. 517 Fn. a).
- ↑ Okko Behrends: Corpus Iuris Civilis. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 1. Schöningh, Paderborn 2000, S. 370.
- ↑ Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 404, 406.
- ↑ Vgl. Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. Ab S. 404 ff.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 48.
- ↑ Fritz Sturm: Ius gentium. Imperialistische Schönfärberei römischer Juristen, in: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag, hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 663–669.
- ↑ Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 395–473 (397 f.; 404 ff.).
- ↑ Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392.
- 1 2 Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 119–121.
- 1 2 David Kästle-Lamparter: Welt der Kommentare: Struktur, Funktion und Stellenwert juristischer Kommentare in Geschichte und Gegenwart. Mohr Siebeck, 2016, ISBN 978-3-16-154142-1, S. 292.
- 1 2 3 Peter Oestmann: Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. UTB, 2021, ISBN 978-3-8252-5709-5, S. 133.
- 1 2 3 Josef Bongartz: Gericht und Verfahren in der Stadt und im Hochstift Würzburg: Die fürstliche Kanzlei als Zentrum der (Appellations-)Gerichtsbarkeit bis 1618. Vandenhoeck & Ruprecht, 2020, ISBN 978-3-412-51822-6, S. 74.
- 1 2 Ungestörter Gebrauch der Freiheit und Erfüllung der Pflichten des Wohlwollens im Privatrecht des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794: Klaus Luig. In: Friedrich Ebel (Hrsg.): Gemeinwohl – Freiheit – Vernunft – Rechtsstaat: 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Symposium der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, 27.-29. Mai 1994. Walter de Gruyter, 2011, ISBN 978-3-11-090285-3.
- 1 2 Udo Fink: Rechtsreformüberlegungen in Kurmainz unter besonderer Berücksichtigung des Wirkens von Hermann Andreas Lasser und Hermann Conring. In: Irene Dingel, Michael Kempe, Wenchao Li (Hrsg.): Leibniz in Mainz: Europäische Dimensionen der Mainzer Wirkungsperiode. Vandenhoeck & Ruprecht, 2019, ISBN 978-3-647-57127-0, S. 115.
- ↑ Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau Verlag Wien, 1996, ISBN 978-3-205-98179-4, S. 139.
- ↑ Friedrich Endemann: Römisches Privatrecht. In: Grundrisse der Rechtswissenschaft. Original von 1925. Band 12. De Gruyter, 2017, S. 25, doi:10.1515/9783111656687.
- ↑ Grundlegend zur Interpolationenforschung: Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts. 1953. S. 855 ff.