Als Keilschriftrecht (auch im Plural Keilschriftrechte) bezeichnet man die in keilschriftlichen Quellen überlieferten Rechtsordnungen der altorientalischen Hochkulturen, in erster Linie der Sumerer, Akkader, Assyrer, Babylonier, Elamer, Hethiter und Hurriter.

Es ist vor allem in Form von privaten Rechtsurkunden, Gerichtsurkunden und Prozessprotokollen überliefert, die dem zivilrechtlichen Bereich entstammen. Hinzu treten zeitweise Rechtssammlungen, die Regelungen zum Privatrecht, öffentlichen Recht, Dienstrecht und Strafrecht betreffen. Ferner stehen Erlasse und Instruktionen, Staatsverträge, Briefe und einige weitere Quellen zur Rekonstruktion der keilschriftlichen Rechtsordnungen zur Verfügung.

Die Forschung zum Keilschriftrecht wurde in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem von deutschen und tschechischen Rechtshistorikern aus dem Umfeld von Paul Koschaker und Mariano San Nicolò vorangebracht. Seit deren Tod werden wissenschaftliche Betätigungen in diesem Feld aber vor allem von Vertretern der Assyriologie geleistet. Recht früh beschäftigte sich auch die französische Rechtswissenschaft mit den keilschriftlichen Rechtskulturen, jedoch ohne dass sich dort eine zur deutschen vergleichbare Schule herausgebildet hätte. Inzwischen ist Keilschriftrecht zu einem internationalen Forschungsfeld geworden.

Das Interesse der historischen Rechtswissenschaft an den Rechtssystemen der altorientalischen Hochkulturen ist heute vor allem akademisch begründet. Zwar wird gemeinhin davon ausgegangen, dass das griechische und römische Recht durch die keilschriftlichen Rechtsordnungen beeinflusst wurde, jedoch ist es bisher nicht überzeugend gelungen, konkrete Rezeption altorientalischen Rechts in der klassischen Antike nachzuweisen. Vereinzelte Versuche hierzu, die bis heute immer wieder unternommen werden, scheitern dabei meist am Fehlen der dazu nötigen Quellen, so dass sie stets auch auf Spekulation angewiesen sind. Dies hat zur Folge, dass das altorientalische Recht sich nur schwierig in eine „allgemeine Rechtsentwicklung“ einordnen lässt, die vor allem das heutige europäische Zivilrecht zum Endergebnis hat. Von der modernen Rechtswissenschaft wird die praktische Bedeutung des altorientalischen Rechts daher insgesamt als eher gering eingeschätzt, weshalb es in der akademischen Lehre an juristischen Fakultäten in Deutschland gegenüber dem römischen und germanischen Recht eine sehr untergeordnete Stellung einnimmt. Ein größeres Interesse besteht vonseiten der biblischen Theologie, die sich vor allem im Rahmen rechtsvergleichender Studien mit dem Keilschriftrecht beschäftigt und die mehrere Rezeptionen keilschriftlichen Rechtes im biblischen Recht nachweisen konnte.

Forschungsgeschichte

Die Erforschung keilschriftlicher Rechtsquellen nahm 1877 ihren Anfang mit der Herausgabe der Documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée durch den juristisch vorgebildeten Assyriologen Julius Oppert gemeinsam mit Joachim Ménant. Darauf folgten vier Publikationen des Rechtshistorikers Josef Kohler in Kooperation mit dem Assyriologen Felix Ernst Peiser. Hinzu kamen die 1896 von Peiser allein veröffentlichten rund 300 Texte juristischen und geschäftlichen Inhalts aus allen Epochen des antiken Mesopotamiens und eine Reihe weiterer Publikationen etwa durch Johann Strassmaier, Knud Tallquist und Claude Johns. Danach geriet die Untersuchung des keilschriftlichen Rechts wieder ins Stocken.

Im Winter 1901/1902 entdeckte Jacques de Morgan bei seiner Expedition nach Susa die Stele des Codex Ḫammurapi. Seine Edition wurde Grundlage für eine Reihe rechtsvergleichender Arbeiten mit dem Alten Testament. Es folgten Publikationen weiterer altbabylonischer Rechtsurkunden durch Kohler, Peiser, Moses Schorr, Édouard Cuq und Arthur Ungnad. Darüber hinaus brachte der Leipziger Jura-Professor Paul Koschaker in Zusammenarbeit mit Arthur Ungnad, Benno Landsberger, Heinrich Zimmern und Johannes Friedrich die Forschungsarbeit an altorientalischen Rechtsquellen deutlich voran. Er etablierte schließlich den Begriff „Keilschriftrecht“ und stellte Forschungsgrundsätze auf, denen besonders sein Münchener Kollege Mariano San Nicolò folgte. Anschließend entstanden an den Lehrstühlen Koschakers und Nicolòs in Leipzig und München eine Reihe von monographischen Untersuchungen zum Keilschriftrecht, welche von ihren Studenten Julius Georg Lautner, Martin David, Wilhelm Eilers, Josef Klíma und Viktor Korošec angefertigt wurden. Auch Herbert Petschow studierte bei Koschaker und hatte später Gerhard Ries zum Schüler, der wiederum Lehrer Guido Pfeifers wurde. Mit dem Begriff „Keilschriftrecht“ wurde zunächst die assyrisch-babylonische Rechtsgeschichte bezeichnet, nach der Lösung des hethitischen Problems durch Bedřich Hrozný im Ersten Weltkrieg aber die „Rechtsgeschichte aller Völker, die sich zur Aufzeichnung ihrer Rechtsdenkmäler (…) der Keilschrift bedienen.“

Nach dem Ersten Weltkrieg erlebte die Erforschung der Keilschriftrechte einen Boom. So wurden erste sumerische, hethitische und mittelassyrische Rechtsdokumente publiziert. Hinzu traten die Texte aus Kültepe, Nuzi und Arrapḫa, Susa, Mari, Ugarit und Alalaḫ. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden der Codex Lipit-Ištar rekonstruiert und die Gesetze von Ešnunna entdeckt. In der Folgezeit wurden diese Quellen bearbeitet und kommentiert, so dass zu nahezu jeder dieser altorientalischen Rechtssammlungen eine juristische Deutung versucht worden ist. Insgesamt wurde diese Arbeit jedoch vor allem vonseiten der Assyriologie geleistet, da sich das Interesse an der antiken Rechtsgeschichte, von wenigen Ausnahmen abgesehen wie Herbert Petschow, Gerhard Ries, Guido Pfeifer sowie Richard Haase und Raymond Westbrook, nach dem Tod Koschakers und San Nicolòs in den 1950er Jahren vornehmlich wieder auf das römische Recht konzentrierte. Auch außerhalb Deutschlands wurde die aufkommende Erforschung des Keilschriftrechts vor allem von Assyriologen getragen. So legten in Frankreich etwa Emile Szlechter, Elena Cassin und Denise Cocquerillat, in England Godfrey Rolles Driver in Zusammenarbeit mit John C. Miles, in den Niederlanden Anton van Praag entsprechende Studien vor. Eine Ausnahme bildete der französische Rechtshistoriker Guillaume Cardascia, der sich ebenfalls mit altorientalischem Recht beschäftigte. Auch in der Sowjetunion befassten sich Forscher wie Igor Michailowitsch Djakonow, Alexander Iljitsch Tjumenew und Magaziner mit dieser Thematik. Hinzu kamen vereinzelt Wissenschaftler in anderen Ländern wie Sibylle Bolla in Österreich, Giuseppe Furlani in Italien, Sedat Alp in der Türkei, Raymond Philip Dougherty und Jacob Joel Finkelstein in den USA. Insgesamt sind die keilschriftlichen Rechtsquellen bis heute kaum juristisch erschlossen und werden von einigen Rechtshistorikern sogar als wenig bedeutsam betrachtet.

Das Interesse an keilschriftlichen Rechtsurkunden hat während der letzten Jahre wieder zugenommen. Seitens der Rechtswissenschaft beschäftigte sich vor allem der inzwischen verstorbene Raymond Westbrook mit dem altorientalischen Recht. In Deutschland stammen neuere Beiträge von Guido Pfeifer und Jan Dirk Harke. Im Bereich der Assyriologie entstanden zahlreiche Arbeiten zu Texten juristischen Inhalts. Nennenswerte Beiträge leisteten unter anderem Hans Neumann, Cécile Michel, Sophie Démare-Lafont, Dominique Charpin, Francis Joannès, Cornelia Wunsch, Michael Jursa und andere. Speziell mit dem hethitischen Recht beschäftigte sich Harry Angier Hoffner (Jr.).

Quellenlage

Keilschriftliche Rechtsquellen sind aus fast allen Epochen der annähernd 3000-jährigen Geschichte des antiken Mesopotamien überliefert. Sie lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen, nämlich in vor allem in Ton geschriebene Rechtsurkunden und in auf verschiedenen Schriftträgern festgehaltene Rechtssammlungen.

Erstere sind ab etwa der späteren ersten Hälfte des 3. vorchristlichen Jahrtausend verfügbar und zunächst in sumerischer, später auch in akkadischer Sprache abgefasst. Es handelt sich dabei zum überwiegenden Teil um Verträge, die einen Einblick in Institute des Privatrechts bieten. Sie werden ergänzt durch Gerichtsurkunden, die ebenfalls vor allem privatrechtliche Tatbestände zum Anlass haben, aber auch Einblick in die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Rechtsprechungspraxis bieten. Solche Quellen stammen vor allem aus dem Kontext von Archiven, insbesondere Privatarchiven, so dass die Kenntnisse über das Privatrecht in verschiedenen Regionen und zu verschiedenen Zeiten in Abhängigkeit von der Zahl solcher gefundener Archive stark fluktuiert.

Ab dem ausgehenden 3. Jahrtausend v. Chr. treten die Rechtssammlungen als weitere Quellengruppe hinzu. Beginnend mit dem Codex Ur-Nammu geben sie Regelungen zum Privatrecht, zum Dienstrecht, zum Strafrecht sowie zum Wirtschaftsrecht wieder. Die Frage, ob es sich bei ihnen um Beispiele für staatliche Willenskundgebungen, die Aufschluss über Gesetzgebungsakte geben, handelt, ist noch nicht endgültig geklärt. Auf jeden Fall geben sie jedoch zu ihrer Zeit geltendes Recht wieder. Diese Rechtssammlungen sind zumeist in zahlreichen Abschriften überliefert, die aus Schulkontexten stammen und somit auch Einblicke in die juristische Ausbildung bieten. Zu dieser Quellengruppe können auch zahlreiche Erlasse gezählt werden, welche zunächst vor allem sozialrechtliche Fragen klärten, später aber auch diverse Dienstanweisungen und Ähnliches enthalten. Ihr Rechtsetzungscharakter kann kaum bezweifelt werden.

Einen Sonderfall bilden zwischenstaatliche Vereinbarungen, die einen internationalen Rechtsverkehr zwischen Mesopotamien, Anatolien, Ägypten und anderen Nachbarregionen bezeugen. Es ist jedoch umstritten, ob hier der Terminus Völkerrecht Anwendung finden kann.

In Anatolien sind ungleich weniger Rechtsquellen verfügbar als in Mesopotamien. Sie stammen fast durchweg aus dem 2. Jahrtausend v. Chr. und sind auf das indogermanische Volk der Hethiter zurückzuführen, dessen Rechtsvorstellungen sich signifikant von denen Mesopotamiens unterscheiden. Anders als in Mesopotamien sind für Anatolien kaum Privaturkunden vorhanden, so dass Erkenntnisse über privatrechtliche Belange im Alltagsleben vor allem aus den rund 200 Paragraphen der so genannten Hethitischen Gesetze gezogen werden müssen. Hinzu treten staatsrechtliche Quellen wie der Thronfolgeerlass des Telipinu I. und der ägyptisch-hethitische Friedensvertrag, aber auch Treueidsbekundungen, Erlasse und Gerichtsprotokolle.

Trotz der umfangreichen Quellenlage steht eine zusammenhängende und systematische Darstellung des Keilschriftrechts aus. Auch fehlen jegliche rechts- und staatstheoretische Überlieferungen oder rechtshistorische Nachrichten, so dass ein umfassendes Bild der in Keilschrift wiedergegebenen Rechtssysteme bislang nicht konstruiert werden kann.

Privatrechtliche Urkunden und Gerichtsprotokolle

Urkunden wurden in der Regel auf Tontafeln geschrieben, die im Schnitt 4 × 4 cm groß waren, in der Sonne getrocknet wurden und teilweise mit einer Tonhülle ummantelt waren, die ihren Inhalt nochmals wiedergab. Diese Urkunden lassen sich anhand ihres je charakteristischen Formulars in Geschäftsurkunden (Verträge) und Prozessurkunden differenzieren.

Privatrechtliche Geschäftsurkunden wurden bis in die neubabylonische Zeit als Zeugenprotokolle immer objektiv stilisiert. Es handelt sich dabei um die Beschreibung des Rechtsgeschäfts. Ihr grundlegendes Schema bleibt stets grob identisch:

  1. Vertragsgegenstand
  2. Parteien
  3. rechtsgeschäftliche Tätigkeit
  4. ggf. Klageverzichtsklausel oder Eviktionsklausel
  5. Zeugen und Schreiber
  6. Datum

Solche Urkunden wurden von mindestens einer Partei, die damit eine Verpflichtung einging, gesiegelt. Insofern konnte den im mesopotamischen Recht in der Regel immer als Beweisurkunden angefertigten Tontafeln eine dispositive Wirkung zukommen – ein Umstand, der im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewann. Häufig siegelten Verwandte der veräußernden Partei die Urkunde, womit sie zugleich einen Verzicht auf das Geltendmachen von Beispruchsrechten äußerten. Die übrigen Zeugen siegelten zum Beweis der Echtheit der Urkunde. Dass das Siegel kein Formerfordernis war, zeigt der Umstand, dass beispielsweise Verpflichtungsscheine oft ungesiegelt vorkamen.

In neubabylonischer Zeit trat ein neues Urkundenformular auf, welches das Rechtsgeschäft als Zwiegespräch darstellte. Der Antrag und dessen Annahme durch die Vertragsparteien wurden als direkte Rede dargestellt. Die Namen der Parteien und die rechtsgeschäftliche Tätigkeit rückten an den Anfang der Urkunde. Letzteres wurde durch die Formel „ina ḫud libbišu“ (in der Freude seines Herzens) eingeleitet, was als erster Ansatz einer Willenstheorie gewertet wird. Lediglich die Schenkung und die Verfügung von Todes wegen blieben in neubabylonischer Zeit objektiv stilisiert, wobei sie stets die Handlung des Veräußerers beschrieben.

Eine Sondergruppe unter den Urkunden bilden die so genannten Kudurrus, bis zu einem Meter hohe Kalksteine, die im oberen Bereich mit Darstellungen von Gottheiten und Göttersymbolen versehen waren und im unteren Teil sowie auf den folgenden Seiten den Text einer Grundeigentumsübertragung trugen. Der Begriff stammt aus der mittelbabylonischen Zeit, wird aber auch für ähnliche Denkmäler anderer Epochen und Regionen verwendet. Sie dokumentierten die Übertragung von Kollektiveigentum einer lokalen Gesellschaftsgruppe in das Sondereigentum von verdienten Privatpersonen und stellten diese Übertragung unter den Schutz der Götter. Öffentlich aufgestellt, entfalteten sie eine abstrakte Wirkung. Den Vertragsparteien wurde vermutlich eine Urkunde über das jeweilige Rechtsgeschäft ausgestellt.

Prozessurkunden sind in insgesamt relativ kleiner Zahl überliefert. Inhaltlich umfassten sie ein breites Spektrum und existierten in Form von meist nur in wenigen Exemplaren erhaltenen, schriftlich fixierten Urteilen, vorläufigen Gerichtsprotokollen, Memoranda der Schreiber und vielem mehr. Sie stammten entweder aus der tatsächlichen Rechtspraxis oder aus der Juristenausbildung. Eine systematische Darstellung dieser Urkunden aller Epochen wurde bisher nicht vorgelegt. Solche Urkunden enthalten alle wichtigen Daten zum Prozess: Die Streitgegner, Anschuldigungen, Beweise und das Urteil. Vor allem als schriftlich fixierte Urteile dienten sie dem Prozessgewinner als Nachweis der ihm zugesprochenen Rechte, weshalb sie in der Regel bei ihm verblieben. Eine Ausnahme hierzu bilden die sumerischen ditilla-Urkunden, die in offiziellen Archiven aufbewahrt wurden, obgleich auch sie vorrangig zivilrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben.

Rechtssammlungen, Erlasse, Anweisungen

Die bekannteste, wenn auch nicht größte Gruppe keilschriftlicher Rechtsquellen bilden die Rechtssammlungen, die in der Mehrheit aus der zweiten Hälfte des 3. und der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr. überliefert sind. Sie lassen sich grob in die so genannten Kodizes beziehungsweise Gesetzessammlungen und in Erlasse/Edikte unterteilen.

Die wenigen erhaltenen Gesetzessammlungen sind die sumerischen Kodizes Ur-Nammu (CU) (ca. 2100 v. Chr.), der Lipit-Ištar (CLI) (ca. 1900 v. Chr.), die akkadischen Kodizes Ešnunna (CE) (ca. 1770 v. Chr.), der Ḫammurapi (CḪ) (ca. 1750 v. Chr.), die mittelassyrischen Gesetze (MaG) (14. Jahrhundert v. Chr.) und das Neubabylonische Gesetzesfragment (NbGf) (7./6. Jahrhundert v. Chr.) sowie die hethitischen Gesetze (HG) (16.–12. Jahrhundert v. Chr.).

Sie bestehen jeweils aus einem juristischen und einem nicht-juristischen Teil, wobei der juristische Teil aus den so genannten Paragraphen gebildet wird. Dabei handelt es sich um Einteilungen moderner Wissenschaftler, die auf der Stilisierung der Rechtssätze beruht. So enthalten diese Rechtssätze immer einen Konditionalsatz, der den geregelten Tatbestand definiert und durch die Worte tukumbi (sumerisch) oder šumma (akkadisch) eingeleitet wird sowie einem Hauptsatz, der die Rechtsfolgen festlegt. Formal entspricht diese Formulierung exakt der Ausdrucksweise in Omen-Sammlungen und in medizinisch-diagnostischen Texten des Alten Orients. Insbesondere Stefan Maul geht deshalb davon aus, dass dies nicht nur eine formale Nähe darstellt, sondern dass aufgrund der hinter den Texten stehenden religiös-weltanschaulichen Vorstellungen von einer Sinngleichheit dieser Gattungen auszugehen sei. Die Zusammenstellung der Rechtssätze folgt einer auf äußeren Sachzusammenhängen beruhenden Systematik.

Der nicht-juristische Teil wird durch Pro- und Epilog gebildet, die sich sprachlich wie inhaltlich von den Rechtssätzen unterscheiden. In Anlehnung an literarische Vorlagen und andere Inschriften wird der Herrscher legitimiert, seine Taten werden gelobt und allgemeine ethische Überzeugungen dargelegt. Insbesondere wird die Sorge des Königs um Recht und Gerechtigkeit im Sinne einer Aufrechterhaltung der göttlichen Weltordnung thematisiert und zur Legitimation der Rechtssetzung herangezogen.

Zu den Erlassen gehört das älteste bekannte Dokument dieser Art, die Reformtexte des Urukagina, die als Vertrag zwischen ihm und dem Stadtgott Ningirsu stilisiert wurden und auf drei Tonkegeln sowie einer ovalen Steinplatte überliefert sind. Sie enthalten Regelungen im Bereich des Steuerrechtes, Eherechtes, der öffentlichen Sicherheit, der Bestattungsgebühren und des Kultes. Dieses Motiv, Missstände im Lande zu beseitigen, ist typisch für altorientalische Erlasse und Edikte, die kaum Festlegungen für die Zukunft trafen, sondern meist bestehende Probleme zu beseitigen versuchten. Sie zielten zumeist auf soziale und wirtschaftliche Missstände ab. Dies trifft auch auf drei erhaltene Erlasse aus altbabylonischer Zeit zu, die auf Šamšu-iluna, Ammi-ṣaduqa und auf einen unbekannten König zurückgehen. Etwas jünger ist der Thronfolgeerlass des Telipinu und der Erlass des Tudhalija IV.

Staatsverträge

Eine besondere Rechtsquelle des Alten Orients bilden die zwischenstaatlichen Verträge, welche auf verschiedenen Schriftträgern festgehalten wurden. Entsprechende Dokumente wurden zwischen Babylonien und Assyrien, zwischen den Hethitern und Ägypten und zwischen diversen Fürstentümern geschlossen. Insgesamt sind die hethitischen Staatsverträge am besten bezeugt und erforscht.

Das älteste überhaupt bekannte zwischenstaatliche Abkommen ist die fast 4.500 Jahre alte Geierstele des Eannatum von Lagaš. Zunächst wird ausführlich über einen Konflikt zweier rivalisierender Städte berichtet. Es folgt das Kernstück des Dokuments, ein vom Sieger diktierter Friedensvertrag, der vom unterlegenen Gegner bei sechs Gottheiten beschworen werden musste. Danach werden rechtssymbolische Akte benannt. Von Eannatums Neffe En-metena ist zudem ein Freundschaftsvertrag mit Lugal-kimaš-dudu von Uruk überliefert. Hier wird das Rechtsgeschäft als „Verbrüderung“ bezeichnet. Diese Bezeichnung findet sich noch im 14. Jahrhundert v. Chr. in der Internationalen Korrespondenz der ägyptischen Pharaonen Amenophis III. und Echnaton vom Fundort Tell el-Amarna. In dieser Zeit wurden beim Freundschaftsvertrag bereits zwei Rechtsgeschäfte unterschieden: Die Satzung (akkadisch: riksu / rikiltu), die dem Vertragspartner aufgestellt wird, und der Eid (akkadisch: mamītu), der auf die Annahme der Satzung des Partners geleistet wird.

Die besser erforschten hethitischen Staatsverträge werden in Vasallenverträge und paritätische Staatsverträge unterteilt. Für die Vasallenverträge gab es ein Formular, das in der Regel aus sieben Abschnitten bestand:

  1. Präambel mit Name des ausstellenden Herrschers
  2. Vorgeschichte und Begründung der Treuepflicht des Vasallen
  3. eigentliche Vertragsbestimmungen
  4. Bestimmungen über die Verwahrung der Urkunde
  5. Bestimmungen über das Verlesen der Urkunde
  6. Anrufung der göttlichen Zeugen
  7. Fluch- und Segensformeln

Derartige Verträge waren einseitige Abkommen, in denen der Herrscher seine Bedingungen aufstellte und der Vasall auf deren Annahme einen Eid leistete, parallel zu den Freundschaftsverträgen in Mesopotamien. Ihr Inhalt bestand in der Regel aus positiven Pflichten, vor allem im militärischen Bereich, aber auch Tributleistungen sowie aus Unterlassungspflichten, die sich vor allem auf die jeweilige Außenpolitik bezogen. Als Konzession wurde den Vasallen gelegentlich ein Thronfolgerecht ihrer Nachkommen zugesichert.

Die paritätischen Staatsverträge unterschieden sich in ihrem Aufbau nur geringfügig vom Formular der Vasallenverträge, wobei hier die Verbrüderung mit dem Vertragspartner als Begründung für die Treuepflicht des Vasallen benannt wurde. Anders als bei den Vasallenverträgen handelte es sich dabei um bilaterale Abkommen. Jede Partei erließ Bestimmungen und ging Verpflichtungen ein. Solche Urkunden wurden in der Regel doppelt ausgestellt mit je einem Exemplar in der Sprache der beiden Parteien. Der Herrscher wurde in der Tafel seiner Sprache immer zuerst genannt. Ansonsten stimmten die Texte beider Exemplare überein.

Indirekte Quellen

Neben den umfangreichen Rechtsquellen und anderen Texten juristischen Inhalts sind aus dem Alten Orient auch eine Reihe historischer Quellen verfügbar, die Einblicke in das Rechtsleben bieten.

Lexikalische Listen bilden eine besondere Textgattung, die für den Alten Orient typisch ist. Es handelt sich dabei um wörterbuchähnliche Zusammenstellungen von zumeist sumerischen Wörtern oder Phrasen und ihren akkadischen Entsprechungen. Diese Kompilationen wurden nach ihrem Themenbereich zu Serien gesammelt, die im Laufe der Zeit zu kanonischen Ausbildungstexten wurden, ähnlich den juristischen Definitionssammlungen heute. Für die altorientalische Rechtsgeschichte sind dabei zwei Serien von besonderer Bedeutung, die beide der Bibliothek des Aššurbanipal (7. Jahrhundert v. Chr.) entstammen. Die bekanntere von beiden ist die Serie ana ittīšu, die zahlreiche Standardformulierungen für Rechtsdokumente enthält und diese teilweise mit erläuternden Beispielen versieht. Die andere ist die Serie ḪAR.ra, zu welcher Vorläufer bis zurück ins frühe 2. Jahrtausend v. Chr. existieren. Frühe Texte dieses Genres stammen aus der frühaltbabylonischen Zeit.

Aus dem Alten Orient ist eine erhebliche Zahl von Briefen erhalten, die nahezu aus allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens stammen. Solche Briefe konnten, je nach Absender und Anlass, selbst ein Rechtsdokument sein. Zumeist sind sie indirekte Quellen, weil sich der Absender auf geltendes Recht bezieht. So ist etwa das altassyrische Recht fast ausschließlich aus den Briefen von Händlern bekannt.

Schließlich können auch historische Dokumente und literarische Werke Aufschluss über Rechtsvorstellungen geben. Dies gilt insbesondere für Inschriften, Annalen und Autobiographien der Herrscher, die neben ihren Heldentaten oft auch von ihrer Tätigkeit im Bereich der Gesetzgebung und Rechtsprechung berichten. Deshalb sind diese Quellen nur mit aller Vorsicht auszuwerten, da sie tendenziös sind und vor allem von den Ideen der Herrscher, wie das Recht beschaffen sein sollte, getragen sind und daher nicht unbedingt reale Rechtsgegebenheiten abbilden.

Dasselbe gilt für die reichhaltig überlieferten Mythen, Legenden und die Weisheitsliteratur des Alten Orients, die teilweise juristische Nachrichten transportieren. Auch hier ist Vorsicht beim Exzerpieren geboten.

Gesetzgebung und Rechtsprechung

Gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht

Die Frage, woraus Gerichte ihre Entscheidungen begründeten, ist für den Alten Orient nicht immer leicht zu beantworten. So existieren einige Hinweise darauf, dass sich Gerichte auf Präzedenzfälle bezogen und frühere Entscheidungen als Rechtsquelle anerkannten. Im Epilog des Codex Ḫammurapi wird betont, dass der Rechtsuchende sich auf die dort verwendeten Worte berufen solle und so zu seinem Recht käme. Jedoch gibt es keine Belege für eine Zitation der Rechtsquellen vor Gericht, ebenso wenig wie Urteilstexte sich darauf bezogen, allenfalls wurde die Existenz eines entsprechenden Rechtstextes festgestellt. Es muss dabei insbesondere davon ausgegangen werden, dass seitens der Gerichte vor allem Gewohnheitsrecht angewandt wurde, das in uralten Traditionen überliefert wurde. So erklärt sich etwa auch, warum hethitische Beamte angewiesen wurden, entsprechend der lokalen Tradition zu urteilen.

Gesetzgebung

Im Alten Orient kam dem König zumindest ideell die zentrale Rolle in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu. Er hatte, letztlich legitimiert durch die Götter, für die Aufrechterhaltung der Weltenordnung einzustehen, wobei er sich vor allem an zwei Prinzipien orientieren musste: Einerseits am eher statisch verstandenen Prinzip der Wahrheit bzw. des Rechts (sumerisch nì-gi-na, akkadisch kittum) und andererseits am eher dynamischen Prinzip der Gerechtigkeit (sumerisch nì-si-sá, akkadisch mīšarum). Die praktische Ausübung dieser Funktion durch den König lässt sich nur schwer nachweisen. Als Gesetzgeber tritt er eindeutig nur durch Erlasse hervor, als Richter zumindest in einzelnen Rechtssätzen der Rechtssammlungen, die ihn als für die Halsgerichtsbarkeit zuständig ausweisen. Inwiefern dies der Realität entsprach, kann aufgrund des verfügbaren Urkundenmaterials nicht erschlossen werden. Gerade für den zivilrechtlichen Bereich lässt sich eine direkte Einwirkung des Königs in der Rechtsprechung nicht belegen, vielmehr ist bereits aus pragmatischen Gründen anzunehmen, dass Prozessführung und Rechtsprechung von lokalen Organen im Auftrag des Königs ausgeübt wurden. Rechtssetzungen erfolgten in der Regel ad hoc, um aktuelle Probleme zu beseitigen. Zudem gehen einige Wissenschaftler davon aus, dass Gesetzgebung nicht primär zur Schaffung neuen Rechts diente, sondern vor allem zur Anpassung bestehender Regelungen.

Am deutlichsten tritt der Gesetzgebungscharakter bei den Erlassen hervor, die sich im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen lassen: Dem Verfassungsrecht, dem Verwaltungsrecht und dem Wirtschaftsrecht. Für ersteres existieren nur wenige Beispiele, die das Verhältnis von Palast zu Tempel, die Thronfolge oder das Entscheidungsverfahren des Ältestenrates regelten. Erlasse zum Verwaltungsrecht richteten sich in der Regel an hohe Beamte oder Institutionen im Staatsapparat und legten entweder Verfahrensweisen fest oder versuchten Korruption entgegenzuwirken. Die breiteste Wirkung entfalteten wirtschaftsrechtliche Erlasse, die entweder Tarifanpassungen vornahmen oder Schulden aufhoben und somit auch für Privatpersonen von Bedeutung waren. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sie durch öffentliches Bekanntmachen Geltung erhielten.

Eines besonderen wissenschaftlichen Interesses erfreuten sich die so genannten Rechtssammlungen, deren Charakter in der Wissenschaft heftig debattiert wurde und die weit über die Grenzen der Altorientalistik hinaus bekannt wurden. Da es sich ihrer Form nach um direkte Setzungen von Rechtsnormen handelt, die viele Bereiche von Rechtsbeziehungen abdecken, wurden sie vonseiten der Rechtshistoriker immer wieder als Rechtsbücher, Kodifikationen geltenden Rechts bzw. Reformen geltenden Rechts bezeichnet. Seitens der Assyriologie stand man der Idee, dass es sich um promulgiertes Recht handele, jedoch skeptisch gegenüber, teilweise wurde den Dokumenten jeglicher juristischer Charakter abgesprochen. Auf diese Weise wurden dem juristischen Verständnis dieser Texte die Interpretationen als Weihinschriften, die die rechtschaffenen Taten des Herrschers preisen oder Mustergesetze für die Juristenausbildung, die geltendes Recht sammeln jedoch nicht setzen, als weitere Möglichkeiten hinzugefügt. Die wissenschaftliche Diskussion konzentrierte sich dabei auf die Fragen nach Vollständigkeit der Codices, nach ihrer Systematik und ihrer Rechtskraft, die jedoch alle weder positiv noch negativ beantwortet werden können, so dass der Sitz im Leben dieser Denkmalgattung bis heute noch nicht geklärt ist.

Rechtsprechung

In Mesopotamien entwickelten sich mit dem zentralen und obersten Königsgericht, der Provinzialgerichtsbarkeit und lokalen Gerichten mehrere Instanzenebenen. Eine Regelung, wann welche dieser Instanzen angerufen werden konnte, ist nicht feststellbar, jedoch weisen einige Rechtssammlungen darauf hin, dass Kapitalverbrechen in die Königsgerichtsbarkeit fielen. Spätestens seit Amar-Suenas Zeit kamen neben dem König und den Stadtfürsten auch andere Richter zum Einsatz. Dabei handelte es sich um Personen verschiedener Berufsgruppen, die zusätzlich das Amt des di-ku5 und des maškim ausübten. Ersterer war der eigentliche Richter, der andere eine Art von „Untersuchungsrichter“, der in der Sekundärliteratur in der Regel als „Kommissär“ übersetzt wird. Ab altbabylonischer Zeit wurde das Richteramt von verschiedenen Beamten wahrgenommen, zu denen im Bereich der Königsgerichtsbarkeit der „Großrichter“ (diqu gallu), im Bereich der Provinzialgerichtsbarkeit der Statthalter (šakkanakkum) und auf lokaler Ebene der Bürgermeister einer Stadt (rabiānum bzw. ḫazannum) oder der Ältestenrat (šubītum) gehörten.

Durch alle Epochen hindurch bleibt unklar, ob das Richteramt eher ein Beruf oder eine Funktion war. Klar ist, dass es keine formalisierte Juristenausbildung gab. Doch in verschiedenen Fällen tauchen immer wieder dieselben Personen als Richter auf, was eine mehr oder weniger feste Basis dieses Amtes nahelegt. Auf jeden Fall existiert bis zur Neubabylonischen Zeit kein Begriff für ein Gerichtsgebäude, stattdessen werden öffentliche Orte wie Tempel oder Tore als Ort des Verfahrens angegeben. Auffällig und letztlich auch nur über die weltanschaulichen Vorstellungen erklärbar ist, dass spätestens im 1. Jahrtausend v. Chr. der juristische Verfahrensgang auch in den Bereich der Beschwörungs- und Ritualpraktiken übertragen wurde.

Ein Prozess wurde durch eine Klage einer der Streitparteien oder, sofern es um königliche Interessen ging, durch eine staatliche Stelle eingeleitet. Als Kläger konnten Frauen gleichermaßen wie Männer auftreten, in neubabylonischer Zeit war dies auch Sklaven möglich. Einzig Kinder sind als Kläger in allen Epochen des Alten Orients nicht belegt. Zur Einleitung eines zivilen Prozesses wurde dem zuständigen Beamten eine Tontafel übergeben, woraufhin eine Ladung an den Streitgegner erfolgte. Kam dieser der Ladung nicht nach, verlor er den Prozess sofort. Alternativ konnte eine Klage der Gegenpartei direkt übergeben werden. In altbabylonischer Zeit wurden vom Gericht die Rechtsvoraussetzungen geprüft und das Verfahren von den Richtern eingeleitet.

Vor Gericht war eine ganze Reihe von Beweismitteln zugelassen. Hierzu gehörten besonders die Befragung von „Sachverständigen“, die uneidliche und die beschworene Zeugenaussage, der Parteieid, der Urkundenbeweis sowie das Gottesurteil (Ordal). Stellte sich im Laufe der Beweisaufnahme heraus, dass Zeugen eine Falschaussage gemacht haben, so konnten sie zu Übeltätern erklärt werden. Auch der Parteieid konnte ein eigenständiges Beweismittel sein, wobei zwischen promissorischem (versprechendem) und assertorischem (beteuerndem) Eid unterschieden werden muss. Durch die Eidesleistung begab sich der Aussagende in den Urteilsbereich einer Gottheit, die einen falschen Schwur ahnden würde. Der Parteieid war gegenüber dem Zeugeneid subsidiär, weshalb die meisten Eide von Zeugen geschworen wurden. Auch wenn der Eid eines einzigen Zeugen für die Entscheidungsfällung genügte, ließen die Gerichte der Ur-III-Zeit bis zu fünf Zeugen ihre Aussagen beschwören. Von besonderer Bedeutung war zudem der Eid des maškim (Kommissärs). Urkundenbeweise sind in unterschiedlichen Epochen unterschiedlich gut belegt, mit einem besonderen Schwerpunkt in der spätbabylonischen Zeit. Konnte eine Partei die geforderte Urkunde nicht vorlegen, verlor sie den Prozess. Auffällig ist dabei, dass im ausgehenden dritten Jahrtausend nicht auf vorausgehende Gerichtsurkunden, so genannte ditilla, zurückgegriffen wurde, sondern der maškim des ersten Verfahrens darüber aussagen musste. Materiell war die Gerichtsentscheidung ab dem ausgehenden 3. Jahrtausend nachweislich bindend. Ein Urteil konnte in einem zweiten Verfahren zu derselben Sache nicht mehr aufgehoben werden. Die altbabylonischen Richter fällten nach Untersuchung der verhandelten Streitsache (awātum amārum) ein purussum genanntes Urteil. Zunächst wurde in der Forschung postuliert, dass dieses Urteil von den Parteien angenommen oder abgelehnt werden konnte. Als Begründung wurde angeführt, es seien Urkunden gefunden worden, wonach über dieselbe Sache nicht erneut geurteilt werden konnte(akkadisch tuppum la ragāmim). Dies galt als Beleg für die Abweisung eines Urteils. Diese Interpretation ist maßgeblich von der, in der römischen Rechtsgeschichte inzwischen ebenfalls obsolet gewordenen, Lehre der litis contestatio (Klagewiderlegung des Beklagten) als Vertrag beeinflusst. Tatsächlich dürfte es sich bei Urteilen um eine autoritative Willenskundgebung handeln, deren Vollstreckung zumeist in der Hand der siegreichen Partei lag.

Eine erhebliche Zahl von Gerichtsurkunden gibt die gesamte Beweisaufnahme des Gerichtes wieder. Anschließend wurde die Leistung eines bestimmten Eides in Bezug auf diese Beweise angeordnet. Nach dem Eid durch eine oder beide Streitparteien, wurde in diesen Urkunden ein Urteil festgelegt. Andererseits existieren Urkunden, die die Leistung eines Eides bestätigen und ein entsprechendes Urteil fällen. Daher geht eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt geworden sei.

Zur Gerichtsbarkeit in Anatolien sind den Quellen insgesamt nur relativ wenige Angaben zu entnehmen. So ist etwa der „Instanzenzug“ nur in seinen Grundzügen bekannt. Die Anfänge der Rechtsprechung bei den Hethitern lagen in der Sippengerichtsbarkeit, bei der das Sippenoberhaupt des Geschädigten über das Strafmaß entschied. Wie weit dieses Recht reichte, zeigt nicht zuletzt Art. 49 des Thronfolgeerlasses von König Telipinu, der ihn von der Halsgerichtsbarkeit ausschloss und diese Urteilsgewalt allein dem Sippenoberhaupt einräumte. Erst im mittleren Reich ging die Rechtsprechungsgewalt von den Patriarchen auf die Ältesten einer Siedlung über. Auch diese verloren im Laufe der Zeit vor allem in dem Maße an Einfluss, in dem die Zentralgewalt an Bedeutung zunahm. Sie wurden schließlich durch lú.mešDUGUD genannte Funktionäre ersetzt, deren genaue Stellung bislang noch Forschungsgegenstand bleibt. Ihr Urteil war endgültig. Wer sich dagegen auflehnte, den erwartete die Todesstrafe. Für besonders schwere Vergehen, solche die mit dem Palast in Verbindung standen, sowie Ehebruch, „Zauberei“ und „Sodomie“ war das Königsgericht zuständig. Aber auch lokale Gerichte konnten dort schwierige Fälle vorlegen. Ein Verstoß gegen ein solches Urteil wurde mit der Ausrottung der gesamten Familie bedroht.

Das Verfahren konnte regelmäßig nur schriftlich eingeleitet werden. Dabei wurde nicht zwischen Zivil- und Strafprozess unterschieden. Vereinzelt erhaltene Prozessprotokolle belegen eine herausragende Bedeutung des Zeugenbeweises, aber auch der Urkundenbeweis war zugelassen. Zeugen konnten, wie auch die Streitparteien selbst, vor dem Angesicht einer Gottheit vereidigt werden. Gelang die Beweisführung mit diesen Mitteln nicht, so war als letztes Mittel das Gottesurteil in Form eines Wasserordals möglich, über dessen Auswertung jedoch nichts bekannt ist.

Rechtsentwicklung

Wann im Alten Orient oder wann weltweit das Recht grundsätzlich entstanden ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um einen hunderttausende von Jahren andauernden Prozess, an dessen Ende die Entstehung von Rechtskulturen stand. Erst mit dem Aufkommen der Schrift werden diese historisch fassbar, ein Prozess der weltweit erstmals in Mesopotamien einsetzte. Somit ist das altorientalische Rechtssystem das älteste bekannte der Welt.

Es handelt sich dabei um kein einheitliches Rechtssystem mit einer stringenten Entwicklung, sondern vielmehr um ein Produkt unterschiedlicher Völker und Kulturen mit verschiedenen Sprachen in einem Raum, der sich zeitweise von der ägyptischen Grenze bis in den Iran hinein erstreckte. Aus diesem Raum sind in sehr unterschiedlichem Maße Quellen verfügbar, wobei insbesondere die Anfangs- und die Endzeit stark unterrepräsentiert sind. So beginnt die altorientalische Rechtsgeschichte mit den ersten, in piktographischer Schrift geschriebenen Dokumenten im Sumer der ersten Hälfte des dritten vorchristlichen Jahrtausends und nähert sich am Ende des vierten vorchristlichen Jahrhunderts ihrem Ende zu. Damit fehlen Quellen, die das Zusammenstoßen und gegenseitige Beeinflussen des altorientalischen Rechts mit dem Rechtssystem der hellenistischen Welt bezeugen.

3. Jahrtausend v. Chr.

Die frühesten Schriftzeugnisse für ein keilschriftliches Recht entstanden in frühdynastischer Zeit (2900/2800–2340 v. Chr.) im Zusammenhang mit der Entwicklung der ersten Staaten und der damit einhergehenden Hierarchisierung der Gesellschaft. Es handelt sich dabei um so genannte Feldkaufverträge, die in Stein gemeißelt sind. Sie stammen aus dem politisch stark zersplitterten späteren Babylonien und aus dem Diyala-Gebiet. Ab dem 26. Jahrhundert vor Christus treten Tontafelfunde hinzu, von denen die 40 Exemplare aus Fāra das bekannteste Corpus bilden, welches erstmals einen besseren Einblick in das Rechtswesen dieser Zeit bietet. Dieses Material aus Privatarchiven bezeugt das privatwirtschaftliche Handeln der damaligen Menschen. Die Verträge haben ein einheitliches listenförmiges Formular. Der Grunderwerb war zu dieser Zeit also bereits ein etabliertes Rechtsinstitut, das zum Entstehungszeitpunkt der Urkunden schon ein entwickeltes Stadium erreicht hatte. Es diente als Beweismittel zur Abwehr eventueller Vertragsanfechtungen und hatte, wie für das mesopotamische Keilschriftrecht fast immer zutreffend, keine konstitutive Wirkung.

Zum schriftlich fixierten Immobilienkauf trat ab der Mitte des 3. Jahrtausends v. Chr. der Kauf von Personen, der erstmals in den Rechtsurkunden aus Girsu belegt ist. Dies kann mit einer Verschuldung freier Bevölkerungsteile in Verbindung gebracht werden, die den Verkauf von Kindern oder anderen Familienmitgliedern in die Sklaverei notwendig machte. Die Texte aus Girsu stammen im Gegensatz zu den Fāra-Texten jedoch nicht aus Privathäusern, sondern aus dem Archiv der Baba-Tempelverwaltung, also einem institutionellen Haushalt. Dementsprechend traten als Käufer Angehörige der Herrscherfamilie oder Mitglieder der Verwaltung auf. In beiden Archiven wird deutlich, dass die Rechtswirksamkeit der Transaktion durch rechtssymbolische Akte bestätigt wurde. Im Fall von Girsu wurden außerdem erstmals Konventionalstrafen in die Verträge aufgenommen, die sich vor allem auf eine mögliche Vindikationsklage bezogen. Sie stellten dem unrechtmäßigen Herausgabekläger in Aussicht, der in Form eines Tonnagels gefertigte Vertrag würde ihm in den Mund geschlagen, eine Strafandrohung, die sich im mesopotamischen Recht auch in anderen Epochen nachweisen lässt.

Die Existenz von gesetztem Recht ist in frühdynastischer Zeit nicht eindeutig bezeugt, jedoch existieren zumindest in Form der so genannten Reformtexte des Urukagina von Lagaš deutliche Hinweise auf Verordnungen, die durch die staatliche Gewalt erlassen wurden. Sie proklamierten vor allem restaurative Maßnahmen gegen Missstände im wirtschaftlichen und sozialen Leben und enthielten einen Schuldentilgungserlass, wie er auch in späteren Epochen des alten Orients anlässlich eines Regierungswechsels häufig durchgeführt wurde. Bereits nach Urukaginas siebtem Regierungsjahr fiel Lagaš an Umma.

Signifikante Veränderungen im mesopotamischen Rechtswesen traten in der Akkad-Zeit (2340–2200 v. Chr.) ein, als Sargon von Akkad den ersten großen Territorialstaat errichtete. Aus dem Gebiet dieses Staates, das ganz Mesopotamien sowie das benachbarte Elam umfasste, sind eine Vielzahl von Privatverträgen und Gerichtsurkunden überliefert. Sie wurden in Umma, Girsu, Adab, Nippur und Isin in sumerischer und in Kiš, Sippar, Ešnunna, Tutub und Ga-Sur in akkadischer Sprache abgefasst und belegen die Rechtsinstitute von Kauf, Pacht, Miete, Schenkung, Darlehen, Eidesleistungen sowie richterlichen Entscheiden.

Die größte Gruppe unter den Funden von Rechtsurkunden bilden weiterhin die Kaufverträge, die nun neben Immobilien und Sklaven auch Tiere zum Gegenstand hatten. Die bekanntesten Dokumente dieser Gruppe sind der Maništūšu-Obelisk sowie der Stein von Sippar. Beide belegen den Kauf von Ackerflächen in großem Stil. Entsprechende auf Ton geschriebene Privaturkunden standen noch in Tradition der frühdynastischen Zeit, wobei deren listenartiger Charakter deutlich zurückging. Diese Urkunden folgten einem festen Schema und enthielten erstmals Haftungserklärungen für den Fall des Anspruchs Dritter auf den Kaufgegenstand. Einen guten Einblick in rechtliche Regelungen bieten besonders Verpflichtungsscheine als Schuldurkunden für vorgeleistete Kaufsachen gegen späteres Entgelt. Zur Sicherung dieser Kaufverträge waren Pfandbestellungen und Bürgschaftsleistungen gängige Praxis.

Innerhalb des Prozessrechtes vollzog sich in der Akkad-Zeit die Trennung zwischen promissorischem und assertorischem Eid, wobei ersterer unter Anrufung des Königs, selten einer Gottheit oder hoher Beamter, letzterer immer im Tempel vor Göttersymbolen geleistet wurde. Letzterer war gemeinsam mit dem Flussordal als entscheidendes Beweismittel bei Gericht gebräuchlich.

Nach einer Zeit von Thronwirren infolge der Fremdherrschaft der Gutäer und zeitweiliger Staatenbildungen in Südbabylonien, die sich letztlich nicht durchsetzen konnten, begründete Ur-Namma im ausgehenden 3. vorchristlichen Jahrtausend von der Stadt Ur aus einen Territorialstaat. Dort herrschten rund 100 Jahre die Könige der 3. Dynastie von Ur (2100–2000 v. Chr.). Im Vergleich zu den vorausgehenden Epochen sind aus dieser Zeit mehr Rechtsdokumente bekannt. Hierzu gehören allen voran der Codex Ur-Namma, der durch etwa 20.000 Rechtsdokumente und ditilla-Urkunden aus Nippur und Girsu ergänzt wird. Bei letzteren handelte es sich um formlose Protokolle über Gerichtsverhandlungen, die anschließend im Archiv des Stadtfürsten aufbewahrt wurden. In der Zeit der 3. Dynastie von Ur behandelten diese Dokumente überwiegend personen- und familienrechtliche Streitfälle. Das Handels- und Schuldrecht ist aus anderen privatrechtlichen Dokumenten erschließbar.

Der Codex Ur-Namma ist nur fragmentarisch in altbabylonischen Inschriften erhalten, die vermutlich auf ein Steinmonument zurückgehen. Der Gesamtumfang des Werkes ist daher nicht bekannt – man geht vorläufig von etwa 50 Paragraphen aus. Diskutiert wird, ob es tatsächlich dem Dynastiegründer Ur-Namma oder eher dessen Nachfolger Šulgi zuzuschreiben ist. Dieser Codex dient vor allem als Quelle zur Erforschung des Umgangs mit Kapitalverbrechen, dem Eherecht, dem Sklavenrecht, dem Immobilienrecht, dem Erb- und Haftungsrecht, mit tariflichen Bestimmungen sowie dem Handels- und Schuldrecht. Aus Rechtsurkunden ist bekannt, dass die Todesstrafe nur selten verhängt wurde, gängiger waren Vermögensstrafen.

Dem König kam die entscheidende Rolle bei der Schaffung und Wahrung von Recht und Gerechtigkeit als göttlichen Prinzipien zu. Deshalb stellte er sich als Gesetzgeber und -restaurator dar, während sein Mitwirken in der Rechtsprechung bisher nur in einem Fall nachgewiesen werden konnte. Die Jurisdiktion oblag den königlichen Beamten in den jeweiligen Städten, denen der énsi als höchstrichterliche Instanz vorstand. Ein Berufsrichtertum existierte nicht, eine Mitwirkung des Tempels an der Rechtsprechung ist nur vereinzelt nachweisbar.

2. Jahrtausend v. Chr.

Im zweiten Jahrtausend v. Chr. sind die Quellen zu den altorientalischen Rechtsordnungen ungleich reichhaltiger. Sie stammen nun nicht mehr nur aus dem südlichen Mesopotamien, sondern auch aus den Nachbarregionen Syrien, Anatolien und dem Iran und können verschiedenen Völkern zugeordnet werden.

Babylonien

Altbabylonische Zeit

Nach dem Untergang des Reiches der 3. Dynastie von Ur war Südmesopotamien wieder von einer stark zersplitterten politischen Landschaft geprägt, wobei amurritische Fürsten immer häufiger an der Spitze der Kleinstaaten standen. Dies änderte sich erst mit König Ḫammu-rapi von Babylon, der nahezu ganz Mesopotamien eroberte und in einem Staat vereinigte. Für beide Abschnitte dieser altbabylonischen Zeit (2000–1596 v. Chr.) sind umfangreiche Quellen zur Rechtsgeschichte verfügbar, die neben Rechtssammlungen und Erlassen sowie Rechtsurkunden auch insbesondere Briefe umfassen, aus denen Informationen über die Rechtspraxis gewonnen werden können.

Bereits aus der frühen altbabylonischen Zeit liegt mit dem Codex Lipit-Ištar eine fragmentarische Rechtssammlung vor. Sie wurde aus in Nippur gefundenen Tontafelabschriften einer bislang nicht gefundenen Stele rekonstruiert und enthält neben Pro- und Epilog ungefähr 40 sumerischsprachige Paragraphen, die angeblich auf König Lipit-Ištar von Isin zurückgehen. Laut Prolog war sie mit einem Schuldentilgungserlass verbunden. Ihr juristischer Teil behandelte insbesondere Fragen des Ehe- und Erbrechtes, Sklavenhehlerei und -freilassung, Schiffsmiete, Grundeigentum sowie Haftung und Ersatzpflichten. Keiner der bisher bekannten Paragraphen droht die Todesstrafe an; stattdessen finden sich Hinweise auf Ersatzleistungen und Geldbußen im Strafrecht, das mit Ausnahme von § 17 nicht dem Talionsprinzip folgte. Auch in anderen sumerischen Städten der frühaltbabylonischen Epoche existierten Rechtssammlungen, wovon jedoch nur vereinzelte Fragmente in Kiš und Nippur zum Vorschein kamen. Hinzu treten die drei Texte der Serie ana ittīšu. Etwas jünger ist mit dem Codex Ešnunna die älteste akkadischsprachige Rechtssammlung, die ebenfalls nur fragmentarisch in Form von Tontafelabschriften überliefert ist. Sie wurde in Tell Ḥarmal (Šaduppum) gefunden. Von diesem Codex ist lediglich der juristische Teil erhalten, der eine Präambel und 60 Paragraphen umfasst, die einer komplexen Ordnung folgen. Sie betreffen Höchstpreise und Mindestlöhne, Fragen des Vertragsrechtes sowie des Strafrechtes. Neben Ersatzleistungen und Geldbußen kannte der Codex Ešnunna auch die Todesstrafe.

Im Gegensatz dazu ist der Codex Ḫammurapi nicht nur in fragmentarischen Tontafelabschriften erhalten, sondern auch in Form einer fast unversehrten 2,25 m hohen Dioritstele, die wahrscheinlich ursprünglich in Sippar aufgestellt war. Vermutlich existierten in verschiedenen Städten Kopien. Nach gängiger Meinung handelt es sich um die bedeutendste Rechtssammlung Mesopotamiens. Neben Pro- und Epilog enthält der Codex 282 Paragraphen, die in allen folgenden Epochen des Alten Orients mutmaßlich zu Unterrichtszwecken immer wieder abgeschrieben wurden. Sie lassen sich in zwei große Sinnabschnitte unterteilen, wovon der erste (§§ 1–41) sich vor allem mit der öffentlichen Ordnung beschäftigt (Prozessrecht, Kapitaldelikte, Dienstpflicht gegenüber dem König), der zweite dagegen mit dem Privatrecht (Vermögensrecht, Familienrecht, Körperverletzung und Sachbeschädigung, Mietrecht, Sklavenrecht). Auffällig oft kommt die Todesstrafe vor, oder das Talionsprinzip kommt zur Anwendung. Besonders hart sind die genannten Strafen für Vergehen gegen Palast oder Tempel. Gerade beim Codex Ḫammurapi wird seine Rechtsnatur immer wieder in Abrede gestellt, da sich in den überlieferten Rechtsurkunden keine Bezüge auf den Codex finden. Dagegen wird vorgebracht, dass in der Rechtspraxis dennoch im Sinne des Codex Ḫammurapi verfahren wurde, auch wenn man sich nicht explizit darauf bezog.

Neben den großen Rechtssammlungen sind von einigen Herrschern Erlasse erhalten, die den feststehenden Ausdruck mīšaram šakānum (Gerechtigkeit setzen) gemein haben. Sie wurden vom König fast immer zu Beginn seiner Regierungszeit verfügt und enthielten in der Regel Schulden- und Steuerbefreiungen, Erlass von Zahlungsrückständen sowie die Befreiung von Schuldsklaven. Vor allem dienten sie der Restauration der göttlichen / öffentlichen Ordnung, indem sie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse stabilisierten. In diese Gruppe gehört auch ein mešarum Edikt des babylonischen Königs Ammi-ṣaduqa, von welchem Tontafelabschriften in Sippar gefunden wurden. In vermutlich 22 Paragraphen ordnete es die Annullierung einiger Abgaben und Rückstände sowie privater Schulden und die Freilassung von Schuldsklaven an. Ausdrücklich wurde die Nötigung von königlichem Dienstpersonal zu Arbeitsleistungen im privaten Interesse von Beamten verboten und mit der Todesstrafe bedroht. Die Rechtsgültigkeit dieses Ediktes ist durch eine Prozessurkunde belegt, die direkt darauf Bezug nimmt.

Die Rechtsurkunden geben einen guten Einblick in die Rechtsprechung in altbabylonischer Zeit. In den zahlreichen privatrechtlichen Urkunden traten nicht selten Frauen als Rechtssubjekte auf, insbesondere wenn es sich dabei um eine Witwe, geschiedene Frau oder Nadītum handelte. Die rechtliche Stellung von Sklaven hatte sich gegenüber dem 3. Jahrtausend nicht signifikant geändert. In den Rechtsurkunden belegt sind das Ehe- und das Erbrecht sowie die Adoption, außerdem Bürgschaft und Pfand, Darlehen, Kauf, Pacht und Miete.

Mittelbabylonische Zeit

Das Reich Ḫammurapis erlebte bereits unter seinen Nachfolgern seinen Niedergang, bis seine Dynastie 1595 v. Chr. infolge der Eroberung Babylons durch den Hethiter Muršili I. endgültig die Macht abgeben musste. Nach einem Jahrhundert ohne historische Quellen wurde Babylonien von einer Dynastie der vermutlich aus dem Osttigrisgebiet stammenden Kassiten (ca. 1475–1137 v. Chr.) beherrscht, die eine Ära der Ruhe und Stabilität brachte. Aus dieser Epoche sind bislang nur wenige rechtshistorische Quellen bekannt. Sie beschränken sich auf Privatrechts- und Gerichtsurkunden sowie die nun prominenten Kudurrus, die mehrheitlich in die Mitte des 14. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts datiert werden. Einige Texte sind jedoch aus dem frühkassitischen Reich Ḫana am Mittleren Euphrat überliefert, also aus der Zeit bis in das 18. oder frühe 17. Jahrhundert v. Chr. Trotz dieser unbefriedigenden Quellenlage ist das Rechtswesen der mittelbabylonischen Zeit, da es als Bindeglied zwischen den besser bekannten Rechtssystemen der alt- und der neubabylonischen Zeit steht, von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung.

Die bekannten Rechtsurkunden der mittelbabylonischen Zeit behandelten die Institute des Kredits, der Ehe, des Dienstverhältnisses, der Viehverstellung, des Tausches und ganz besonders des Kaufes. Kaufvertragsgegenstände waren in erster Linie Mobilien und hierunter besonders Sklaven und Vieh, die gegen Naturalien, Handwerksprodukte oder (anderes) Vieh veräußert wurden. Bis in das 12. Jahrhundert wurde der zu leistende Kaufpreis im Gold-Gegenwert verrechnet, danach in Silber. Immobilienkaufverträge sind nahezu gar nicht gefunden worden, was auf Überlieferungszufall zurückgeführt wird.

Auffällig sind in spät-mittelbabylonischer Zeit einsetzende Veränderungen in den Vertragsformularen, die sich später in neubabylonischer Zeit endgültig durchsetzten. So veränderten sich ab Šagarakti-šuriaš etwa die Formulierungen in Kaufverträgen, aus Nippur und Ur stammen zudem erste „Zwiegesprächsurkunden“. Auffällig häufig enthalten solche Verträge eine Haftung für den Versuch einer Vindikation, welche entweder mit doppelter Leistung des Vertragsgegenstandes oder mit Einschlagen eines Kupfernagels in den Mund des Vindikanten bedroht wurde.

Zum Gerichtsverfahren der Kassitenzeit ist nur äußerst wenig bekannt. Die Jurisdiktion oblag jedoch nach Ausweis der wenigen Urkunden aus Nippur dem Bürgermeister (ḫazannu), einem regulären Richter (dajjānu) oder, auf Anweisung des Herrschers, dem Statthalter (šandabakku). Als Beweisverfahren ist neben dem Zeugen- und Parteieid auch das Wasserordal nachgewiesen. Ein Leitfund der mittelbabylonischen Zeit sind die Kudurrus, steinerne Urkunden, die im Tempel aufgestellt wurden und königliche Landschenkungen zum Gegenstand haben. Solche Schenkungen konnten an den Tempel, Priester, Mitglieder der Herrscherdynastie und hohe Beamte erfolgen und mit besonderen Privilegien, aber auch Pflichten verbunden sein. Anscheinend behielt der König trotz der Schenkung zumindest teilweise die Verfügungsgewalt über das verschenkte Land.

Assyrien

Altassyrische Zeit

Anders als in Babylonien gibt es für das altassyrische Rechtswesen (ca. 2000–1750 v. Chr.) nahezu keine Quellen aus Assyrien selbst. Unsere Kenntnisse speisen sich stattdessen fast ausschließlich aus den so genannten kappadokischen Tafeln aus der Zentraltürkei, vor allem vom Fundort Kültepe, aber auch aus Ausgrabungen in Alışar Höyük sowie Boğazköy, der späteren hethitischen Hauptstadt Ḫattuša. Dort betrieben altassyrische Händler kārum genannte Handelskolonien. Die Forschung geht davon aus, dass diese vor allem aus dem 19. Jahrhundert v. Chr. stammenden Texte die altassyrischen Rechtsvorstellungen widerspiegeln.

Einige Texte enthalten Informationen zum Prozessrecht. Demnach besaß das kārum in inneren Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit. Höchstrichterliche Entscheidungen lagen jedoch bei der Stadtversammlung von Aššur, dem so genannten bīt ālim. Offensichtlich konnte der Kläger Einfluss auf die Wahl des Richters nehmen. Aus einigen Urkunden ist außerdem ersichtlich, dass staatlich gesetztes Recht existierte, welches jedoch in den bisher gefundenen Texten nicht direkt bezeugt ist. In den erhaltenen Verträgen zwischen einheimischen Bewohnern von Kültepe wurde häufig die Todesstrafe für den Vertragsbruch angedroht, jedoch stets einer Geldbuße nachgeordnet. Dies gilt gleichermaßen für Kaufverträge wie für Ehe-, Adoptions- oder Erbverträge. In den Verträgen zwischen assyrischen Händlern fehlt die Todesstrafe hingegen gänzlich, so dass diese wohl dem anatolischen Rechtssystem zugeschrieben werden muss.

Aus den überlieferten Eheverträgen geht eine rechtliche Gleichstellung beider Partner hervor, unabhängig davon, ob die Ehe zwischen Einheimischen, zwischen Assyrern oder zwischen Einheimischen und Assyrern geschlossen wurde. Eheurkunden, die den assyrischen Händlern zugeordnet werden können, gestehen dem Mann und der Frau ein Scheidungsrecht zu und verpflichteten beide zur Zahlung eines Scheidegeldes. Abhängig davon, ob ein Mann im kārum eine Einheimische oder eine Assyrerin heiratete, war ihm eine weitere Eheschließung mit einer qadištum in Aššur gestattet. Auffällig ist außerdem, dass der Erblasser seine Nachlassregelung testamentarisch selbst treffen konnte, wobei in der Regel die Ehefrau oder seine leiblichen Nachkommen begünstigt wurden.

Am besten ist das altassyrische Handels- und Schuldrecht bekannt, welches in den zahlreichen Urkunden über Transaktionen der altassyrischen Händler belegt ist. Gängiges Mittel zur Vertragssicherung waren die Bürgschaft und das Pfand, wobei die Bürgschaft als Gestellungs- und Ausfallbürgschaft vorkam. Zudem gab es die Solidarhaftung. Das Pfand war in der Regel ein Sicherungs-, kein Ersatzpfand. Als Urkunde über eine Schuld wurde regelmäßig eine so genannte „Schuldurkunde“ ausgestellt, die im Gegensatz zum Verpflichtungsschein den Schuldgrund nicht benannte.

Mittelassyrische Zeit

In der altassyrischen Zeit entstand unter Šamši-Adad I. ein Obermesopotamisches Reich, das jedoch bald im Laufe der Eroberungen Ḫammurapis unterging. Erst im 14. Jahrhundert gab es in Nordmesopotamien mit dem mittelassyrischen Staat (1380 v. Chr. bis 912 v. Chr.) eine Großmacht, die in ständiger Auseinandersetzung mit Babylonien stand und ab dem 11. Jahrhundert durch die Kriege mit den Aramäern wieder an Einfluss verlor. Die rechtshistorischen Quellen dieser Epoche, die mehrheitlich aus der Hauptstadt Aššur stammen, sind umfangreich und umfassen neben privatrechtlichen Urkunden wieder gesetztes Recht in Form von Rechtssammlungen und Erlassen.

Die so genannten Mittelassyrischen Gesetze (MaG) sind als fragmentarische Sammlung von Rechtssätzen für die Erforschung des assyrischen Rechts von besonderer Bedeutung. Die Tontafeln gehen vermutlich auf die Regierungszeit des Ninurta-apil-ekur im 12. Jahrhundert v. Chr. zurück. Sie stellen zumindest teilweise eine Kompilation älteren Rechts dar. Die besser erhaltene Tafel A enthält 59 Paragraphen, die sich mit Frauen beschäftigen und daher als Frauenspiegel bezeichnet werden. Diese Rechtssätze betreffen strafrechtliche Regelungen für Diebstahl und Hehlerei, Gotteslästerung, Körperverletzung und Tötungsdelikte, Sexualstraftaten sowie eherechtliche Fragen. Auf Tafel B sind weitere 20 Paragraphen überliefert, die sich mit dem Grundstücksrecht beschäftigen. 13 weitere nur schlecht erhaltene Tafeln behandeln Fahrnisse (bewegliches Vermögen), Haftungs- und Erbrecht. Die Natur der mittelassyrischen Gesetze ist umstritten, da sie anders als etwa der Codex Ḫammurapi eine selektive Zusammenstellung älteren Rechts darstellen. Es wurde daher diskutiert, ob es sich möglicherweise eher um das Rechtsbuch eines Gelehrten, als um eine Willenskundgebung eines königlichen Gesetzgebers handelte. Das in den mittelassyrischen Urkunden widergespiegelte Recht lässt sich in einigen erhaltenen Rechtsurkunden als in der damaligen Zeit geltend nachweisen.

Eindeutig dem gesetzten Recht können die so genannten Hof- und Haremserlasse aus der Zeit des Tukulti-apil-Ešarra I. zugerechnet werden. Auch hier findet sich eine Kompilation von Rechtssätzen, die bis in die Zeit des Aššur-uballiṭ I. zurückgehen. Sie regelten insbesondere das Verhalten am Königspalast und besonders im Harem, wobei Zuwiderhandlungen meist hart bestraft wurden.

Sehr reichhaltig sind auch Rechtsurkunden überliefert, die vor allem aus den Ausgrabungen in Aššur stammen. Sie umfassen Ehe- und Adoptionsverträge, Kaufverträge, besonders zahlreich aber Darlehensurkunden. Relativ wenig ist hingegen zum mittelassyrischen Prozessrecht bekannt. Interessant ist jedoch vor allem das Strafrecht, welches die Strafgewalt dem Geschädigten und seinen Angehörigen zusprach. Als Strafen kamen neben der Todesstrafe häufig auch Verstümmelungs-, Prügel-, Vermögensstrafen und Zwangsarbeit vor.

Hethitisches Reich

Die Zentraltürkei nahm nach Ende der assyrischen Präsenz in ihrer Rechtsentwicklung zunächst einen eigenen Weg. So brachte das indogermanische Volk der Hethiter dort ein territoriales Reich hervor, das zeitweise mit den Machtzentren an Nil, Euphrat und Tigris konkurrierte, sich in seinem Rechtssystem von diesen jedoch erheblich unterschied. Überliefert sind insbesondere Rechtssammlungen und Erlasse sowie staatsrechtliche Verträge neben einigen Gerichtsprotokollen. Privatrechtliche Urkunden fehlen hingegen im Quellenmaterial.

Eine besonders wichtige Quelle stellen die so genannten hethitischen Gesetze, gelegentlich auch hethitische Rechtssätze (HRS) genannt, dar. Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur wird vermutet, dass es sich um Leitsätze des Königsgerichtes handelt, in dessen Archiv sie gefunden wurden. Sie sind in Form unterschiedlich alter fragmentarischer Tontafeln überliefert, die deutlich machen, dass sie sich im Laufe der Zeit und in Abhängigkeit von lokalen Gegebenheiten veränderten. Wahrscheinlich handelt es sich daher um gesetztes Recht, welches für untergeordnete, lokale Gerichte bindende Wirkung hatte. Dabei ist eine zeitliche Tendenz von härteren zu milderen Strafen feststellbar. Die Paragraphen wurden von den antiken Schreibern zu zwei Tafeln zusammengefasst, die anhand ihrer Anfangsworte „Wenn ein Mann“ (takku LÚ-aš) und „Wenn ein Weinstock“ (takku GIŠGEŠTIN-aš) bezeichnet wurden. Es gibt Hinweise auf eine weitere Tafel, die den Titel „Dritte Tafel: ‚Wenn ein Mann‘“ trug. Anders als bei den aus Mesopotamien stammenden Rechtssammlungen beruht die Paragraphenteilung der hethitischen Gesetze nicht auf deren Stilisierung, sondern auf von den hethitischen Schreibern gezogenen Trennungsstrichen. Sie behandeln die Tötung von Menschen, Körperverletzung, Menschenraub, Familienrecht, straflose Tötung, Dienstpflichten, Haustiere, Diebstahl, Brandstiftung, Landwirtschaftsrecht, Tarifrecht, das Religions- sowie das Sexualstrafrecht. Ihre Systematik beruht im Wesentlichen auf der Einteilung in verschiedene Rechtsbereiche, innerhalb derer nach Gewicht des behandelten Rechtsguts sortiert wurde.

Bereits ab althethitischer Zeit sind zudem verschiedene staatsrechtliche Dokumente vorhanden, wozu einerseits Herrscherinschriften zählen, aber auch das politische Testament Ḫattušilis I. und der Thronfolgeerlass des Großkönigs Telipinu . Sie betreffen vor allem die Thronfolgeregelung.

Über die innere Struktur des hethitischen Staates informieren zahlreiche Dienstanweisungen. Besonders aufschlussreich sind diejenigen an den so genannten bēl madgalti (Herr der Warte). Diesem oblag die Sorge für militärische Sicherheit und zivile Ordnung in Provinzen an der Reichsgrenze. Er war besonders für die Jurisdiktion in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Andere Dienstanweisungen betreffen das Verhältnis zwischen Sklave und Herrn sowie die Veräußerung königlicher Geschenke.

Rechtsurkunden sind aus allen Epochen des hethitischen Reiches verfügbar und bestehen zum überwiegenden Teil aus zwischenstaatlichen Verträgen sowie diplomatischer Korrespondenz mit den Herrschern von Kizzuwatna, Ägypten, Babylonien, Assyrien sowie Aḫḫijavā. Der berühmteste Fund dieser Gruppe stellt der heute auszugsweise im UN-Gebäude in New York ausgestellte Friedensvertrag mit Ägypten dar. Hinzu treten zahlreiche Vasallenverträge. Daneben sind einige Gerichtsdokumente erhalten, die sich mit der Veruntreuung königlicher Lasttiere, Geräte und Waffen beschäftigen.

Arrapḫa und Mukiš

Nach dem Zerfall des altbabylonischen Staates gelangten im nördlichen Syrien und in Südostanatolien einige hurritische Dynastien an die Macht, die zwischen der hethitischen und der assyrischen Einflusssphäre lagen und im Laufe der 2. Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr. unter der Bedrängnis durch ihre beiden Nachbarn wieder untergingen. Aus dieser Zeit sind einige tausend Tontafeln überliefert, die auch rechtshistorische Nachrichten enthalten und mehrheitlich aus den Grabungen in Arrapḫa, Jorgan Tepe (beide heute im Stadtgebiet Kirkuks) sowie Tell Açana stammen. Sie belegen einen erheblichen Einfluss der assyrisch-babylonischen Rechtstradition auf diese Staaten. Teilweise reichen sie bis in das 3. vorchristliche Jahrtausend zurück.

Arrapḫa mit der gleichnamigen Hauptstadt war als kleines Königreich Teil des Mitanni-Reiches. Die dort in Nuzi (Jorgan Tepe) gefundenen Rechtsurkunden zeigen, dass ihre Form stark in babylonischer Tradition stand, während die inhaltlichen Vorstellungen eher den assyrischen nahestanden. Einheimische Entwicklungen, zu welchen auch die Verwendung lokalen Vokabulars gehört, verdeutlichen, dass es sich um keine bloße Übernahme aus anderen Rechtssystemen handelt.

Zum Staatsrecht und der Gerichtsbarkeit dieses Kleinkönigtums ist insgesamt nur wenig bekannt. Offensichtlich stand eine ḫalzuḫlu genannte Person, die zugleich oberster Repräsentant des Staats war, dem Richterkollegium der Volksgerichtsbarkeit in Nuzi vor. Der König konnte jedoch Prozesse an sich ziehen. Zum Privatrecht sind vor allem Darlehensurkunden und so genannte Verkaufsadoptionen erhalten. Grund und Boden war vermutlich unveräußerliches Lehensland, das lediglich getauscht werden konnte. Um dieses Veräußerungsverbot zu umgehen, schloss man die Verkaufsadoption ab, bei welcher der Veräußerer den Käufer formal adoptierte und ihm das zu verkaufende Land vererbte, wohingegen der Käufer seinem Adoptivvater eine „Gabe“ in Höhe des Kaufpreises machte. Eine weitere Entwicklung dieses Umstandes waren die so genannten tidennūtu-Geschäfte, bei welchen der Schuldner dem Gläubiger ein Pfand zur tidennūtu überließ und dafür mit Kapital ausgestattet wurde. Innerhalb einer bestimmten Frist konnte der Schuldner durch Rückerstattung des Kapitals das Pfand wieder an sich nehmen. Bei Vertragsabschluss wurde ein gewisses Gewicht auf Förmlichkeiten gelegt. So griff man bei Grundstücksveräußerungen etwa auf mušelmû genannte Zeugen zurück, die eventuell auch als Treuhänder fungierten. Neben diesen war in der Regel auch stets eine Kundmachung (šudūtu) erforderlich, bevor ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden konnte.

Tell Açana wurde von den Hurritern Mukiš genannt und war ein kleines hurritisches Königtum, aus dessen Archiven einige hundert Tontafeln ausgegraben wurden. Zu diesen gehören auch einige eherechtliche Urkunden, die auch für Mukiš die Existenz einer terḫâtu-Leistung bezeugen. Hinzu treten vor allem Darlehensurkunden, bei welchen meist Familienangehörige des Schuldners oder dieser selbst verpfändet wurden. Eher seltener vertreten sind Bürgschafts- und Schenkungsverträge. Aus dem 15. Jahrhundert sind zwei zwischenstaatliche Auslieferungsabkommen mit Kizzuwatna und Tunip überliefert.

Ugarit

Keilschriftliche Rechtsdokumente stammen auch aus der Hafenstadt Ugarit an der syrischen Mittelmeerküste, wo erstmals eine Alphabetschrift auf Basis der Keilschrift entwickelt wurde. Die meisten der dort gefundenen Rechtsurkunden waren dennoch in Akkadisch abgefasst. Diese Urkunden gehören vor allem in den Kontext des Königspalastes und sind in erster Linie zwischenstaatliche Abkommen mit den Hethitern, in denen Steuerleistungen und Vasallenpflichten vereinbart wurden. Hinzu kommen Briefe und Privatrechtsurkunden, die Emanzipationen, Schenkungen, Veräußerungen, Manumissionen sowie Adoptionen, Tauschverträge und Erbteilungen beurkundeten. Auffällig ist dabei, dass mit dem königlichen Siegel versehene Urkunden keine Zeugen für den Vertragsabschluss benennen.

Elam

Östlich des Tigris, in der heutigen iranischen Provinz Chuzestan lag das Reich Elam. Es erlebte eine parallel zu Mesopotamien verlaufende kulturelle Entwicklung und geriet immer wieder mit Mesopotamien in Kontakt bzw. Konflikt. Vor allem aus seiner Hauptstadt Susa stammt eine erhebliche Zahl von Keilschrifttexten rechtlichen Inhalts, deren juristische Auswertung bisher aussteht. Entsprechende Editionen liegen seit den 1930er Jahren in französischer Sprache vor.

1. Jahrtausend v. Chr.

Aus dem ersten vorchristlichen Jahrtausend informieren uns reichhaltige rechtshistorische Quellen über Rechtsvorstellungen und Rechtspraxis der damals lebenden Menschen. Diese Quellen sind jedoch äußerst ungleich verteilt. So fehlt nahezu jede Überlieferung zu staatlicher Gesetzgebung, auch Protokolle aus der Rechtsprechung sind eher selten, während aus keiner anderen Epoche eine derart große Zahl privatrechtlicher Urkunden stammt. Hinzu kommt, dass die keilschriftrechtliche Tradition sich zwar bis etwa in arsakidische Zeit fortsetzte, jedoch schon in vorausgehenden Epochen zunehmend solche Schriftträger zum Einsatz kamen, die, anders als Tontafeln, inzwischen vergangen und für immer verloren sind. Deshalb sind rechtshistorische Quellen nicht aus allen Abschnitten des ersten Jahrtausends gleichermaßen verfügbar. Insbesondere in den späteren Epochen, als der Alte Orient in Kontakt mit den europäischen Hochkulturen trat, fehlen sie zunehmend.

Babylonien

Die Herrschaft der Kassiten endete mit einem Einfall der Elamer im 12. Jahrhundert. Dabei wurde die Stele des Codex Ḫammurapi geraubt. Es folgte eine Phase des allgemeinen Machtverlustes im Vorderen Orient, die häufig mit den Seevölkern in Verbindung gebracht wurde. Zugleich verbreiteten sich die Aramäer, vor allem in Mesopotamien. Aus dieser Epoche fehlen rechtshistorisch relevante Nachrichten weitestgehend. Erst aus der neubabylonischen Zeit (8. Jahrhundert–626 v. Chr.), als Babylonien unter assyrischer Vorherrschaft stand, sind Rechtsurkunden erhalten wie auch aus der spätbabylonischen Zeit (626 v. Chr.–ca. 1. Jahrhundert v. Chr.), wobei die Funde zunehmend spärlicher werden. Babylonien ging nie unter, sondern geriet nacheinander unter die Herrschaft der einheimischen Chaldäerdynastie, später der Achämeniden und mit den Eroberungen Alexanders unter die der Makedonen, der Seleukiden, schließlich der Arsakiden und Parther. Die Rechtsentwicklung verlief kontinuierlich, lediglich einige formulartechnische Modifikationen unter der persischen Vorherrschaft lassen auf Veränderungen im Rechtsdenken schließen.

Mit dem neubabylonischen Gesetzesfragment (NbGF) gibt es aus dieser Epoche nur eine einzige Rechtssammlung. Es handelt sich dabei um eine Schülerabschrift aus dem 7. oder 6. Jahrhundert v. Chr., die nach herrschender Meinung damals geltendes Recht wiedergibt. Auf diesem Fragment sind insgesamt 15 Paragraphen überliefert, die vermutlich einen Auszug verschiedener Vorlagen darstellen. Es geht um Fragen des Grundstücksrechts, der Ersatzleistungen, des Kaufrechts sowie des Eherechts. Die Rechtssätze sind anders als die Rechtssammlungen relativisch formuliert, das heißt auf die Einleitung šumma griff man nur bei Ergänzungen zu einem Hauptfall zurück.

Vereinzelt finden sich Hinweise auf eine gesetzgeberische Tätigkeit der Könige, wie etwa entsprechende Epitheta in den Inschriften von Nabu-apla-usur und Nabu-kudurri-usur I. sowie dahindeutende Angaben in Inschriften und literarischen Kompositionen des Nergal-šarra-usur und des Nabû-nāʾid. Auch für die achämenidischen Herrscher wird eine gesetzgeberische Tätigkeit angenommen. Nicht zuletzt verweisen auch die Privatrechtsdokumente immer wieder auf königliche Satzungen.

Die überlieferten Rechtsurkunden bezeugen viele Rechtsbeziehungen, die bereits aus vorausgehenden Epochen bekannt sind. Sie stammen vor allem aus den Privatarchiven der reichen Familien, insbesondere der Familien Egibi aus Babylon sowie Murašû aus Nippur. Bei diesen Urkunden fallen einige Unterschiede zu vorausgehenden Epochen auf. Hierzu gehört, dass die Tontafelhüllen außer Gebrauch gerieten, vielmehr wurden Duplikate der Tafeln zum Nachweis ihrer Echtheit hergestellt. Ebenso traten nun vermehrt Zwiegesprächsurkunden auf, die den Anlass und den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung fixierten und somit von besonderem wissenschaftlichem Wert sind. Sehr deutlich kam hier erstmals in der Rechtsgeschichte die Zustimmung beider Vertragspartner als Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts zum Ausdruck. In diesen Kontext gehört eventuell auch die Betonung der Freiwilligkeit des Vertragsangebots durch die Formel ina ḫud libbišu.

Die meisten Rechtsurkunden entstammen dem Schuldrecht. Häufig ist dabei die Begründung von Gesellschaftsverhältnissen belegt. Die Kapitaleinlage erfolgte nach Ausweis der Urkunden ana ḫarrāni. Zahlreich sind Kaufverträge, wobei diese für den Liegenschafts- und Fahrnisverkauf unterschiedliche Formen hatten, eine Differenzierung, die ab hellenistischer Zeit zugunsten des Fahrniskaufformulars aufgegeben wurde. Veränderungen in den Garantieklauseln lassen zudem darauf schließen, dass ein ursprünglich nötiges Aufgebot in den späteren Epochen nicht mehr erforderlich war.

Assyrien

Nach seinem vorübergehenden Machtverlust nahm das assyrische Reich ab dem 9. Jahrhundert v. Chr. eine Vormachtstellung im Vorderen Orient ein und wurde somit zum ersten Imperium in dieser Region. Bis zur Mitte des 7. Jahrhunderts dehnte es seinen Herrschaftsbereich bis nach Ägypten und in den Iran aus, ein halbes Jahrhundert später brach es unter dem gemeinsamen Ansturm von Babyloniern und Medern restlos in sich zusammen. Aus dieser Epoche existieren keinerlei Hinweise auf staatliche Gesetzgebung, sodass lediglich Rechtsurkunden als Quellen zur Verfügung stehen. Diese stammen vor allem aus den Hauptstädten des Reiches Ninive, Kalḫu und Aššur.

Einige wenige Prozessurkunden informieren uns über die neuassyrische Gerichtsbarkeit. Diese lag in der Regel in den Händen einzelner Verwaltungsbeamter, seltener bei Richterkollegien. Gerichte wurden grundsätzlich erst dann tätig, wenn eine außergerichtliche Streitbeilegung fehlgeschlagen war; der Kläger konnte den Beklagten in diesem Fall notfalls zwangsweise vorführen. Auch Tötungsdelikte wurden zunächst nur mit einer Sühneleistung an den Sohn des Getöteten geahndet; ein Todesurteil wurde nur gefällt, wenn diese Sühneleistung nicht erbracht werden konnte. Bei solch einem Leistungsurteil oder bei Abweisung der Anklage mussten die Parteien einen Verzicht auf weitere rechtliche Schritte erklären, dessen Missachtung Bußgeldleistungen zur Folge hatte.

Privatrechtliche Urkunden geben Aufschluss insbesondere über die Rechtsinstitute der Ehe und des Kaufes sowie über das Schuldrecht. So sind mehrfach Kaufehen überliefert, die wohl aus der Not der Verkäufer heraus zustande kamen. Unklar ist, welche Rechtsstellung der so verkauften Frau zukam. Ebenso belegt sind herkömmliche Eheschließungen, bei denen die Frau einen personenrechtlichen Schutz sowie wirtschaftliche Absicherung genoss. Insgesamt hatten assyrische Frauen jedoch weniger Rechte als gleichzeitig in Babylonien lebende Frauen.

Rechtsgebiete

Eine Rekonstruktion einzelner Rechtsgebiete ist für den alten Orient nur schwer möglich. Dies liegt vor allem darin begründet, dass Rechtssammlungen wohl in erster Linie Neuerungen enthielten, während das gesamte übrige Recht allgemein bekannt war und daher nicht aufgezeichnet werden musste. Die vorhandenen Rechtsurkunden geben nur einen spärlichen Einblick in die damalige Rechtspraxis. Zugleich ist unsere moderne, letztlich auf die Pandektistik zurückgehende Einteilung in Rechtsgebiete nicht auf den Alten Orient anwendbar. Denn dort wurden völlig andere Klassifizierungen, etwa nach Sachgruppen oder nach Gewicht des Rechtsguts angewandt. Die folgende Untergliederung ist insofern künstlich.

Staatsrecht

Im Alten Orient bildeten sich, etwa zeitgleich zu Ägypten, erstmals in der Menschheitsgeschichte Zusammenschlüsse von Menschen heraus, für welche der Terminus des Staates Anwendung finden kann. Es handelte sich um Stadtstaaten mit zentralisierter Verwaltung, die vor allem durch militärische Eroberungen flächige Herrschaftsgebiete ausbildeten. Dies waren jedoch keine Staaten im Sinne von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt mit innerer und äußerer Souveränität, sondern Gemeinwesen mit einer sich ausdifferenzierenden sozialen Hierarchie und unterschiedlichem Gewaltbereich. Das altorientalische Staatswesen war engstens mit mythologischen und religiösen Vorstellungen verknüpft und ist nur auf diesem Hintergrund zu verstehen. Der Alte Orient sah etwa die Aufgabe des Menschen vor allem in der Versorgung der Götter; der Staat und besonders der Herrscher hatten in erster Linie diese Versorgung sicherzustellen. Die Konzeption des Staates unterlag in der rund 3000-jährigen Geschichte des Alten Orients einer erheblichen Veränderung, die in ihren Einzelheiten noch nicht nachvollzogen werden kann.

Mesopotamien

Königtum

Dem sumerischen Staat stand ein Herrscher vor, der sich, von Ort zu Ort unterschiedlich, als en (Herr), lugal (König; wörtlich: großer Mann) oder ensi (Stellvertreter [des Stadtgottes]) bezeichnete. Insbesondere der ensi war für die Verwaltung des Gotteseigentums und die Ausführung göttlicher Weisungen sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Zugleich war er oberster Befehlshaber der Streitkräfte und Repräsentant seines Stadtstaates. Insgesamt verstand sich der sumerische Staat als sekundäres Gebilde des eigentlich göttlichen Staates, ein wirtschaftlich-religiöses System, welches Anton Moortgat 1945 als nahezu „theokratischen Staatssozialismus“ kennzeichnete. Mit dem unken stand dem Herrscher eine Ratsversammlung zur Seite, die sich vermutlich aus einem Ältestenrat und einer Bürgerversammlung zusammensetzte und einen gewissen Entscheidungsraum hatte, der den Machtbereich des Herrschers einschränkte.

Im babylonischen Staat änderte sich an dieser Auffassung nichts Grundlegendes, auch wenn seine konkrete Konstruktion eine andere war. So war der weltliche Staat ein Regierungsorgan des göttlichen Staates, dem ein von den Göttern ausgerufener König vorstand. Dieser Götterkönig bediente sich des weltlichen Herrschers (lugal), der für ihn als Sachwalter auf Erden wirkte. Als König der Götter galt zunächst Enlil. Daher wurde das Königtum zeitweise als „Enlilschaft“ bezeichnet. In altbabylonischer Zeit wurde Marduk, der Stadtgott Babylons, zum Götterkönig erklärt, dem somit ein Babylonier als profaner Herrscher zu unterstellen war. Die Götter erwählten Ḫammurapi durch Abstimmung zu diesem Amt. Eine göttliche Wahl machte bereits zuvor Išme-Dagon von Isin zum dortigen König. Ebenso konnten die Götter ihren Götterkönig seines Amtes entheben und dieses auf einen anderen übertragen, worauf die betreffende Stadt mit ihren Göttern litt. Dies reflektiert etwa die Ibbi-Sîn-Klage für den Untergang der 3. Dynastie von Ur.

Der assyrische Staat kennt mit dem iššiaku eine dem sumerischen ensag vergleichbare Figur.

Staatsapparat

Die altorientalischen Staaten bildeten schnell einen Verwaltungsapparat mit dem König an der Spitze aus. Bereits im dritten Jahrtausend gab es eine gesellschaftliche Schicht, die dem König und Tempel untergeordnet war, jedoch über dem normalen Volk stand. Es handelte sich um Kommandanten des Militärs, Beamte im Rechnungswesen, in der Verwaltung und Jurisdiktion, die sogenannten „Höflinge“, eine in Babylonien vom König abhängige Dienerschicht. Sie erfüllten die Aufgaben der Exekutive und Judikative; der Herrscher übte die Legislative aus. Im Laufe der Zeit differenzierte sich die Verwaltung in drei Ebenen: Zentral-, Provinzial- und Kommunalverwaltung:

Die Zentralverwaltung, der Palast mit dem König, verfügte über Ländereien und Besitztümer und regelte Staatsangelegenheiten. Der Palast agierte als juristische Einheit im Auftrag des Königs. Beamte, die die Provinzialverwaltung leiteten, wurden vom Herrscher direkt berufen. Als seine Repräsentanten waren sie ihm ständig Rechenschaft schuldig. Die Kommunalverwaltung lag bei einem Statthalter, dem häufig eine Versammlung freier Bürger zur Seite stand. Diese freien Bürger entstammten in der Regel der lokalen Bevölkerung. In altassyrischer Zeit lässt sich dieses Kollegialitätsprinzip besonders gut nachweisen. Die reichen Familien gehörten einer Ratsversammlung (bīt ālim, bzw. in den Handelskolonien bīt kārim) an, welche der Fürst als primus inter pares leitete. Erst ab dem 14. Jahrhundert nannte sich der assyrische Herrscher „König“. Seine Macht wurde weiterhin vor allem durch eine Militäraristokratie eingeschränkt. Der untersten Verwaltungsebene kamen die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und der Jurisdiktion zu; aber auch die Umsetzung von Anweisungen übergeordneter Behörden, insbesondere was Steuern und Arbeitsleistungen betraf, gehörte zu ihrem Aufgabenbereich.

Neben dem weltlichen religiös legitimierten Herrscher bildete im Alten Orient der Tempel mit der Priesterschaft eine zweite Macht. Bis zur Zeit Ḫammurapis übten vor allem Priester die Judikative aus. Die Tempel waren eigenständige wirtschaftliche Einheiten, die teils erhebliche Reichtümer anhäuften und für interne Angelegenheiten über eine eigene Gerichtsbarkeit verfügten.

Anatolien

Der hethitische Staat ähnelte am ehesten einer Körperschaft, mit dem König als Kopf und seiner Sippe als Mitglieder.

König

Der König bezeichnete sich selbst zu allen Zeiten des hethitischen Reiches als Sachwalter des Wettergottes Tarḫunna und der Sonnengöttin von Arinna, die die eigentlichen Eigentümer des Landes waren. Ihnen war er Rechenschaft schuldig, ebenso wie er für das Wohlwollen der Götter sorgen musste, indem er den strengen Festkalender einhielt. Gegenüber seinem Volk und seinen Vasallen blieb der König abgehoben und ließ sich als „Großkönig“, später als „meine Sonne“ ansprechen. Post mortem wurde er in der Regel vergöttlicht.

Am hethitischen Königshof kam es häufig zu Thronwirren. Um Königsmord zu verhindern, erließ Telipinu in seiner Verfassung eine umfassende Thronfolgeregelung. Damit führte er wahrscheinlich ein Wahlkönigtum ein, wobei die Volksversammlung (erín.meš) den Herrscher aus der königlichen Sippe wählte.

Königin

Die Königin stand dem König als tawananna zur Seite. Dieses Amt übte sie zeit ihres Lebens aus. Die Ehefrau des Königs konnte jedoch diese Stellung erst nach dem Tod ihrer Vorgängerin antreten; bis dahin wurde sie „Gemahlin des Königs“ genannt. Nach Richard Haase handelt es sich dabei eventuell um das Relikt eines Mutterrechtes. Tawanannas hatten einen erheblichen Einfluss im hethitischen Staat. Von Muršili II. ist bekannt, dass er die aus Babylonien stammende Tawannana Gaššulawiya wegen Hexerei angeklagt und verurteilt hatte. Die Todesstrafe konnte er jedoch nicht verhängen. Puduḫepa, die Ehefrau seines Sohnes Ḫattušili III., ist besonders wegen ihrer diplomatischen Korrespondenz mit Pharao Ramses II. bekannt.

Aristokratie

Dem König war ein hierarchisch gegliederter Verwaltungsapparat beigestellt, der aus Funktionären gebildet wurde. An seiner Spitze standen die „Großen“, Mitglieder der königlichen Sippe und des pankuš. Was unter letzterem zu verstehen ist, konnte bisher nicht zweifelsfrei geklärt werden. Den Prinzen und Herren kam bei innerdynastischen Angelegenheiten eine Beratungsfunktion zu, während sie ansonsten den Verwaltungsapparat beaufsichtigten. Die Großen waren dem König gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet und in besonderer Weise haftbar. Delikte, die gezielt bestraft wurden, waren etwa Treubruch, Geheimnisverrat, Verbreitung falscher Nachrichten, Mitwisserschaft bei Umsturzversuchen sowie bei Attentatsversuchen auf den König, Verleumdung der Angehörigen des Königs, unterlassene Hilfeleistung für den König und Delikte im Zusammenhang mit Frauen.

Den Großen unterstanden die „Statthalter“, über deren Rechtsstellung ein erhaltener Brief mit Dienstanweisungen Auskunft gibt. Demnach hatten sie insbesondere militärische Aufgaben wie die Erhaltung der Wehrbereitschaft. Daneben übten sie das Richteramt sowohl bei privatrechtlichen Streitigkeiten, als auch im Strafprozess aus. Sie durften, je nach örtlichem Gewohnheitsrecht, Todes- oder Verbannungsurteile fällen. Eine Klage war bei ihnen mit einer gesiegelten, schriftlichen Urkunde einzureichen, woraufhin der Statthalter die Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls dem König vorzulegen hatte. Sie waren zu Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit verpflichtet. Auf kommunaler Ebene übten vor allem die „Ältesten“ und „Stadtvorsteher“ auch polizeiliche Aufgaben aus. Den Ältesten war etwa ein Fund vorzulegen, während der Stadtvorsteher vor allem für die öffentliche Sicherheit zu sorgen hatte. Die Funktionäre wurden in aller Regel nicht besoldet, sondern erhielten auch vererbliche Ländereien als Alimentation, aus welchen sie Gewinne erwirtschaften konnten.

In der Großreichszeit wurde die Einrichtung der Großen als Teil des Staatsaufbaus abgeschafft, um den königlichen Einflussbereich nicht zu gefährden.

„Völkerrecht“

Der Begriff „Völkerrecht“ kann nicht ohne weiteres auf den Alten Orient angewendet werden, da dort nur bedingt eine überstaatliche Rechtsordnung anzutreffen ist, die nicht zwingend auf Gleichrangigkeit beruht. Auch der Staatsbegriff kann nicht mit unserem gleichgesetzt werden. Insbesondere ist der Begriff des internationalen Rechts noch problematischer, da die Idee des Nationalstaates erst in der europäischen Neuzeit entstand.

Dennoch existierte im Alten Orient in erheblichem Maße ein zwischenstaatlicher Rechtsverkehr, der bereits in den ersten rechtshistorischen Dokumenten belegt ist. Hinzu kommen über 40 erhaltene Verträge aus allen Epochen, die wiederum auf zahlreiche weitere Abkommen verweisen.

Die Besonderheit des altorientalischen „Völkerrechts“ ergibt sich aus dem Verständnis des Staates als königlicher Haushalt. Der König als Herr dieses Haushalts konnte für die Mitglieder seines Hauses, also sein Volk, bindende Verpflichtungen eingehen. Dementsprechend basierte dieses zwischenstaatliche Recht auf den allgemeinen und vor allem privatrechtlichen Vorstellungen der darin eingebundenen Staaten. Anders als im Privatrecht gab es jedoch kein Gericht, demgegenüber der König Rechenschaft schuldig gewesen wäre. Stattdessen unterstand er der direkten Gerichtsbarkeit der Götter, die sich entweder in Selbsthilfe durch einen in seinen Rechten verletzten Herrscher – in Ausführung des göttlichen Ratschlusses – oder in Katastrophen bzw. militärischen Niederlagen äußern konnte. Da die Existenz der Götter nie in Zweifel gezogen wurde, suchte jeder König vor einer militärischen Auseinandersetzung zuerst deren Zustimmung. Weil von verschiedenen Völkern die unterschiedlichsten Götter verehrt wurden, konnte dieses System nur aufgrund religiöser Toleranz funktionieren.

Mit dem Aufkommen der ersten Großreiche, die ihr Kernland mit Vasallenstaaten umgaben, wurde dieses System komplizierter. So unterstanden diese Vasallen zwar in der Regel dem Großkönig, konnten in unterschiedlichem Maße jedoch selbst als Völkerrechtssubjekte tätig werden, was äußerst komplexe zwischenstaatliche Beziehungsgeflechte zur Folge hatte.

Kriegsrecht

Zum Kriegsrecht sind insgesamt eher wenig sichere Aussagen möglich. Feindseligkeiten ging gelegentlich eine formelle Kriegserklärung voraus, auch wenn diese wohl nicht zwingend notwendig war. Kriegsgefangene waren dem Willen des feindlichen Herrschers ausgeliefert – sie wurden entweder ermordet, versklavt oder verkauft. Auch Zivilisten galten als Beute.

Diplomatie

Die Diplomatie wurde vor allem durch Gesandte betrieben, dauerhafte Auslandsvertretungen blieben die Ausnahme. Diese Gesandtschaften befreundeter Staaten genossen ein gewohnheitliches Gastrecht und eine Immunität in Form einer Unantastbarkeit ihrer Person. Übergriffe auf sie galten als Kriegsgrund. Zwar durften sie nicht ohne Erlaubnis ihres Gastgebers abreisen, doch wurde kein dahingehender Zwang ausgeübt. Flüchtlingen konnte Asyl gewährt werden, sofern kein Auslieferungsabkommen bestand.

Handel

Für die Verfolgung von Straftaten gegen Ausländer war der Herrscher desjenigen Staates zuständig, auf dessen Territorium das Verbrechen stattfand. Vor allem wurden Händler Opfer solcher Delikte, da sie besonders für Räuber interessante Ziele darstellten. Ihr Herrscher konnte den zuständigen Machthaber zur Aufklärung und Bestrafung der Tat drängen. Gelang dies nicht, konnten dem verantwortlichen Staat Kompensationsleistungen für die Opfer und deren Angehörigen auferlegt werden. Das Nähere wurde teilweise vertraglich geregelt.

Privatrecht

Die moderne Einteilung des Privatrechts in Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht eignet sich für eine Anwendung auf den Alten Orient nicht, denn dort begegnet uns besonders in den Rechtssammlungen eine völlig andere, nur schwer verständliche Systematik. Die nachfolgende Ordnung nach Rechtsgebieten orientiert sich daher am Einteilungsvorschlag von Ludwig Enneccerus und Hans Carl Nipperdey, die das Privatrecht in Personen-, Familien- und Vermögensrecht unterteilten – eine Systematik, die sich zumindest zur Beschreibung des bekannten altorientalischen Privatrechts eignet. Kenntnisse über das altorientalische Privatrecht konzentrieren sich auf Mesopotamien und vor allem auf Babylonien, woher viele Rechtsurkunden stammen, die Rückschlüsse auf das gesellschaftliche Rechtssystem erlauben.

Rechtsprinzipien

Trotz des Fehlens rechtstheoretischer Schriften können aus den vorhandenen Quellen einige allgemeine Prinzipien des Privatrechts abgeleitet werden:

Der Alte Orient kannte keinen Begriff im Sinne des modernen Terminus Eigentum. Stattdessen existierte die Vorstellung eines Herrschaftsrechtes über Sachen und Personen. Dingliche Rechte konnten in der Regel nicht eingeschränkt werden, wohl aber konnte „Eigentum“ funktionell geteilt werden. So ging bei der Vermietung etwa ein Teil des Eigentums, als dinglicher Akt, auf den Mieter über, der nach Ablauf der Mietzeit an den ursprünglichen Eigentümer zurückfiel.

Für den Rechtsverkehr war im Alten Orient der Wille der Geschäftspartner unerheblich, entscheidend war die Erklärung. Willensmängel wurden bis in neubabylonische Zeit nicht berücksichtigt. Erst dann ist mit der Formulierung „ina ḫud libbišu“ (in der Freude meines Herzens) eventuell ein erster Ansatz einer Willenstheorie feststellbar. Dementsprechend herrschte bei Nichterfüllung eines Geschäftes eine Erfolgshaftung; der Grund für die Nichterfüllung war belanglos. Eine Ausnahme hiervon bildeten Ungefährtatbestände wie etwa in § 244 CḪ. Ansätze einer Verschuldenshaftung finden sich in den §§ 125, 236, 237, 245 und 267 CḪ, die aus dem fahrlässigen Verhalten eines Verpflichteten Schadensersatzpflichten ableiteten. Auch konkrete Zufallstatbestände unterlagen dem abstrakten Prinzip der Sorgfaltspflicht.

Auch im Alten Orient existierte die Auffassung hinsichtlich einer Ungültigkeit von Rechtsgeschäften. So belegt § 34 CḪ etwa das Geschäft mit Abhängigen, die sich gegen ein Ansinnen nicht zur Wehr setzen können, mit der Todesstrafe. In den §§ 35, 37, 41 und 71 CḪ findet sich die Vorstellung von der Unveräußerlichkeit bestimmter Sachen.

Personenrecht

Wie alle antiken Hochkulturen basierte auch die Altorientalische auf Standesunterschieden, wobei mindestens drei gesellschaftliche Gruppen unterschieden wurden: Freie „Bürger“ (sumerisch dumu.iri, akkadisch awīlum), „Halbfreie“ (sumerisch mašdá, akkadisch muškēnum) und Sklaven (sumerisch ìr, akkadisch wardum). Diese lebten in einem Haushalt als sozialer Einheit zusammen, der aus bis zu drei Generationen und den Sklaven bestand. Haushaltsvorstand war in der Regel der Vater. Er konnte über die Mitglieder seines Haushalts als Rechtsobjekte verfügen, jedoch konnten diese ihrerseits auch als Rechtssubjekte tätig werden.

Freie „Bürger“ gehörten grundsätzlich einer politischen Einheit an, wodurch sie bestimmte Privilegien genossen und Pflichten nachkommen mussten. Ihrem Herrscher gegenüber wurden sie, unabhängig von ihrem persönlichen Rechtsstatus, stets als Diener / Sklaven bezeichnet. Als solche wurden sie vom Ausländer abgegrenzt und dabei entweder nach ihrem Geburtsort oder mit einem Ethnikon bezeichnet. Personen, die nicht frei geboren waren oder aus einem anderen Staat stammten, konnten entweder durch einen Beschluss des Herrschers oder durch Eintritt in eine entsprechende Familie durch Heirat oder Adoption den Status eines freien Bürgers erhalten.

Die soziale Realität der „Halbfreien“ ist noch kaum erfasst. Insgesamt werden sie eher den freien Menschen zugerechnet, besaßen Rechtsfähigkeit, aber nicht in dem Umfang wie die freien Bürger.

Insbesondere zu den Sklaven, die Gegenstand diverser Rechtsurkunden waren, sind einige Details bekannt. Die Wege in die Sklaverei waren vielfältig: Ursprünglich war es vor allem die Kriegsgefangenschaft, die in die Sklaverei führte. So handelt es sich bei den sumerischen Zeichen für Sklave ìr und Sklavin géme um Ligaturen der Zeichen für Mann nita bzw. Frau munus mit dem Zeichen für Berg-/Fremdland kur, was auf eine ursprünglich ausländische Herkunft dieser Gruppen hinweist. Sehr früh ist auch bezeugt, dass Kriminelle von Gerichten den Geschädigten oder ihren Angehörigen als Sklaven zugesprochen wurden. Kinder gerieten vor allem als Folge ökonomischer Probleme in die Sklaverei, indem sie von ihren Eltern verkauft oder ausgesetzt wurden. Aus demselben Grund konnten Menschen sich aber auch selbst und ihre Angehörigen verkaufen oder verpfänden, worüber Rechtsurkunden und das Alte Testament Auskunft geben. In keilschriftlichen Rechtssammlungen wurde dies jedoch nicht näher geregelt. Der Unterschied zwischen Selbstverkauf und Selbstverpfändung dürfte allein in einem Auslöserecht in letzterem Fall liegen. Einen Sonderfall bilden Kinder und Adoptivkinder, die aufgrund ihres „Undanks“ in die Sklaverei geraten konnten.

Die genaue rechtliche Stellung eines Sklaven im Alten Orient ist indes nicht endgültig geklärt. In Schriftstücken wurden Sklaven häufig mit dem Zeichen sag (Kopf) bezeichnet und nie mit ihrer Abstammung genannt. Dies wird gemeinhin als Hinweis darauf gedeutet, dass Sklaven eher als Sache galten. Dafür spricht, dass Kaufverträge für Sklaven den allgemein üblichen Kaufformularen für Sachen entsprechen. Andererseits wurden Sklaven im Sumerischen dem grammatikalischen Genus der Person zugeordnet. Zudem waren sie nicht völlig rechtlos, konnten Gerichte anrufen, heiraten, Eigentum besitzen und Rechtsgeschäfte abschließen (§ 176 CH). Während in Mesopotamien Sklaven in der Regel für ihre Taten selbst hafteten und harte Strafen zu erwarten hatten, kannten die Hethiter zumindest für Diebstahl und Brandstiftung auch eine Noxalhaftung. Die Freilassung erfolgte in der Regel durch einseitige Erklärung gegenüber einem Gericht, einfache Erklärung, Freikauf oder Adoption.

Die Rechtsstellung der Frauen, das heißt der verheirateten Frauen, im Alten Orient lässt sich nicht mit der von Frauen in der klassischen Antike vergleichen. Bereits aus Urkunden der Ur-III-Zeit lässt sich erkennen, dass die Frauen das Recht besaßen, die Eheform mit ihrem Mann selbst zu regeln. Ein einmal von ihrem Mann vorgebrachtes Scheidungsbegehren ließ sich auch gegen seinen Willen durchsetzen. Die Ehefrau konnte über ihr Eigentum selbst verfügen, Sklaven freilassen und vor Gericht als Klägerin oder Zeugin auftreten. Auch in Babylonien hatte die Frau weitgehende Freiheiten, so konnte sie in altbabylonischer Zeit zusammen mit dem Ehemann die Braut für den Sohn auswählen, womit sich die These einer patriarchalischen Ehe im Alten Orient kaum halten lässt. Besonders in neubabylonischer Zeit lässt sich nachweisen, dass die Frauen völlig selbständig wirtschaften konnten.

Für das Assyrische Reich ist die Quellenlage insgesamt deutlich schlechter, jedoch scheinen Frauen dort weniger Freiheiten besessen zu haben.

Familienrecht

Ehe

Hauptzweck der Ehe war im Alten Orient der Erhalt der Familie in wirtschaftlicher, biologischer und religiöser Hinsicht. Sie diente in erster Linie der Zeugung erbberechtigter Nachkommen, die das Familieneigentum und den Ahnenkult fortführten.

Eheschließungen sind ab dem ausgehenden dritten Jahrtausend in Urkunden belegt, entsprechende Rechtssätze finden sich zudem in den Kodizes von Ešnunna und von Ḫammurapi. Demzufolge war eine Eheschließung grundsätzlich mit einem Ehevertrag verbunden, ohne den die Ehe nicht rechtmäßig vollzogen werden konnte und die Frau nicht den Status einer Ehefrau (akkadisch aššatum) erhielt, auch dann nicht, wenn sie bereits länger im Haushalt des Mannes lebte. § 128 CḪ fordert ausdrücklich eine vom Mann ausgehende schriftliche Vereinbarung (akkadisch riksatum). Ausnahmen von dieser Regel waren jedoch zumindest in Assyrien möglich. So konnte dort etwa zum Schutz von Witwen und Waisen, eine verwitwete Frau (akkadisch almattum), die seit zwei Jahren mit einem Mann zusammengelebt hatte, zur Ehefrau erklärt werden. Neben der Ehe existierte auch das Konkubinat, welches formlos zwischen Mann und Frau oder zwischen einer Sklavin und einer unfruchtbaren Ehefrau für ihren Mann beschlossen werden konnte. In letzterem Fall wurde die Sklavin ebenfalls als aššatum bezeichnet, wurde aber erst nach dem Tod des Mannes frei. (so auch § 171 CH).

In den überlieferten Eheverträgen wird häufig eine akkadisch terḫâtum und sumerisch nì-mí-us-sà genannte Leistung des Bräutigams erwähnt. Die Bedeutung dieser Leistung war lange Zeit umstritten; oft wird sie simpel als Brautpreis übersetzt. Diese Übersetzung trifft die Rechtsnatur dieser Leistung jedoch nur unzureichend. So wurde von einigen Forschern vorgebracht, dass es sich dabei zunächst eher um die Bereitstellung des Hochzeitsmahles durch den Gatten handelte, welches neben dem Vertrag als Publizitätsakt eine Formerfordernis für die rechtmäßige Eheschließung in Abgrenzung zum Konkubinat war. Darauf deuten die §§ 27, 28 Codex Ešnunna hin. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus ein wertvolleres Ehegeschenk, das demselben Zweck diente. Diese Voraussetzung für eine anerkannte Eheschließung war nicht immer erforderlich. Das Hochzeitsmahl bzw. das Ehegeschenk stellte eine Leistung des Bräutigams an seinen Schwiegervater dar. Sie ging bei Rückziehung des Eheangebotes seitens des Bräutigams in das Eigentum des Schwiegervaters über, bei Rückziehung des Eheangebots seitens des Schwiegervaters war sie doppelt zurückzuerstatten (vgl. §§ 159–161 CH). Auch in Assyrien lässt sich dieses Phänomen nachvollziehen. So war nach den mittelassyrischen Gesetzen § 34 eine Ehe durch einen Vertrag zu schließen. Geschenke mussten nach den §§ 30 und 31 vom Bräutigam an den Schwiegervater geleistet werden.

Ab der Zeit Ḫammurapis hatte der Brautvater seiner Tochter eine Mitgift zu zahlen. Diese, im babylonischen Akkadisch šeriktum im assyrischen Akkadisch širku genannt, fiel nach dem Tod der Frau an ihre Kinder oder bei Kinderlosigkeit zurück an ihren Vater (vgl. §§ 162 f. CH). Sie diente vor allem ihrer eigenen Absicherung für den Fall einer Scheidung (vgl. § 142 CH). Zur Versorgung der Witwe konnte der Mann seiner Frau eine urkundlich abgesicherte Schenkung machen, die als nudunnum bezeichnet wurde (§ 150 CH), worunter man in späteren Epochen auch eine Mitgift verstand.

Das hethitische Recht zeigt hinsichtlich der Eheschließung enge Parallelen zum mesopotamischen Recht, wobei nicht klar ist, inwiefern hier eine Rezeption vorliegt. So bestand auch hier zwischen der Braut und ihrem Gatten eine Bindung (ḫamenkanza), die nach Entrichtung einer kušata zustande kam. Ungewiss ist, ob diese anlässlich des Hochzeitsmahles übergeben wurde. Der Ehe konnte ein Eheversprechen (taranza) vorausgehen, das wohl immer das Mädchen zum Gegenstand hatte.

Das altorientalische Recht kannte auch Sonderformen der Ehe, die sich von der normalen Form unterschieden. Hierzu gehört die Ehe mit einer Frau aus einer Familie, der nur Töchter entstammten. Da in dieser Familie die männliche Erbfolge nicht gesichert war, wurde der Schwiegersohn adoptiert und zum Erben seines Adoptiv- und zugleich Schwiegervaters. In den mesopotamischen Texten ist die Rede davon, dass der Mann in die Familie seiner Frau eintritt (akkadisch erēbum); in hethitischen Dokumenten wird dieser Mann als antiiant bezeichnet. Eine weitere Sonderform ist die Schwagerehe, die zwischen einem Mann und der Witwe seines Bruders zustande kam, wenn aus deren Ehe keine Söhne hervorgegangen waren.

Für die Beendigung der Ehe existierten verschiedene Möglichkeiten. Der klassische Fall war der Tod eines der Gatten. Wenn der Ehemann verschollen war, etwa in Kriegsgefangenschaft geriet, durfte die Frau – falls der Haushalt nicht mehr versorgt werden konnte – wieder verheiratet werden. Bei Rückkehr ihres ersten Mannes gehörte sie wiederum zu dessen Haushalt. Etwaige Kinder aus zweiter Ehe blieben im Haushalt ihres Vaters (vgl. § 134 f. CH). Ließ der Mann seine Frau im Stich, so endete damit die Ehe, und die Frau konnte erneut heiraten (vgl. § 136 CH). Auch im assyrischen Recht wurde die Ehe einer unversorgten Frau gelöst, wenn ihr Mann seit mindestens fünf Jahren vermisst wurde (vgl. § 36 MaG). Blieb die Frau gänzlich ohne Angehörige zurück, konnte sie aus § 45 MaG nach einer zweijährigen Wartezeit zur Witwe erklärt werden und Ansprüche auf staatliche Unterhaltszahlungen geltend machen.

Daneben konnte die Ehe auch durch die Gatten, in der Regel durch den Mann, aufgelöst werden. Dies hatte für ihn unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem ob die Scheidung als gerechtfertigt angesehen wurde. So musste er ein Scheidegeld (sumerisch nì-dam-tag4-a bzw. kú-dam-dag4-a, akkadisch uzzubū) in Höhe einer Mine Silber zahlen. Diesen Anspruch konnte die Frau jedoch verlieren, wenn sie sich ihrem Mann verweigert hatte oder ein anderer schwerwiegender Grund wie Untreue vorlag. Der Codex Ḫammurapi unterscheidet zwischen von der Frau zu vertretenden Scheidungsgründen (Verschleuderung des Vermögens, allgemeines Fehlverhalten; §§ 141, 143 CH) und von der Frau nicht verschuldeten Scheidungsgründen (Kinderlosigkeit, Krankheit, Vernachlässigung durch den Ehemann; §§ 138-140, 142, 148 f. CH). Hatte die Frau den Scheidungsgrund nicht verursacht, war der Mann ihr gegenüber unterhaltspflichtig. In Assyrien lag die Gewährung eines Scheidungsgeldes nach § 37 MaG im Belieben des Mannes. Vom Scheidungsrecht ausgenommen war ein Mann, der ein Mädchen nach dessen Vergewaltigung heiraten musste (§ 55 MaG).

Im Allgemeinen schlossen die Eheverträge ein Scheidungsrecht der Frau aus und bedrohten ein solches Begehren mit der Todesstrafe. Daneben existieren jedoch Eheabsprachen, die Frauen und Männer hinsichtlich des Scheidungsrechtes gleichstellten.

Zur Ehescheidung im hethitischen Recht ist nichts bekannt.

Hinsichtlich der Rechtsnatur der Ehe im Alten Orient wurde in der rechtshistorischen Forschung diskutiert, inwiefern es sich dabei um eine Kaufehe handelt, wie sie für das frührömische Recht angenommen wird. Strittig ist vor allem die terḫâtum-Leistung und die Frage, ob es sich dabei um einen Brautpreis im Sinne des römischen arrha sponsalicia gehandelt hat, eine Leistung zur Bestätigung eines zustande gekommenen Kaufes. In der Tat existieren einige formale Übereinstimmungen zwischen Kaufverträgen und Eheverträgen. Dennoch wird kaum noch davon ausgegangen, dass die Ehe auf einem dinglichen Recht des Ehemannes an seiner Frau beruhte.

Adoption

Die Adoption diente im Alten Orient zunächst der Beschaffung eines Erben durch einen kinderlosen Erblasser. Vereinzelt finden sich auch Adoptionen zur Bruder-, Schwester- und Vaterschaft. Insgesamt handelte es sich bei der Adoption um ein sehr flexibles Rechtsinstrument, mit dem auf verschiedene familiäre Situationen reagiert und verschiedene geschäftliche Transaktionen abgewickelt werden konnten.

Adoptionen waren Männern und Frauen unabhängig von ihrem Familienstand möglich. Sie konnten Personen jeden Alters zum Gegenstand haben. In neubabylonischer Zeit wurden beide Formulartypen für Adoptionen verwendet, wobei Zwiegesprächsurkunden vor allem zur Adoption von Kindern, objektiv stilisierte Urkunden vor allem zur Adoption von Erwachsenen benutzt wurden. In beiden Fällen wurde das Rechtsgeschäft durch ana mārūti nadānu(m)/lêqu(m) (zur Sohnschaft gehen/nehmen) bezeichnet. Abgesichert wurden solche Adoptionsverträge durch Fluchformeln. Adoptierten Söhnen konnte in den Adoptionsverträgen ein Erbanspruch eingeräumt oder explizit ausgeschlossen werden.

Die Annahme an Kindes statt zu Erbzwecken betraf zumeist den engeren Kreis der Familie. Adoptiert wurde etwa ein unehelicher Sohn, der Sohn einer Sklavin bzw. ein Schwiegersohn oder jüngerer Neffe. Häufig ist belegt, dass ein Adoptivsohn nur den einfachen Erbteil erhielt, während einem leiblichen Sohn der doppelte Anteil zukam. Dies diente meist der Verpflichtung des Adoptivsohnes zur Versorgung im Alter, wofür er den geringeren Erbteil als Gegenleistung erwarten konnte. Ein ähnliches Ziel verfolgte man mit der Adoption von Mädchen, die als Arbeitskraft dem Haushalt zur Verfügung standen. Aus ähnlichen Gründen wurden freigelassene Sklaven adoptiert.

Für Männer war auch die Adoption ohne Erbanspruch erstrebenswert, wenn sie dadurch in eine angesehene Familie eintreten konnten. Insofern bot die Adoption eine Möglichkeit zum gesellschaftlichen Aufstieg.

Dem gegenüber steht die unechte Adoption, die zur Umgehung eines Veräußerungsverbotes zur Anwendung kam, wie etwa im Fall der so genannten Verkaufsadoptionen in Nuzi. Hier wurde der Adoptierte nicht als Erbe eingesetzt.

Nachlass

Das Erbrecht kann in der Antike generell dem Familienrecht zugeordnet werden. Familie diente in erster Linie der Fortsetzung des Mannesstammes, weshalb der älteste Sohn in aller Regel zum Nachfolger seines Vaters wurde und als solcher über das Familienvermögen verfügte. Dieser Sohn wurde bereits bei den Sumerern i-bí-la genannt – wörtlich „der Fett verbrennt“ als Anspielung auf den Ahnenkult, für den dieser Sohn verantwortlich war. Spätestens seit Gudea von Lagaš konnten auch Töchter den Ahnenkult versehen. Das sumerische Erbrecht folgte einer gewohnheitsrechtlichen Verwandtenerbfolge, die sich auf die Söhne beschränkte. Geht der Nachlass an jemand anderen als einen Sohn, ist nicht von „erben“ die Rede.

Nach altbabylonischem Recht erbten mehrere Söhne zu gleichen Teilen, so dass eine Erbengemeinschaft entstand, die von den Brüdern aufgelöst werden konnte (vgl. § 165 ff. CH). Bereits zu Lebzeiten konnte der Erblasser einem Erben (aplu) – das musste nicht unbedingt ein Sohn sein – einzelne Gegenstände seines Vermögens im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen übertragen. Hierbei bestand weder eine Formerfordernis noch trat die Wirkung immer erst nach dem Tod des Erblassers ein, sodass kaum von einer testamentarischen Erbfolge die Rede sein kann. Auffällig ist, dass einem der Söhne in vielen Urkunden ein größerer Anteil an der Erbmasse gewährt wurde, eventuell ein Überbleibsel eines vormaligen Primogeniturprinzips.

Frauen besaßen nur in Ausnahmefällen ein Erbrecht, so etwa wenn sie im Dienst des Tempels standen (§ 180 CH), wobei ihre Brüder zu Nacherben wurden. Beim Fehlen leiblicher Söhne konnte der Nachlass auch auf eine Tochter oder andere weibliche Familienmitglieder übergehen. Die Witwe besaß kein regelmäßiges Erbrecht, durfte aber weiter im Haus ihres verstorbenen Mannes leben und wurde aus ihrer Mitgift und aus Ehegeschenken versorgt; fehlten solche, erbte sie zu gleichen Teilen mit den Kindern (vgl. § 171 CH). Eine erneute Eheschließung bedurfte einer gerichtlichen Genehmigung und hatte ein Nießbrauchrecht des Paares am Vermögen des Ehemannes aus erster Ehe zur Folge (vgl. § 177 CH). Die Versorgung ihrer Schwestern lag bei den Brüdern.

Da seitens der Söhne ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass bestand, bedurfte die Enterbung eines richterlichen Spruches und konnte nur bei wiederholtem Vorliegen einer schweren Straftat zum Erfolg führen (§ 168 f. CH). Neben Enterbungen sind auch Ausschlüsse von Söhnen vom Vorzugsanteil belegt. Auch eine Verfügung von Todes wegen begründete eine Anwartschaft, ein Widerruf war nur im Rahmen der in die Urkunde aufgenommenen Bedingungen möglich, meist für den Fall eines Verstoßes des Erben gegen von ihm übernommene Verpflichtungen. Neben den Verfügungen von Todes wegen sind auch Schenkungen von Todes wegen überliefert (so genannte šīmtu-Urkunden), mit der Feststellung der Testierfähigkeit als zentralem Element.

Da Frauen nicht besitzlos waren, konnten auch sie Erblasser sein. So wurden sie bei der Eheschließung unter anderem mit dem šeriktum ausgestattet. Dabei ging es in das Vermögen des Bräutigams über und musste bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Verwitwung wieder herausgelöst werden. Starb die Frau, wurde ihr šeriktum unter ihren Erben, das heißt den Kindern aus allen Ehen, aufgeteilt. Hierauf konnte sie testamentarisch Einfluss nehmen. Starb die Frau kinderlos, so fiel das šeriktum zurück an ihre Familie. Starb sie vor ihrem Mann, konnten ihre Kinder erst nach dessen Tod das Erbe antreten. Daneben erhielten Frauen von ihren Ehemännern anlässlich der Eheschließung nicht selten eine nudunnum. Da es sich dabei um Schenkungen auf den Todesfall handelte, verblieben diese im Eigentum des Ehemannes, auch wenn die Frau vor ihm verstarb. Witwen stand das nudunnum zu, es blieb jedoch in der Familie des Ehemannes. Dementsprechend konnte es weder an die Familie, aus der die Frau stammte, noch an ihre Kinder aus anderer Ehe weitervererbt werden. Ausnahmen hiervon bedurften einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Die terḫâtum-Leistung des Bräutigam an den Brautvater wurde von diesem meist als Teil des šeriktum zurückgegeben und fiel damit an die Frau.

Vermögensrecht

Immobilien

An Immobilien konnte Kollektiv- und Privateigentum bestehen, wobei sich das Privateigentum erst im Laufe der Zeit aus dem Kollektiveigentum herausgelöst hat. Bereits sumerische ditilla-Urkunden der Ur-III-Zeit bezeugen den Kauf von Häusern, Grundstücken und Gärten. Der Kauf von Feldern ist auf einem akkadzeitlichen Steinfragment aus Sippar belegt. Umfangreiche Grundstückstransaktionen sind ab altbabylonischer Zeit nachweisbar, wobei hier noch auf die Vorstellungen von Sippeneigentum zurückführbare Retraktrechte mittels so genannter Rücktrittseinlösungen geltend gemacht werden konnten. Durch entsprechende Vertragsklauseln versuchte man diese auszuschließen. Zur Aufnahme solcher Vertragsklauseln mussten an entsprechende Berechtigte beim Geschäftsabschluss vermutlich Ausgleichszahlungen geleistet werden. In kassitischer Zeit ist vorübergehend wieder Kollektiveigentum sehr gut belegt, welches mittels Kudurrus auch auf Privatpersonen übertragen werden konnte.

Grundeigentum konnte auch im Alten Orient durch Obligationen belastet sein. Hierzu gehörten in der Regel zu leistende Abgaben, aber auch zahlreiche andere vereinbarte Rechte. Belegt sind etwa eingeräumte Wohnrechte, Mitbenutzungsrechte an Hausbereichen und Wegen sowie entsprechende Verbote. Abgaben konnten in Form von Silber, Getreide oder Viehfutter geleistet werden; bei Nichterfüllung dieser Forderungen ging das Recht am Eigentum verloren.

Die öffentlichen Haushalte konnten Grundstücke und Gebäude, vererblich aber unveräußerlich, auch an Privatpersonen übertragen, die im Gegenzug ilku(m) (akkadisch) oder šaḫḫan (hethitisch) genannten Dienstverpflichtungen nachkommen mussten. Diese konnten militärischer Natur sein (§ 27 ff. CH regeln die Übernahme der Verpflichtungen durch Dritte im Falle einer Kriegsgefangenschaft eines solchen Dienstverpflichteten), bezogen sich aber vor allem auf die Bewirtschaftung der übertragenen Immobilie. Insofern trifft die gebräuchliche Übersetzung von ilku(m) (akkadisch) und šaḫḫan als Lehnspflichten die Rechtsnatur dieser Begriffe nur unzureichend.

Kauf

Kaufverträge bilden eine der größten Gruppen altorientalischer Rechtsquellen. Ihr Gegenstand sind meist Grundstücke, Pfründen, Wasserfahrzeuge, Sklaven und Vieh, jedoch nie vertretbare Sachen. Vertragsdokumente waren dementsprechend immer Barkaufverträge, welche aus Sicht des Käufers die Zahlung des Kaufpreises beurkundeten, die Übergabe der Sache hingegen nicht erwähnten. Dennoch existierten neben dem Barkauf auch Kreditkauf und Pränumerationskauf, wobei beide den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschäftes erforderten. So wurde der Kreditkauf zunächst als Barkauf beurkundet und daneben ein Darlehen des Verkäufers an den Käufer abgeschlossen oder ein Verpflichtungsschein von Seiten des Käufers ausgestellt. Beim Pränumerationskauf gab der Käufer dem Verkäufer ein Darlehen.

Die Kaufvertragsformulare waren während der 3.000jährigen Geschichte der keilschriftlichen Rechtskulturen stets identisch, unabhängig davon, ob sie sich auf Liegenschaften oder Fahrnisse bezogen. Nur in neubabylonischer Zeit trat ein eigenes Formular für Mobiliarsachen auf, das ab seleukidisch-arsakidischer Zeit auch auf Immobilien Anwendung fand. Der erfolgreiche Abschluss des Vertrags wurde meist durch die Klausel apil zaki (er ist quitt) festgestellt. Darauf folgten zumeist eine Klageverzichts- und eine Gewährleistungsklausel. Dabei haftete der Veräußerer für Rechtsmängel. Sowohl der Codex Ḫammurapi als auch die Vertragsklauseln bezeugen eine Defensionspflicht des Verkäufers, die sich in neubabylonischer Zeit zur Eviktionshaftung entwickelte. Eine Haftung für Sachmängel war im Alten Orient hingegen ausschließlich beim Grundstücks- und beim Sklavenkauf üblich. So konnten bei einer Diskrepanz zwischen Vertrag und tatsächlicher Grundstücksfläche beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, was durch entsprechende Vertragsklauseln ausgeschlossen werden sollte. Beim Sklavenverkauf haftete der Verkäufer häufig für Epilepsie (akkadisch bennu(m)) und ab neubabylonischer Zeit auch für das Entfliehen. Insbesondere beim Immobilienkauf war zeitweise ein ziviles Aufgebot erforderlich. Wurden dort keine Rechte angemeldet, konnte der Vertrag geschlossen werden, woraufhin der Käufer den Kaufgegenstand in einem einseitigen Aneignungsakt ergreifen konnte.

Miete, Pacht und Dienstverhältnisse

Die Miete spielte im Alten Orient vor allem in nach-sumerischer Zeit eine große Rolle, wobei die Pacht und das Dienstverhältnis zum Mietrecht zählten. Ab altbabylonischer Zeit wurden die Mietverhältnisse in die Gebrauchsüberlassung von Liegenschaften und von Fahrnissen unterschieden. Erstere wurden im Vertrag durch die Formel ana kiṣrim / biltim šûṣû, zweitere durch das Verb agārum ausgedrückt. Pachtverträge konnten durch einen Werkvertrag erweitert werden. Alleinstehende Werkverträge hatten dagegen häufig die Form einer šubanti-Urkunde. In neubabylonischer Zeit wurde zwischen Mietverhältnissen, die sich auf Gebäude, Fahrnisse sowie Personen beziehen, und Pachtverhältnissen unterschieden, welche Grundstücke, Wasserflächen und Steuern zum Gegenstand hatten. Verträge zu Pachtverhältnissen sind, wie auch die Werkverträge, in der Zwiegesprächsform überliefert.

Die Verpachtung von Grundstücken konnte gegen einen festgelegten Pachtzins oder eine Teilpacht erfolgen. In neubabylonischer Zeit wurden vor allem Dattelpalmplantagen von einer Kommission vergeben, die auch die abzuliefernde Menge festlegte. Diese Kommission musste einen – durch entsprechende erhaltene Protokolle belegten – Eid über eine weitreichende Schonung der Pächter ablegen. Die Pächter waren zur Bebauung des überlassenen Landes verpflichtet, wofür sie ebenso hafteten, wie für aufgrund höherer Gewalt eingetretenen Schaden. Der Verpächter wurde durch die Bemessung der Pachtabgaben am Ertrag der Nachbargrundstücke beteiligt (vgl. §§ 24 ff. CH) sowie durch entsprechende Vertragsklauseln gegen eine Schmälerung seines Gewinns wegen Nachlässigkeiten bei der Bewirtschaftung durch den Pächter geschützt. In der Regel bestand ein solches Pachtverhältnis für jeweils ein Jahr. Einen Sonderfall stellte die Neubruchpacht dar. Hierbei musste der Pächter bisher nicht bewirtschaftetes Land urbar machen. Für dieses Land musste er keine oder weniger Pacht zahlen als normalerweise üblich und wurde aus der Nutzung zugleich mitverpachteter Grundstücke entschädigt. Parallel dazu erfolgt die Anlage von Dattelpalm- und Obstplantagen.

Auch die Gesellschaftspacht war gängig, wobei ein Grundstücksherr sein Grundstück mit einem Dritten an sich selbst verpachten konnte. Einem derartigen Pachtvertrag entspräche im modernen Recht der Gesellschaftsvertrag.

Die Vermietung von Gebäuden ist ebenfalls häufig belegt, wobei der Mietzins meist nach erfolgter Leistung zu zahlen war. Das Mietverhältnis begann mit einer Abschlagszahlung. In neubabylonischer Zeit war der Mietzins regelmäßig halbjährlich im Voraus fällig. Zur Instandhaltung des Hauses war der Mieter vertraglich verpflichtet. Zumindest in neubabylonischer Zeit konnte er dafür notwendige Aufwendungen von der Miete absetzen. Häufig musste der Mieter die Türen und ihr Zubehör selbst einbauen, was nicht selten in Form weiterer Rechtsgeschäfte vereinbart wurde. Dem Vermieter kam dabei ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Als Vermietung von Personen wurden Dienstverhältnisse aufgefasst, wobei in altbabylonischer Zeit drei Vertragstypen identifiziert werden können:

  1. šubanti-Urkunden waren von einem Vermieter ausgestellte Dokumente über künftig zu erbringende Leistungen. Hierfür hatte der Vermieter Personal zu stellen, welches in der Regel nicht konkreter benannt wurde.
  2. intuku-Urkunden standen den šubanti-Urkunden zwar nahe, wurden jedoch bei Vorauszahlung des Mietzinses ausgestellt.
  3. inḫun-Urkunden wurden hingegen vom Mieter ausgestellt und umfassten die Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung einer Leistung durch eine vertraglich bestimmte Person.

Solche Personenmietverträge mit zumeist einjähriger Laufzeit gewährten der gemieteten Person drei Ruhetage pro Monat. Höchsttarife für die Miete von Personen wurden auch im Codex Ḫammurapi geregelt (§§ 257 f., 261, 273 f. CH).

In neubabylonischer Zeit wurden die Mietvertragsformulare angeglichen, so dass sich das Formular für die Personenmiete nicht wesentlich vom Mietvertrag für Gebäude unterschied. Hier bestand die Möglichkeit des zum Dienst verpflichteten, als Vermieter aufzutreten. Einen Sonderfall bildet vor allem ab spätbabylonischer Zeit der Lehrvertrag.

Schuldrecht

Das altorientalische Recht kannte insbesondere die Institute des Darlehens, der Bürgschaft und des Pfandes, wobei letzterer zeitweise der Bürgschaft unterstellt war.

Für das Darlehen existierte kein übergreifender Terminus. Stattdessen wurden verschiedene Darlehensarten mit je eigenen Begriffen bezeichnet. Bisher wurden Belege für das Zinsdarlehen (ḫubullu(m)), das zinslose Darlehen (ḫubuttatum), das „Vertrauens“-Darlehen (qīptum) und das Darlehen zur Unterstützung (ana usātim) gefunden. Ihrer Form nach war die Darlehensurkunde ab altbabylonischer Zeit eine šubanti-Urkunde. Daneben kamen vereinzelte ditilla-Urkunden als Quellen zum Darlehen vor, allerdings sind hier keine Prozesse wegen Rückzahlungsverzug überliefert. Häufig handelte es sich bei den Darlehensurkunden um so genannte „fingierte Darlehen“ – Zeugnisse, die ihrer Form nach zwar Darlehensverträge waren, dem Inhalt nach aber Kaufverträge, vor allem für Kreditkäufe. Solche fingierten Darlehen konnten sich auf den gesamten Kaufpreis oder einen Kaufpreisrest beziehen. Ausnahmen von dieser Regel bildeten die altassyrische und die neubabylonische Zeit, als Darlehen die Form eines so genannten „Verpflichtungsscheines“ hatten. Grundsätzlich wurden Darlehen in Naturalien zurückgezahlt, unabhängig davon, ob sie Geld oder Getreide zum Gegenstand hatten.

Die Bürgschaft war in Babylonien zunächst eine Gestellungsbürgschaft (akkadisch pût šêpi ša Schuldner našû – Bürge für den Fuß des Schuldners). Der Bürge garantierte also, dass der Schuldner sich zur Personalexekution beim Gläubiger einfand. Die Frage nach der Leistung des Schuldners war für ihn irrelevant. Er haftete mit seiner Person, wenn er den Schuldner nicht vorführen konnte. Von dieser Haftung konnte er sich durch Zahlung der Schuldsumme lösen. Daneben gab es die Zahlungsbürgschaft (pût eṭêru ša Schuldner našû – Bürge für das Zahlen des Schuldners). Der Bürge verpflichtete sich dabei zu einer eigenen Leistung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Es handelt sich dabei nicht unbedingt um ein Eintreten des Bürgen zur Erfüllung der verbürgten Schuld. Einen Sonderfall bildet das solidarische Schuldverhältnis, bei dem jeder Beteiligte gegenüber dem Gläubiger für seinen Anteil als Schuldner und für seine Mitschuldner als Bürge haftete, gegenüber seinen Mitschuldnern aber nur für seinen eigenen Anteil. Anders als in Babylonien war die Bürgschaft in Assyrien stets eine akzessorische Bürgschaft, bei welcher der Bürge zur Erfüllung der gesamten Schuld eintrat.

Als Pfand dienten meist Liegenschaften und Sklaven, die mit beschränktem Eigentum oder ohne Eigentum am Pfandobjekt verpfändet werden konnten. Dabei handelte es sich in altbabylonischer Zeit zunächst um einen Verfallpfand, der nach Ablauf der Zahlungsfrist an den Gläubiger verfiel. Ab neubabylonischer Zeit ist auch das Sicherungspfand belegt, weshalb in Verpflichtungsscheine Pfandbestellungen aufgenommen werden konnten. Das Nutzungspfand ist hingegen durch alle Epochen des Alten Orients nachgewiesen.

Seiner Rechtsnatur nach war das Pfand kein Recht an einer fremden Sache, sondern ein Erwerb von Eigentum zur Ausübung des Pfandrechtes.

Strafrecht

Das altorientalische Strafrecht erscheint insgesamt nur schwer zugänglich. In den altorientalischen Rechtssammlungen sind zwar Tatbestände wie Körperverletzung, Eigentumsentziehung, Sachbeschädigung und anderes mit Rechtsfolgen belegt, es fehlen aber Rechtsurkunden, die einen Einblick in die Anwendung dieser strafrechtlich relevanten Regelungen bieten. Zudem wird im Alten Orient das Strafrecht nicht allein dem öffentlichen Recht zugeordnet, vielmehr gab es die Bereiche des Kriminal-, des Privatstrafrechts sowie des Schadensersatzes. Lediglich für das Kriminalstrafrecht war der Staat zuständig.

Die strafrechtliche Terminologie ist bislang wenig bekannt. Das sumerische Wort für Delikt lautete nirda, der Verbrecher hieß lú-im-zuḫ (ursprünglich nur „Dieb“). Bei den Hethitern wurden Verbrechen als uaštul oder ḫurkil bezeichnet, im Akkadischen findet sich die Unterscheidung zwischen arnu(m) (Schuld) und ṣarrātu(m) (Verbrechen).

Strafen trafen in Mesopotamien ab altbabylonischer Zeit grundsätzlich den Delinquenten, zuvor war auch die Kollektivhaftung bekannt. Häufig angedrohte Strafen waren die Todes- und Verstümmelungsstrafe sowie hohe Geldstrafen. Inwiefern auch Haftstrafen zur Anwendung kamen, ist nicht endgültig geklärt. Je nach Fall zielte die Strafe auf den objektiven Erfolg der strafbaren Handlung oder die subjektive Schuld des Delinquenten ab. Teilweise folgten die Strafen auch dem Talionsprinzip, so etwa im Codex Ḫammurapi und in den mittelassyrischen Gesetzen, nicht jedoch bei den Hethitern oder Sumerern.

In Anatolien wurde die Kollektivhaftung mit dem Erlass der Telipinu-Verfassung weitgehend abgeschafft, für einen Verstoß gegen ein Urteil des Königsgerichts bestand sie jedoch fort. Die Todesstrafe wurde in späterer Zeit fast ausschließlich bei Vergehen gegen die königliche Würde oder gegen die sakrale Ordnung verhängt. Die Strafen konnten auf unterschiedlichste Art und Weise vollstreckt werden. Gängig waren etwa die Hinrichtung durch Enthauptung, Erhängen, Durchtrennung der Kehle sowie Folterung bis zum Todeseintritt. Hinzu kamen relativ selten Verstümmelungsstrafen wie die Amputation von Nasen oder Ohren sowie die Entmannung. In etwa einem Drittel der Gesetze wurden vermögenswerte Leistungen als Bußgelder im Privatstrafrecht festgelegt. Dazu kamen je nach Fall Schadensersatzforderungen und Kriminalstrafen. Das aus Mesopotamien bekannte Talionsprinzip war den Hethitern fremd.

Rezeption

Zur Frage inwiefern die altorientalischen Rechte sich untereinander beeinflusst haben und inwiefern sie Einfluss auf das griechisch-römische Recht ausgeübt haben, existieren nahezu keine Studien. In einigen Bereichen lassen Rechtsvergleiche auf starke Einflüsse schließen, in anderen muss zumindest mit einer Beeinflussung gerechnet werden. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass in hellenistischer Zeit die keilschriftlichen Rechtsquellen versiegen, da die Tontafeln durch vergänglichere Schriftträger ersetzt wurden und somit Traditionslinien nicht darstellbar sind.

Innerhalb des altorientalischen Rechts

Die meisten Untersuchungen gibt es zur Rezeption des altorientalischen Rechts in der Bibel, insbesondere in Form von rechtsvergleichenden Studien zwischen Codex Ḫammurapi und Pentateuch. Insbesondere im Bereich des Eherechtes bestehen weitgehende Parallelen. So kennt das hebräische Recht ebenso wie der Codex Ḫammurapi die Todesstrafe für Ehebruch (Dtn 22,22  vs. §§ 129 und 133 b CH). Beide setzen die Entjungferung einer verlobten Frau mit dem Ehebruch gleich (Dtn 22,23-24  gegenüber § 130 CH). Ähnlichkeiten bestehen auch im Schutz der elterlichen Gewalt, wobei das hebräische Recht die Regelung im Kodex Ḫammurapi verschärft und auf die Mutter ausweitet (Ex 21,15  gegenüber § 195 CH). Weitgehend gleich sind die Regelungen zur Verletzung einer Schwangeren bei einem Raufhandel (Ex 21,22-25  gegenüber §§ 209 f. CH). Ebenso sehen beide Rechtssysteme eine zeitliche Begrenzung der Schuldknechtschaft vor (Ex 21,2-6  gegenüber § 117 CH). Parallelen existieren auch in den Regelungen zum stößigen Ochsen (Ex 21,28-32  gegenüber §§ 250 f. CH). und zur Verwahrung (Ex 22,6-8  gegenüber §§ 122–126 CH). Schließlich kennen beide Rechtssysteme das Talionsprinzip. Insgesamt scheinen die altisraelitischen Gesetze jedoch unabhängig entstanden zu sein, wobei in ihrer Ausprägung Einflüsse der keilschriftlichen Rechtskulturen anzunehmen sind.

Innerhalb der altorientalischen Rechtssysteme sind viele Ähnlichkeiten festzustellen. Eine umfassende systematische Untersuchung dazu steht aber noch aus.

Im römischen Recht

Auch zum römischen Recht scheinen einige Entsprechungen vorhanden zu sein, die eventuelle Einflüsse vermuten lassen. Hierzu liegen jedoch nahezu keine Studien vor. Das altbabylonische Recht regelt eine Selbstvermietung (Person 1 itti ramānišu Person īgur), die sich auch in griechischen Papyri der byzantinischen Zeit wiederfindet (εκουσίαι γνώμηι … μεμισθωκέναι εαυτόν). Ähnlich verhält es sich mit dem abstrakten Verpflichtungsschein des 4. Jahrhunderts in Ägypten, der im babylonischen u’iltu einen Vorläufer haben könnte. Hinzu kommen eine Reihe weiterer Parallelen, die jedoch noch einer systematischen Untersuchung bedürfen.

Literatur

Gesamtdarstellungen

  • Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965.
  • Joachim Hengstl: Keilschriftrecht. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 6, Metzler, Stuttgart 1999, ISBN 3-476-01476-2, Sp. 377–379.
  • Bernd Janowski, Gernot Wilhelm (Hrsg.): Texte zum Rechts- und Wirtschaftsleben (= Texte aus der Umwelt des Alten Testaments. Bd. 1). Gütersloher Verlag-Haus, Gütersloh 2004, ISBN 3-579-05289-6.
  • Francis Joannès (Hrsg.): Rendre la justice en Mésopotamie. Archives judiciaires du Proche-Orient ancien. (IIIe – Ier millénaires avant J.-C.). Presses Universitaires de Vincennes, Saint-Denis 2000, ISBN 2-84292-071-6.
  • Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 49–219.
  • Meir Malul: Studies in Mesopotamian Legal Symbolism (= Alter Orient und Altes Testament. Bd. 221). Butzon & Bercker u. a., Kevelaer 1988, ISBN 3-7887-1299-6 (Zugleich: Philadelphia PA, Universität, Dissertation, 1983).
  • Hans Neumann: Einige Erwägungen zu Recht und Gesellschaft in Mesopotamien in Frühstaatlicher Zeit. In: Petr Vavroušek (Hrsg.): Šulmu. Papers on the Ancient Near East presented at International Conference of Socialist Countries (Prague, Sept. 30 – Oct. 3, 1986) (= Šulmu. Bd. 3). Univerzita Karlova, Prag 1988, S. 211–224.
  • Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50915-0, S. 55–122.
  • Martha T. Roth: Law collections from Mesopotamia and Asia Minor (= Writings from the ancient world. Bd. 6). 2nd edition. Scholars Press, Atlanta GA 1997, ISBN 0-7885-0378-2.
  • Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, ISBN 90-04-10794-0.

Spezielle Rechtsgebiete

Prozessrecht

  • Eva Dombradi: Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozeßurkunden (= Freiburger altorientalische Studien. Bd. 20). 2 Bände. Steiner, Stuttgart 1996, ISBN 3-515-05513-4 (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Universität, Dissertation, 1989).
  • Betina Faist: Zum Gerichtsverfahren in der neuassyrischen Zeit. In: Johannes Renger (Hrsg.): Assur – Gott, Stadt und Land. 5. Internationales Colloquium der Deutschen Orient-Gesellschaft 18.–21. Februar 2004 in Berlin. Harrassowitz, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-447-06492-7, S. 251–266 (online).
  • Shalom E. Holtz: Neo-Babylonian court procedure (= Cuneiform monographs. Bd. 38). Brill, Leiden u. a. 2009, ISBN 978-90-04-17496-2.
  • Remko Jas: Neo-Assyrian judicial procedures (= State archives of Assyria studies. Bd. 5). Neo-Assyrian Text Corpus Project, Helsinki 1996, ISBN 951-45-7287-4.
  • Sophie Lafont (Hrsg.): Jurer et maudire. Pratiques, politiques et usages juridiques du serment dans le Proche-Orient ancien (= Méditerranées. Bd. 10/11). L'Harmattan, Paris 1997, ISBN 2-7384-3780-X.
  • Julius Georg Lautner: Die richterliche Entscheidung und die Streitbeendigung im babylonischen Prozessrechte (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. Bd. 3, ZDB-ID 530615-2). Weicher, Leipzig 1922.
  • Klaas R. Veenhof: Private Summons and Arbitration among the Old Assyrian Traders. In Masao Mori u. a. (Hrsg.): Near Eastern studies. Dedicated to H.I.H. Prince Takahito Mikasa on the occasion on his seventy-fifth birthday (= Bulletin of the Middle Eastern Culture Center in Japan. Bd. 5). Harrassowitz, Wiesbaden 1991, ISBN 3-447-03139-5, S. 436–459.
  • Klaas R. Veenhof: In Accordance with the Words of the Stele: Evidence for Old Assyrian Legislation. In: Chicago Kent Law Review. Bd. 70, 1995, ISSN 0009-3599, S. 1717–1744.
  • Arnold Walther: Das altbabylonische Gerichtswesen (= Leipziger semitistische Studien. Bd. 6, H. 4/6, ZDB-ID 513354-3). Hinrichs, Leipzig 1917 (Unveränderter Nachdruck. Zentralantiquariat der Deutschen Demokratischen Republik, Leipzig 1968).

Strafrecht

  • Sophie Lafont: Femmes, Droit et Justice dans l'Antiquité Orientale. Contribution à l'étude du droit pénal au Proche-Orient ancien (= Orbis biblicus et orientalis. Bd. 165). Éditions Universitaires Fribourg Suisse u. a., Fribourg 1999, ISBN 3-7278-1226-5.
  • Hans Neumann: Gerechtigkeit ich liebe Dich … Zum Strafrecht in den ältesten Gesetzen Mesopotamiens. In: Das Altertum. Bd. 35, 1989, ISSN 0002-6646, S. 13–22.
  • Eckart Otto: Körperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtstransfer im alten Orient (= Alter Orient und Altes Testament. Bd. 226). Butzon & Bercker u. a., Kevelaer u. a. 1991, ISBN 3-7887-1372-0.
  • Johannes Renger: Wrongdoing and its Sanctions. On „Criminal“ and „Civil“ Law in the Old Babylonian Period. In: Journal of the Economic and Social History of the Orient. Bd. 20, 1977, ISSN 0449-3222, S. 65–77.

Kauf- / Pacht- / Miet- / Pfand- / Schuldrecht

  • Wilhelm Eilers: Gesellschaftsformen im altbabylonischen Recht (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. Bd. 65). Weicher, Leipzig 1931 (Unveränderter Nachdruck. Zentralantiquariat der Deutschen Demokratischen Republik, Leipzig 1970).
  • Ignace J. Gelb, Piotr Steinkeller, Robert M. Whiting: Earliest land tenure systems in the Near East. Ancient Kudurrus (= The University of Chicago Oriental Institute Publications. Bd. 104). 2 Bände. Oriental Institute of Chicago, Chicago IL 1991, ISBN 0-918986-56-7.
  • Burkhart Kienast: Das altassyrische Kaufvertragsrecht (= Freiburger altorientalische Studien. Beihefte: Altassyrische Texte und Untersuchungen. Bd. 1). Steiner, Stuttgart 1984, ISBN 3-515-04029-3.
  • Paul Koschaker: Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht. Ein Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung. Teubner, Leipzig u. a. 1911 Volltext.
  • Julius Georg Lautner: Altbabylonische Personenmiete und Erntearbeiterverträge (= Studia et documenta ad iura orientis antiqui pertinetia. Bd. 1, ZDB-ID 445835-7). Brill, Leiden u. a. 1936.
  • Herbert Petschow: Neubabylonisches Pfandrecht (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-Historische Klasse. 48, 1, ISSN 0080-5297). Akademie-Verlag, Berlin 1956.
  • Gerhard Ries: Zu Haftung und Rückgriff des Bürgen in altbabylonischer Zeit. In: Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologie. Bd. 71, Nr. 1, 1981, S. 73–86, doi:10.1515/zava.1981.71.1.73.
  • Gerhard Ries: Die neubabylonischen Bodenpachtformulare (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. Bd. 16). Schweitzer, Berlin 1978, ISBN 3-8059-0361-8 (Zugleich: München, Universität, Dissertation, 1972).
  • Aaron Skaist: The Old Babylonian loan contract. Its history and geography. Bar-Ilan University Press, Ramat Gan 1994, ISBN 965-226-161-0.

Familienrecht

  • Jan Brugman u. a. (Hrsg.): Essays on oriental laws of succession (= Studia et documenta ad iura orientis antiqui pertinetia. Bd. 9). Brill, Leiden 1969.
  • Martin David: Die Adoption im altbabylonischen Recht (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien; 23). Weicher, Leipzig 1927 (Unveränderter Nachdruck. Zentralantiquariat der Deutschen Demokratischen Republik, Leipzig 1970).
  • Josef Klíma: Untersuchungen zum altbabylonischen Erbrecht (= Archiv orientální. Monografie. Bd. 8). Orientalisches Institut, Prag 1940.
  • Martha T. Roth: Babylonian marriage agreements. 7th – 3rd centuries B.C. (=Alter Orient und Altes Testament. Bd. 222). Butzon & Bercker u. a., Kevelaer 1989, ISBN 3-7887-1311-9.
  • Raymond Westbrook: Old Babylonian marriage law (= Archiv für Orientforschung. Beiheft 23, ISSN 1015-3403). Berger, Horn 1988.
  • Claus Wilcke: Assyrische Testamente. In: Zeitschrift für Assyriologie und vorderasiatische Archäologie. Bd. 66, Nr. 2, 1976, S. 196–233, doi:10.1515/zava.1976.66.2.196.
  • Cornelia Wunsch: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung. Bd. 50, 2003, ISSN 0066-6440, S. 174–244.

Juristische Ausbildung

  • Hans Neumann: Prozessführung im Edubba'a. Zu einigen Aspekten der Aneignung juristischer Kenntnisse im Rahmen des Curriculums babylonischer Schreiberausbildung. In: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte. Bd. 10, 2004, ISSN 0948-0587, S. 71–92.

Zeitschriften

  • Zeitschrift für altorientalische und biblische Rechtsgeschichte. Bd. 1, 1995 ff., ISSN 0948-0587.

Anmerkungen

  1. Josef Kohler, Felix E. Peiser: Aus dem babylonischen Rechtsleben. 4 Bände. Pfeiffer, Leipzig 1890–1898.
  2. Claude H. W. Johns: Assyrian deeds and documents. Recording the transfer of property. Including the so-called private contracts, legal decisions and proclamations preserved in the Kouyunjik Collections of the British Museum chiefly of the 7. century B.C. 4 Bände. Bell and Co. u. a., Cambridge u. a. 1898–1923.
  3. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 3.
  4. erstmals von Vincent Scheil: Code des lois de Hammurabi (Droit Privé), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C. In: Vincent Scheil: Textes élamites-sémitiques (= Ministère de l'Instruction Publique et des Beaux-Arts, Délégation en Perse. Mémoires. 2e série, Bd. 4, ZDB-ID 770192-5). Leroux, Paris 1902, S. 111–162 veröffentlicht; die erste deutsche Übersetzung wurde von Hugo Winckler: Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon, um 2250 v. Chr. Das älteste Gesetzbuch der Welt (= Der Alte Orient. Gemeinverständliche Darstellungen. Jg. 4, H. 4, ZDB-ID 513421-3). J. C. Hinrichs, Leipzig 1902, vorgelegt.
  5. Moses Schorr: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (= Vorderasiatische Bibliothek. Bd. 5, ZDB-ID 536309-3). Hinrichs, Leipzig 1913.
  6. Édouard Cuq: Études sur le droit babylonien, les lois assyriennes et les lois hittites. Paris, Geuthner 1929.
  7. 1 2 Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 53.
  8. Paul Koschaker: Keilschriftrecht. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Bd. 89, 1935, S. 1–39.
  9. 1 2 3 Paul Koschaker, Universität Graz: Babylonisch-assyrisches bürgschaftsrecht. Ein beitrag zur lehre von schuld und haftung. B.G. Teubner, Leipzig 1911, OCLC 5376522, S. 50–54 (Festschrift der K. K. Karl-Franzens-Universität in Graz für das Studienjahr 1908/09 aus Anlaß der Wiederkehr des Jahrestages ihrer Vervollständigung). Paul Koschaker: Altbylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht. Ein Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung (= .). Teubner, Leipzig u. a. 1911.
  10. Paul Koschaker. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 44, 1928, 198.
  11. Kritik an dieser rein äußerlichen Abgrenzung äußerte bereits Mariano San Nicolò: Beiträge zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen (= Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning. Ser. A: Forelesninger. Bd. 13, ZDB-ID 777904-5). Aschehoug u. a., Oslo u. a. 1931, S. 2.
  12. Diese wurden vor allem vom assyriologisch vorgebildeten, französischen Rechtshistoriker Georges Boyer bearbeitet.
  13. Francis R. Steele: The code of Lipit-Ishtar. In: American Journal of Archaeology. Bd. 52, Nr. 3, ISSN 0002-9114, S. 425–450 (Sonderabdruck. University Museum, Philadelphia PA 1948).
  14. Albrecht Götze: The laws of Eshnunna (= The Annual of the American Schools of Oriental Research. Bd. 31, ISSN 0066-0035). American Schools of Oriental Research, New Haven CT 1956.
  15. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 53–54.
  16. Vgl. Josef Klíma: Zur Entwicklung der sowjetischen keilschriftlichen Studien. In: Archiv orientální. Bd. 21, 1953, S. 448–463.
  17. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 54.
  18. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 4.
  19. So etwa Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. C. H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47543-4, S. 68.
  20. 1 2 Vgl. Johannes Renger: Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich (= ScriptOralia. Reihe A: Altertumswissenschaftliche Reihe. Bd. 15). Narr, Tübingen 1994, ISBN 3-8233-4556-7, S. 27–59.
  21. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 63–64.
  22. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 60.
  23. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 341.
  24. 1 2 Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 51.
  25. Die kleinsten Tafeln sind nur 1 × 1 cm groß, die größte bisher gefundene 30 × 46 cm
  26. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Wiesbaden, Harrasowitz, 1965, S. 10.
  27. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 50.
  28. Vgl. Mariano San Nicolò: Zur Entwicklung der babylonischen Urkundenform. In: Abhandlungen zur antiken Rechtsgeschichte. Festschrift für Gustav Hanausek zu seinem 70. Geburtstage am 4. Sept. 1925, überreicht von seinen Freunden und Schülern. Moser, Graz 1925, S. 23–35.
  29. Dies wird in der Wortbedeutung von kanāku(m) (siegeln) reflektiert, was bereits in altbabylonischer Zeit die Bedeutung „etwas an jemanden überschreiben“ hat.
  30. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 12.
  31. von Mariano San Nicolò: Beiträge zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen (= Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning. Ser. A: Forelesninger. Bd. 13). Aschehoug u. a., Oslo u. a. 1931, S. 152, deshalb auch als „Zwiegesprächsurkunden“ bezeichnet
  32. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 114.
  33. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 13–14.
  34. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 15.
  35. Siehe die Literatur im Abschnitt „Prozessrecht“ in der Literaturliste dieses Artikels.
  36. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, ISBN 90-04-10794-0, S. 1–90, hier S. 7–8.
  37. Dieser Begriff wurde gewählt, da man für altorientalische Herrscher eine gesetzgeberische Tätigkeit annahm. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich dabei um Gesetze im Sinne von auf die staatliche Gewalt gestützte, allgemein gültige Rechtssätze handelte. Vgl. dazu auch Benno Landsberger: Die babylonischen termini für Gesetz und Recht. In: Julius Friedrich, Julius Georg Lautner, John C. Miles (Hrsg.): Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae (= Studia et documenta ad iura Orientis antiqui pertinentia. Bd. 2). Brill, Leiden 1939, S. 219–234.
  38. 1 2 Vgl. Hans Neumann: Göttliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm(durch)setzung und narrativer Formulierung. In: Heinz Barta, Robert Rollinger, Martin Lang (Hrsg.): Recht und Religion. Menschliche und göttliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten (= Philippika. Bd. 24). Harrassowitz, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-447-05733-2, S. 37–48, hier S. 38.
  39. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 19.
  40. Vgl. Stefan Maul: Divination I. Mesopotamien. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 3, Metzler, Stuttgart 1997, ISBN 3-476-01473-8, Sp. 704.
  41. Vgl. Herbert Petschow: Neufunde zu keilschriftlichen Rechtssammlungen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 85, 1968, S. 1–29, hier S. 3–4.
  42. ausführlich in Gerhard Ries: Prolog und Epilog in Gesetzen des Altertums (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. H. 76). C. H. Beck, München 1983, ISBN 3-406-09115-6, (München, Universität, Habilitations-Schrift, 1978/79).
  43. Vgl. Hans Neumann: Göttliche Gerechtigkeit und menschliche Verantwortung im alten Mesopotamien im Spannungsfeld von Norm(durch)setzung und narrativer Formulierung. In: Heinz Barta, Robert Rollinger, Martin Lang (Hrsg.): Recht und Religion. Menschliche und göttliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten (= Philippika. Bd. 24). Harrassowitz, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-447-05733-2, S. 37–48, hier S. 39.
  44. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, 17.
  45. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 6–7.
  46. Vgl. Silke Knippschild: „Drum bietet zum Bunde die Hände“. Rechtssymbolische Akte in zwischenstaatlichen Beziehungen im orientalischen und griechisch-römischen Altertum (= Potsdamer altertumswissenschaftliche Beiträge. Bd. 5). Steiner, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-08079-1, S. 10–12, 150, (Zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 2000).
  47. 1 2 3 4 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 45.
  48. Vgl. Raymond Westbrook: International Law in the Amarna Age. In: Raymond Cohen, Raymond Westbrook (Hrsg.): Amarna diplomacy. The beginnings of international relations. Johns Hopkins University Press, Baltimore MD u. a. 2000, ISBN 0-8018-6199-3, S. 28–40.
  49. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 46.
  50. 1 2 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, ISBN 90-04-10794-0, S. 1–90, hier S. 10.
  51. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 11.
  52. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, ISBN 90-04-10794-0, S. 1–90, hier S. 12.
  53. 1 2 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 14.
  54. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 19.
  55. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 62.
  56. So etwa § 48 des Codex Ešnunna.
  57. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 63.
  58. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 14–15.
  59. 1 2 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 15.
  60. So etwa Fritz Rudolf Kraus: Ein zentrales Problem des altmesopotamischen Rechts: Was ist der Codex Hammu-rabi. In: Genava. Neue Serie Bd. 8, 1960, ISSN 0072-0585, S. 283–296.
  61. 1 2 Vgl. Burkhart Kienast: Die Altorientalischen Codices. Zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit. In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich (= ScriptOralia. Reihe A: Altertumswissenschaftliche Reihe. Bd. 15). Narr, Tübingen 1994, ISBN 3-8233-4556-7, S. 13–26, hier S. 17.
  62. 1 2 3 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 29–30.
  63. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 121.
  64. Vgl. Arnold Walther: Das altbabylonische Gerichtswesen (= Leipziger semitistische Studien. Bd. 6, H. 4/6). Hinrichs, Leipzig 1917, S. 5 ff.
  65. Vgl. Stefan Maul: „Auf meinen Rechtsfall werde doch aufmerksam!“ Wie sich die Babylonier und Assyrer vor Unheil schützten, das sich durch ein Vorzeichen angekündigt hatte. In: Mitteilungen der Deutschen Orientgesellschaft. Bd. 124, 1992, S. 131–142 (online).
  66. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 31.
  67. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 125.
  68. Dieses wird etwa in § 10 CU und § 2 CH vorgesehen, seine Anwendung ist aus den Rechtsurkunden bisher jedoch nicht nachweisbar.
  69. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40, ISSN 0005-710X = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 84.
  70. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 121–122.
  71. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 122–123.
  72. Entsprechend auch Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 41.
  73. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 215, 114.
  74. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 123, ebenso Eva Dombradi: Das altbabylonische Urteil. Mediation oder res iudicata? In: Claus Wilcke (Hrsg.): Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft. Harrassowitz, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-447-05518-5, S. 245–279, und Gerhard Ries: Altbabylonische Beweisurteile. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 106, 1989, S. 56–80, hier S. 60.
  75. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–159, hier S. 144.
  76. 1 2 3 4 Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–159, hier S. 145.
  77. Vgl. Ulrich Manthe: Einleitung. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 7.
  78. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 67.
  79. 1 2 Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 68.
  80. Vgl. Manfred Müller: Ursprung und Bedeutung einer sumerisch-akkadischen Vertragsstrafe. In: Altorientalische Forschungen. Bd. 6, 1979, ISSN 0232-8461, S. 263–267.
  81. Vgl. Horst Steible, Hermann Behrens: Die altsumerischen Bau- und Weihinschriften. Band 1: Inschriften aus „Lagaš“ (= Freiburger altorientalische Studien. Bd. 5, 1). Steiner, Wiesbaden 1982, ISBN 3-515-02590-1, S. 278–324.
  82. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 70–71.
  83. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 65–66.
  84. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 71.
  85. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 69.
  86. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 73–74.
  87. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 76.
  88. 1 2 3 4 Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 83.
  89. Vgl. Herbert Petschow: Zur „Systematik“ in den Gesetzen von Eschnunna. In: Johan Albert Ankum, Robert Feenstra, Wilhelmus François Leemans (Hrsg.): Symbolae iuridicae et historicae Martino David dedicatae. Band 2: Iura Orientis antiqui. Brill, Leiden u. a. 1968, S. 131–143.
  90. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 85.
  91. Vgl. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologie. Bd. 57, 1965, S. 146–172, doi:10.1515/zava.1965.57.1.146.
  92. Vgl. Herbert Petschow: Die §§ 45 und 46 des Codex Ḫammurapi. Ein Beitrag zum altbabylonischen Bodenpachtrecht und zum Problem: Was ist der Codex Ḫammurapi? In: Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologie. Bd. 74, Nr. 2, 1984, S. 181–212, doi:10.1515/zava.1984.74.2.181.
  93. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 88–89.
  94. Vgl. Fritz R. Kraus: Königliche Verfügungen in altbabylonischer Zeit (= Studia et documenta ad iura Orientis antiqui pertinentia. Bd. 11). Brill, Leiden 1984, ISBN 90-04-06924-0.
  95. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 89.
  96. Ausführlich behandelt von Eva Dombradi: Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozeßurkunden (= Freiburger altorientalische Studien. Bd. 20). 2 Bände. Steiner, Stuttgart 1996.
  97. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 91–92.
  98. Vgl. Leonhard Sassmanshausen: Beiträge zur Verwaltung und Gesellschaft Babyloniens in der Kassitenzeit (= Baghdader Forschungen. Bd. 21). von Zabern, Mainz 2001, ISBN 3-8053-2471-5, S. 3–6.
  99. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 98.
  100. 1 2 Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 99.
  101. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 99–100.
  102. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 100.
  103. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet sich bei Burkhardt Kienast: Überlegungen zum Recht der altassyrischen Urkunden aus Kleinasien. In: Onofrio Carruba u. a. (Hrsg.): Atti del II Congresso Internazionale di Hittitologia. (Pavia, 28 giugno – 2 luglio, 1993) (= Studia mediterranea. Bd. 9). Iuculano, Pavia 1995, ISBN 88-7072-234-1, S. 225–229.
  104. Vgl. Klaas R. Veenhof: In Accordance with the Words of the Stele. Evidence for Old Assyrian Legislation. In: Chicago Kent Law Review. Bd. 70, 1995, S. 1717–1744.
  105. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 111–112.
  106. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 112.
  107. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 113.
  108. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 114.
  109. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 153–157.
  110. Vgl. Eckhardt Otto: Das Deuteronomium. Politische Theologie und Rechtsform in Juda und Assyrien (= Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft. Beihefte. Bd. 284). de Gruyter, Berlin u. a. 1999, ISBN 3-11-016621-6, S. 91–98.
  111. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 115.
  112. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 157.
  113. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 127.
  114. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 133.
  115. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 183.
  116. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 134.
  117. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 65–75.
  118. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 178.
  119. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 179.
  120. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 178–179.
  121. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 180.
  122. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 165.
  123. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 166.
  124. Vgl. Paul Koschaker: Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El-Amarna-Zeit (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-Historische Klasse 39, 5). Hirzel, Leipzig 1928, S. 25.
  125. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 170.
  126. Siehe dazu den Abschnitt Ehe.
  127. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 173–175.
  128. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 175.
  129. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 177.
  130. Jean-Vincent Scheil: Actes juridiques susiens (= Mémoires de la mission archéologique de Perse. Bd. 22–24, ZDB-ID 10779-7). 3 Bände. Leraux, Paris 1930–1933. Jean-Vincent Scheil: Mélanges épigraphiques (= Mémoires de la mission archéologique de Perse. Bd. 28). Leraux, Paris 1939.
  131. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 101.
  132. Vgl. Joachim Oelsner: Erwägungen zu Aufbau, Charakter und Datierung des sog. „Neubabylonischen Gesetzesfragments“. In: Altorientalische Forschungen. Bd. 24, 1997, S. 219–225.
  133. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 102.
  134. Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 102–103.
  135. Vgl. Herbert Petschow: Die neubabylonischen Zwiegesprächsurkunden und Genesis 23. In: Journal of Cuneiform Studies. Bd. 19, 1965, ISSN 0022-0256, S. 103–120.
  136. ausführlich behandelt von Hugo Lanz: Die neubabylonischen ḫarrânu-Geschäftsunternehmen (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. Bd. 18). Schweitzer, Berlin 1976, ISBN 3-8059-0380-4 (Zugleich: München, Universität, jur. Dissertation, 1972).
  137. Vgl. Remko Jas: Neo-Assyrian judicial procedures (= State archives of Assyria studies. Bd. 5). Neo-Assyrian Text Corpus Project, Helsinki 1996.
  138. 1 2 Vgl. Hans Neumann: Recht im Antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 55–122, hier S. 120.
  139. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 50.
  140. Vgl. Enūma eliš, Tafel VI, Vers 8.
  141. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 37.
  142. Anton Moortgat: Die Entstehung der sumerischen Hochkultur (= Der Alte Orient. Jg. 43). Hinrichs, Leipzig 1945, S. 73.
  143. Darauf deutet etwa auch Tafel XI, Vers 35 des Gilgamesch-Epos hin.
  144. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 38.
  145. Vgl. Prolog des Codex Ḫammurapi
  146. Vgl. Thorkild Jacobsen: Mesopotamien. In: Henri Frankfort (Hrsg.): Frühlicht des Geistes. Wandlungen des Weltbildes im Alten Orient (= Urban-Bücher. Bd. 9, ZDB-ID 995319-x). Kohlhammer, Stuttgart 1954, S. 215.
  147. 1 2 3 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 41–42.
  148. 1 2 3 4 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 28.
  149. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 29.
  150. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 128.
  151. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 129.
  152. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 42.
  153. 1 2 3 Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 130.
  154. eine Darstellung der verschiedenen Positionen mit Literaturverweisen findet sich bei Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 43.
  155. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 130–131.
  156. 1 2 3 Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 131.
  157. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 82.
  158. 1 2 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 83.
  159. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 84.
  160. 1 2 3 Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 86.
  161. Dementsprechend kennt das altbabylonische Recht etwa den Begriff bēlūtum (Herrschaft).
  162. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 113.
  163. Die entsprechenden Termini lauten „egūm“ (nachlässig sein) bzw. „megūtum“ (Nachlässigkeit).
  164. Vgl. Mariano San Nicolò: Beiträge zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen (= Instituttet for Sammenlignende Kulturforskning. Ser. A: Forelesninger. Bd. 13). Aschehoug u. a., Oslo u. a. 1931, S. 185.
  165. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 49.
  166. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 36.
  167. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 36–37.
  168. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 37.
  169. So etwa in Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 41 und 126.
  170. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 52–53.
  171. Vgl. Serie ana ittīšu, Tafel 7, III.
  172. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 34.
  173. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 44.
  174. Vgl. Richard Haase: Bemerkungen zu einigen Paragraphen der hethitischen Gesetzestexte. In: Archiv Orientální. Bd. 26, 1958, S. 28–35.
  175. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 23.
  176. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 69.
  177. Vgl. Anton van Praag: Droit matrimonial assyro-babylonien (= Archaeologisch-historische bijdragen. Bd. 12, ZDB-ID 420460-8). Noord-Holland, Amsterdam 1945, S. 78.
  178. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 69–70.
  179. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 57.
  180. Vgl. Anton van Praag: Droit matrimonial assyro-babylonien (= Archaeologisch-historische bijdragen. Bd. 12). Noord-Holland, Amsterdam 1945, S. 92.
  181. Vgl. Moses Schorr: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (= Vorderasiatische Bibliothek. Bd. 5). Hinrichs, Leipzig 1913, S. 4.
  182. so AHW, Bd. III, 1348. sowie Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 104.
  183. Vgl. Anton van Praag: Droit matrimonial assyro-babylonien (= Archaeologisch-historische bijdragen. Bd. 12). Noord-Holland, Amsterdam 1945, S. 148.
  184. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 64.
  185. Vgl. Viktor Korošek: Ehe. In: Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie. Band 2: Ber – Ezur und Nachträge. de Gruyter, Berlin u. a. 1938, S. 294.
  186. Martin David: Vorm en Wezen van de Huwelijkssluiting naar de Oud-Oostersche Rechtsopvatting. Brill, Leiden 1934, S. 33.
  187. Vgl. Paul Koschaker: Eheschließung und Kauf nach alten Rechten, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Keilschriftrechte. In: Archiv orientální. Bd. 18, Nr. 3, 1950, S. 210–296, hier S. 260 ff.
  188. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 65.
  189. Vgl. Ephraim Neufeld: The Hittite Laws. Luzac, London 1950, S. 151 ff.
  190. Vgl. Paul Koschaker: Zum Levirat nach hethitischem Recht. In: Revue hittite et asianique. Bd. 2, 1933, ISSN 0080-2603, S. 77–89. Paul Koschaker: Quellenkritische Untersuchungen zu den „altassyrischen Gesetzen“ (= Mitteilungen der Vorderasiatisch-Aegyptischen Gesellschaft. Bd. 26, Nr. 3, ZDB-ID 208277-9). Hinrichs, Leipzig 1921, S. 46 ff.; Anton van Praag: Droit matrimonial assyro-babylonien (= Archaeologisch-historische bijdragen. Bd. 12). Noord-Holland, Amsterdam 1945, S. 115; sowie Gen 38,8  und Dtn 25,5 .
  191. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 66.
  192. z. B. in Falkenstein, Adam: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. 3 Bde. München : Bayerische Akademie der Wissenschaften, 1956–1957, Nr. 22 und Nr. 205.
  193. Vgl. Cornelia Wunsch: Urkunden zum Ehe-, Vermögens- und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven (= Babylonische Archive. Bd. 2). ISLET, Dresden 2003, ISBN 3-9808466-1-X, S. 6–7, geht davon aus, dass diese Drohung in Kombination mit der hohen Geldstrafe für den Mann in symbolischer Weise den ernsthaften Willen zur Schließung der Ehe absicherte.
  194. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 68.
  195. Eine Darstellung der Positionen mit weiteren Literaturverweisen findet sich bei Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 57–61.
  196. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 71.
  197. Vgl. Cornelia Wunsch: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung. Bd. 50, 2004, S. 183–184.
  198. Vgl. Elizabeth C. Stone, David I. Owen: Adoption in old Babylonian Nippur and the archive of Mannum-mešu-liṣṣur (= Mesopotamian civilizations. Bd. 3). With a contribution by John R. Mitchell. Eisenbrauns, Winona Lake IN 1991, ISBN 0-931464-53-6, S. 70.
  199. Vgl. Cornelia Wunsch: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung. Bd. 50, 2004, S. 187.
  200. Vgl. Cornelia Wunsch: Findelkinder und Adoption nach neubabylonischen Quellen. In: Archiv für Orientforschung. Bd. 50, 2004, S. 197–199.
  201. Vgl. Adam Falkenstein, Wolfram von Soden: Sumerische und akkadische Hymnen und Gebete. Artemis, Zürich u. a. 1953, S. 180.
  202. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 74.
  203. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 75.
  204. Josef Klíma: Untersuchungen zum altbabylonischen Erbrecht (= Archiv orientální. Monografie. Bd. 8). Orientalisches Institut, Prag 1940, S. 88.
  205. Z. B. Josef Kohler, Felix E. Peiser: Aus dem babylonischen Rechtsleben. Band 2. Pfeiffer, Leipzig 1891, 16 ff.
  206. So bestätigt in Cornelia Wunsch: Urkunden zum Ehe-, Vermögens- und Erbrecht aus verschiedenen neubabylonischen Archiven (= Babylonische Archive. Bd. 2), ISLET, Dresden 2003, Nr. 44, ein Gericht die Mutter und die Schwester eines verstorbenen Mannes als Erben, spricht dem Adoptivsohn aber ein Anwartschaftsrecht auf den Erbteil der Mutter zu.
  207. Vgl. Ephraim A. Speiser: A significant new will from Nuzi. In: Journal of Cuneiform Studies. Bd. 17, 1963, S. 65–71, hier S. 67.
  208. z. B. Ernest R. Lacheman: Family law documents (= Harvard Semitic Series. Bd. 19, ZDB-ID 421519-9 = Excavations at Nuzi. Bd. 8). Harvard University Press, Cambridge MA u. a. 1962, Nr. 17.
  209. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 77.
  210. von akkadisch: šīmtu Schicksal, auch für „Tod“ verwendet.
  211. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 78.
  212. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 61.
  213. Vgl. Raymond Westbrook: The character of ancient near eastern law. In: Raymond Westbrook (Hrsg.): A History of Ancient Near Eastern Law (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und der Mittlere Osten. Bd. 72, 1). Band 1. Brill, Leiden u. a. 2003, S. 1–90, hier S. 62.
  214. Vgl. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 1: Einleitung und systematische Darstellung (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 39 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 1). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 122.
  215. Vgl. Ignace J. Gelb: Old akkadian stone tablet from Sippar. In: Rivista degli studi orientali. Bd. 32, 1957, ISSN 0392-4866, S. 83–94.
  216. Vgl. § 38 CH. Retrakt laut Duden „Befugnis, eine fremde, von einem Eigentümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem und jedem weiteren Besitzer zum ursprünglichen Kaufpreis an sich zu nehmen“.
  217. Vgl. Mariano San Nicolò: Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf- und Tauschverträge. Ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Bd. 4). Mit Vorwort, Anmerkungen und Nachtrag von Herbert Petschow. 2., durchgesehene Auflage. Beck, München 1974, ISBN 3-406-00604-3, S. 9–10.
  218. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 80.
  219. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 81–83.
  220. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 85.
  221. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 92.
  222. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 94.
  223. Vgl. Herbert Petschow: Die neubabylonischen Kaufformulare (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. Bd. 118). Theodor Weicher-Verlag, Leipzig 1939, S. 69.
  224. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 93.
  225. Vgl. §§ 9 f., 279 CH sowie bspw. Moses Schorr: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (= Vorderasiatische Bibliothek. Bd. 5). Hinrichs, Leipzig 1913, Nr. 85, S. 95.
  226. Vgl. Herbert Petschow: Die neubabylonischen Kaufformulare (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. Bd. 118). Theodor Weicher, Leipzig 1939, S. 28–35.
  227. Vgl. Mariano San Nicolò: Die Schlussklauseln der altbabylonischen Kauf- und Tauschverträge. Ein Beitrag zur Geschichte des Barkaufes (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Bd. 4). Mit Vorwort, Anmerkungen und Nachtrag von Herbert Petschow. 2., durchgesehene Auflage. Beck, München 1974, S. 206.
  228. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 97.
  229. Vgl. Paul Koschaker: Neue keilschriftliche Rechtsurkunden aus der El-Amarna-Zeit (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-Historische Klasse 39, 5). Hirzel, Leipzig 1928, S. 34.
  230. So muss auch die Ditilla-Urkunde Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 1: Einleitung und systematische Darstellung (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 39 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 1). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 68. verstanden werden.
  231. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 99.
  232. 1 2 Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 100.
  233. Z. B. Moses Schorr: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (= Vorderasiatische Bibliothek. Bd. 5). Hinrichs, Leipzig 1913, Nr. 118.
  234. Z. B. Josef Kohler, Arthur Ungnad, Paul Koschaker (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Band 3: Übersetzte Urkunden, Erläuterungen. Pfeiffer, Leipzig 1909, Nr. 631.
  235. Z. B. Josef Kohler, Arthur Ungnad, Paul Koschaker (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Band 3: Übersetzte Urkunden, Erläuterungen. Pfeiffer, Leipzig 1909, Nr. 626.
  236. z. B. Josef Kohler, Arthur Ungnad, Paul Koschaker (Hrsg.): Hammurabi’s Gesetz. Band 3: Übersetzte Urkunden, Erläuterungen. Pfeiffer, Leipzig 1909, Nr. 651.
  237. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 102–103.
  238. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 103–104.
  239. Im Grunde handelte es sich bei den šubanti-Urkunden um die allgemeine Form des Realvertrags im Alten Orient, der nicht auf Dienstverhältnisse beschränkt blieb, sondern immer dann Anwendung fand, wenn eine Leistung eine Haftung des Leistungsnehmers begründete, insbesondere bei Darlehen.
  240. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 104.
  241. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 105.
  242. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 86.
  243. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 87.
  244. in Moses Schorr: Urkunden des Altbabylonischen Zivil- und Prozessrechts (= Vorderasiatische Bibliothek. Bd. 5). Hinrichs, Leipzig 1913, Nr. 72. wird ein solches Rückstandsdarlehen in Form einer Verwahrung beurkundet.
  245. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 89.
  246. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 107–108.
  247. Vgl. Josef Kohler, Arthur Ungnad: Assyrische Rechtsurkunden. Pfeiffer, Leipzig 1913, S. 463–464.
  248. ähnlich dem modernen Besitzpfand
  249. ähnlich der modernen Hypothek
  250. Vgl. Herbert Petschow: Neubabylonisches Pfandrecht (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-Historische Klasse 48, 1). Akademie-Verlag, Berlin 1956, S. 120.
  251. Vgl. Herbert Petschow: Neubabylonisches Pfandrecht (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-Historische Klasse 48, 1). Akademie-Verlag, Berlin 1956, S. 147.
  252. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 111.
  253. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 203.
  254. Kriterien zur Zuordnung entsprechender Normen hat Richard Haase: Körperliche Strafen in den altorientalischen Rechtssammlungen. In: Revue internationale des droits de l'antiquité. Bd. 10, 1963, ISSN 0556-7939, S. 60–61, aufgestellt.
  255. z. B. Adam Falkenstein: Die neusumerischen Gerichtsurkunden. Band 2: Umschrift, Übersetzung und Kommentar (= Bayerische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. Abhandlungen. NF H. 40 = Veröffentlichungen der Kommission zur Erschließung von Keilschrifttexten. Serie A, Bd. 2, 2). Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1956, Nr. 41 f.
  256. Vgl. Mariano San Nicolò: Eine kleine Gefängnismeuterei in Eanna zur Zeit des Kambyses. In: Festschrift für Leopold Wenger (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Bd. 35). Band 2. Beck, München 1945, S. 1–17, sowie Kaspar K. Riemschneider: Prison and Punishment in Early Anatolia. In: Journal of the Economic and Social History of the Orient. Bd. 20, 1977, ISSN 0022-4995, S. 114–126.
  257. Dieter Nörr: Zum Schuldgedanken im altbabylonischen Strafrecht. In Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 75, 1958, S. 1–31.
  258. Vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik. Abt. 1: Der Nahe und Mittlere Osten. Erg.-Bd. 3). Brill, Leiden 1964, S. 205.
  259. Vgl. Viktor Korošek: Die Kollektivhaftung im hethitischen Recht. In: Lubor Matouš, Václav Čihař, Josef Klíma (Hrsg.): Symbolae ad studia Orientis pertinentes Frederico Hrozný dedicatae (= Archiv orientální. Bd. 18). Band 4. Orientální Ústav, Prag 1950, S. 187–209.
  260. Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 146.
  261. 1 2 Vgl. Richard Haase: Recht im Hethiterreich. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C. H. Beck, München 2003, S. 123–150, hier S. 147.
  262. Vgl. Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 116.
  263. Eckart Otto: Körperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient (= Alter Orient und Altes Testament. Bd. 226). Butzon & Bercker u. a., Kevelaer u. a. 1991, ISBN 3-7666-9725-0, S. 165, geht sowohl für den stößigen Ochsen als auch für die Körperverletzung einer Schwangeren von keiner Rezeption altorientalischen Rechts durch die Bibel aus.
  264. Eckart Otto: Körperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient (= Alter Orient und Altes Testament. Bd. 226). Butzon & Bercker u. a., Kevelaer u. a. 1991, ISBN 3-7666-9725-0, S. 170.
  265. 1 2 Richard Haase: Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen. Harrasowitz, Wiesbaden 1965, S. 117.
  266. Den Versuch einer solchen Arbeit unternahm Edoardo Volterra: Diritto romano e diritti orientali. Zanichelli, Bologna 1937.

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