Dieser Artikel beschäftigt sich mit den rechtlichen Regelungen zu Cannabis nach Ländern; alle weiteren Aspekte finden sich in den Hauptartikeln Cannabis als Rauschmittel, Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel und Nutzhanf.
International
Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen, darunter auch Cannabispräparate (Hanfzubereitungen), einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag über 180 Staaten aufgrund internationalen Rechts und bestimmt teilweise direkt nationale Suchtgiftgesetze. Mehrere Artikel des Einheitsabkommens wurden mit dem Protokoll vom 25. März 1972 geändert oder ergänzt. Kanada und Uruguay verstoßen mit ihren Regelungen zu Cannabis offen gegen diesen Vertrag, ohne dass dies bisher Konsequenzen gehabt hätte.
Deutschsprachige Staaten
Deutschland
Nicht verkehrsfähiges Cannabis
In Deutschland gehören „Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ und „Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“, sowie die Tetrahydrocannabinole Δ6a(10a)-THC, Δ6a-THC, Δ7-THC, Δ8-THC, Δ10-THC, Δ9(11)-THC und ihre stereochemischen Varianten gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage I des BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen. Ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar.
Die Versuchsstrafbarkeit beim Anbau von Cannabis beginnt mit dem Heranschaffen des Saatgutes an eine vorbereitete Fläche. Allerdings ist bereits der Erwerb und Besitz von Cannabissamen nach Anlage I Teil B zum BtMG strafbar.
Ausnahmen
Eine Genehmigung kann jedoch ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark reduzierten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt. Seit Anfang 2009 gab es die ersten Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis.
Der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) unterliegt der Anlage II des BtMG.
Verkehrsfähigkeit als Arznei
Seit Mai 2011 in Deutschland, mit der Verkündung der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt, ist Cannabis, sofern es für die Zubereitung von Arzneimitteln verwendet wird, verkehrsfähig und cannabishaltige Fertigarzneimittel verschreibungsfähig. Seit dem 10. März 2017 können Ärzte in Deutschland darüber hinaus ihren Patienten auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte verschreiben. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten unter Umständen.
Ankündigung der Legalisierung als Genussmittel
Die Ampelkoalition, die sich nach der Bundestagswahl 2021 gebildet hat, hat in ihrem am 24. November 2021 veröffentlichten Koalitionsvertrag festgelegt, dass die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften legalisiert wird. Im Mai 2022 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf angekündigt, der in der zweiten Hälfte des Jahres vorgelegt werden sollte. Bundesjustizminister Marco Buschmann ging damals davon aus, dass die Cannabislegalisierung bis zum Frühjahr 2023 umzusetzen ist. Die SPD-Abgeordnete Carmen Wegge erklärte in einem Interview, es sei eine erlaubte Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Cannabis im Gespräch. Bundesfinanzminister Christian Lindner ging im September 2022 ebenfalls von einer Legalisierung im Lauf des Jahres 2023 aus.
Am 12. April 2023 wurden die Eckpunkte eines Gesetzentwurfs vorgestellt. Dieser legalisiert vorerst, abweichend von den ursprünglichen Plänen der Koalition, lediglich den Besitz von maximal 25 Gramm Cannabis (Marihuana oder Haschisch) und den Eigenanbau von höchstens drei blühenden weiblichen Pflanzen, welche vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen sind, sowie den Anbau und die Abgabe der Droge in speziellen nicht-gewinnorientierten Vereinen (Cannabis Clubs mit max. 500 Mitgliedern mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland), jedoch ist im Gegensatz zu Cannabis Social Clubs der Konsum dort verboten. Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. In Cannabis Clubs dürfen pro Mitglied maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag, 50 Gramm pro Monat und sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat besessen werden. Die Abgabe an Erwachsene unter 21 Jahren ist begrenzt auf 30 Gramm Cannabis pro Monat. Weitergabe an Dritte ist verboten. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Cannabis als Genussmittel. Der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o. ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr ist verboten. Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich. Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich. Nach vier Jahren erfolgt eine Evaluation, mit dem Ziel der Prüfung für eventuelle Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarktes. Später soll in einem zweiten Schritt der kommerzielle Anbau und Verkauf in Fachgeschäften als wissenschaftlich konzipiertes, regional begrenztes und befristetes Modellvorhaben erlaubt werden, dessen Ergebnisse nach fünf Jahren für weitere Schritte ausgewertet werden.
Im Juli 2023 wurde der Referentenentwurf zum Cannabisgesetz veröffentlicht. Danach ist nicht nur der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis straffrei, sondern auch der Erwerb dieser Menge, unabhängig davon, ob der Erwerb legal oder auf dem Schwarzmarkt erfolgt ist. Eine Zulassung von Edibles (THC-haltige Lebensmittel wie Haschkekse, Gummibärchen usw.) ist nicht vorgesehen. Mitglieder von Cannabis Clubs zwischen 18 und 20 Jahren bekommen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit höchstens 10 % Tetrahydrocannabinol.
Das Bundeskabinett verabschiedete den Gesetzentwurf am 16. August 2023.
Konsum
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten. Er gilt rechtlich als straffreie Selbstschädigung (vgl. objektive Zurechnung). Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann. In der Regel kommt es aber zu einem Eintrag in die Führerscheindatei (Drogenkonsument: Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen). Dabei reicht bereits ein einziger Eintrag, der beim Test auch unterhalb des Grenzwertes liegen kann (BTM-Anzeige unter der Grenze, bez. THC-COOH-Wert), um eine Aufforderung zum Drogenscreening durch die Verwaltungsbehörde zu bekommen. Hierbei gilt die umgekehrte Beweislast. Der Führer eines Kfz muss auf seine Kosten beweisen, dass die gefundenen Abbauwerte nicht vom Konsum von Drogen herrühren und er charakterlich geeignet ist, ein KFZ zu führen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt als charakterlich nicht geeignet, ein KFZ zu führen. Die Fahrerlaubnis wird dauerhaft entzogen, um Gefahren im Straßenverkehr vorbeugend abzuwenden.
Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup
Zeitnah nach Konsum gemessen im Blut-Serum:
weniger als 5 ng/ml | keinerlei Aussage |
5 bis 10 ng/ml | Verdacht auf gelegentlichen Konsum |
von 10 bis 150 ng/ml | gelegentlicher Konsum |
mehr als 150 ng/ml | regelmäßiger Konsum |
Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum:
weniger als 5 ng/ml | einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum |
5 bis 75 ng/ml | gelegentlicher Konsum |
mehr als 75 ng/ml | regelmäßiger Konsum |
Geringe Menge
Strafverfahren, wegen des Erwerbs von geringen Mengen Cannabisprodukten, die im Bereich von „Kleinstmengen“ liegen, werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund eines 1994 gefällten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eingestellt. Die als Kleinstmenge titulierte Menge ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind es z. B. (Stand August 2013) 10 g Bruttomenge Cannabis. Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund beschlagnahmt und das Strafverfahren in jedem Fall eingeleitet. Über eine eventuelle Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Diese Regelung gilt nur für Gelegenheitskonsumenten. Die Auslegung des Beschlusses liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts und hängt von weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Wurde gegen den Angeklagten bereits früher wegen Besitzes geringer Mengen ermittelt, so kann dieser nicht mit einer erneuten Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen, wie beispielsweise bei einer Kundgebung. 1990 erhob der Lübecker Richter Wolfgang Nešković unter dem Schlagwort „Recht auf Rausch“ die Forderung an das Bundesverfassungsgericht, Cannabis zu legalisieren. Dieser Forderung kam es bislang nicht nach, beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies vollständig umzusetzen wurde bisher vernachlässigt.
Im Juni 2018 beschlossen die Justizminister der deutschen Bundesländer, eine einheitliche Obergrenze für den Eigenbedarf an Cannabis festzulegen. Beim Besitz von bis zu sechs Gramm könnten Strafverfahren eingestellt werden.
Die damalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig, schlug im August 2021 vor, Cannabis-Besitz bis zu einer Eigenbedarfsgrenze von sechs Gramm künftig als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und nicht mehr als Straftat. Die Konsumenten sollten wie in Portugal wählen können, ob sie ein Bußgeld zahlen oder sich einer Suchtberatung unterziehen. Es wurde allerdings kein entsprechender Gesetzentwurf von der damaligen Bundesregierung eingebracht.
Nicht geringe Menge
Die „nicht geringe Menge“ entsprechend der Formulierung der § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 BtMG bezieht sich, anders als die „geringe Menge“, nicht primär auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz, sondern auf das Gewicht des enthaltenen Wirkstoffs, in diesem Fall des THCs. Daher kann die Feststellung auch erst nach der labormäßigen Feststellung des Wirkstoffgehalts erfolgen und setzt dementsprechend die Beschlagnahmung und Auswertung des fraglichen Materials voraus.
Im Bereich Cannabis ist die „nicht geringe Menge“ bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC gegeben: Bereits bei Besitz dieser Menge ergibt sich daraus, rein rechtlich betrachtet, ein Verbrechenstatbestand (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe). Darüber hinaus, also neben dem Wirkstoffgehalt des beschlagnahmten Rauschmittels, ist die Rauschmittelmenge als solche ein weiterer bestimmender Strafzumessungsgrund. Deshalb verlangt die Rechtsprechung für die Urteilsbegründung neben der Feststellung des Wirkstoffgehalts grundsätzlich auch Angaben zur Gesamtmenge.
Entwicklung der Cannabisbezogenen Strafverfahren
Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland:
Jahr | Cannabisdelikte | Jahr | Cannabisdelikte |
---|---|---|---|
1991 | 51.615 | 2006 | 148.667 |
1992 | 47.899 | 2007 | 141.391 |
1993 | 49.675 | 2008 | 132.519 |
1994 | 58.785 | 2009 | 130.963 |
1995 | 70.461 | 2010 | 128.868 |
1996 | 81.143 | 2011 | 131.951 |
1997 | 91.352 | 2012 | 134.739 |
1998 | 109.863 | 2013 | 145.013 |
1999 | 118.973 | 2014 | 161.040 |
2000 | 131.662 | 2015 | 168.724 |
2001 | 131.836 | 2016 | 183.015 |
2002 | 139.082 | 2017 | 204.904 |
2003 | 148.973 | 2018 | 218.660 |
2004 | 174.679 | 2019 | 225.120 |
2005 | 166.144 | 2020 | 227.958 |
2021 | 222.108 | 2022 | 214.242 |
Medizinischer Gebrauch
In Deutschland können Fertigarzneimittel auf Basis von Nabiximols (Sativex), Dronabinol und Nabilon zugelassen werden. 2007 wurde zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von medizinisch indizierten Cannabisblüten erteilt.
Bis März 2017 konnten Patienten bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabisblüten zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie beantragen. Im Antrag musste der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam waren und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, etwa weil die Kosten einer Behandlung mit verschreibungsfähigen Cannabismedikamenten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Dem Antrag musste zudem eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden.
2007 wurde solch eine Ausnahmegenehmigung erstmals für eine an multipler Sklerose erkrankte Patientin erteilt, da eine solche Genehmigung nach dem Gesetz „nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ möglich ist. Vorangegangen war die Legitimation durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2005, das in dieser Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG sah.
Am 11. Januar 2011 entschied das Kölner Verwaltungsgericht erstmals, dass die Versagung der Genehmigung des Eigenanbaus bei einem Patienten mit multipler Sklerose und erheblichen Gleichgewichtsstörungen rechtswidrig war. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), aber auch der Kläger selbst gingen gegen die Entscheidung in die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster: die Bundesrepublik weil sie den Eigenanbau verbieten wollte, der Kläger, weil er verhindern wollte, dass das BfArM die Möglichkeit zur Ausübung von Ermessen erhielt. Das Oberverwaltungsgericht wies beide Berufungen zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Daraufhin riefen beide Seiten das Bundesverwaltungsgericht an und legten Revision ein, die am 6. April 2016 zugunsten des Klägers (den der Rechtsanwalt Oliver Tolmein vertrat) entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete damit zum ersten Mal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, da das Betäubungsmittel für die medizinische Versorgung notwendig sei und keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stehe. Davon unberührt bleibt die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen. Das Bundesgesundheitsministerium hat nunmehr einen Referentenentwurf erarbeitet, der ermöglicht auch Cannabisblüten zur Behandlung von Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen. Am 28. September 2016 wurde durch das BfArM der erste Bescheid erlassen, mit dem einem Patienten tatsächlich der Eigenanbau von Cannabis für seine medizinische Selbstversorgung gestattet wurde. Der Bescheid ist bis zum 30. Juli 2017 befristet. Die Erlaubnis erlischt aber, wenn der Patient nach dem geplanten neuen Gesetz Cannabis aus der Apotheke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen kann.
Am 19. Januar 2017 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, sodass seit 10. März 2017 bedürftige Schwerkranke kontrolliert angebautes Cannabis auf Rezept bekommen können, wobei die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden können. Ärzte sollen eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn noch andere Behandlungsoptionen bestehen. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Den für die Zukunft geplanten Anbau koordiniert und kontrolliert eine staatliche Cannabis-Agentur, die dem BfArM untersteht. Die erste Ernte wird für das 4. Quartal 2020 erwartet. Derweil wird der Bedarf durch Importe gedeckt, was aber immer wieder zu Versorgungsengpässen für die Patienten führt (Stand 2018). Der Eigenanbau bleibt trotzdem weiterhin verboten. Ausnahmegenehmigungen der Bundesopiumstelle am BfArM für den Erwerb oder Eigenanbau von Hanf werden damit ungültig. Schwerkranke dürfen Medizinalcannabis aus der Apotheke innerhalb der EU mit der 30 Tage gültigen Schengen-Bescheinigung mit sich führen. Ohne aktuelle Schengen-Bescheinigung können auch Schwerkranke wegen dem Besitz von BtM einem Strafprozess unterzogen werden. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast, dass der Medizinalhanf rechtmäßig erworben wurde, beim Patienten. Führt der Patient lediglich eine aktuelle Fotokopie seines Rezepts mit sich, kann die Polizei vor ort entscheiden, ob geringe Mengen Medizinalhanf beschlagnahmt und eine Anzeige geschrieben wird, oder nicht. Paradoxerweise erweckt das Mitführen von mehr als der geringen Menge (je nach Bundesland) durch die vertrauenswürdig wirkende medizinische Verpackung erfahrungsgsgemäß oft gutgläubiges Vertrauen von Polizeibeamte, wohingegen eine durch den Kranken portionierte Einzeldosis von 0,1-0,2 g tendenziell Misstrauen erweckt und das Risiko einer Strafanzeige erhöht.
Die Vielzahl der Interessenten an der Zulassung von Cannabis-Produkten ist beträchtlich und wird in Internet-Beiträgen erkennbar.
Normenkontrollanträge
Das Bundesverfassungsgericht war mit mehreren Normenkontrollanträgen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Cannabis-Verbots befasst. Nachdem es am 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) die Verfassungskonformität festgestellt hatte, gab es in den folgenden Jahren erneute Normenkontrollanträge. Diese kamen zunächst von den Amtsgerichten Bernau und Münster. Im Juni 2021 reichte auch das Amtsgericht Pasewalk einen entsprechenden Normenkontrollantrag ein. Diese wurden jedoch alle als unzulässig abgewiesen, da es an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage fehlte, welche geeignet gewesen wäre, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der 1994 entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
Verfassungsrechtlich unzulässig sei jedoch eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Cannabispflanzen bei einem Schwerkranken, der eine behördliche Erlaubnis zum Cannabisbesitz zu Therapiezwecken hat, sich aber die entsprechenden cannabishaltigen Fertigpräparate nicht leisten könne, so das Bundesverfassungsgericht am 11. Februar 2015 (Az. 2 BvR 1694/14).
Österreich
In Österreich unterliegt Cannabis den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Die Einstufung von Cannabis als Suchtgift im Sinne des Gesetzes stützt sich auf das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Nach dem Gesetz ist zu bestrafen, wer Cannabis erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Da der Konsum den (wenn auch nur vorübergehenden) Besitz (Gewahrsam) des Stoffs voraussetzt, fällt auch er automatisch unter die Liste der Straftatbestände.
Als geringe Menge gilt Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von weniger als 20 Gramm THC. Dies entspricht, je nach THC-Gehalt des Produkts 80 bis 300 Gramm getrockneter Cannabis-Blüten. Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen muss die Staatsanwaltschaft die Anzeige gemäß § 35 SMG für eine Probezeit von ein bis zwei Jahren zurücklegen, wodurch Gelegenheitskonsumenten vor einer übermäßigen Kriminalisierung geschützt werden sollen. Bei einem erneuten Suchtgiftvergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren jedoch wieder aufgenommen. Die Zurücklegung der Anzeige setzt eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde voraus, ob der Angezeigte als Dauerkonsument einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG (amtsärztliche Untersuchungen, Entzugsmaßnahmen, Psychotherapie) bedarf. Der Staatsanwalt kann jedoch gemäß § 35 Abs. 4 SMG von der Einholung einer Stellungnahme absehen, wenn der Angezeigte ausschließlich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch erworben und besessen hat, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Cannabis bestehen in der Regel aus Beratungsgesprächen und der regelmäßigen Abgabe von Urinproben über einen längeren Zeitraum.
Grundsätzlich droht schon bei geringen Mengen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 SMG), strengere Strafen gelten für das Überlassen von Suchtgift an Minderjährige (§ 27 Abs. 2 Z 1 SMG) und bei Delikten im Zusammenhang mit der gewerblichen Drogenkriminalität (§ 27 Abs. 2 Z 2 SMG). Erwerb und Besitz von großen Suchtmittelmengen für den Eigengebrauch fallen unter den „milderen“ § 27 Abs. 1 SMG. Die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrsetzen von großen Suchtmittelmengen werden nach dem weit strengeren § 28 SMG bestraft, wobei die Begehung im Rahmen einer Bande bzw. kriminellen Vereinigung schulderschwerend, eine eventuell vorhandene Sucht als überwiegendes Tatmotiv dagegen schuldmindernd gewertet werden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verfolgung in Österreich liegt in der Regel bei Delikten mit größerem Umfang, offiziell gilt der Grundsatz Therapie statt Strafe.
Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stängel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.
Ein Antrag auf Aufhebung des Verbotes von Cannabis wurde im Juli 2022 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Schweiz
In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz. Gegen Ende der 1990er-Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als „Duftsäckchen“ in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden.
In der Schweiz gilt nach dem Betäubungsmittelgesetz:
Art. 19:
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
[…]
c. Betäubungsmittel unbefugt veräußert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
[…] - Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er:
[…]
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen großen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
Art. 19a:
- Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft.
- In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 19b:
- Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
- 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.
Die Vorschriften gelten für Hanf mit einem THC-Gehalt ab 1 %. Aus ihnen folgt für Personen ab 18 Jahren, dass insbesondere der Verkauf von Cannabis, unabhängig von der Menge, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Vorgehen beträgt die Freiheitsstrafe für den Verkauf mindestens ein Jahr bis zu zwanzig Jahren. Dieser Strafrahmen gilt z. B. für den Anbau und Verkauf großer Mengen aus einer Indoor-Anlage, wenn ein Umsatz von mindestens 100'000 Schweizer Franken erzielt wird oder mindestens zwei Personen sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben.
Handlungen für den eigenen Konsum, z. B. Anbau, Erwerb, Besitz und der Konsum selbst können grundsätzlich mit Buße (Bußgeld) bis zur gesetzlichen Maximalhöhe von 10'000 Schweizer Franken bestraft werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Mengen bis zu 10 Gramm. Hier sind insbesondere der Erwerb, die Zubereitung und der Besitz von Cannabis für den eigenen Konsum straflos, solange nicht gleichzeitig konsumiert wird. Ebenso ist die Abgabe an Dritte ab 18 Jahren nicht strafbar, wenn die Menge bis zu 10 Gramm beträgt und dies unentgeltlich und zum gleichzeitigen gemeinsamen Konsum erfolgt.
Der Konsum selbst wird immer mit Buße bestraft – theoretisch bis zur gesetzlichen Maximalhöhe von 10'000 Schweizer Franken, die aber in der Praxis nie erreicht wird. Seit dem 1. Oktober 2013 kann der Konsum von Cannabis durch Personen ab 18 Jahren aber auch durch die Polizei in einem vereinfachten Verfahren mit einer Buße von 100 Schweizer Franken geahndet werden. Voraussetzung ist hier, dass die Polizei den Konsum selbst beobachtet hat. Andernfalls wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Bei Jugendlichen ist das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar. Die Zahl tatsächlich verhängter Bußen sank von 2016 bis 2021 um fast 90 %, von 20.000 auf 2.500.
Das Bundesgericht entschied im Juli 2023 in einem Leiturteil, Cannabis bis zur Menge von 10 Gramm dürfe nicht durch die Polizei beschlagnahmt werden, weil keine Straftat vorliege, denn der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum sei erlaubt.
Medizinische Verwendung
In der Schweiz können Ärzte Cannabis verschreiben. Das frühere Verbot der Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) wurde per 1. August 2022 aufgehoben, womit die Pflicht zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung beim Bundesamt für Gesundheit entfiel.
Cannabis mit hohen CBD-Werten als Tabakersatzprodukt
Cannabidiol-Produkte (etwa Marihuana) mit einem THC-Gehalt von unter 1 % sind in der Schweiz nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, sondern dem Lebensmittelgesetz (Tabakverordnung). Die als Tabakersatz in Verkehr gebrachten Produkte müssen deshalb den gesetzlichen Anforderungen der Produkte entsprechen, die sie ersetzen.
Die Hersteller und Produzenten von Tabakersatzprodukten in Form von z. B. getrockneten CBD-Hanfblüten müssen deren Produkte vor dem Verkauf beim Bundesamt für Gesundheit melden. Die Meldung enthält insbesondere eine Laboranalyse, welche die nicht psychotrope Wirkung sowie das Nichtvorhandensein von Nikotin bestätigt. Auch die Verpackung muss bestimmte Vorgaben erfüllen. Auf jeder Kleinhandelspackung müssen dieselben Warnhinweisbilder wie bei Zigarettenpackungen aufgedruckt sein. Damit der Konsument der Tabakersatzprodukte die Warnhinweise klar und deutlich wahrnimmt, müssen diese mindestens 35 % der Vorder- und 50 % der Rückseite der Verpackungsfläche betragen. Außerdem müssen die Hinweise „< 1 % THC“ sowie „Produkte auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak“ auf der Verpackung vorhanden sein.
Per 1. Januar 2021 sind CBD-Sorten nicht mehr dem landwirtschaftlichen Saatgutrecht unterstellt, was das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für die Erzeugung von sogenanntem «CBD-Hanf» in der Landwirtschaft ermöglicht.
Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. März 2021 die Verordnung über Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von nicht-medizinischem Cannabis verabschiedet. Die Verordnung regelt die strengen Voraussetzungen für die Durchführung der Studien. Diese Versuche sollen eine solide wissenschaftliche Grundlage für künftige Entscheidungen zur Regelung von Cannabis schaffen.
Ab dem 15. Mai 2021 können beim Bundesamt für Gesundheit Gesuche für die Durchführung von Pilotversuchen mit nicht-medizinischem Cannabis eingereicht werden. Diese Studien sollen die Kenntnisse zu den Vor- und Nachteilen eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis erweitern. Sie sollen insbesondere ermöglichen, die Konsequenzen für die Gesundheit und die Konsumgewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer in einem wissenschaftlichen Rahmen zu prüfen und zu dokumentieren, aber auch, die Auswirkungen auf den lokalen illegalen Drogenmarkt sowie auf den Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit zu messen.
Im Rahmen der Pilotversuche können die Konsumentinnen und Konsumenten verschiedene Produkte auf Cannabisbasis legal erwerben. Der angebotene Cannabis muss hohe Qualitätsanforderungen erfüllen und aus biologischem Anbau stammen. Da die Lieferketten vom Saatgut bis zum Produktvertrieb überwacht und streng kontrolliert werden, wird der Schwarzmarkt umgangen. Zusätzlich zur Produktinformation soll das entsprechend geschulte Personal der Verkaufsstellen die Teilnehmenden für die Risiken des Konsums sensibilisieren.
Die Rahmenbedingungen für die Pilotversuche sind strikt. Sie müssen hohe Anforderungen an den Jugend- und Gesundheitsschutz erfüllen, und es gilt ein vollständiges Werbeverbot. Die Teilnehmenden können nur eine beschränkte Menge Cannabis pro Monat erwerben, und der Weiterverkauf wie auch der Konsum an öffentlich zugänglichen Orten sind untersagt. Nur volljährige Personen, die bereits Cannabis konsumieren, können an einer Studie teilnehmen; Minderjährige sind davon ausgeschlossen. Die Teilnehmenden müssen zudem ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch durchgeführt wird. Ihr Gesundheitszustand wird während der gesamten Studie überwacht.
Die Gültigkeit des in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommenen Artikels zu den Pilotversuchen ist auf zehn Jahre beschränkt. Außerhalb der Pilotversuche gilt weiterhin in der ganzen Schweiz das allgemeine Verbot von Cannabis.
Die Stadt Zürich kündigte einen entsprechenden Pilotversuch mit 1000 bis 2000 Cannabiskonsumenten an, der im Herbst 2022 beginnen sollte. In Basel startete der Pilotversuch am 30. Januar 2023.
Luxemburg
Im Juni 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Anbau von bis zu 4 Cannabispflanzen pro Haushalt legalisiert und der Besitz und Erwerb von bis zu 3 Gramm Cannabis zur Ordnungswidrigkeit zurückstuft. Das Gesetz trat am 21. Juli 2023 in Kraft. In einer zweiten Phase des Gesetzes ist auch der legale Verkauf von Cannabis an 14 Verkaufspunkten geplant. Die Verkaufsmenge soll auf 30 Gramm pro Monat beziehungsweise fünf Gramm am Tag limitiert werden. Der Verkauf erfolgt nur an Einwohner Luxemburgs.
Medizinisches Cannabis kann seit Januar 2019 durch bestimmte Ärzte in Luxemburg verschrieben werden.
Sonstige europäische Staaten
Albanien
Das albanische Parlament legalisierte im Juli 2023 den Anbau und Gebrauch von medizinischem Cannabis.
Belgien
Seit Juni 2003 wird der Cannabisbesitz zum persönlichen Gebrauch nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Die Grenze liegt bei drei Gramm beziehungsweise einer Pflanze. Es wird jedoch ein Bußgeld von 75 bis 125 Euro verhängt. Für Wiederholungstäter steigt das Bußgeld.
Griechenland
Im Mai 2021 verabschiedete das griechische Parlament ein Gesetz zur Legalisierung des Anbaus und Verkaufs von medizinischem Cannabis.
Irland
Im Juni 2019 startete in Irland ein fünfjähriges Pilotprogramm, um den Zugang zu medizinischem Cannabis zu schaffen. Dieses Pilotprogramm ermöglicht Ärzten, Patienten eine Behandlung auf Cannabisbasis zu verschreiben. Allerdings können nur Patienten mit bestimmten Erkrankungen davon profitieren, bei denen eine Standardbehandlungen keinen Erfolg gezeigt hat.
Italien
Drogenkonsum ist in Italien seit der Volksbefragung 1993 nicht strafbar, wird allerdings verwaltungsrechtlich geahndet (Entzug des Führerscheins, der Aufenthaltsgenehmigung, des Waffenpasses etc.).
Art. 73 DPR (Dekret des Präsidenten der Republik) 309/1990 Testo Unico Stupefacenti (Einheitstext für Betäubungsmittel) straft allerdings auch den Drogenbesitz, falls dieser nicht für ausschließlichen Eigengebrauch erfolgt: es wird deshalb relativ oft Anklage erhoben, auch wenn nur eine geringe Menge vorgefunden wird und auch andere Indizien der Weitergabe bestehen (z. B. Auffinden einer Waage, Material für die Verpackung, Bargeld).
Geahndet wird die Herstellung von und der Handel mit Drogen mit Freiheitsstrafen von 6 bis 20 Jahren und Bußen von 26.000 bis 260.000 Euro; die gleichen Strafen gelten auch für den Erwerb oder Besitz von Drogen, falls die Umstände des Funds nicht auf einen rein persönlichen Konsum schließen lassen können.
In wenig schwerwiegenden Fällen kann der Richter, dem ein gewisser Ermessensspielraum gewährt ist, die Gefängnis- und Geldstrafen auf 1 bis 6 Jahre und 3.000 bis 26.000 Euro reduzieren.
Das Kassationsgericht entschied am 19. Dezember 2019, dass der Cannabisanbau für den Eigengebrauch im Eigenheim erlaubt ist.
Kroatien
In Kroatien wurde medizinisches Cannabis 2015 legalisiert.
Litauen
Das litauische Parlament beschloss 2018, dass ab Mai 2019 auf Cannabis basierende Medikamente ärztlich verordnet werden dürfen.
Malta
Medizinisches Cannabis wurde in Malta im März 2018 legalisiert. Im Mai 2021 schlug die auf Malta regierende Partit Laburista die Legalisierung von Cannabis zum Freizeitgebrauch vor. Ein Gesetzentwurf, der den Besitz von bis zu 7 Gramm Cannabis und den privaten Anbau von bis zu vier Cannabispflanzen ermöglicht, wurde im Oktober 2021 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf enthält auch die Möglichkeit, Cannabis Social Clubs zu gründen. Diese dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat an ihre Mitglieder abgeben. Der Verkauf von Cannabis und der Konsum in der Öffentlichkeit bleiben verboten. Das maltesische Parlament verabschiedete das Gesetz am 14. Dezember 2021. Am 18. Dezember 2021 trat es mit der Unterschrift des maltesischen Präsidenten George Vella in Kraft. Im April 2022 veröffentlichte die Authority for the Responsible Use of Cannabis Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für Cannabis Associations.
Niederlande
Der Besitz von bis zu 5 Gramm Cannabis ist in den Niederlanden legal. Auch der Verkauf von Cannabis in Coffeeshops ist legal. Die Coffeeshops müssen sich jedoch auf dem Schwarzmarkt mit Ware eindecken, da Anbau und Ankauf von Cannabis in großen Mengen verboten ist. Die Niederlande starten im Herbst 2023 ein Experiment mit dem Handel mit legal angebautem Marihuana. Coffeeshops in den südlichen Städten Tilburg und Breda dürften als erste die legal gezüchteten Drogen verkaufen, teilte Gesundheitsminister Ernst Kuipers im Februar 2023 dem Parlament mit. Es gehe zunächst um eine Testphase. Da Coffeeshops durch die aktuelle Rechtslage auf illegale und oft kriminelle Großhändler angewiesen sind, ist die niederländische Regierung auf der Suche nach Alternativen. Daher hat sie einem Experiment mit staatlich kontrolliertem Anbau von Marihuana zugestimmt. Zehn Kommunen sollen teilnehmen. Nach dem Experiment will die Regierung über die vollständige Legalisierung von Cannabis entscheiden.
Medizinisches Cannabis kann in den Niederlanden seit 2003 von Ärzten verschrieben werden.
Nordmazedonien
Cannabis für medizinische Zwecke wurde in Nordmazedonien 2016 legalisiert.
Polen
In Polen ist medizinisches Cannabis seit 1. November 2017 legalisiert. Tatsächlich in Apotheken erhältlich ist es jedoch erst seit Januar 2019.
Portugal
Anders als bisweilen fälschlich angenommen wird, sind Drogen in Portugal bis heute nicht legal. Das gilt nicht einmal für den Besitz kleiner Mengen. Doch der Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch wurde durch das Gesetz 30/2000 entkriminalisiert. Seitdem ist es eine Ordnungswidrigkeit, wie etwa Falschparken. Als begrenzter Konsum gelten zehn Tagesrationen. Die jeweilige Menge dafür wurde im Gesetz genau bestimmt. Wer bis zu 25 Gramm Marihuana besitzt, dem droht keine Strafe. Wer mit größeren Mengen erwischt wird, gilt als Dealer und wird nach dem Strafrecht entsprechend bestraft.
Allerdings lässt es die Polizei auch bei der Entdeckung kleiner Mengen nicht mit der Beschlagnahmung bewenden. Doch statt Strafe kommt ein zentraler Aspekt der neuen Drogenpolitik zur Anwendung. Wer mit Eigenverbrauchsmengen erwischt wird, muss wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vor einer der „Comissões para a Dissuasão da Toxicodependência“ (CDT) antreten. Diese Ausschüsse zur Bekämpfung der Drogensucht werden von einem Juristen, einem Sozialarbeiter und einem Psychologen gebildet. Mit dem Konsumenten wird dann dessen Suchtverhalten besprochen und die möglichen Folgen diskutiert.
Die CDT können, wenn jemand zum zweiten Mal vorstellig werden musste, auch Bußgelder verhängen oder die Betroffenen zu einer Sozialarbeit verpflichten. Sie können auch Platzverbote aussprechen, geben aber auch Unterstützung und bieten Therapien an. Nur etwa 1500 Personen erscheinen derzeit pro Jahr in der Hauptstadt Lissabon vor einem CDT, eine niedrige Zahl. In mehr als zwei Drittel der Fälle geht es dabei um den Besitz von Cannabis.
Medizinisches Cannabis wurde in Portugal 2018 legalisiert.
Russland
Der Konsum von Cannabis wird in Russland bzw. der Russischen Föderation mit bis zu 5.000 Rubel (ca. 70 Euro) Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Freiheitsentzug bestraft. Ausländer werden zusätzlich aus dem Land ausgewiesen. Wer Mengen von weniger als sechs Gramm besitzt, kauft, transportiert oder verarbeitet, muss mit Geldstrafen von bis zu 4.000 Rubel (ca. 55 Euro) oder 15 Tagen Freiheitsentzug rechnen.
Bei Mengen zwischen sechs und 100 Gramm drohen die folgenden Strafen:
- Geldstrafe von 40.000 Rubel (ca. 500 Euro) oder drei Monatseinkommen
- bis zu drei Jahre Freiheitsentzug
- 480 Stunden soziale Arbeit
Ab 100 Gramm werden die Strafen härter, Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren ist möglich.
Spanien
In Spanien wird der Anbau und Konsum von Cannabis in Cannabis Social Clubs geduldet, d. h., Mitglieder dürfen gemeinsam Cannabis anbauen und in den Clubs konsumieren, jedoch nicht an Außenstehende weitergeben.
Tschechien
In Tschechien wurde seit dem 1. Januar 2010 der Besitz von bis zu 15 Gramm Marihuana nicht mehr strafrechtlich verfolgt, sondern nur mit einer Geldstrafe bis zu 570 € geahndet. Der oberste Gerichtshof hat im April 2014 jedoch die Menge auf 10 Gramm Marihuana heruntergesetzt. Der private Anbau von bis zu fünf Cannabis-Pflanzen pro Person zur Deckung des Eigenbedarfes ist nicht mehr strafbewehrt, sondern zieht allenfalls noch eine Geldbuße von bis zu 600 Euro oder die Ableistung von Sozialstunden nach sich.
Im Januar 2013 wurde im tschechischen Parlament die Freigabe von Cannabis für medizinische Zwecke beschlossen. Von 2019 auf 2020 vervierfachte sich die Menge des zu medizinischen Zwecken abgegebenen Cannabis.
Cannabisblüten mit bis zu 0,3 % THC werden in Tschechien legal verkauft, ebenso cannabishaltiger Eistee und Gummibärchen. Seit dem Jahresbeginn 2022 liegt die zulässige THC-Obergrenze bei 1 %.
Im April 2023 kündigte die tschechische Regierung an, Cannabis bis 2025 zu legalisieren.
Ukraine
Im Juni 2022 wurde im ukrainischen Parlament ein Gesetzentwurf zur Legalisierung von medizinischem Cannabis eingebracht. Im Juli 2023 wurde er in erster Lesung gebilligt.
Vereinigtes Königreich
Fachärzte in Großbritannien dürfen seit dem 1. November 2018 medizinisches Cannabis verordnen.
Zypern
Im Februar 2019 hat das zypriotische Parlament der Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zugestimmt.
Staaten außerhalb Europas
Antigua und Barbuda
Anhänger der Glaubensrichtung der Rastafari dürfen auf Antigua und Barbuda seit Juni 2023 Cannabis legal anbauen und konsumieren.
Australien
Medizinisches Cannabis wurde in Australien mit Wirkung ab November 2016 legalisiert.
Mit Wirkung ab dem 31. Januar 2020 hat das Australian Capital Territory Besitz und Anbau von Cannabis legalisiert. Der Besitz von 50 Gramm Cannabis sowie der Anbau von bis zu zwei Cannabispflanzen pro Person (max. vier Pflanzen in einem Haushalt) sind dort für Personen ab 18 Jahren nicht mehr strafbar.
Bahamas
Die Regierung der Bahamas hat im August 2023 mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die darauf abzielen, Marihuana für medizinische und religiöse Zwecke zu legalisieren und den Besitz kleiner Mengen zu entkriminalisieren.
Bermuda
Der Besitz von bis zu 7 Gramm Cannabis wurde 2017 entkriminalisiert.
Brasilien
Am 23. August 2006 wurde das Gesetz Nr. 11.343 Nova Lei Antidrogas verabschiedet, das zum 6. Oktober 2006 in Kraft trat. Durch dieses neue Gesetz wird eine Abkehr vom Prinzip der zero tolerância durchgeführt. Statt wie bisher einen an das System der USA (escola americana) angelehnten Weg zu verfolgen und Benutzer illegaler Drogen zu kriminalisieren, wird ein Weg eingeschlagen, der eher den europäischen Prinzipien entspricht.
In diesem Gesetz, das die bisherigen Gesetze 6.378 und 10.409 ablöst, ist unter anderem festgelegt, dass der Besitz und der Konsum illegaler Drogen nicht mehr als Verbrechen angesehen wird, und die Benutzer somit nicht mehr zu Gefängnisstrafen verurteilt werden können. Bisher galt in Brasilien für Drogenbesitz ein Strafrahmen von sechs Monaten bis drei Jahren Freiheitsentzug. Stattdessen kann nun mit weniger repressiven Mitteln versucht werden, auf Benutzer illegaler Drogen Einfluss zu nehmen. Als Mittel kommen insbesondere Verwarnungen, Betreuung durch Sozialarbeiter oder auch die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit in Betracht.
Dieses Gesetz bezieht sich nicht nur auf Cannabis, sondern schließt sämtliche illegalen Drogen ein. Auch die Nomenklatur wurde verändert; war bisher von tóxicos die Rede, so kommt jetzt der Terminus drogas zur Anwendung. Im Gegenzug wurde das mögliche Strafmaß für den Handel mit illegalen Drogen erhöht. Der bisher geltende Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug wurde auf fünf bis fünfzehn Jahre verschärft.
Medizinisches Cannabis wurde Ende 2019 freigegeben – jedoch darf es nicht in Brasilien angebaut werden.
Costa Rica
Medizinisches Cannabis wurde in Costa Rica im März 2022 legalisiert. Die Regierung Costa Ricas arbeitet derzeit an einem Gesetz, durch welches auch Freizeitcannabis legalisiert werden soll.
Ghana
Im Juli 2023 erlaubte das Parlament Ghanas den Anbau von Cannabis zu industriellen und medizinischen Zwecken. Ghana ist zudem das Land mit dem höchsten Cannabiskonsum weltweit. Auch wenn Cannabis noch illegal ist und hohe Strafen drohen, wird dies in der Praxis kaum umgesetzt. Mit der Liberalisierung 2023 folgt Ghana dem globalen Trend und weitere Lockerungen werden erwartet.
Indonesien
Das indonesische Verfassungsgericht lehnte im Juli 2022 einen Antrag auf Zulassung von medizinischem Cannabis ab. Generell ist Cannabis in Indonesien verboten – bei Verstößen drohen harte Strafen.
Israel
In Israel ist der Konsum nur für medizinische Zwecke mit ärztlichem Rezept erlaubt. Der Besitz kleinerer Cannabismengen wurde 2019 entkriminalisiert - der erstmalige Verstoß wird mit einem Bußgeld von 1.000 Schekel (260 Euro) geahndet, der zweite Verstoß mit 2.000 Schekel. Erst beim dritten Verstoß wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Jamaika
Am 2. Juni 2014 entschied die Jamaikanische Regierung um Portia Simpson Miller, kleine Mengen Marihuana für den privaten, medizinischen oder wissenschaftlichen Gebrauch zu entkriminalisieren. Eventuell sei lediglich ein Ordnungsgeld zu zahlen. Der Anhang zum bestehenden Gesetz definiert zwei Unzen als Mindestmenge für eine Verhaftung.
Japan
Im Rahmen der Potsdamer Beschlüsse für Japan trat am 24. November 1945 eine Verordnung in Kraft, die die Kultivierung von rauschgifthaltigen Pflanzen und den die Produktion von Drogen untersagte. Zum 10. Juli 1948 wurde diese Regelung dann ebenfalls auf Betreiben der US-Besatzungsbehörden (GHQ/SCAP) durch das „Drogenkontrollgesetz“ (麻薬取締法, Mayaku torishimarihō), sowie ein spezielles „Hanfkontrollgesetz“ (大麻取締法, Taima torishimarihō) abgelöst.
Dieses sieht in Artikel 24 für Kultivierung sowie Ein- und Ausfuhr von Hanf ohne Erlaubnis eine Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren vor bzw. bei gewerblicher Absicht bis zu zehn Jahren und drei Millionen Yen Geldstrafe. Artikel 24b sieht für Besitz und Weitergabe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor bzw. bei gewerblicher Absicht bis zu sieben Jahre und bis zu zwei Millionen Yen Geldstrafe. Artikel 24c sieht dieselben Strafen für praktisch jegliche Nutzung, ausgenommen für Forschungszwecke, vor, für die eine spezielle Erlaubnis eingeholt werden muss.
Jedes Jahr werden etwa 2.000 Personen auf Grund dieser Delikte verurteilt.
Die japanische Regierung ist bereit, die Verwendung von medizinischem Marihuana zur Behandlung von Patienten mit hartnäckigen Krankheiten zuzulassen, wie aus im Januar 2023 veröffentlichten Gesetzentwürfen hervorgeht.
Kanada
In Kanada ist der Besitz von Cannabis seit dem 17. Oktober 2018 weitgehend legalisiert. Personen ab 19 Jahren (in der Provinz Alberta ab 18 Jahren, in Quebec ab 21 Jahren) dürfen außerhalb der eigenen Wohnung bis zu 30 Gramm Cannabis mitführen und dieses in staatlich lizenzierten Geschäften oder über das Internet beziehen. Für gewöhnlich ist der Konsum von Cannabis überall da erlaubt, wo auch Tabakprodukte geraucht werden können. Die Regelungen in den insgesamt 13 Provinzen des Landes divergieren jedoch. So ist der Konsum in Neufundland oder Nunavut nur im privaten Bereich außerhalb der Öffentlichkeit gestattet. Der Handel auf dem Schwarzmarkt sowie das Fahren unter Drogeneinfluss sind weiterhin illegal.
Kolumbien
Medizinisches Cannabis wurde in Kolumbien 2015 legalisiert. Der Besitz von Freizeitcannabis wurde bis zu einer Menge von 20 Gramm entkriminalisiert.
Lesotho
Im Jahr 2018 erteilte Lesotho als erste afrikanische Nation Lizenzen für den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke.
Libanon
Im Libanon wurde im April 2020 der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken legalisiert.
Marokko
2021 hat die marokkanische Regierung ein Gesetz verabschiedet, das den Anbau von Cannabis für medizinische, kosmetische und industrielle Zwecke regelt. Weiterhin hat die Regierung im März 2022 die offiziellen Anbaugebiete festgelegt, die im Nordosten des Landes liegen.
Mexiko
Am 28. Juni 2021 erklärte der oberste Gerichtshof ein Gesetz des Landes für verfassungswidrig, das den Konsum von Marihuana generell unter Strafe stellt. Der Konsum von Cannabis ist damit zwar noch nicht erlaubt und auch der Handel mit der Droge bleibt weiterhin verboten; allerdings kann von nun an jeder, der möchte, eine Erlaubnis beantragen zum Konsum oder auch zum Anbau von Cannabis. Im Mai 2022 stellte der oberste Gerichtshof klar, dass der Besitz jeder beliebigen Menge Marihuana erlaubt ist, sofern sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
Neuseeland
Im Dezember 2018 verabschiedete die neuseeländische Regierung ein Gesetz, welches den Gebrauch von Marihuana zu medizinischen Zwecken legalisiert hat.
Nordkorea
In Nordkorea sind Marihuana und Haschisch als illegale Drogen wie Heroin und Kokain eingestuft. Jedoch wird dort THC-freier bzw. -armer Wildhanf-Knaster als billiger Tabakersatz offen gehandelt. Nordkorea nutzt Industriehanf offiziell für die Textil- und Lebensmittelindustrie.
Panama
Panamas Präsident Laurentino Cortizo unterzeichnete im August 2022 ein Gesetz zur Legalisierung von medizinischem Cannabis.
Peru
Medizinisches Cannabis wurde 2017 durch das Gesetz Nr. 30681 legalisiert.
Simbabwe
Die Regierung Simbabwes hat im April 2018 angekündigt, dass sie zukünftig Unternehmen den Anbau von medizinischem Cannabis genehmigt. Simbabwe ist damit das zweite Land in Afrika, das den Cannabisanbau legalisiert hat.
Südafrika
Medizinisches Cannabis ist legal in Südafrika.
Das Verfassungsgericht Südafrikas hat im September 2018 den Anbau von Cannabis zum Eigenverbrauch sowie den Konsum von Cannabis außerhalb der Öffentlichkeit legalisiert.
Thailand
Das Parlament Thailands beschloss im Dezember 2018 die Freigabe von Marihuana für medizinische Zwecke. Damit ist Thailand der erste Staat in Asien, der die medizinische Anwendung von Cannabis legalisiert hat. Auch Privathaushalte dürfen Cannabis für medizinische Zwecke oder zur Kosmetikherstellung anbauen.
Am 9. Juni 2022 wurde der Anbau und Besitz von Marihuana entkriminalisiert. Das Rauchen von Marihuana in der Öffentlichkeit wird jedoch immer noch als Belästigung angesehen und kann mit einer dreimonatigen Haftstrafe sowie einer Geldstrafe von umgerechnet rund 675 Euro geahndet werden. 4.200 Personen, die wegen Cannabisdelikten inhaftiert waren, wurden freigelassen, da Cannabis von der Liste der Betäubungsmittel gestrichen wurde. Der Verkauf an Personen unter 20 Jahren, Schwangere und stillende Mütter wurde untersagt.
Haushalte können bis zu 6 Pflanzen auf ihrem privaten, eingezäunten Grundstück anpflanzen. Die Pflanzen müssen lediglich beim Dorfvorsteher (ผู้ใหญ่บ้าน Puu Yai Baan) registriert werden. Ab 6 Pflanzen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Thairegierung ermutigte Dorfbewohner in ländlichen Gebieten, Cannabis anzupflanzen, indem sie 1 Million Samen an Dorfbewohner verteilte. Der stellvertretende Premierminister Anutin Charnvirakul begründete diesen Schritt damit, dass die ländliche Bevölkerung damit zusätzliche Einnahmen erzielen könnten. Auch würde der Verkauf von Cannabis den Tourismus fördern. Ausländischen Firmen oder Firmen mit ausländischen Mehrheitsinhabern wurde der Anbau von Cannabis nicht gestattet.
Restaurants und Cafés können legal Getränke und Speisen anbieten, welche Cannabis enthalten. Der Anteil von THC muss aber unter 0,2 % betragen.
Uruguay
Uruguay gab am 11. Dezember 2013 bekannt, als erstes Land weltweit den Anbau und Verkauf von Marihuana und Cannabisprodukten unter staatlicher Kontrolle zu legalisieren. Jeder Erwachsene mit uruguayischer Staatsbürgerschaft kann künftig monatlich bis zu 40 Gramm Marihuana in Apotheken kaufen, maximal 10 Gramm die Woche und zwei Sorten. Privatpersonen dürfen zudem bis zu sechs Cannabis-Pflanzen im Jahr züchten. Zudem werden Marihuana-Clubs mit 15 bis 45 Mitgliedern erlaubt. Diese Clubs dürfen dann jeweils bis zu 99 Pflanzen jährlich anbauen und jedem Mitglied jährlich bis zu 480 Gramm für den Eigenkonsum gestatten. Am 19. November 2016 gab das Institut für Regulierung und Kontrolle von Cannabis bekannt, dass künftig ein Gramm Marihuana umgerechnet 1,30 US-Dollar (ursprünglich angekündigt für rund einen Dollar) bzw. 1,20 Euro kostet. Der damalige Staatschef José Mujica erhoffte sich von der Maßnahme eine effizientere Bekämpfung der Drogenkartelle. Ziel dieses Gesetzes ist es die negativen Konsequenzen des Cannabis-Konsums auf die Gesellschaft anzugehen. Der Anbau und Handel sollen aber von einer staatlichen Kommission kontrolliert werden. Die Konsumenten müssen sich in einem Register eintragen, Minderjährigen und Ausländern bleibt der Konsum verboten. Die Opposition fürchtet dennoch, dass sich ein Drogentourismus entwickeln wird. Die Ausfuhr aus dem Land ist verboten. Bislang waren in Uruguay der Konsum und der Besitz von Cannabis zum persönlichen Bedarf erlaubt, aber der Handel und dessen Anbau verboten.
Der Start des legalen Verkaufs war ursprünglich für Mitte 2014 geplant, wurde aber aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Software-System zur Regulierung der Apotheken-Käufe auf 2015 verschoben, welche jedoch aufgrund erneuter Verzögerungen noch nicht getätigt werden konnten (Stand: November 2016). Der Start für den Verkauf erfolgte am 19. Juli 2017, in zunächst 16 Apotheken, welche bislang die staatlichen Auflagen erfüllen. Der Konsum ist am Arbeitsplatz, auf öffentlichen Plätzen oder am Steuer verboten.
Der Verkaufspreis wird regelmäßig angehoben und liegt zurzeit (Dezember 2022) bei 450 uruguayischen Pesos (ca. 10,80 Euro) pro 5-Gramm-Packung. Am Beginn der Legalisierung 2017 lag er bei 187 Pesos.
Vereinigte Staaten
Seit 1937 ist Cannabis in den USA gesetzlich eingeschränkt. In diesem Jahr wurde es durch den Marijuana Tax Act mit einer Steuer von 100 Dollar pro Unze belegt. 1971 folgte durch den Controlled Substances Act schließlich ein komplettes Cannabis-Verbot. Als eine treibende Kraft hinter der Kriminalisierung gilt Harry J. Anslinger. Wegen Cannabisdelikten sitzen in den USA heute etwa 3,5 % der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen ein. Da Strafrecht in die Zuständigkeit der amerikanischen Gliedstaaten fällt, variiert die Ahndung von Bundesstaat zu Bundesstaat je nach der dortigen Gesetzeslage.
1996 ließ Kalifornien nach einer Volksabstimmung als erster Bundesstaat Marihuana für medizinische Anwendungen zu. Den Ärzten wurde hier viel Spielraum zugestanden, so dass die Verschreibung auch für weniger schwerwiegende Beschwerden wie Rückenschmerzen erfolgen konnte. Der Verkauf erfolgte über lizenzierte Verkaufsstellen (sog. „Medical Cannabis Dispensaries“). Cannabis war und ist jedoch weiterhin durch das Bundesgesetz der USA verboten, so dass es in einigen kalifornischen Einrichtungen zu Hausdurchsuchungen durch Bundespolizisten kam.
Am 6. November 2012 haben die Bundesstaaten Washington (Washington Initiative 502) und Colorado (Colorado Amendment 64) den Privatbesitz von bis zu 28 Gramm Cannabis per Volksabstimmung legalisiert. Inzwischen wurde Cannabis zum Freizeitgebrauch auch in Alaska, Arizona, Connecticut, Delaware, Illinois, Kalifornien, Massachusetts, Maine, Maryland, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nevada, New Jersey, New Mexico, New York, Oregon, Rhode Island, Vermont, Virginia sowie im Bundesdistrikt Washington, D.C. weitgehend legalisiert. Hierdurch ist die Anzahl der Bundesstaaten, in denen die Droge gemäß den Gesetzen des jeweiligen Staates legal besessen werden kann, auf 23 plus Washington, D.C. angewachsen (Stand: Mai 2023). Nach Bundesrecht ist Cannabis allerdings weiterhin illegal.
Marihuana zu medizinischen Zwecken ist in 38 Bundesstaaten und in Washington, D.C. legal (Stand Mai 2023).
Am 28. August 2013 hat die Bundesregierung der USA angekündigt, dass sie nicht länger aktiv gegen Cannabis-Delikte vorgehen werde, wenn in den entsprechenden Staaten der Konsum und Besitz von kleinen Mengen erlaubt ist. Die DEA soll nun nur dann eingreifen, wenn Gewalt oder Feuerwaffen bei dem Vorfall beteiligt sind. Dies soll vor allem Banden und Kartelle betreffen. Auch in den Staaten, in welchen Cannabis weiterhin illegal ist, wird die DEA aktiv bleiben. In Bundesstaaten mit legalem Cannabis existieren mit dem Verbot des Verkaufs an Minderjährige, des Konsums auf offener Straße und der Mitnahme in andere Bundesstaaten weiterhin gesetzliche Restriktionen, deren konkrete Ausgestaltung variiert.
2018 haben die Nördlichen Marianen als erstes Außengebiet der USA den Besitz und Verkauf von Cannabisprodukten als Genuss- und Arzneimittel legalisiert. 2019 folgte die Legalisierung im Außengebiet Guam. 2023 erfolgte die Legalisierung auf den Amerikanischen Jungferninseln.
Siehe auch
Weblinks
- Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG – Informationen des Deutschen Hanf Verbandes zur geringen Menge
- The European Congress on Legal and Regulations in Cannabis, Wien 13. und 14. Februar 2020
- Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis können ab Mai anlaufen. In: admin.ch. Der Bundesrat, 31. März 2021, abgerufen am 31. März 2021.
Einzelnachweise
- ↑ Germany’s move to legalise cannabis expected to create ‘domino effect’. The Guardian, 1. Juli 2022, abgerufen am 8. Oktober 2022 (englisch).
- ↑ § 3 BtMG – Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de.
- ↑ 25. BtM-Änderungsverordnung
- ↑ BfArM – Cannabis als Medizin. (Nicht mehr online verfügbar.) In: bfarm.de. 10. März 2017, ehemals im ; abgerufen am 17. April 2019. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven.)
- ↑ Martin Nefzger: Cannabis-Legalisierung: Die Pläne im Ampel-Koalitionsvertrag. Berliner Morgenpost, 24. November 2021, abgerufen am 24. November 2021 (deutsch).
- ↑ Team News, Alexander Schmalz: Lauterbach: Gesetzentwurf für Cannabis-Legalisierung kommt. Berliner Zeitung, 4. Mai 2022, abgerufen am 5. Mai 2022.
- ↑ Kathrin Merz, Team News: Kiffen könnte im nächsten Frühjahr legal sein. Berliner Zeitung, 7. Mai 2022, abgerufen am 14. Mai 2022.
- ↑ Team News, Carola Tunk: „20 bis 30 Gramm“: Ampel will Obergrenze für Cannabis-Besitz definieren. Berliner Zeitung, 20. Mai 2022, abgerufen am 20. Mai 2022.
- ↑ Ampel-Koalition: Christian Lindner: Cannabis-Legalisierung kommt im nächsten Jahr. Handelsblatt, 16. September 2022, abgerufen am 17. September 2022.
- ↑ Eigenanbau und Modellversuch - Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis. Bundesministerium für Gesundheit, 12. April 2023, abgerufen am 13. April 2023.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Bundesministerium für Gesundheit, 6. Juli 2023, abgerufen am 30. Juli 2023.
- ↑ Kabinett bringt Cannabis-Teillegalisierung auf den Weg. Tagesschau, 16. August 2023, abgerufen am 17. August 2023.
- ↑ Betäubungsmittelgesetz - drugcom. Abgerufen am 5. Juni 2021.
- ↑ THC-COOH-Wert – Cannabis-Konsumformen – Abbauprodukte – Fahrerlaubnisentziehung – FE-Entzug – MPU – Idiotentest – Blutentnahme – Blutuntersuchung – Gutachten – Haaranalyse – Daldrup. In: www.verkehrslexikon.de.
- ↑ Anlage 4 FeV (zu den §§ 11 , 13 und 14 ) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Abgerufen am 23. August 2023.
- ↑ jvv.nrw.de Justizverwaltungsvorschriften-Online: Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. l des Betäubungsmittelgesetzes Kleinstmengendefinition für NRW und Verwaltungshinweise
- ↑ Einheitliche Cannabis-Obergrenze – nicht mit Berlin. In: Der Tagesspiegel. 7. Juni 2018, abgerufen am 21. Juli 2021.
- ↑ tagesschau.de: Drogenbeauftragte für Sechs-Gramm-Grenze bei Cannabis. 23. August 2021, abgerufen am 23. August 2021.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92; BVerfGE 90, 145 – Cannabis.
- ↑ BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995, Az. 3 StR 245/95, Volltext; BGHSt 33, 8.
- ↑ BGH, Urteil vom 5. September 1991, Az. 4 StR 386/91, Volltext.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Bundeskriminalamt
- 1 2 Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 – IMK-Bericht- (PKS Bundeskriminalamt, 2012). (PDF; 5,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
- 1 2 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2014, 62. Ausgabe (PKS Bundeskriminalamt, 2014). (PDF; 5,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
- 1 2 Bericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2016 (PKS Bundeskriminalamt, 2016). (PDF; 2,0 MB) Abgerufen am 10. September 2017.
- ↑ BKA – Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS 2017 – Jahrbuch Band 4 – Einzelne Straftaten. (PDF) Abgerufen am 4. Juli 2019.
- ↑ BKA – Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS 2018 – Jahrbuch Band 4 Einzelne Straftaten/-gruppen und ausgewählte Formen der Kriminalität. (PDF) Abgerufen am 4. Juli 2019.
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- ↑ Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Az. 3C 17.04, 19. Mai 2005.
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- ↑ Text, Änderungen und Begründungen des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BGBl. 2017 I S. 403)
- ↑ BfArM – Presse – Ausschreibung für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken: 79 Bieter haben Angebote abgegeben, Zuschlagserteilung soll im 2. Quartal 2019 erfolgen. Abgerufen am 30. März 2019.
- ↑ Götz Hausding: Bundestag lässt Cannabis-Arzneimittel für schwerkranke Patienten zu.
- ↑ Schwerkranke: Bundestag lässt Cannabis auf Rezept zu. In: Spiegel Online.
- ↑ Kleine Anfrage. In: Drucksache 18/11485. Frank Tempel et al. Deutscher Bundestag, 2017, S. 7-8, Teil 17 - 18, abgerufen am 23. August 2023.
- ↑ Moritz Förster: Nicht nur Legalisierung! Was 2021 sonst alles in der Cannabis-Industrie passierte. In: Krautinvest. 22. Dezember 2021, abgerufen am 30. Dezember 2022.
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