Deutsche Gemeindeordnung
Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49 ff.) löste im Deutschen Reich das zuvor geltende von den deutschen Ländern geschaffene Kommunalverfassungsrecht ab (66 verschiedene Städte- und Gemeindeordnungen für rd. 68 Mio. Einwohner in über 51.000 Gemeinden) und schuf in Deutschland eine reichsweit einheitliche, zentralistische gesetzliche Regelung. Mit der Einführung wurden die landesrechtlichen Gemeindeverfassungen (wie u. a. die Bayerische Gemeindeordnung von 1927, die Hessische Gemeindeordnung von 1931 (Volksstaat Hessen) oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz von 1933) aufgehoben. Die kommunale Selbstverwaltung blieb zwar de jure erhalten: Die Gemeinden verwalten sich unter eigener Verantwortung. Faktisch jedoch wurde sie abgeschafft: Es gab weder eine gewählte Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Gemeinderat o. Ä.) noch ein gewähltes Verwaltungsorgan (Gemeindevorstand, Bürgermeister). Wahlen durch das Volk oder vom Volk gewählter Vertreter (Abgeordnete) gab es ebenfalls nicht mehr.
„Gemeinderat“ gab es nur noch als Bezeichnung für eine Person, einen Gemeinderat als Kollegialorgan gab es nicht mehr: Das Wort „Gemeinderat“ ist nicht eine Bezeichnung für eine Versammlung, sondern eine Bezeichnung für eine Person und Die Gemeinderäte sind nicht wie die früheren Gemeindevertreter Inhaber eines Mandats, das ihnen eine politische Partei oder die Wahl der Bürgerschaft verlieh, sondern auf Grund besonderen Berufungsverfahrens ausgewählte Ehrenbeamte der Gemeinde.
Die Leiter der Gemeinde führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in den kreisfreien Städten (damalige Bezeichnung: Stadtkreise) „Oberbürgermeister“. Die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters erfolgte im Sinne des Führerprinzips (NS-Jargon: Autorität nach unten – Verantwortung nach oben) durch Berufung: Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte. ... an Stelle der Wahl durch die Bürgerschaft [muß] die Berufung der Gemeinderäte durch den Beauftragten der NSDAP [Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei], als Repräsentanten [des] Volkes treten.
Obwohl dieses Regelwerk (neben dem Gesetzestext gab es noch fünf Rechtsverordnungen zu dem Gesetz) während des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Führerstaat zielt, wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der zentrale Regelungsgehalt, insbes. der des Gemeindewirtschaftsrechts, von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei sei. Das sei für die meisten kommunalwirtschaftlichen Regelungen (§§ 60–105 DGO 1935) nach allgemeiner Forschungsmeinung als Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten Rahmens zutreffend.
Dementsprechend galten in den Westzonen und später gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 maßgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Ländern, teilweise bis Ende der 1990er Jahre.
Gleiches gilt auch für die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands und auch für die 1946 erlassenen Gemeindeordnungen in deren Ländern: Die dort eingeführte „Demokratische Gemeinde-Verfassung“ blieb hinsichtlich ihres Inhaltes und ihres Regelungsgehaltes nicht hinter denen der westlichen Besatzungszonen zurück. Nach Gründung der DDR wurden sie mehr und mehr ausgehöhlt. Der Rechtsstatus von allen Gemeinden im Gebiet der DDR endete 1957 endgültig, sie waren mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 sowie dem Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen juristisch „untergegangen“. Mit ihrer Bildung 1990 wurden sie de jure neu gegründet, die nunmehr eingeführten Gemeindeordnungen setzten wieder auf dem (damaligen) Bestand der DGO auf.
Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage für die Gemeindeordnungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
In Österreich wurde die Deutsche Gemeindeordnung nach dem sogenannten „Anschluss“ zum 1. Oktober 1938 eingeführt und nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich 1945 wieder aufgehoben.
- ↑ Harry Goetz: Die Deutsche Gemeindeordnung, Textausgabe, 6. Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart und Berlin 1937, S. XVIII
- ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 DGO 1935
- ↑ §§ 32 und 33 DGO 1935
- ↑ Anweisung 3 der Anweisungen des Stellvertreters des Führers an die Beauftragten der NSDAP in der Gemeinde vom 25. Juli 1935
- ↑ Amtliche Begründung zu § 48 DGO, Reichsanzeiger Nr. 25–28 von 1935
- ↑ § 51 Abs. 1 Satz 1 DGO 1935
- ↑ Amtliche Begründung zu § 51 Nr. 1 DGO 1935
- 1 2 Julia Brehme: Privatisierung und Regulierung der öffentlichen Wasserversorgung. Mohr Siebeck 2010; S. 129 f.; dazu auch Alfons Gern, Deutsches Kommunalrecht sowie W. Kahl: Die Staatsaufsicht. Bonn 2000; S. 234 ff.
- ↑ Demokratische Gemeinde-Verfassung vom 22. September 1946. In: Regierungsblatt für das Land Thüringen, Teil I Nr. 25 vom 8. November 1946, S. 138 ff., Digitalisat.
- ↑ Alfons Gern: Sächsisches Kommunalrecht. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S. 14.
- ↑ Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 26. Januar 1957. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 8 vom 26. Januar 1957, S. 65ff., Digitalisat.
- ↑ Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen vom 18. Januar 1957. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 8 vom 26. Januar 1957, S. 72ff., Digitalisat.
- ↑ Tobias Faber: Gesellschaftsrechtliche Bindungen für Aufsichtsratsmitglieder von kommunalen Eigengesellschaften im Spannungsfeld zum hessischen Kommunalverfassungsrecht. (Dissertation) Peter Lang Verlag 2010, S. 30
- ↑ Die Gemeindeverfassungs-Novelle 1962. In: staedtebund.gv.at.