Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht
Das Straf- und Strafprozessrecht der römischen Antike unterlag verschiedenen Entwicklungsstufen. Zurückreichend bis zu den Zwölf Tafeln der frühen Republik im 5. Jahrhundert v. Chr., war das Strafrecht privatrechtlicher Natur. Nur ausnahmsweise wurden politisch bedeutsame Fälle öffentlich-rechtlich vor den Zenturiatskomitien verhandelt (Hochverrat) und nach entsprechendem Urteil vollstreckt. Selbst vorsätzlich begangene Kapitalverbrechen (Mord) wurden durch die verletzte Verwandtschaft verfolgt und im Wege privater Rache gesühnt. Ein Gericht stellte nur fest, ob der Vorgeführte der Täter war, die Maßnahmen zur Tötung oder zur Sklaverei übernahm der Familienverband. Kleinere Delikte waren stets Angelegenheiten für private Regelungen. Bis in die klassische Zeit blieben privatstrafrechtliche Sanktionen für kleinere Delikte (etwa Diebstahl) erhalten.
Im 3. Jahrhundert v. Chr. setzte die eigentliche Kriminaljustiz mit einem harten polizeilichen Sanktionsapparat gegen beispielsweise Brandstifter, Diebe oder Giftmischer ein. Das Amt der tresviri capitales gegen Angehörige der Unterklasse und Sklaven wurde eingerichtet, häufig wurde die Todesstrafe verhängt. Das Strafrecht wurde aus dem Zivilrecht (ius civile) ausgegliedert, denn das alte Instrumentarium reichte zur Verteidigung der Interessen der römischen Bevölkerung, die stark angewachsen war – Rom war Großstadt geworden und die Märkte pulsierten – nicht mehr aus. Strafhaft gab es in der Antike nicht, aber die Gerichtsmagistraten – in der Hauptsache Prätoren – nutzen Untersuchungsgefängnisse für Zwangsmaßnahmen (coercitio). Die Beamtenjustiz unterlag im 2. Jahrhundert v. Chr., bedingt auch durch hellenistische Einflüsse, einem weiteren Wandel als sich die größeren Geschworenengerichtshöfe herausbildeten. In der Zeit des Rechtsreformers Sullas entstanden mehrere ständige Schwurgerichte (quaestiones), vor denen jedermann klagen konnte (iudica publica). Damit war die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht endgültig vollzogen, private Einflussnahme auf die öffentlichen Verfahren, die meisten Straftaten wurden mittlerweile vom öffentlichen Interesse aufgesogen, nicht mehr möglich.
Im Prinzipat wandelte sich das behäbige Quaestionenverfahren schrittweise zum einheitlicher und schneller geführten kaiserlichen Beamtenprozess. Zuständigkeitshalber nahmen Präfekten den Vorsitz in den Verfahren der Kriminalgerichte ein. Die Verfahren wurden härter geführt, die Sanktionen fielen härter aus, Prügelstrafen, Zwangsarbeit, (zwischenzeitlich sogar) Folter und nun auch Gefängnisstrafen etablierten sich. Etlichen Aufschluss geben die spätantiken Digesten und der Codex Justinians. Die Juristen der Klassik des 2. Jahrhunderts n. Chr. beanstandeten diese praktischen Methoden, denn sie waren – als Nachfolger der ehemaligen pontifikalen Jurisdiktion und Deutungshoheit – um eine von Tugenden geprägte Wissenschaft der Strafdisziplin bemüht, ein Strafrecht, das im Rahmen der hergebrachten Sittenvorstellungen und deren Auslegung (interpretatio) sich arrangieren sollte. Gleichwohl einige rechtsstaatliche Elemente bereits aufschimmerten, so Grundsätze wie in dubio pro reo, wurde das Strafrecht weit weniger intensiv betrieben als das Zivilrecht. So formulierten die prudentes auch keine allgemeinen Lehren aus, die der Nachwelt vorlägen. Während der absolutistisch geprägten Spätantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses dann vollständig. Die Strafprozesse verloren, nach Erreichen ihres Höhepunktes noch im Prinzipat angestoßen, zunehmend ihre politische Bedeutung, vermehrt rückte stattdessen die Strafrechtspflege zugunsten des Delinquenten in Form der Strafverteidigung in den Vordergrund.
Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch frühere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf. Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt.