Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Strafrecht den dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs. Er definiert das Sexualstrafrecht in Deutschland.
Als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut gelten:
Zum Abschnitt zählen ferner § 181b Führungsaufsicht sowie § 184h, der die Begriffsbestimmung sexuelle Handlung regelt. Der Paragraf § 175, der sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte, wurde 1969 und 1973 eingeschränkt und 1994 abgeschafft. § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) entfiel 2016 wegen der inhaltlichen Erweiterung des § 177. § 180b und § 181 sind entfallen, weil Menschenhandel seit 2005 im 18. Abschnitt ab §§ 232 ff. StGB geregelt wird (siehe auch Zwangsprostitution).
Personen unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht sexualmündig; sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer Kindesmissbrauch dar.
Opferverbände sprechen auch von sexualisierter Gewalt unter Bezugnahme auf Schriften von Monika Gerstendörfer und anderen.
- ↑ Strafgesetzbuch: Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- ↑ aufgehoben mit Wirkung vom 10. November 2016, Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)
- ↑ Monika Gerstendörfer: Der verlorene Kampf um die Wörter. Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung. Junfermannsche Verlagsbuchhandlung, 2007, ISBN 978-3-87387-641-5