Lex Rubria

Die Lex Rubria war das erste von zwei Munizipalgesetzen aus der Zeit Caesars. Die Einbringung der lex veranlasste Caesar durch den namengebenden Volkstribunen Rubrius im Jahr 49 v. Chr. Geregelt wurden Aspekte der Gerichtsordnung cisalpinischer Städte; daher ist auch von der lex Gallia Cisalpina die Rede. Anzugleichen war das Gerichtswesen an die stadtrömischen Vorgaben, insbesondere die je aktuellen Verfahrensvorschriften durch prätorisches Edikt. Sehr ausnahmsweise wurden mal Abweichungen dort geduldet, wo sich „partikulares Recht“ aus der Natur der lokalen Sache aufdrängte.

In einem weiteren Teil des erhaltenen Plebiszits war angeordnet, dass Municipialmagistrate bis zu einem Streitwert von 15.000 Sesterzen ermächtigt waren, Geschworenenprozesse selbst zu leiten, in Ausnahmefällen durfte der Streitwert auch mal höher liegen. Sobald die formellen Kompetenzen der Beamten überschritten waren, war die Streitsache an den Prätor zu übertragen.

Das zum Teil inschriftlich auf einer Bronzetafel hinterlassene Gesetz wurde 1760 in den Ruinen des Forums von Veleia aufgefunden. Aufgrund seiner orthographischen Spezifitäten lässt es sich der cäsarischen Zeit zuordnen. Auseinanderzuhalten ist das Gesetz allerdings von einem gleichnamigen Gesetz aus dem 2. Jahrhundert v. Chr. Dieses sah vor, dass auf dem Gebiet der früheren Stadt Karthago eine Kolonie gegründet werden sollte, was aber aufgrund schlechter göttlicher Vorzeichen unterblieb.

45 v. Chr. erließ Caesar sein zweites Munizipialgesetz. Es handelte sich um die lex Iulia municipalis, dem grundlegende Bedeutung zukam. Dem Auffinden der beiden munizipalen leges Iulia municipalis und Rubria verdankt die Rechtsgeschichte die wichtigste Quellenanregung zum Verständnis der italischen Städteverfassung.

Einblick gewährt die lex nicht nur in die Jurisdiktionsgewalt der Amtswalter. Sie behandelt auch das hoheitliche Vollstreckungswesen, wie es beispielsweise bei Besitzeinweisungen angewandt wird. Prozessrechtliche Verteidigungsmuster und der Umgang mit Geständnissen werden zudem erwähnt. Vornehmlich aber bedeutsam ist die lex, weil sie über die Entwicklung der sittlich-rechtlichen Verpflichtungen verständigt und die fides zum Verpflichtungsgrund eines Rechtsgeschäfts erhebt. Redliches Verhalten wird damit Kernmerkmal eines Geschäfts. Privatrechtliche Grundsätze zu Stipulationen und deren Absicherungen oder die Zusicherung von Schadensfreistellungen (cautio damni infecti) sind ebenfalls Bestandteil der lex Rubria.

  1. Joachim Marquardt, Theodor Mommsen: Handbuch der römischen Alterthümer. Band 4 (Römische Staatsverwaltung). Leipzig 1873. S. 65 (mit dem Hinweis darauf, dass das Aufspüren des Namens des Gesetzes ein Verdienst Georg Friedrich Puchtas gewesen sei).
  2. F. J. Bruna: Lex Rubria: Caesars Regelung für die richterlichen Kompetenzen der Munizipialmagistrate in Gallia Cisalpina. Brill, Leiden 1972. S. 366.
  3. Vgl. Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts, 1953. S. 375.
  4. Appian, bella civilia 1,24, 105 f.
  5. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 649.
  6. Johannes Emil Kuntze: Institutionen und Geschichte des römischen Rechts. Band 2. Leipzig 1869. S. 188.
  7. Diese These wird insbesondere vertreten von Wolfgang Kunkel: Festschrift Paul Koschaker mit Unterstützung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und der Leipziger Juristenfakultät zum sechtzigsten Geburtstag überreicht von seinen Fachgenossen. Band 2: Römisches Recht (Fortsetzung), Verlag: Leipzig, Zentralantiquariat der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe für Böhlau in Köln und Wien), 1977. S. 1–15 (besonders 10 f.).
  8. José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 284 (Rn. 131).