Litteralvertrag
Der Litteralvertrag (lat. contractus litteris; aus littera ‚Buchstabe, Brief‘, daher auch: litteris contrahi) war im römischen Recht eine Vertragsart des ius civile. Eine Verbindlichkeit über den Litteralvertrag wurde durch die rechtsgeschäftliche Einigung per Schriftakt begründet. Auch konnte er die Novation eines bestehenden Vertrages durch Schriftakt (Umbuchung) bedeuten (lat. transcriptio; „Umbuchung“). Entweder lag der Verbindlichkeit eine Schuldübernahme (Schuldnerwechsel) zugrunde, oder eine bereits bestehende Schuld, die aus einem anderen Rechtsverhältnis, etwa einem Konsensualvertrag, herrührte und qualitativ umgewandelt wurde. Die aufgezeichnete Lastschrift (expensilatio) im Hausbuch des Gläubigers galt als Kreditvergabe.
Der Schriftvertrag wurde nur über einen kurzen Zeitraum praktiziert. Darauf weisen eine Rede und ein paar Briefe Ciceros, sowie eine rechtliche Würdigung des klassischen Juristen Gaius hin. Seinen Ursprung hatte der Litteralvertrag in der vorklassischen Zeit der späten Republik. Im klassischen Recht des 3. Jahrhunderts kam er außer Gebrauch und kann deshalb nur mühsam rekonstruiert werden. In den Digesten lässt er sich zwar an verschiedenen Stellen nachzeichnen, war unter Justinian in der Spätantike aber bereits getilgt.
- ↑ Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. (= Kurzlehrbücher für das Juristische Studium), 20. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-65672-9. S. 239.
- ↑ Cicero, Pro Q. Roscio Comoedo 1,1–45,14.; Cicero, Epistulae ad Atticum 2,4,1,; Cicero, Epistulae ad familiares Gaius, Institutiones 3,128–134 und 137 f.
- ↑ Digesten 46,3,80.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 160 ff.