Legis actio sacramento in personam

Die Legis actio sacramento in personam war eine allgemeine Prozessform im altrömischen und vorklassischen Recht des Römischen Reichs. Sie konnte entweder in rem, also auf Herausgabe (unrechtmäßig) erlangten Besitzes, oder in personam – was hier dargestellt wird – gerichtet sein.

Gemein war beiden Prozesstypen, dass die streitenden Parteien in einem Tempel oder an einem sonstigen heiligen Ort (in sacro) eine beträchtliche Geldsumme, ein sacramentum, zu hinterlegen hatten. Das sacramentum hatte die Funktion eines religiösen Wetteinsatzes, wobei derjenige, der im Prozess unterlag, auch seinen gesetzten Geldbetrag verlor und zwar in publicum (an den Tempelschatz des Staates). Die Entscheidung lag beim Richter.

Mit der legis actio sacramento in personam forderte der Kläger nicht die Herausgabe einer Sache in rem, sondern richtete sich gegen die Person des Beklagten selbst. Die Klage diente der Feststellung der Haftung des Beklagten. Eine persönliche Haftung des Beklagten konnte daraus resultieren, dass dieser eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Sie konnte auch aus einer schadensersatzpflichtigen Rechtsverletzung (iniuria) resultieren, oder aus Delikt. Zumeist war das in ältester Zeit – vereinfacht gesagt – der Vorwurf des Diebstahls, der nicht deckungsgleich mit dem römischen Rechtsinstitut des furtum ist.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Klaggrund anzugeben war, allerdings musste die Forderung aus dem Schuldverhältnis ihrer Höhe nach bestimmt sein (certa pecunia). Für Sachen (certa res) galt bezüglich des Bestimmtheitsgebots Entsprechendes. Der Streitwert (Wettsumme) belief sich in decemviraler Zeit auf 50 oder 500 As, abhängig vom Wert des Streitobjekts, der entweder unter oder über 1000 As lag. Obsiegte der Kläger, konnte er gegen den Beklagten die Personalexekution betreiben und ihn in die Schuldknechtschaft schicken. Dazu stand ihm die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der legis actio per manus iniectionem zur Verfügung.

Eingehender beschrieben hatte den Prozessverlauf der hochklassische Jurist Gaius in seinem Werk Institutiones. Im Veroneser Palimpsest aus dem frühen 7. Jahrhundert findet sich die bei Gaius beschriebene Legisaktion noch als fragmentarische Abschrift; der Ritus kann daher allenfalls rekonstruiert werden.

  1. Gaius, Institutiones 4, 1; und 4, 13+14.
  2. Gaius, Institutiones 4, 1.