Ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch unmanned aerial vehicle, UAV, oft Teil eines umfassenderen Systems, engl. unmanned aircraft system, UAS) ist ein Luftfahrzeug, welches ohne eine an Bord befindliche Besatzung autark durch einen Computer oder vom Boden über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert werden kann. In der deutschen Sprache werden unbemannte Luftfahrzeuge umgangssprachlich oft auch als Drohnen bezeichnet; der Begriff wird sowohl für militärisch oder zivil genutzte unbemannte Luftfahrzeuge als auch für ferngesteuerte Flugmodelle wie Multicopter genutzt. In der militärischen Luftfahrt bezeichnete der Begriff Drohne ursprünglich ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches seinen Auftrag automatisch ohne eine Steuerung von außen ausführt.

Geschichtliche Entwicklung

Unbemannte, ferngesteuerte Flugkörper werden für verschiedene Zwecke seit dem frühen 20. Jahrhundert eingesetzt. Während anfänglich experimentelle Ziele verfolgt wurden, kam es mit Beginn des Kalten Krieges bald zur Übernahme militärischer Aufgaben. Anfangs und auch weiterhin dienten die UAVs als „Zieldrohnen“ zur Zielsimulation der Flugabwehr, dazu kam die militärische Aufklärung: Mit der Lockheed D-21 wurde 1966 einerseits ein überschallschnelles Aufklärungs-UA entwickelt. Mit der Westland Wisp flog andererseits 1976 ein Hubschrauber-System. Seit 1995 standen mit der General Atomics MQ-1 dem Militär mit Luft-Boden-Raketen bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge zur gezielten Bekämpfung von Bodenzielen zur Verfügung. Als bislang größtes Flugzeug wurde im Rahmen der Controlled Impact Demonstration 1984 ein Verkehrsflugzeug ferngesteuert und kontrolliert zum Absturz gebracht.

Wegen ihrer regelmäßigen Verwendung zur umstrittenen „gezielten Tötung“, vor allem bei geheim gehaltenen Einsätzen in Pakistan durch die Vereinigten Staaten in jüngerer Zeit, wurden UAVs zum Gegenstand öffentlicher Debatten. Mit der zunehmenden Verbreitung kleiner, preiswerter UAVs bei gewerblichen und staatlichen Betreibern sowie von aufzeichnungsfähigen Flugmodellen bei Privatpersonen, die zur Überwachung eingesetzt werden können, gewannen die Themen informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz neues Gewicht.

Klassifizierung und Terminologie

Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet bei ihrer Tätigkeit Flugmodelle nicht als UAVs, die Deutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck: Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder für Luftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.

UAV/UA

Mit Unmanned Aerial Vehicle (UAV) oder neuer Unmanned Aircraft (UA) wird ausschließlich auf das Flugobjekt Bezug genommen.

UAS

Mit Unmanned Aircraft System (UAS) erfolgte gemäß ICAO eine neuere allgemeine Bezeichnung und löste die Bezeichnung UAV ab. Weithin verbreitet ist auch noch die Bedeutung Unmanned Aerial System. Der Begriff bezieht neben dem Fluggerät (UAV/UA) aber alle Teile des Gesamt-Systems (z. B. Steuerelemente, Bodenstationen etc.) mit ein. Bis 2010 konnte eine weltweite UAS-Klassifikation noch nicht abschließend entwickelt werden. Innerhalb Europas hat die European Organization for Civil Aviation Equipment (EUROCAE1 Arbeitsgruppe 73) und die in den Vereinigten Staaten zuständige Radio Technical Commission for Aeronautics (RTCA2) den gemeinsamen Prozess noch nicht abgeschlossen und nur ein vorläufiges Gruppensystem präsentiert. Die britische Civil Aviation Authority übernahm das in der Arbeitsgruppe erarbeitete Klassifizierungssystem. In Deutschland lag eine Klassifizierung und Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrtsystemen noch nicht vor. Das Deutsche Institut für Normung e. V. plante hierzu ein Projekt zur Neuentwicklung einer Taxonomie für Unmanned Aerial Systems (UAS).

Das US-Verteidigungsministerium hat 2011 die UAV nach dem Joint Concept of Operations for Unmanned Aircraft Systems u. a. nach dem Gewicht in fünf Gruppen eingeteilt.

Gewichts-
klasse
GewichtZivile KategorieMilitärisches ÄquivalentBeispiele
1bis 20 kgSmall Unmanned Aircraft (SUA) oder Micro Air Vehicle (MAV)Nano-UAS, Micro-UAS (bis 5 kg),
Mini-UAS oder Miniature-UAS (bis 30 kg) und Close UAS (Nahbereich) (bis zu 1500 m Flughöhe und einer Reichweite von 10 km)
RQ-11 Raven, RQ-14 Dragon Eye, RQ-16 T-Hawk, Switchblade, Aladin, AR 100-B Mikado, Fancopter
220 bis 150 kgLight UAVeinige NATO-UAS (bis zu 1100 m Flughöhe)ScanEagle, Harop
3über 150 kg bis 600 kgUAVeinige NATO-UAS (bis zu 5000 m Flughöhe und einer Reichweite von über 50 km)RQ-7 Shadow, Luna, KZO, CL-289
4über 600 kg und Flughöhe unter 5500 mUAVTactical UAS (Reichweite von 160 km)MQ-1 Predator, MQ-8 Fire Scout
5über 600 kg und Flughöhe über 5500 mUAVMedium Altitude Long Endurance (MALE) (bis zu 9000 m Flughöhe und einer Reichweite von 200 km),
High Altitude Long Endurance (HALE) (über 9000 m Flughöhe),
sowie UAS mit Hyperschallgeschwindigkeit (bis zu 15000 m Flughöhe und einer Reichweite von über 200 km)
MQ-9 Reaper, RQ-4 Global Hawk, Avenger (Predator C), Heron, Taranis, MQ-5B Hunter

URAV

Als Unmanned Reconnaissance Aerial Vehicle (URAV) werden Aufklärungsdrohnen bzw. aufklärende UAV bezeichnet. Die Reichweite großer Drohnen ist vergleichbar mit der von Verkehrsflugzeugen. Je nach Konzeption entsprechen die Flugeigenschaften denen von Aufklärungsflugzeugen oder Luftschiffen. Sie können ein bis zwei Tage in der Luft bleiben.

Besonders bei den Aufklärungsdrohnen erfolgt zudem noch eine gesonderte Einteilung nach der Einsatzhöhe über 10.000 m:

MALE

  • Medium altitude long endurance (MALE) fliegen in einer Höhe von 5–15 km.

HALE

  • High altitude long endurance (HALE) fliegen in einer Höhe von mehr als 15 km.

UCAV

Unmanned Combat Aerial Vehicle (UCAV) oder Unmanned Combat Aerial System (UCAS) sind Bezeichnungen für unbemannte, bewaffnete Luftfahrzeuge. Umgangssprachlich werden diese Fluggeräte auch als Kampfdrohnen bezeichnet. Diese Waffensysteme werden zunehmend in militärischen Konflikten eingesetzt. 2012 hat die US-amerikanische Luftwaffe erstmals mehr Piloten für Drohnen als für Kampfflugzeuge und Bomber ausgebildet.

UCAV wurden in verschiedenen Konflikten, z. B. in Afghanistan und Irak, mit Erfolg angewandt, allerdings gegen technisch unterlegene Gegner. Die großen Kampfdrohnen können von moderner konventioneller Luftabwehr bekämpft werden. So konnte die Ukraine in der Anfangszeit des russischen Überfalls große Erfolge mit der Bayraktar TB2 erzielen, doch nur solange, bis Russland die Luftabwehr neu organisiert hatte.

Loitering Munitions

Eine eigene Klasse sind Loitering Munition bzw. Kamikaze-Drohnen oder Suizid-Drohnen. Es handelt sich bei dieser Art von Drohne um einen Marschflugkörper bzw. präzisionsgelenkte Munition, welche die Möglichkeiten einer Aufklärungsdrohne nutzt und durch menschliche oder automatische Kontrolle in ein Ziel geflogen wird und dann explodiert.

Sonstige Bezeichnungen

  • Zieldarstellungsdrohne: militärisches Übungsobjekt
  • Micro Air Vehicle (MAV) sind Kleindrohnen, die über genügend Tragkraft verfügen, um Bildaufzeichnungsgeräte oder andere Sensoren zu transportieren. Sie haben einen Aktionsradius von einigen Kilometern und können eine Flughöhe von mehreren hundert Metern erreichen.
  • Organic Aerial Vehicle (OAV): Organisches Fluggerät (im Sinne von die Sinne des Menschen erweiternd), zum Beispiel das Class I UAV
  • Remotely Piloted Vehicle (RPV): Ferngesteuertes Fluggerät
  • Tactical Unmanned Aerial Vehicle (TUAV) sind mittelgroße Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und einer Reichweite von 200–300 km. Meist starten sie nicht autark, sondern mit Hilfe von Katapulten oder Booster-Raketen. Ein Beispiel ist die deutsche Drohne LUNA.
  • Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle (VTOL UAV, mitunter auch VTUAV): Senkrecht startendes und landendes UAV, zum Beispiel Bell Eagle Eye oder Kaman K-Max Unmanned Multi-Mission Helicopter. Durch die VTOL-Fähigkeit werden weder eine Start- bzw. Landebahn noch spezielle Start- oder Landevorrichtungen benötigt. Gleichzeitig ergibt sich oftmals die Möglichkeit zwischendurch zu schweben oder sogar zu landen um zu beobachten (hover and stare).
  • Vertical Take-off and Landing Tactical Unmanned Aerial Vehicle (VTUAV bzw. VTOL Tactical UAV): Senkrecht startendes und landendes UAV speziell für den taktischen (militärischen) Einsatz. Viele von den VTUAVs sollen aber auch außerhalb des Militärs z. B. bei der Küstenwache, der allgemeinen Grenzüberwachung oder dem Katastrophenschutz in einigen Ländern Anwendung finden.
  • Quadcruiser: Airbus entwickelte 2013 in Zusammenarbeit mit der SFL-GmbH einen Quadrocopter mit fünf Rotoren, einer Abflugmasse von 12 kg und einer Stunde Flugzeit, um sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen zu beteiligen.

Militärischer Einsatz

Bereits 1931 rüstete die britische Royal Air Force drei Maschinen des Typs Fairey IIIF unter der Bezeichnung Fairey Queen mit Funksteuerung aus und setzte sie als Zieldrohnen und Übungsziele für Jagdpiloten ein.

Unbemannte Luftfahrzeuge werden zunehmend zu militärischen Zwecken eingesetzt, wobei sie zum einen als sogenannte englisch unmanned combat air vehicle (UCAV) mit Waffen ausgerüstet und zur Luftnahunterstützung eingesetzt werden können („Kampfdrohne“). Die Drohnen werfen dazu Bomben bzw. feuern Raketen ab oder fliegen ins Ziel (Loitering Weapon). Zum anderen gibt es Experimentalflugzeuge zur Erprobung des unbemannten Einsatzes als Kampfflugzeuge zur Luftzielbekämpfung. Ein dritter militärischer Einsatzbereich ist die Aufklärung und Überwachung. Daneben dienen sie unter anderem Logistik- und Transport-Zwecken. Die MQ-25 soll hauptsächlich der Luftbetankung dienen. Derzeit (Stand 2014) setzen zwischen 55 und 78 Staaten UAV für militärische Zwecke ein.

Entwicklung

In den USA sind verschiedene Stellen mit Forschung und Entwicklung von UCAVs beschäftigt, beispielsweise das Joint Unmanned Combat Air Systems Program der Defense Advanced Research Projects Agency (DARPA) der United States Air Force und der United States Navy. Nach einem Bericht des britischen The Guardian im Jahr 2009 planten die United States Air Force eine umfangreiche Aufstockung ihrer UAV-Flotte bis 2047. Bereits im Jahr 2012 bildete die Air Force mehr Soldaten in der Bedienung von UCAVs aus als Flugzeugpiloten. Die Technik entwickelte sich dahingehend, dass 2006 noch 12 Fluggeräte gleichzeitig gesteuert werden konnten, im August 2009 bereits 50. Das amerikanische Militär wollte Drohnen entwickeln, die sich anhand von Algorithmen in Kampfverbänden selbständig als „Schwarm“ organisieren (Low Cost Autonomous Attack Systems, Locaas). DARPA und NASA erforschen und entwickeln darüber hinaus unbemannte Systeme mit Morphing Adaptable Structures (MAS), welche dank sogenannter Intelligenter Werkstoffe (Smart Materials) ihre Form, Oberflächenstruktur und aerodynamischen Eigenschaften verändern und an verschiedene Flugphasen anpassen können wie den Cormorant. Nach Ansicht des Autors Ronen Bergman wurde die von den Amerikanern benutzte Technologie der unbemannten Flugkörper zum großen Teil in Israel entwickelt. Israel steht bei der Produktion derartiger Drohnen weltweit an erster Stelle, weitere Produzenten sind die USA, Frankreich, Deutschland und Großbritannien. Auch in Europa wird an UCAVs geforscht und entwickelt: siehe z. B. Dassault Neuron und im Rahmen der European Technology Acquisition Programme (ETAP).

Russland entwickelte nach einem Auftrag im Jahr 2011 die schwere Su-70 und 2014 erfolgte der Auftrag zur Entwicklung einer 6-Tonnen-Langstrecken-Drohne durch das OKB Kasan.

Eine weitere Entwicklungsstufe ist der Bau sogenannter Mikrodrohnen (Micro Air Vehicle bzw. Micro Aerial Vehicle (MAV)).

Bekannte Einsätze

1998/1999 setzte die Bundeswehr im Kosovokrieg Aufklärungsdrohnen vom Typ CL 289 ein. Ferner hat die Bundeswehr die Drohne LUNA seit dem Jahr 2000 im operativen Einsatz. Auch die Inspektionen der UN-Waffeninspektoren im Irak 2003 wurden von unbemannten Luftfahrzeugen unterstützt. Bis 2008 wurden zudem sechs Gesamtsysteme der allwetterfähigen Aufklärungsdrohnen vom Typ KZO („Kleinfluggerät-Zielortung“) eingeführt. Zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung (SIGINT) hat die Bundeswehr die fünf EuroHawks bestellt, deren Prototyp 2010 fliegen sollte.

2003 versuchte die Hamas im Gazastreifen in den Besitz einer israelischen Drohne zu kommen. Israel hatte diese mit Sprengstoff präpariert, zündete diesen während des Zusammenbaus am 16. Februar 2003 und tötete damit drei ranghohe Führer der Kassam-Brigaden.

2006 lieferte der Iran UAVs vom Typ Ababil an die Hisbollah, welche diese unter der Bezeichnung Mirsad 1 zur Aufklärung oder wie Marschflugkörper einsetzt. Das UAV Ababil ist 83 kg schwer, hat einen Gefechtskopf von höchstens 40 kg und eine Maximalgeschwindigkeit von 290 km/h. Am 7. August 2006 schoss ein israelisches Kampfflugzeug vom Typ F-16 10 Kilometer vor der Küste von Haifa mit einer Luft-Luft-Rakete vom Typ Python 5 ein UAV vom Typ Ababil der Hisbollah ab.

Am 5. August 2009 wurde durch den Angriff einer US-UCAVs der pakistanische Talibanführer Baitullah Mehsud getötet (→ siehe auch Hauptartikel Drohnenangriffe in Pakistan). Ende Januar 2012 hat US-Präsident Obama erstmals offiziell eingeräumt, dass das US-Militär über pakistanischem Gebiet Angriffe mit UCAVs durchführt. Diese Angriffe wurden einige Zeit zuvor öffentlich bekannt und bis zu Obamas Äußerung vom Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten weder dementiert noch bestätigt. Obamas Darstellung, dass die Angriffe ein „minimales Risiko“ für Zivilisten darstellen würden, wird von Experten bezweifelt. Bis August 2011 kamen bei über 300 Angriffen über 2400 Menschen ums Leben, darunter über 400 Zivilisten. Der ehemalige Drohnenpilot der US-Luftwaffe Brandon Bryant, der bei seiner Entlassung im April 2011 bescheinigt bekam, an 1626 gezielten Tötungen beteiligt gewesen zu sein, gab in einem im April 2014 erschienenen Interview an, dass bei allen Drohneneinsätzen des US-Militärs die Daten über den US-Militärstützpunkt Ramstein in Deutschland flössen. Im Juni 2012 starb Abu Yahya al-Libi, die „Nummer Zwei“ des Terrornetzwerks al-Qaida, bei einem UCAV-Angriff. Laut US-Berichten sei der Tod des Libyers der schwerste Schlag gegen al-Qaida seit der Tötung Osama bin Ladens im Mai 2011.

Im Juni 2013 wurde bekannt, dass syrische Regierungstruppen und regimetreue Milizen vermehrt unbemannte Luftfahrzeuge iranischer Bauart im Syrischen Bürgerkrieg zur Aufklärung und zur Artilleriebeobachtung im Kampf gegen Rebellen benutzen. Im Januar 2017 wurde der syrische Militärflugplatz Hmeimim, der von den russischen Luftstreitkräften benutzt wurde, nach russischen Militärangaben von insgesamt 13 Drohnen angegriffen, die versuchten, mit kleinen Sprengkörpern als Ladung auf das Gelände des Stützpunktes zu gelangen. Die russische Flugabwehr habe sieben der Drohnen abgeschossen, die übrigen habe man durch elektronische Kriegsführung zum Absturz gebracht.

2019 kam es zu mehreren Drohnenangriffen der jemenitischen Huthis gegen Öl-Anlagen in Saudi-Arabien: Im Mai auf zwei Pumpstationen einer Erdöl-Pipeline; im August das Ölfeld von Shaybah mit angeblich 10 Drohnen, und im September des gleichen Jahres Öl-Anlagen in Abqaiq und Churais mit angeblich 10 Qasef-2K-Drohnen.

Der iranische Generalmajor Qasem Soleimani, der die Quds-Brigaden der iranischen Revolutionsgarde kommandierte und nach Revolutionsführer Ali Chamenei als zweitmächtigster militärisch-politischer Führer des Landes galt, wurde am 2. Januar 2020 auf Befehl von US-Präsident Donald Trump durch einen Raketenangriff mit einer Drohne vom Typ MQ-9 Reaper getötet.

Im Bürgerkrieg in Libyen setzten beide Seiten massiv auf den Einsatz von Drohnen. Zunächst setzten die Kämpfer der LNA ab 2016 chinesische Langstreckendrohnen vom Typ Chengdu Wing Loong ein, die von Piloten der Vereinigten Arabischen Emirate gesteuert wurden. Nachdem die GNA Truppen bis in die Hauptstadt Tripolis zurückgedrängt worden waren, versorgte sie die Türkei mit TB2-Drohnen, mit deren Hilfe es ihnen gelang die LNA-Truppen innerhalb weniger Monate aus dem gesamten Westen Libyens zu vertreiben. Der UN-Sondergesandte Ghassan Salamé beschrieb den Konflikt folglich als den bisher größten Drohnenkrieg der Geschichte.

Nach US-amerikanischen Meldungen wurde am letzten Juli-Wochenende 2022 Al-Qaida-Führer Aiman az-Zawahiri bei einem durch die CIA durchgeführten Drohnenangriff in Kabul getötet.

Grossflächige Einsätze durch reguläre Streitkräfte

Bergkarabachkonflikt

Im Bergkarabachkonflikt greifen beide Konfliktparteien besonders seit der Gewalteskalation im September 2020 massiv auf Drohnen zurück. Bereits seit 2016 nutzt Aserbaidschan UAV der israelischen Firmen IAI und Aeronautics sowie MALE der israelischen Firma Elbit. Die Orbiter 1K-Drohne von Aeronautics produziert Aserbaidschan in Lizenz unter dem Namen Zarba selbst. Im de-Facto-Staat Arzach etablierte sich eine eigene Drohnenproduktionen, wobei die Drohnen der Firma AZDynamics spätestens seit 2017 einsatzbereit waren. 2018 kündigte Armenien an Drohnen aus Arzach für das eigene Militär anzuschaffen. Berichten zufolge wurden auch erst türkische TB2-Drohnen vom Typ Bayraktar über Bergkarabach gesichtet.

Russisch-Ukrainischer Krieg

Im Oktober 2021 wurde bekanntgegeben, dass erstmals eine türkische Bayraktar-TB2-Drohne im Konflikt um die Ostukraine eingesetzt wurde. Nach ukrainischen Angaben wurde der Einsatz in der Nähe der südlich von Donezk gelegenen Siedlung Hranitne durchgeführt. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 kommt es auf beiden Seiten zu einem massiven Einsatz von Drohnen in einer breiten Anwendungspalette von Gefechtsfeldaufklärung und Artilleriebeobachtung bis zum direkten Einsatz von so genannten Kamikaze-Drohnen. Dabei wurden teilweise kommerzielle Klein- und Kleinstdrohnen als einfache Waffenträger umgebaut.

Der Konflikt war der erste bewaffnete Konflikt, bei dem Drohnen Luftkämpfe gegeneinander führten. Die Kämpfe reichten von einfachen Rammangriffen zwischen Aufklärungsdrohnen bis zu durch Radar und Künstlicher Intelligenz unterstützten Angriffen auf unbemannte Flugkörper.

Vorteile

  • Die Kosten für die Anschaffung (abgesehen vom RQ-4 Global Hawk), den Betrieb und die Instandhaltung von Drohnen sind deutlich niedriger als für moderne bemannte Militärflugzeuge mit dem gleichen Einsatzzweck.
  • Die Ausbildung von Drohnenpiloten ist weniger anspruchsvoll und damit kürzer und günstiger als die von Piloten bemannter Flugzeuge.
  • Da sich Drohnenpiloten im Schichtdienst abwechseln können, ist die maximale Einsatzdauer von Drohnen deutlich höher als die bemannter Flugzeuge.
  • Da Drohnen unbemannt sind, gibt es auch kein Personal, das im Fall eines Absturzes sterben, verletzt oder gefangen genommen werden kann.
  • Da Drohnen unbemannt sind, können sie wesentlich kleiner als bemannte Flugzeuge sein.

Kritik

Stress für Piloten

Piloten von militärischen UAs klagen über verschiedene Arten von Stress. Studien ermittelten bei Drohnenpiloten mitunter höhere Werte von Gefechtsstress als bei anderen Einheiten in Afghanistan. Hinzu kommen zudem hohe Ermüdungserscheinungen, emotionale Erschöpfung sowie Burnout. Trotz der großen Distanz zum eigentlichen Kriegsgeschehen werden auch bei Drohnenpiloten posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt. Ursachen dafür sind laut einem Bericht der New York Times die vom Kampfgeschehen isolierte Arbeitsumgebung und unflexible Schichtarbeitszeiten. Außerdem führe die fehlende räumliche und zeitliche Distanz zwischen Familienleben und Kampfeinsätzen zu psychischen Belastungen. Die Studie berichtet darüber hinaus von Stress aufgrund von Personalengpässen. Auch haben Drohnenbediener über längere Zeiträume einen direkten Überblick über das Gefechtsgeschehen – teilweise mit hochauflösenden Kameras – ohne immer eingreifen zu können. Auch dieser Umstand wird als Ursache der psychischen Belastung von Drohnenbedienern angenommen.

Der ehemalige US-Verteidigungsminister Leon Panetta hatte zu seinem Abschied 2013 eine neue Ehrenmedaille zur Auszeichnung von Soldaten für besondere Leistungen im Drohnen- und Computer-Krieg vorgeschlagen. Sein Nachfolger im Amt, US-Verteidigungsminister Chuck Hagel, nahm jedoch bereits wenige Wochen nach seiner Amtseinführung Abstand von diesem Vorhaben.

Militärischer Einsatz und das Völkerrecht

Die unbemannte Kriegsführung steht in der Kritik, da die Souveränität von Staaten verletzt werden könnte, wenn Drohnen gegen den Willen des Landes eingesetzt werden, in dessen Luftraum sie operieren, soweit kein entsprechendes UN-Mandat vorliegt. Grundsätzlich ist ein Drohneneinsatz aber rechtlich nicht anders zu bewerten als jeder andere Militäreinsatz. Aus dem humanitären Völkerrecht lässt sich – ohne Verbotskonvention – nämlich in der Regel kein Verbot eines bestimmten Waffensystems herleiten.

So stellt etwa der Einsatz von US-amerikanischen unbemannten Luftfahrzeugen auf dem Gebiet von Pakistan keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen dar, da dieser mit ausdrücklicher Billigung des pakistanischen Staates erfolgt und die Drohnen dort teilweise sogar stationiert waren. Die USA und Pakistan schlossen dazu kurz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 einen Vertrag, dessen Inhalt aber nicht öffentlich bekannt ist (Stand: 2012). Im Mai 2013 hat ein lokales pakistanisches Gericht in Peschawar die UCAV-Angriffe der USA in den pakistanischen Stammesgebieten dennoch als Kriegsverbrechen bezeichnet. Es fordert eine Entschädigung durch die USA und ein UNO-Tribunal. Geklagt hatten Opfer von Luftschlägen.

Völkerrechtlich ist zudem zwischen Kampfeinsätzen innerhalb eines bewaffneten Konflikts und außerhalb eines bewaffneten Konflikts zu unterscheiden. Die Ersteren sind rechtlich am humanitären Völkerrecht zu messen und nicht unmittelbar am Menschenrechtspakt. die Letzteren unterliegen dem Regime der allgemeinen Menschenrechte. Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet wiederum zwischen internationalen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, bei denen die Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll I von 1977 anzuwenden sind, und innerstaatlichen (bewaffneten) Konflikten, auf die nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 Anwendung finden. In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird Aufständischen generell das „Kombattantenprivileg“ versagt, d. h. eine strafrechtliche Verfolgung nach den nationalen Rechtsordnungen ist möglich. Solange diese unmittelbar an Kämpfen teilnehmen, dürfen im Umkehrschluss Angriffe auf diese rechtmäßig durchgeführt werden. Terroristen, die an Kampfhandlungen teilnehmen – wie z. B. Al-Qaida-Terroristen in Afghanistan – verlieren daher trotz ihres Status als Zivilisten für die Dauer der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten den Schutz des humanitären Völkerrechts.

Zivile Opfer

Ebenfalls kritisiert wird, dass bei UCAV-Angriffen häufig auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kämen. Bislang ist jedoch unbekannt, wie viele Zivilpersonen tatsächlich irrtümlich getötet wurden – und ob dies signifikant mehr sind als bei regulären Luftangriffen in bewaffneten Konflikten.

Die Rechtslage bei präventiven Angriffen (ohne unmittelbare Bedrohungslage) ist umstritten. Insbesondere die US-Regierung verweist – auch unter Präsident Obama – auf die Bush-Doktrin des Präventivschlag. Gemäß US-amerikanischem Recht (Stand 2012) ist die Tötung von Terroristen durch die CIA im Ausland weiterhin legal. Seitdem 2012 ein Memorandum der US-Regierung öffentlich wurde, wird jedoch auch in den USA über moralische Fragen beim Einsatz von UCAVs diskutiert. Ein Thema ist dabei, dass auch US-Bürger im Ausland Opfer (sei es als Kollateralschaden oder als Ziel) eines UCAV-Angriffs werden können. Als im Januar John O. Brennan als nominierter CIA-Direktor vor den Senat berufen wurde, musste er zu diesem Thema Stellung nehmen.

Automatisierter Einsatz

Besonders umstritten ist der autonome Einsatz von bewaffneten Drohnen, also ohne menschliches Zutun. Aktuell (seit 8. März 2021) wird etwa diskutiert, ob eine Drohne Kargu-2 des türkischen Herstellers STM in Libyen am 7. März 2021 erstmals autonom, d. h. nur gesteuert durch eine künstliche Intelligenz, nicht durch eine fernsteuernde Person, einen Angriff getätigt hat. Der Angriff konnte durch elektronische Gegenmaßnahmen abgewehrt werden.

Trivia

Irakische Aufklärer fingen 2009 die unverschlüsselt übertragenen Videodaten einer US-Militär-Drohne ab und konnten so den Einsatz des UAs verfolgen.

Der Tatort: Vom Himmel hoch (2018) thematisiert das Leid der Opfer und das Leid der Täter.

Ziviler Einsatz

Die zunehmende gewerbliche Nutzung von Drohnen sowie von aufzeichnungsfähigen Modellflugzeugen durch Privatpersonen wirft neue juristische Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraumes sowie dem Schutz und der Wahrung der Privatsphäre auf.

November 2017 – Zum ersten Mal in der Geschichte der Luftfahrt hat die Bundesluftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten (Federal Aviation Administriation – FAA) auf Antrag der US-amerikanischen Firma Flightscan Corporation für die unbemannte Hubschrauberdrone Camcopter S-100 die Luftfahrtregulierung (FAA airworthiness certification) zur Integration in den nationalen Luftraum erlassen.

In Deutschland befinden sich 455.000 Consumer-Drohnen in privater Hand. Die Zahl der Fluggeräte in kommerziellem Gebrauch in Deutschland beträgt 19.000 (Stand Februar 2019).

Landwirtschaft

Seit 2013 wurde im Regierungsbezirk Freiburg der Einsatz von Helikopterdrohnen zur biologischen Schädlingsbekämpfung getestet. In Maisstärkekapseln verpackte Schlupfwespeneier wurden dabei ferngesteuert über den Maisfeldern abgeworfen. Dort schlüpften die Wespenlarven und fressen dann die Eier des Maiszünslers. Dabei werden die Koordinaten des Feldes eingegeben und die Verteilung der Kapseln erfolgt GPS-gesteuert.

In Feldversuchen stellte das International Water Management Institute 2015 fest, dass man mit Drohnen, die über entsprechende Kameras verfügen, die Temperaturschwankungen erkennen kann, die Pflanzen bei Wassermangel, Schädlingsbefall oder Düngermangel entwickeln, bis zu zehn Tage bevor die Probleme mit dem bloßen Auge zu sehen sind. Durch eine solche Kontrolle könnten Ernteausfälle auf ein Minimum beschränkt werden.

Im Juli 2016 wurde in Österreich ein weiterer Verwendungszweck im Bereich der Schädlingsbekämpfung erprobt, bei dem der Winzerfalke, eine als Nurflügler ausgeformte Drohne, die in Kontur und Flugbewegungen einem Falken nachgebildet ist und auch Falkenschreie simuliert zum Schutz von Rebstöcken eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es Stare, die Weinkulturen befallen, zu vertreiben. Er soll bis zum Ende der Weinlese täglich 14 Stunden fliegen. Das Pilotprojekt wird von der Stadt Rust, der Winzergemeinschaft und dem Land Burgenland finanziert.

Eine Studie eines Branchenverbandes ergab 2020, dass bislang 11 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland Drohnen einsetzen.

Im Mai 2017 wird der Einsatz einer Drohne mit Wärmebildkamera zur Detektion von Rehkitzen kurz vor der Mahd in Baden-Württemberg bekannt. Die Rehkitze, denen in den ersten vier Lebenswochen der Fluchtinstinkt noch fehlt, sind außen 25 °C warm und können am besten morgens dargestellt werden.

Logistik

Medien

Drohnen finden als Foto- oder Videodrohnen zunehmend Verwendung zur Herstellung von Fotos, Filmen und Videos aus der Luft.

Die FAA genehmigte 2015 den Testeinsatz von Drohnen des Nachrichtensenders CNN.

NGOs

Im Dezember 2011 setzte die Umweltschutzorganisation Sea Shepherd Conservation Society eine Drohne ein, um die Nisshin Maru, das Flaggschiff der japanischen Walfangflotte, auf hoher See zu lokalisieren.

Die österreichische Tierschützer-NGO Verein gegen Tierfabriken (VgT) setzte anlässlich einer Gatterjagd eine Filmdrohne ein. Diese wurde von Jägern beschossen.

Behörden

Feuerwehren

Eine Ausspäh-Drohne, entwickelt von oder mit der New Yorker Feuerwehr hat eine 61 m (200 ft) lange Rückzugsleine, für den Fall, dass Funkfernsteuerung oder die Drohne versagen. – Flammen sind ionisiertes Gas, das die Funkausbreitung abschattet, heißes Brandgas kann die Elektronik und Motore zum Abschalten bringen.

Die Löschdrohne des lettischen Herstellers Aerones, aus Anfang 2017, hat – mit 16 Rotoren – eine Hebekraft für 100 kg Nutzlast bei 70 kg Eigenmasse – ohne Akku, der am Boden bleibt. Ende August 2017 hat die Drohne bei einem Erprobungsflug für Rosenbauer in Treffling einen Hochdruckschlauch, mit dem das Kabel für die elektrische Stromzufuhr mitgeleitet wurde, 85 m hoch gehoben. Mit 40 bar Pumpendruck wurde 98 l/s Durchfluss durch das ferngesteuerte Hochdruckstrahlrohr Nepiro erzielt. Mit der Stromversorgung vom Boden ist dauerhafter Betrieb möglich, der Akku kann dazu dienen, die Stromversorgung unterbrechungsfrei zu gewährleisten.

Aerones präsentierte 2017 ein Konzept, nach dem diese Drohne einen noch weitaus längeren Schlauch leer hebt und ihn an seiner halben Länge an der Fensteröffnung eines Hochhauses zwischenverankert. Mit dieser Stütztechnik sollten 200–400 m Höhe erreichbar werden.

First Responder im Brandfall haben die Aufgabe den Brandherd zu lokalisieren und Personen zu suchen. Kleine Drohnen mit Wärmebildkamera und Videoübertragung zum Piloten am Boden sind mit Stand November 2019 bereits mehrere am Markt.

Polizei

Seit 2009 wurde im Rahmen von INDECT, einem EU-Projekt zur Kriminalitätsprävention im öffentlichen Raum mittels Videoüberwachung, u. a. erforscht, wie Personen mit „auffälligem Verhalten“ automatisch identifiziert und von autonomen Kamera-Drohnen verfolgt werden können.

Rettungswesen

Im März 2011 wurden Global Hawks der USAF im Rahmen der Operation Tomodachi eingesetzt, um die Schäden des Tōhoku-Erdbebens und Tsunamis, insbesondere am Kernkraftwerk Fukushima Daiichi, einzuschätzen. Im Juni 2011 kam es zu einer Notlandung einer T-Hawk, die für Strahlungsmessungen auf dem Reaktorgelände eingesetzt war, auf einem Reaktorgebäude.

Bei der Begutachtung von Schäden durch Sturm, Brand oder Wasser werden Drohnen eingesetzt, da diese in geringer Höhe den Schadensort überfliegen können und deren eingebaute Kamera einen Überblick aus der Vogelperspektive liefern kann. Die Technische Universität Dortmund, die Universitäten Paderborn und Siegen sowie verschiedene Unternehmen haben gemeinsam eine Drohne entwickelt, die mit Gasmessgeräten ausgestattet ist und die bei Katastrophen von Feuerwehren oder dem THW eingesetzt werden soll. Das vom BMBF geförderte Projekt trägt den Namen Airshield („Airborne Remote Sensing for Hazard Inspection by Network Enabled Lightweight Drones“, zu deutsch: luftgestütztes ferngesteuertes Suchen nach gefährlichen Stoffen durch netzwerkgestützte leichtgewichtige Drohnen)

Auf den Salomonen-Inseln konnten im April 2014 mit Hilfe eines Multicopters die bei schweren Regenfällen entstandenen Verwüstungen als Erstes eruiert werden. Satellitenaufnahmen waren wegen der dichten Bewölkung nicht verwertbar.

Im April 2019 präsentierte die Schweizerische Rettungsflugwacht REGA eine neue, selbstentwickelte Drohne. Der zwei Meter lange Mini-Helikopter soll ab 2020 für die Personensuche in schwer zugänglichem Gelände oder bei schlechten Sichtverhältnissen eingesetzt werden. Die Drohne ist u. a. mit einer Wärmebildkamera und Handyortung ausgerüstet.

Am 6. Juli 2023 wurde berichtet, dass das Rote Kreuz Steiermark seine erste Drohne in Betrieb nahm und ab August einsatzbereit haben möchte. Der etwa 2 kg schwere Quadrokopter hat 3 Film- und 1 Wärmebildkamera, Scheinwerfer und Lautsprecher können zusätzlich montiert werden. Das 10-köpfige Team unter Heinz Stocker wird von der Austro Control geprüft und lernt auch Einsatztaktik. Vorläufig wird die Drohne in den Bezirken Liezen, Leoben und Voitsberg fliegen. Binnen 3 Jahren will man auf 3 Drohnen und Teams aufstocken.

Gesundheitswesen

Im August 2013 wurde der Defikopter vorgestellt, eine Helikopterdrohne, die nach Aktivierung durch eine Handy-App vollautomatisch GPS-gesteuert einen mobilen automatisierten externen Defibrillator (AED) am Einsatzort landet oder per Fallschirm abwirft.

Bildungsministerien

Regierungsbehörden der Volksrepublik China setzten im Sommer 2015 erstmals Drohnen ein, um Schüler bei den Prüfungen für Universitätszulassungen zu überwachen. Ein Hexacopter kreiste dabei über dem Prüfungsort und suchte nach Signalen von verbotenen Kommunikationsgeräten.

Bauwirtschaft

Drohnen finden im Baugewerbe Anwendung in der Planung, im Bau und im Betrieb. In einer wissenschaftlichen Studie des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement der Universität Duisburg Essen, gaben 30 % der Befragten an, dass sie Drohnen im Baugewerbe nutzen. 13 % der Nutzer setzten die Drohne für Werbezwecke ein, 10 % für die Erstellung von 3D-Modellen, 29 % für die Baudokumentation, 32 % für die Inspektion, Bestandsaufnahme und Bauwerksprüfung und 16 % für die Vermessung. Die Haupteinsatzbereiche lassen sich zusammenfassen in:

Vermessung

Drohnen finden zunehmend Anwendung in der Vermessung und werden als „fliegende Stative“ genutzt, die moderne Kameratechnik transportieren. Die Drohne fliegt dabei definierte Flugrouten mit festgelegten Wegpunkten ab und nimmt kontinuierlich sich überlappende Einzelbilder auf. Diese Einzelbilder werden im Anschluss georeferenziert und mosaikartig zusammengesetzt. Aus der anschließend erzeugten Punktwolke können sehr hoch aufgelöste digitale Höhenmodelle (DEM, DGM), Gittermodelle (Mesh) oder True Orthofotos abgeleitet werden, die messtechnisch ausgewertet werden können. Typische Anwendungen finden sich u. a. in der Flächen- und Volumenberechnung (z. B. von Erdmassen), im Trassen- und Straßenbau sowie bei Fassadenaufmaßen.

Industrie

In der Industrie werden Drohnen hauptsächlich zur Inspektion und Instandhaltung eingesetzt. Insbesondere bei der Ermittlung von Temperaturen, Schadstoffkonzentrationen oder der Überprüfung schwer zugänglicher Bereiche reduziert der Einsatz von Drohnen das Gefahrenrisiko der verantwortlichen Mitarbeiter. Des Weiteren kann auf Gerüstbauten verzichtet werden, die bei einer Inspektion durch einen Menschen benötigt würden.

Freileitungs- und Seilbahnbau

Drohnen werden seit Jahren beim Seilzug eingesetzt. Spezialisierte Drohnen können ein erstes, dünnes Vorseilchen auch in einklickbare Führungsringe und Seilrollen einlegen. Durch mehrmaligen Nachzug schafft man zuletzt das schwere letzte Seil. Die Drohne überwindet auch unwegsames Gebiet oder Gewässer. Sie ersetzt Modellflug, Schleuder, Ballon, Hebe-(flaschen-)zug — jedoch nicht die händische Montage am Mast.

Wissenschaft

Atmosphären- und Weltraumforschung

Seit April 2010 betreiben NASA und National Oceanic and Atmospheric Administration ein Projekt zur Atmosphärenforschung, bei dem Global-Hawk-UAS mit zusätzlichen Sensoren für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Im August und September 2010 sammelte eine Drohne Informationen über die Hurrikans Earl und Frank. In der Luftbildarchäologie und Luftbildfotografie werden Drohnen für die Datensammlung verwendet, ebenso in Windparks um den Windpark-Effekt zu erforschen.

Eine von der NASA seit Anfang der 2000er Jahre entwickelte Drohne mit dem Namen Aerial Regional-scale Environmental Survey (ARES) sollte ursprünglich 2008 den Planeten Mars erkunden. Nachdem das Projekt auch 2013 nicht zum Zuge kam, ist beabsichtigt, ARES im Rahmen eines der nächsten Mars-Scout-Programme einzusetzen.

Seit Mitte 2017 wird im Kibō-Modul der Internationalen Raumstation ISS die Kamera-Drohne Int-Ball erprobt. Sie soll die Astronauten von Fotografiearbeiten entlasten sowie in Kooperation mit Bodenpersonal die Durchführung von Experimenten verbessern.

Archäologie

Eine Drohne (dann auch Archäodrohne genannt) kann z. B. den Vermessungsaufwand im Zusammenhang mit archäologischen Fragestellungen erheblich verringern und macht die entsprechende Erkundung effizienter. Insbesondere die Luftbildarchäologie wird dadurch wesentlich billiger.

Tiererkundung

Australische Wissenschaftler zählen mit kleinen Drohnen Vogelkolonien genauer, einfacher und störungsfreier für die Vögel, bisher (2016) bei zwölf Kolonien von Pinguinen, Schwalben und Fregattvögeln.

Eine Studie des Shark Lab an der California State University setzt unter anderem Drohnen zur Luftüberwachung der weißen Haie entlang der Küste Südkaliforniens ein, um auch die Risiken für menschliche Strandgänger zu bewerten. Damit werden die bisherigen Hubschrauber sowie Flugzeuge ersetzt und Kosten eingespart.

Als Ablieger verbergen sich Rehkitze instinktiv im höheren Gras, wie es vor der ersten landwirtschaftlichen Mahd steht; bei Gefahr flüchten sie nicht, sondern drücken sich starr auf den Boden. Um sie vor Verletzung durch Mähmaschinen zu schützen, erfliegen Ehrenamtliche oder Dienstleister automatisationsunterstützt kurz zuvor ein Wärmebild dieser Flächen aus der Sicht von oben. So aufgespürte Tiere können aus dem Feld gerettet werden. Seit 19. März 2021 zahlt die deutsche Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Zuschuss zur Anschaffung solcher Drohnen durch eingetragene Vereine, die der Förderung des Jagdwesens, des Natur- oder Tierschutzes dienen.

Nutzung durch Privatpersonen

Modellflugzeuge, insbesondere Multicopter-„Drohnen“, gelten nicht als „unbemannte Luftfahrzeuge“ gemäß ICAO-Definition sowie gemäß deutscher Rechtsprechung, solange sie privaten Freizeit- und/oder Luftsport-Aktivitäten (FPV Racing) dienen.

Rechtliche Situation

(Neue Rechtslage seit 1. Januar 2021 Inhalte veraltet)

Europa

Am 1. Januar 2021 trat die EU-Drohnenverordnung in Kraft, diese definiert einheitliche Grundregeln für die Länder der EU. Die EU-Staaten müssen diese in ihre Gesetzgebung übernehmen.

Übergangsregelung für Bestandsdrohnen: Die Übergangsregeln gelten bis 31. Dezember 2021 in allen EU-Staaten. Speziell in Deutschland gelten sie bis 31. Dezember 2022. Danach können nur noch zertifizierte Drohnen in den Risikoklassen A1, A2 und A3 geflogen werden.

EU-Drohnenscheinklasse

Risikoklasse

grundsätzliche Bestimmungen
A1 Flug nahe Menschen (nahe oder über einzelnen unbeteiligten Personen)
A2 Flug in sicherer Distanz zu Menschen (Annäherung bis 30 m an unbeteiligte Personen

bis 5 m an unbeteiligte Personen im Langsamflugmodus)

(Übergangsregelung: Bestandsdrohnen die in diese Klasse fallen würden, Annäherung bis 50 m an unbeteiligte Personen)

A3 Flug weit von Menschen entfernt (bis 150 m Annäherung an unbeteiligte Personen)
EU-Gewichtsklassen

Jeder Hersteller ist künftig verpflichtet, die Drohne mit einem Schild zu versehen, das die Gewichtsklasse angibt.

Gewichtsklasse Gewicht EU-Drohnenführerschein / Risikoklasse
C0 bis 250 g C0 darf ohne jeden Drohnenführerschein in A1 fliegen.
C1 bis 900 g C1 darf mit kleinem EU-Drohnenführerschein (oder Äquivalent) in A1 fliegen, ein Überflug unbeteiligter Personen ist jedoch untersagt.
C2 bis 4 kg C2 darf mit „kleinem“ EU-Drohnenführerschein (oder Äquivalent) in A3 fliegen
C2 darf mit „großem“ EU-Drohnenführerschein in A2 fliegen
C3/C4 bis 25 kg C3/C4 darf mit „kleinem“ EU-Drohnenführerschein in A3 fliegen

ICAO

Die „International Civil Aviation Organization“ koordiniert international die Einteilung und Spezifikation von Luftfahrzeugen; ausgenommen sind jedoch Flugmodelle für den Freizeitgebrauch („model aircraft, intended for recreational purposes only“).

Deutschland

Die relevanten rechtlichen Regelungen für den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind überwiegend in den §§ 21a bis 21f der Luftverkehrs-Ordnung normiert.

Der alte „deutsche Drohnenführerschein“ hat bis 31. Dezember 2021 Gültigkeit. Danach muss man im Besitz eines EU-Drohnenführerscheins der Risikoklasse A1/A3 („kleiner“ Schein) oder der Risikoklasse A2 („großer“ Schein) sein.

Bis zum 31.12.21 ist es möglich, den alten Kenntnisnachweis in einen EU-Kompetenznachweis umschreiben zu lassen.

Für das Anfertigen von Luftbildern/Videos aus solchen Luftfahrzeugen zu professionellen Zwecken ist eine Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes erforderlich.

In Deutschland wird der Einsatz von Luftfahrzeugen mit Video- oder Fotomöglichkeit über privatem Gelände als Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre betrachtet und man benötigt daher die Erlaubnis des Besitzers – auch wenn die Aufnahmen nicht weitergegeben werden sollen. Wenn Personen auf Aufnahmen zu identifizieren sind, dürfen diese nur mit deren Zustimmung veröffentlicht oder weitergegeben werden; Aufnahmen, die nicht weitergegeben/veröffentlicht werden und die Privatsphäre nicht beeinträchtigen, benötigen diesbezüglich keine Genehmigung. Weiterhin fallen Fotos und Videos, die aus Luftfahrzeugen von bestimmten Gebäuden angefertigt wurden, oft nicht unter die Panoramafreiheit und berühren zum Beispiel das bestehende Urheberrecht eines Architekten – sie dürfen dann nur mit dessen Genehmigung veröffentlicht werden.

Im Dezember 2011 gab der Bundestag eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes ohne Diskussion in die Ausschüsse. Es trat in Kraft und stellte „unbemannte Luftfahrtsysteme“ den anderen elf Klassen von Luftfahrzeugen gleich. Nur unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb von Freizeitaktivitäten wurden hier erfasst – Flugmodelle, die zur Freizeitgestaltung verwendet werden, sind hier nicht reglementiert worden und eine politische Debatte um diese Modelle, etwa bezüglich des Schutzes der Privatsphäre, blieb aus.

In der öffentlichen Wahrnehmung stehen Drohneneinsätze oft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Strategie der Gezielten Tötung von hochrangigen Terroristen. Diesbezüglich vertrat der damalige Bundesminister für Verteidigung Thomas de Maizière 2012, als er für den Ankauf und Einsatz bewaffneter Drohnen warb, die Meinung, dass Deutschland sich niemals an „extralegalen Tötungen“ beteiligen würde.

Österreich

In Österreich wurde mit der Gesetzesnovelle des Luftfahrtgesetzes (LFG) vom 1. Januar 2014 die Nutzung von unbemannten Luftfahrzeugen per § 24c bis l reglementiert. Es wird luftfahrtrechtlich zwischen folgenden Klassen unterschieden:

  • Spielzeug – Für unbemannte Geräte (die fliegen können) „mit einer maximaler Bewegungsenergie“ bis zu 79 Joule, die maximal 30 m hoch über Grund verwendet werden, ist nach Luftfahrtgesetz einzig darauf zu achten, „dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden“. Es gilt also die allgemeine eigenverantwortliche Einschätzung von Gefährdungen wie bei jeder anderen Handlung des Alltags auch, einschließlich der Fahrlässigkeit oder groben Fahrlässigkeit bei Schadfolgen. Diese Spielzeuge sind bewilligungsfrei (müssen aber sonstigen Kriterien der Produktsicherheit entsprechen), und ohne konkretes Alterslimit bedienbar. Es herrscht noch keine Rechtssicherheit, ob das Energielimit auf Regelbetriebs- oder höchstmögliche Geschwindigkeit – eventuell sogar bei einem Absturz – anzuwenden ist.
  • Flugmodelle – Ausschließlich privat und nur zum Zweck des Flugs selbst eingesetzte Modelle. Sie dürfen – außer auf ausgewiesenen Modellflugplätzen – nur bis zu einem Umkreis von 500 m um den Steuernden und einer maximalen Flughöhe von 150 m über Grund geflogen werden. Flugmodelle sind bis 25 kg genehmigungsfrei. Darüber benötigt man für den Betrieb eine Bewilligung durch den Österreichischen Aeroclub (ÖAeC) oder als Behörde, die eine Begutachtung bezüglich der Lufttüchtigkeitsanforderungen vornimmt, mit inkludierter Haftpflichtversicherung. Der First-Person-View-Flug (FPV, über eine Onboard-Kamera) ist gemäß Österreichischem Aero-Club gestattet, wenn ein zusätzlicher Beobachter ständigen Sichtkontakt zum Flugmodell hält und den FPV-Piloten auf etwaige Gefahren hinweist. Der FPV-Pilot bleibt jedoch verantwortlich.
  • Unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) im Speziellen im Sinne des LFG – Für außerhalb des Privatbereichs genutzte Luftfahrzeuge (gewerblich genutzte), insbesondere für Arbeitsflüge, Fotoflüge, Überwachungsflüge etc., ist eine Genehmigung der Austro Control verpflichtend.
    • uLFZ der Klasse 1 (mit bestehender Sichtverbindung zum Piloten) werden je nach Einsatzort und Gewicht des Luftfahrzeugs in die Gefahrenklassen A–D eingeteilt, woraus sich verschiedene Anforderungen bezüglich Lufttüchtigkeit und technischer Ausstattung ergeben.
    • uLFZ Klasse 2 (ohne Sichtverbindung zum Piloten) benötigen ein Genehmigungsverfahren, das dem eines bemannten Luftfahrzeugs entspricht.

Bei einem Kameraflug – ob gewerblich oder privat – wird zusätzlich das Datenschutzrecht relevant: Aufnahmen im öffentlichen Raum sind erlaubt, solange keine Einzelpersonen identifizierbar sind (ohne deren Einwilligung); am eigenen Privatgrund ist jede Aufnahme erlaubt, auf fremdem Privatgrund aber gar keine. Dasselbe gilt für Mikrofone und andere Sensoren analog.

Schweiz

In der Schweiz sind zivile Drohnenflüge erlaubt, sofern die Drohne nicht mehr als 30 Kilogramm wiegt und sich nicht größeren Menschenansammlungen (24 Personen auf engem Raum) näher als 100 Meter nähert. Für Drohnen über 500 Gramm ist zudem eine Haftpflichtdeckung über mindestens eine Million Schweizer Franken abzuschließen. Des Weiteren muss die Drohne jederzeit vom Piloten gesehen werden (Augenkontakt, keine Videobrillen!) und darf nicht im Umkreis von 5 km um militärische oder zivile Flughäfen fliegen. Allfällige Ausnahmen sind mit der Schweizer Flugsicherung (Skyguide) oder dem Platzwart zu vereinbaren.

Eine Sonderregelung der Stadt Zürich, welche Drohnenflüge verbot, wurde am 1. April 2015 aufgehoben.

Ab Juni 2020 übernimmt die Schweiz die Registrierungspflicht der EU.

Weitere Staaten

Erste Beschränkungen wurden in den Vereinigten Staaten durch die FAA im Juni 2014 mit einer Richtlinie erlassen. Demnach sind Flugmodelle für private Zwecke erlaubt, aber die Definition eines Flugmodells ist streng gefasst: Ein Model muss unter 25 kg wiegen und muss während der Benutzung, ohne die Verwendung von Hilfsmitteln, für den Piloten sichtbar sein. Eine Steuerung durch „First Person View“, etwa über eine Sichtbrille oder ein Mobiltelefon, ist demnach stark eingeschränkt, weil das Sichtfeld des Piloten bei solchen Geräten zu begrenzt und nach Einschätzung der Behörde das Unfallrisiko zu groß ist. Drohnen, die als Modelle gelten, dürfen keine kommerziellen Einsätze fliegen. Bei Annäherung an einen Flughafen auf weniger als 5 Meilen ist vom Piloten der betroffene Tower zu informieren. Unter Druck durch die ständig steigende Zahl von Drohnen für Freizeitzwecke („Recreational Drones“), die im gesperrten Luftraum unterwegs sind, kündigten Regierungsvertreter im Oktober 2015 eine künftige Registrierungspflicht für sämtliche Drohnen dieser Art in den USA an.

Im Vereinigten Königreich verlangt die CAA Flüge nur in Sichtweite des Piloten, jedoch nicht höher als 122 Meter oder weiter als in 500 Meter Entfernung. Mit Kameras ausgerüstete Drohnen sollen mindestens 50 Meter Abstand von Gebäuden, Fahrzeugen und Personen halten. Nur bei einem Gewicht über 20 kg oder bei einer kommerziellen Nutzung, müssen unbemannte Luftfahrzeuge registriert werden.

Abwehrtechniken

Nachdem auch Kriminelle Logistikdrohnen zum Beispiel zum Drogenschmuggel in Justizvollzugsanstalten eingesetzt haben, erwägen die Länder Bremen und Niedersachsen den Einsatz von GPS-Jammern. Niedersachsen stellte eine weitere Technik zur Drohnen-Erkennung vor: die sogenannten „drone tracker“. Die Geräte überwachen den Luftraum mittels Schall, Wärmebild, Tag-Nacht-Kamera und in späteren Ausgaben auch via Radar. Nach erfolgreichem Abschluss der technischen Entwicklung wäre es möglich, Gefängnisse damit auszustatten, sagte das niedersächsische Justizministerium. Systeme wie „Drone Tracker“ sollen die Signale der Fernsteuerung einer funkferngesteuerten Drohne über eine Datenbank dem Typ zuordnen können, sofern bekannt, und den Anwender des Systems vor dem Objekt warnen.

Die niederländische Polizei erprobte 2016 Adler, die Drohnen als Beute sehen, diese in der Luft ergreifen und mit ihnen landen. Die Methode erwies sich als nicht effektiv, da der Einsatz der Vögel außerhalb ihrer Trainingsumgebung keinen Erfolg garantierte und das Training sehr aufwendig war.

Militärische Abwehr

Seitdem Erkundungs- und Kampfdrohen zur Ausrüstung vieler regulärer und irregulärer Streitkräfte gehören, führten viele Armeen auch Abwehrtechniken ein. Neben dem direkten Abschuss von Drohnen kommen Störsender (Jammer) zum Einsatz.

Eine Tochterfirma Zala Aero des russischen Kalaschnikow-Konzerns stellt die tragbaren Anti-Drohnen-Geräte REX-1 und REX-2 her. Mithilfe unterschiedlicher aufsetzbarer Module mit Richtantennen kann im Frequenzbereich von 470 MHz bis 5,8 GHz gestört werden. Die Geräte können nach Herstellerangaben auf bis 500 m die Kommunikation zwischen Drohne und Operator stören und im Umkreis von 2 km die Satellitennavigation stören. Ein weiteres Gerät der Firma unterdrückt lediglich Navigationssignale gängiger Satellitensysteme und soll vor Kamikaze-Drohnen schützen.

Die NATO lieferte der Ukraine 2022 hunderte Störsender zur Abwehr russischer Drohnen.

Hersteller

Wichtige Hersteller unbemannter militärischer Luftfahrzeuge sind die US-Firmen Northrop Grumman, Lockheed Martin und Boeing sowie kleinere Unternehmen wie General Atomics, Sikorsky und AAI. Auch nicht-amerikanische Hersteller wie Airbus Group (EADS), Elbit Systems, Dassault Aviation, Baykar, TAI, IAI, Saab, Safran und BAE Systems entwickeln und bauen unbemannte Luftfahrzeuge.

Weitere Hersteller unbemannter Luftfahrzeuge sind z. B.:

Verbände

Verbände koordinieren den Dialog zwischen der Gesetzgebung, Behörden, der Industrie und den Anwendern. Die bekanntesten Verbände der zivilen unbemannten Luftfahrt sind:

Sport

Siehe auch

Literatur

  • Ulrike Franke, Sophie Scheidt: Zur aktuellen Drohnendebatte – Überblick und Einschätzung bewaffneter Drohnen für Deutschland. GIDS Statement, Juni 2020.
  • Reg Austin: Unmanned aircraft systems – UAVs design, development and deployment. Wiley, Oxford 2010, ISBN 978-0-470-05819-0.
  • Volker Eick: „Dieser Frieden ist uns Krieg genug…“. Drohnen als Pazifizierungsprojekt. In: Rudolph Bauer (Hrsg.): Kriege im 21. Jahrhundert. Neue Herausforderungen der Friedensbewegung. (= Friedenspolitische Reihe. 1). Sonnenberg, Annweiler 2015, ISBN 978-3-933264-77-0, S. 169–203. Zahlreiche Literaturangaben.
  • Ulrike Esther Franke: Verbreitung von unbemannten Flugzeugen für den militärischen Gebrauch. Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ 37, 2013 (online verfügbar)
  • Paul Gerin Fahlstrom u. a.: Introduction to UAV systems. Wiley, Chichester 2012, ISBN 978-1-119-97866-4.
  • Robert Frau (Hrsg.): Drohnen und das Recht. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen automatisierter und autonomer Kriegführung. Mohr Siebeck, Tübingen 2014, ISBN 978-3-16-153140-8.
  • Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): High-Tech-Kriege. Frieden und Sicherheit in Zeiten von Drohnen, Kampfrobotern und digitaler Kriegsführung. (= Schriften zur Demokratie. 36). Heinrich-Böll-Stiftung, Berlin 2013, ISBN 978-3-86928-116-2.
  • Ian Kemp u. a.: Unmanned Vehicles Handbook 2009. The Shephard Press, Slough 2008, ISBN 978-1-907454-04-2.
  • Rogelio Lozano: Unmanned aerial vehicles: embedded control. ISTE, London 2010, ISBN 978-1-84821-127-8.
  • Hans-Arthur Marsiske (Hrsg.): Kriegsmaschinen. Roboter im Einsatz. dpunkt, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-936931-73-0.
  • Reinhard Scholzen: Heeresaufklärung. Motorbuch-Verlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-613-03408-2.
  • P. W. Singer: Wired for War: The Robotics Revolution and Conflict in the Twenty-First Century. The Penguin Press HC, New York 2009, ISBN 978-1-59420-198-1.
  • Dierk Spreen: Die Kriegsautomaten der Zivilgesellschaft. Semiautonome technische Systeme in bewaffneten Sicherheitsoperationen. In: Jürgen Franke, Nina Leonhard (Hrsg.): Militär und Gewalt: Sozialwissenschaftliche und ethische Perspektiven. Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14581-2, S. 165–186. (academia.edu)
  • Ulrike Franke: Proliferated Drones: A perspective on Germany. CNAS. (drones.cnas.org)
  • Peter Strutinsky (Hrsg.) u. a.: Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Promedia, Wien 2013, ISBN 978-3-85371-366-2.
  • Kimon P. Valavanis: Advances in unmanned aerial vehicles – State of the art and the road to autonomy. Springer, Dordrecht 2007, ISBN 978-1-4020-6113-4.
  • Ulrich Dieckert, Stephan Eich: Drohnen – Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung. Bundesanzeiger Verlag und Fraunhofer IRB Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-8462-0573-0.
Commons: Drohne (Flugzeug) – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. International Civil Aviation Organization: Cir 328 AN/190 Unmanned Aircraft Systems (UAS), S. 1, Absatz 1.4: […] from this point onwards, the subject should be referred to as unmanned aircraft systems (UAS), in line with RTCA and EUROCAE agreements., Seite (vii): ABBREVIATIONS/ACRONYMS […] UA Unmanned aircraft[,]. UAS Unmanned aircraft system(s)[,] UAV Unmanned aerial vehicle (obsolete term)
  2. Anm. Zur Herkunft der Bezeichnung siehe Drohne (Hautflügler)
  3. drone. In: NATO Terminology Database. Abgerufen am 11. August 2021 (Record 9267, Begriff inzwischen obsolet): „Definition: An unmanned vehicle which conducts its mission without guidance from an external source.“
  4. Elsa Rassbach: Wie sich Europäer der Drohnenkriegsführung widersetzen. In: Peter Strutynski (Hrsg.): Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Promedia, Wien 2013, ISBN 978-3-85371-366-2, S. 199–219.
  5. International Civil Aviation Organization: Cir 328 AN/190 „Unmanned Aircraft Systems (UAS)“, S. 3, Absatz 2.4 „MODEL AIRCRAFT“.
  6. Abgrenzung „unbemanntes Luftfahrtsystem“ vs. Flugmodell (Memento vom 23. Juli 2015 im Internet Archive), Deutsche Flugsicherung (22. April 2015)
  7. Abgrenzung „unbemanntes Luftfahrtsystem“ vs. Flugmodell: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  8. Unmanned Aerial System in Konferenzankündigung für Dezember 2014
  9. Unmanned Aircraft System Operations in UK Airspace – Guidance. (PDF) Abgerufen am 4. September 2017.
  10. 1 2 Sascha Lange:„Flugroboter statt bemannter Militärflugzeuge?“; SWP-Studie vom Juli 2003 (PDF, 272kb)
  11. Norman Friedman: Unmanned combat air systems – a new kind of carrier aviation. Naval Institute Press, Annapolis 2010, ISBN 978-1-59114-285-0.
  12. Will UAVs displace fighter jets soon? Abgerufen am 15. Oktober 2019 (englisch).
  13. Analysis: Russian army to get Orlan-30 drones – take 2, auf: „airrecognition.com“ 23. Juli 2020.
  14. Brent M. Eastwood: Has Russia Found A Way to Kill Ukraine’s Bayraktar TB2 Drone?, auf: „19fortyfive.com“, 27. Juni 2022.
  15. Olaf Seiring: „Der Einsatz unbemannter Flugsysteme in nicht internationalen bewaffneten Konflikten“, BWV Verlag, 2016, ISBN 978-3-8305-3702-1, S. 31 (books.google.de)
  16. vgl. US-Navy-Budget-Bericht, der ein „Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle“ mit der Abkürzung VTUAV bezeichnet.
  17. Colin Wills: Unmanned combat air systems in future warfare – gaining control of the air. Palgrave Macmillan, Basingstoke 2015, ISBN 978-1-137-49847-2.
  18. Ulrike Esther Franke: Verbreitung von Drohnen und unbemannten Flugzeugen. In: bpb.de, 2. September 2013.
  19. Killer Drones Converge on California, Ready to Take Off. In: wired.com, 21. Dezember 2010, abgerufen am 23. Dezember 2010 (englisch).
  20. Joint Unmanned Combat Air Systems. Archivlink (Memento vom 8. Dezember 2003 im Internet Archive) In: darpa.mil, Abgerufen am 23. Dezember 2010 (englisch).
  21. US now trains more drone operators than pilots. In: guardian.co.uk, The Guardian, 23. August 2009 (englisch).
  22. Christian Gruber: In: Rätsel der Evolution: Warum gibt es Schwärme? Der Schwarm als Waffe. In: badische-zeitung.de, Badische Zeitung, 5. Juli 2014.
  23. DARPA’s Morphing Program dnc.tamu.edu; Morphing UAVs change the shape of warfare (Memento vom 2. März 2004 im Internet Archive) aiaa.org.
  24. Morphing Aircraft Technology – New Shapes for Aircraft Design. (Memento des Originals vom 29. Januar 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF) dtic.mil; Adaptive structures. (Memento vom 29. Januar 2011 im Internet Archive) (PDF) aiaa.org, abgerufen am 13. Juni 2019.
  25. Ronen Bergman: Der Schattenkrieg DVA, 2018, ISBN 978-3-641-09515-4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche), Leseprobe.
  26. Emran Feroz: Tod per Knopfdruck. Westend Verlag, 2017, ISBN 978-3-86489-679-8 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  27. Wehrtechnik Wehr und Wissen Verlagsgesellschaft, 2003 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  28. Sukhoi S-70 Okhotnik-B (Memento vom 26. Mai 2019 im Webarchiv archive.today)
  29. Das Verteidigungsministerium verklagte den einzigen Entwickler einer schweren Drohne in großer Höhe, Wedomosti, 22. November 2019.
  30. Das Verteidigungsministerium forderte 600 Millionen Rubel vom Entwickler einer Sechs-Tonnen-Drohne, Nowaja Gaseta, 22. November 2019.
  31. Iraq Denies Building Drone for Chem/Bio Drop. 12. März 2003.
  32. Reinhard Scholzen: Aufklärende Artillerie. In: Truppendienst. Band 2, 2014, S. 146–150.
  33. Inside Hamas: the untold story of militants, martyrs and spies von Zaki Chehab.
  34. Hizbullah UAV shot down off Acre coast, Jerusalem Post, 8. Juli 2006.
  35. Warplanes: Iranian UAVs Over Israel. (Memento vom 13. August 2006 im Internet Archive)
  36. indirekt, in seiner Antwort auf eine Publikumsfrage: Your Interview with the President – 2012 auf YouTube
  37. Obamas Illusion vom sauberen Drohnenkrieg. SpOn, 31. Januar 2012.
  38. Vgl. Matthew Power: Confessions of a Drone Warrior. Artikel vom 23. Oktober 2013 im Portal gq.com, abgerufen am 4. April 2014.
  39. John Goetz, Frederik Obermaier: „Immer fließen die Daten über Ramstein“. Interview vom 4. April 2014 im Portal sueddeutsche.de, abgerufen am 4. April 2014.
  40. El Kaidas Nummer Zwei bei US-Drohnenangriff getötet.
  41. Joby Warrick: Russian, Iranian technology is boosting Assad’s assault on Syrian rebels. Washington Post vom 2. Juni 2013, gesichtet am 2. Juni 2013
  42. Ralf Sanchez: Russia uses missiles and cyber warfare to fight off 'swarm of drones' attacking military bases in Syria. In: telegraph.co.uk vom 9. Januar 2017.
  43. https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2019/08/drone-attack-yemen-rebels-sparks-fire-saudi-oil-field-190817132916661.html abgerufen am 18. September 2019.
  44. heise.de, abgerufen am 17. September 2019.
  45. (heise.de, abgerufen am 17. September 2019)
  46. US-Militär tötet iranischen Topgeneral. In: Spiegel Online. 3. Januar 2020. (spiegel.de, abgerufen am 17. Januar 2020)
  47. Andrian Kreye: Eine neue Ära der Kriegsführung. (Interview mit Gilles Kepel). In: Süddeutsche Zeitung. 12. Januar 2020. (sueddeutsche.de, abgerufen am 17. Januar 2020)
  48. Alex Gatopoulos: „'Largest drone war in the world': How airpower saved Tripoli“ aljazeera.com vom 28. Mai 2020.
  49. Markus Reisner: Kamikazedrohnen über dem Kaukasus. In: Zenith. 30. September 2020, abgerufen am 1. Oktober 2020.
  50. GDC: Turkish Anka-S drone strikes in Armenia. In: Global Defense Corp. 4. September 2020, abgerufen am 1. November 2020 (amerikanisches Englisch).
  51. GDC: Turkish Anka-S drone strikes in Armenia. In: Global Defense Corp. 4. September 2020, abgerufen am 1. November 2020 (amerikanisches Englisch).
  52. Deutsche Welle (www.dw.com): Diskussion um Kampfdrohneneinsatz in der Ostukraine | DW | 1. November 2021. Abgerufen am 5. Januar 2022 (deutsch).
  53. Vgl. Paul Philipp Georg Hügler: Hochauflösende Radarsensorik für die Anwendung an zivilen Drohnen. Open Access Repositorium der Universität Ulm und Technischen Hochschule Ulm (= Schriftenreihe des Instituts für Mikrowellentechnik. Band 11). Dissertation Ulm 2022. (DOI).
  54. Jason Sherman, Drone-on-Drone Combat in Ukraine Marks a New Era of Aerial Warfare, Scientific American vom 3. April 2023.
  55. The US and its UAVs: A Cost-Benefit Analysis. In: americansecurityproject.org. Abgerufen am 15. Oktober 2019 (englisch).
  56. Predator Drones and Other Unmanned Aerial Vehicles (UAVs). In: thoughtco.com. Abgerufen am 15. Oktober 2019 (englisch).
  57. Kampfdrohnen für die Bundeswehr – Sieht so der Krieg der Zukunft aus? In: focus.de. Abgerufen am 15. Oktober 2019.
  58. Martin Klingst: Drohnenpiloten – Die Qualen der Schreibtischtöter. zeit.de, 6. Dezember 2012, abgerufen am 25. März 2013.
  59. New York Times: Drone Pilots Are Found to Get Stress Disorders Much as Those in Combat Do. nytimes.com, 23. März 2013, abgerufen am 25. März 2013.
  60. Vgl. Marcel Bohnert: Wächter aus der Luft. Drohnen als Schutzpatrone deutscher Bodentruppen in Afghanistan. In: Uwe Hartmann und Claus von Rosen (Hrsg.): Jahrbuch Innere Führung 2014. Drohnen, Roboter und Cyborgs. Der Soldat im Angesicht neuer Militärtechnologien. Carola Hartmann Miles-Verlag, Berlin 2014, S. 29.
  61. spiegel.de vom 11. März 2010: Interview mit dem US-Politologen P.W. Singer.
  62. zeit.de: USA belobigen Drohnenkrieger mit eigener Medaille. 14. Februar 2013, abgerufen 29. Mai 2023.
  63. Statement by Secretary of Defense Chuck Hagel on the Distinguished Warfare Medal.
  64. Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 97.
  65. [J.-M. Heneckers/L. doswald-Beck (Hrsg.): IRC-Studie Customary International Humaitarian Law. 2009, Rule 70, S. 240 f. (m.w.N.)]
  66. CBS News vom 19. Februar 2009 und ABC News vom 23. Februar 2009.
  67. spiegel.de: Pakistan: Gericht verurteilt US-Drohnenangriffe als Kriegsverbrechen.
  68. IGH: Advisory Opinion of 8 July 1996. Leaglity of Threat or Use of Nuclear Weapons. ICJ Rep. 1996, S. 226, Rn. 24 f.
  69. 1 2 Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 100.
  70. 1 2 Felix Boor: Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict. 02/2011, S. 101.
  71. Warum bei US-Drohnenangriffen kaum Zivilisten sterben. derstandard.at, abgerufen am 8. Juni 2012.
  72. Britische Drohne tötet vier Zivilisten in Afghanistan. derstandard.at, abgerufen am 6. Juli 2011.
  73. Frank Sauer, Niklas Schoernig: Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare? In: Security Dialogue 43. (4), 2012, S. 363–380, Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare? (Memento vom 17. August 2012 im Internet Archive) Letzter Zugriff am 13. Juni 2019.
  74. Drone Pilots Could Be Tried for ‘War Crimes,’ Law Prof Says. wired.com, 28. April 2010, abgerufen am 11. Mai 2012.
  75. spiegel.de vom 20. Januar 2013: CIA darf in Pakistan weiter mit Drohnen töten.
  76. faz.net (Print-Ausgabe vom 8. Februar 2013, S. 3): Gummi-Lizenz zum Töten. (Matthias Rüb)
  77. Autonome Waffe könnte Menschen erstmals eigenständig angegriffen haben. Der Spiegel (online), 2. Juni 2021, abgerufen am 5. Juni 2021 (Über einen möglichen autonomen Drohnenangriff in Libyen).
  78. S/2021/22921-016542/548Final report of the Panel of Experts on Libya established pursuant to Security Council resolution. Vereinte Nationen, 8. März 2021, abgerufen am 5. Juni 2021 (englisch, United Nations Security Council Dokument S/2021/229 Möglicher autonomer Einsatz Kargu-S am 7. März 2020 (Seite 17/548)).
  79. Irakische Hacker blamieren US-Militär. sueddeutsche.de vom 17. Dezember 2009, abgerufen 26. Mai 2015.
  80. 1 2 Rainer Ruther: badische-zeitung.de: Zahl der Fotodrohnen steigt rasant – Was ist zu beachten? Badische Zeitung, 9. Mai 2014.
  81. Franz Schmider: badische-zeitung.de: UNTERM STRICH: Rechtsfreie Lufträume. Badische Zeitung, Kommentar, 13. September 2014.
  82. Julia Littmann: badische-zeitung.de: Drohnen überm Lorettobad: Wurden Besucherinnen fotografiert? Badische Zeitung, 22. August 2014.
  83. Special Class Airworthiness Criteria for the FlightScan Corporation Camcopter S-100
  84. Schädlingsbekämpfung – Mit Drohnen gegen den Maiszünsler (Memento vom 25. September 2013 im Webarchiv archive.today) Schädlingsbekämpfung per Mini-Helikopter, SWR Landesschau, Stand 25. September 2013.
  85. Thilo Bergmann: badische-zeitung.de: Herbolzheimer Bauer bekämpft Schädlinge per Drohne. Badische Zeitung, 4. Juli 2014.
  86. Caspar van Vark: „Drones set to give global farming a makeover“ The Guardian vom 26. Dezember 2015.
  87. „Winzerfalke“ soll Stare vertreiben, orf.at, 14. Juli 2016, abgerufen am 14. Juli 2016.
  88. Bernhard Rohleder, Bernhard Krüsken, Horst Reinhardt: Digitalisierung in der Landwirtschaft 2020. Deutscher Bauernverband e. V., 27. April 2020, abgerufen am 27. September 2023 (Folie 5).
  89. Jäger retten mit Drohnen Rehkitze vor Mähdreschern orf.at, 27. Mai 2017, abgerufen am 27. Mai 2017.
  90. Rainer Ruther: badische-zeitung.de: Drohne liefert spektakuläre Ansichten von Staufen. Badische Zeitung, 3. Mai 2014.
  91. CNN darf Drohnen zum Sammeln von Nachrichten testen. orf.at, abgerufen am 13. Januar 2015.
  92. Tierschützer spürten Walfänger mit Drohne auf. derstandard.at, abgerufen am 25. Dezember 2011.
  93. Sea Shepherd ortet japanische Walfangflotte mittels Drohnen. 24. Dezember 2011 auf seashepherd.org (Memento vom 11. März 2013 im Internet Archive), abgerufen am 13. Juni 2019.
  94. Wendung in Prozess um Gatterjagd, orf.at, 26. April 2016, abgerufen am 8. Juni 2016.
  95. aerones.com Website des Herstellers Aerones
  96. Aerones Firefighting Drone Aerones, youtube.com, 15. Januar 2017, abgerufen am 22. August 2017.
  97. Georg Pilsner: Höhenversuch mit Löschdrohne rosenbauer.com, 12. Oktober 2017, abgerufen am 4. September 2020.
  98. Rosenbauer testet Feuerwehr Löschdrohne in 85 m Höhe airandmore.at, Oktober 2017, abgerufen am 4. September 2020.
  99. Aerones firefighting test Intelligent Systems SIA, youtube.com, Oktober 2017, abgerufen am 4. September 2020. – Video (2:04)
  100. aerones firefighting in great heights Intelligent Systems SIA, youtube.com, 12. September 2017, abgerufen am 4. September 2020. – Video (0:42) Support in 100 m Höhe am Gebäude für 180 m Löschhöhe
  101. Feuerwehr Drohnen im Blaulicht Einsatz – Infothek airandmore.at, November 2019, abgerufen am 5. September 2020.
  102. US-Drohne soll Einblick in Reaktoren bringen. (Memento vom 19. März 2011 im Internet Archive) welt.de; U.S. drone overflies nuclear plant. japantimes.co.jp; Air Force officials use Global Hawk to support Japan relief efforts. af.mil, abgerufen am 18. März 2011.
  103. Drohne muss auf AKW Fukushima notlanden. diepresse.com, abgerufen am 24. Juni 2011.
  104. Drohne im Einsatz über dem ehemaligen Kölner Stadtarchiv (Memento vom 3. Juli 2009 im Internet Archive)
  105. Das fliegende Auge von Sprint. (Memento vom 19. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 185 kB)
  106. Das Projekt AirShield in der Übersicht. (Memento vom 17. August 2014 im Internet Archive) (PDF)
  107. Christian Engel: badische-zeitung.de: Der Helfer mit der Drohne. Badische Zeitung, 31. Mai 2014.
  108. Der neue Rega-Helikopter ist eine Drohne In: Der Bund. 12. April 2019.
  109. Das steirische Rote Kreuz setzt auf „Erste Hilfe“ aus der Luft kleinezeitung.at, 5. Juli 2023, abgerufen 6. Juli 2023.
  110. „China deploys drones to stamp out cheating in college entrance exams“ The Guardian vom 8. Juni 2015, gesichtet am 8. Juni 2015.
  111. Vermessung aus der Luft mit Drohne, Photogrammetrie und Laserscanning. In: CopterCloud. Abgerufen am 22. Dezember 2020.
  112. Industriedrohnen bei Inspektion und Instandhaltung. Abgerufen am 13. Dezember 2022.
  113. Atmosphärenforschung Spiegel vom 14. April 2010.
  114. Nasa drone embarks on science flights. BBC News vom 14. April 2010.
  115. GloPac; Science Overview. espo.nasa.gov, (zugriff=16. April 2010)
  116. Mit Drohnen und Flugzeugen gegen Tropenstürme. heise.de, 8. September 2010; NASA Flies First Drone Over Hurricane. wired.com, 3. September 2010.
  117. GRIP Hurricane Mission. nasa.gov, 1. September 2010 (abgerufen am 16. September 2010)
  118. M. Sauerbier, et al: UAVS FOR THE DOCUMENTATION OF ARCHAEOLOGICAL EXCAVATIONS. isprs.org, (PDF; 664 kB); Drohnen sollen bei Ausgrabungen helfen. science.orf.at, abgerufen am 15. März 2011.
  119. Windparks ineffizient. 3sat.de, abgerufen am 30. November 2010.
  120. NASA LANGLEY PLANE CHOSEN AS MARS CANDIDATE. Am 6. Dezember 2002 auf nasa.gov.
  121. ARES Archivlink (Memento vom 28. März 2010 im Internet Archive) nasa.gov; abgerufen am 19. November 2010.
  122. JAXA: First disclosure of images taken by the JEM Kibo’s internal drone „Int-Ball“. 14. Juli 2017, abgerufen am 18. Juli 2017 (englisch).
  123. Bettina Wieselmann: badische-zeitung.de: Die Archäodrohne als Standortfaktor. Badische Zeitung, 13. September 2014.
  124. Vogelzählen mit Drohnen, ORF.at, 17. März 2016.
  125. Scientists use drones to study great white sharks along California coast. In: Reuters. 29. Juli 2020, abgerufen am 4. August 2020 (englisch).
  126. ORF: Drohneneinsatz rettet Rehkitze vor Mähtod, 28. Mai 2020, abgerufen am 4. September 2020.
  127. BLE: Bund fördert die Anschaffung von Drohnen zur Rehkitzrettung, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung vom 2. März 2021, nach Ziffer 5 maximal 60 % und 4000 EUR
  128. BMVI – Zum Jahreswechsel gelten neue EU-Regelungen für Drohnen. Abgerufen am 6. August 2021.
  129. Spiegel-online: Rechtsfragen im Überblick: Darf meine Drohne in Nachbars Garten fliegen?
  130. zeit.de vom 6. März 2012: Die Drohnen kommen. – Drohnen, wie sie bislang nur die Armee zur Aufklärung nutzte, werden nun von TV-Sendern und Polizei eingesetzt. Zeit für eine Debatte über diese Überwachungstechnik.
  131. bundestag.de: Plenarprotokoll 17/149 Seite 172 (PDF; 2,2 MB)
  132. Patrick Beuth: Höchste Zeit, über zivile Drohnen zu diskutieren. In: Zeit Online. 13. Juli 2012. (zeit.de, abgerufen am 4. August 2013)
  133. Torsten Jungholt: De Maizière wirbt für Einsatz bewaffneter Drohnen. Welt Online, 3. August 2012, abgerufen am 20. August 2012.
  134. Vgl. Marcel Bohnert: Wächter aus der Luft. Drohnen als Schutzpatrone deutscher Bodentruppen in Afghanistan. In: Uwe Hartmann, Claus von Rosen (Hrsg.): Jahrbuch Innere Führung 2014. Drohnen, Roboter und Cyborgs. Der Soldat im Angesicht neuer Militärtechnologien. Carola Hartmann Miles-Verlag, Berlin 2014, S. 22 ff.
  135. LFG – Luftfahrtgesetz Österreich. (i.d.g.F. online, ris.bka).
  136. Darauf sollten Sie beim Drohnenflug achten. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bmvit.gv.at.
  137. 1 2 Österreich bekommt 2014 ein Drohnen-Gesetz. der Standard online, 24. April 2013.
  138. Die Energie eines Absturzes, insbesondere nach unkontrolliert hohem Aufstieg, könnte noch höher sein: mit Ekin = mv2/2 < 79 J ergäbe sich maximal 10 m/s Tempo bei 1,58 kg bzw. 100 m/s bei 15,8 g Flugmasse. Epot = m·g·h < 79 J ist erfüllt, wenn ein Flugkörper in 30 m Höhe nicht mehr als etwa ein 14 kg Masse aufweist; berücksichtigt man den beim Absturz wirkenden Luftwiderstand, wäre unter Umständen mehr Masse möglich. Rechnung nach 79 Joule Spielzeug – Welche Drohne darf man fliegen? Marcus Irsigler, auf losmuchachos.at. Abgerufen am 22. Juli 2014.
  139. LFG Information – Modellflug. Österreichischer Aero Club. Wien, 30. Juli 2013 (PDF, abgerufen am 22. Juli 2014).
  140. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen. Austro Control GmbH. Abgerufen am 22. Juli 2014.
  141. Bundesamt für Zivilluftfahrt: Drohnen und Flugmodelle: Anpassung der Verordnung. In: www.news.admin.ch. Abgerufen am 19. Januar 2016.
  142. Stadtrat setzt beim Betrieb von Modellluftfahrzeugen auf Eigenverantwortung. In: www.stadt-zuerich.ch. 25. Februar 2015, abgerufen am 19. Januar 2016.
  143. Polizeidepartement, Erlass eines Reglements über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund. (PDF; 125 kB) Polizeidepartement, 25. Februar 2015, abgerufen am 19. Januar 2016.
  144. Schweiz übernimmt EU-Recht – Jetzt kommt die Registrierungspflicht für Drohnen. In: srf.ch. 22. August 2019, abgerufen am 27. Dezember 2019.
  145. „US aviation authority clarifies model aircraft laws“ BBC vom 30. Juni 2014, gesichtet am 30. Juni 2014
  146. Craig Whitlock: Federal regulators to require registration of recreational drones. In: Washington Post. 19. Oktober 2015. (washingtonpost.com)
  147. David Hastings Dunn: Unregulated drones are accidents – and worse – waiting to happen. In: The Guardian. 7. März 2016. (theguardian.com)
  148. Experte fordert Führerschein für Inhaber von Drohnen – HAZ – Hannoversche Allgemeine. Abgerufen am 4. September 2017.
  149. „Abwehr der Bedrohnung“ vdi-nachrichten.com vom 15. Mai 2015.
  150. Niederlande setzen Adler gegen Drohnen ein. In: orf.at, 12. September, abgerufen am 13. September 2016.
  151. heise online: Niederlande: Adler werden nicht zum Drohnenfang eingesetzt. 13. Dezember 2017, abgerufen am 21. August 2023.
  152. Zala Aero Group REX-1 Drone Jammer (englisch)
  153. tagesschau.de: NATO liefert Ukraine Störsender gegen Drohnenangriffe. Abgerufen am 31. Oktober 2022.
  154. Website des UAV-Systems Patroller von Safran, abgerufen am 1. Mai 2013.
  155. Website der EagleLive Systems GmbH (Memento vom 4. September 2015 im Internet Archive)
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.