Das Handelsrecht (1914)

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Das Handelsrecht
Von Dr. Hans Trumpler, Syndikus der Handelskammer Frankfurt a. M.

Neue Aufgaben.

Die politische Einigung unter einer zentralen Staatsgewalt hatte in Deutschland die latenten wirtschaftlichen Kräfte freigelegt, deren rapide Entfaltung das junge Reich in kurzem zu einem der ersten Handels- und Industriestaaten der Welt machte. Die Gesetzgebung wurde hierdurch vor große Aufgaben gestellt. Es galt, die gesetzlichen Vorschriften dem gesteigerten Binnen- und Welthandelsverkehr anzupassen, für neue Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens die rechtliche Basis zu schaffen. Die außerordentlich schnelle wirtschaftliche Expansion, in Verbindung mit technischen Umwälzungen, hatte dabei zu einer tiefgreifenden Veränderung in der Struktur der Bevölkerung geführt. Es traten Verschiebungen ein zwischen den landwirtschaftlichen und den in Handel und Industrie tätigen Bevölkerungskreisen, zwischen Großhandel und Industrie auf der einen und Kleinhandel und Handwerk auf der anderen Seite. Es entstand ein großes Arbeiterheer, ein neuer Stand von Privatangestellten. Die fortschreitende Entwicklung hat die Gesetzgebung gezwungen, den individualistischen Zug, der sie bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts beherrscht, immer mehr zu verlassen. Mit dem Prinzip des laisser faire wurde gebrochen. Die Gesetzgebung zögert jetzt nicht mehr, auch in komplizierte Gebilde des wirtschaftlichen Lebens in einer von den Interessenten nicht selten schmerzhaft empfundenen Weise einzugreifen. Leitende Grundgedanken ihrer Tätigkeit sind dabei: tunliche Ausgleichung kollidierender Interessen, Milderung der sozialen Gegensätze, Schutz des wirtschaftlich Schwachen, Hebung der geschäftlichen Moral, Stärkung der Reellität des kaufmännischen Verkehrs.

Handelsgesetzbuch 1897.

Im Mittelpunkt der Gesetzgebungsarbeit steht die Neurevision des Handelsrechts durch das HGB. vom 10. Mai 1897. Neben der gleichzeitigen Kodifikation des bürgerlichen Rechts tritt die des Handelsrechts allerdings an Bedeutung weit zurück. Der Wunsch nach Rechtseinheit war bereits durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, verfaßt 1857–1861, verwirklicht worden; es galt daher hauptsächlich, dieses nach Form und Inhalt gleich vorzügliche Gesetzgebungswerk, dessen Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands ging, mit den Vorschriften des neuen bürgerlichen Rechts in Einklang zu bringen. Immerhin bot sich auch hier die Gelegenheit, den Verkehrsbedürfnissen durch die Regelung einiger neuen Materien zu entsprechen und die oben entwickelten Grundgedanken zum Ausdruck zu bringen.

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Begriffsbestimmung des Kaufmanns.

Einen wesentlichen Fortschritt brachte das neue HGB. schon durch die Begriffsbestimmung des Kaufmanns. In einer allzu engen Anlehnung an den volkswirtschaftlichen Begriff des Handels als Vermittler des Güterverkehrs hatte das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch bestimmte einzelne Geschäfte für den Kaufmannsbegriff für maßgebend erklärt. Wer eines dieser Geschäfte gewerbsmäßig betrieb, war unter allen Umständen Kaufmann; wer ein anderes Geschäft betrieb, war – wenn es sich nicht etwa um eine Aktiengesellschaft oder ein gleichgestelltes Unternehmen handelte – unter keinen Umständen Kaufmann, auch wenn der Betrieb in vollkommen kaufmännischer Weise geführt wurde. Das neue HGB. zählt zwar auch eine Reihe von Geschäftsbetrieben auf, bei denen ein Handelsgewerbe als vorliegend angesehen wird, es bestimmt aber allgemein, daß jedes gewerbliche Unternehmen, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert – unter der Voraussetzung der pflichtmäßigen Eintragung in das Handelsregister – als Handelsgewerbe anzusehen ist. Hierdurch wurden auch die industrielle Urproduktion, die Geschäfte der Bauunternehmer, der Auskunftsbureaus, Leihbibliotheken, der gewerbsmäßige Handel in Grundstücken usw. erfaßt und so durch die subjektive Begrenzung des Kaufmannsbegriffs der vielgestaltigen Entwickelung des Verkehrs Rechnung getragen. Bemerkenswert ist auch die Art und Weise, wie das Gesetz den Kaufmannsbegriff gegenüber den landwirtschaftlichen Erwerbszweigen abgegrenzt hat. Die moderne Entwickelung hat dazu geführt, daß auch die Landwirtschaft in steigendem Umfange sich mit industriellen und kaufmännischen Nebenbetrieben befaßt. Insoweit dies zutraf, fielen die Landwirte bisher unter den Begriff der Kaufleute. Das neue HGB. hat davon abgesehen, die Kaufmannseigenschaft Kreisen beizulegen, die dem Kaufmannsstande fremd gegenüberstehen. Es stellt den landwirtschaftlichen Unternehmungen frei, durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erwerben und hat so durch die berufliche Scheidung von Kaufmannsstand und Landwirtschaft das Handelsrecht zu einem Sonderrechte des Kaufmannsstandes gemacht.

Eine verschiedene Behandlung des Ehemannes und der Ehefrau bei dem Betrieb eines Handelsgewerbes war durch das alte Handelsgesetzbuch insofern gegeben, als die Ehefrau zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes der Einwilligung ihres Ehemannes bedurfte. Das neue HGB. hat diese Vorschrift gestrichen und so auch für das Gebiet des Handels den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zur Geltung gebracht.

Soziale Tendenz des Handelsgesetzbuchs.

Die soziale Tendenz des HGB. kommt besonders in den Bestimmungen über Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge zum Ausdruck, wobei durch eine Reihe von zwingenden Vorschriften mit dem Prinzip des freien Vertragsrechts gebrochen wurde. Das Gesetz verlangt, daß die Geschäftsräume, Geschäftsbetrieb, Regelung der Arbeitszeit nicht die guten Sitten, den Anstand oder die Gesundheit des Angestellten gefährden dürfen: bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft müssen Wohn- und Schlafraum, [271] Verpflegung, Arbeits- und Erholungszeit der Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Angestellten entsprechen. Anspruch auf Gehalt und Unterhalt wurde auch bei dauernder Verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis zu einem Zeitraume von sechs Wochen gewährt, und auf diesen Anspruch dürfen Kranken- und Unfallunterstützung nicht angerechnet werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht unter einem Monat betragen. Dem Prinzipal wird ferner die Pflicht auferlegt, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings, für seine religiöse und sittliche Erziehung zu sorgen. Von besonderer Wichtigkeit war, daß die sogenannte Konkurrenzklausel auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt und nur insoweit für verbindlich erklärt wurde, als dadurch eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen war. Bezeichnend für das rasche Fortschreiten der sozialpolitischen Bewegung ist, daß zurzeit dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorliegt, der die Gültigkeit der Konkurrenzklausel noch weiter beschränkt, sie insbesondere davon abhängig macht, daß der Prinzipal während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen eine Entschädigung bezahlt.

Agenturwesen.

Im modernen Geschäftsverkehr hat das Agenturwesen in dem Maße an Bedeutung gewonnen, als es dem Fabrikanten oder Großhändler infolge Ausdehnung seiner geschäftlichen Tätigkeit auf auswärtige Plätze immer mehr zum Bedürfnis wurde, mit seiner Kundschaft durch einen dort ansässigen Vertrauensmann in ständiger Fühlung zu bleiben. Diesem Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung der Rechtsstellung des Handlungsagenten hat das neue HGB. in zweckmäßiger Weise entsprochen; erstrebt wird von der beruflichen Vertretung der Agenten noch die Einführung eines Konkurs-Vorrechts für den Provisionsanspruch und das Recht auf Einsichtnahme der Bücher des Geschäftsherrn. Im Zusammenhang mit dem Agenturrecht wurde auch die uralte Institution der geschworenen Makler, denen es verboten war, eigene Geschäfte zu betreiben, modernisiert und durch das Institut der Handelsmakler ersetzt.

Aktiengesellschaften.

Das Recht der Aktiengesellschaft, das durch die einschneidende Novelle vom Jahre 1884 neu gestaltet war, ist im wesentlichen unverändert geblieben. Immerhin zeigen eine Reihe von Änderungen die Tendenz, den Gründungsvorgang und seine Prüfung mit weiteren Kautelen zu umgeben, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates zu erweitern, die Rechte der Minderheit zu stärken. Eine neue Erscheinung des Handelsrechts war die Aktie mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen. Hierdurch wurde im landwirtschaftlichen Interesse die Rechtsbeständigkeit der sog. Rübenzucker-Aktiengesellschaft gesichert, bei welcher die Aktionäre die Verpflichtung übernehmen, für jede ihrer Aktien eine bestimmte Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen Vergütung an die Gesellschaft zu liefern.

Lagergeschäft.

Hand in Hand mit der Ausdehnung des Großhandels, insbesondere im Welthandelsverkehr ging die Entwickelung des [272] Lagergeschäfts, das im neuen HGB. geregelt wurde. Vor allem ist es der Lagerschein (Warrant), der die Ware ihrer Schwerfälligkeit entkleidet und sie unter Umständen wie einen Wechsel oder ein Inhaberpapier zum Gegenstand des börsenmäßigen Handels macht. Das HGB. hat der neuzeitlichen Entwickelung durch die Vorschrift Rechnung getragen, daß die Übergabe des Lagerscheins an den durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes Legitimierten dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes selbst haben soll.

Kommerzialisierung des Bürgerlichen Rechts.

Wollte man nur das eigentliche Handelsrecht zum Gegenstand der vorliegenden Betrachtung machen, so würde man von der großartigen Entwickelung der handelsrechtlichen Ideen kein richtiges Bild gewinnen; denn es ist bekannt, daß eine Reihe von Rechtssätzen des alten Handelsgesetzbuchs nur deswegen aus der neuen Kodifikation verschwanden, weil sie in das neue Bürgerliche Gesetzbuch des Reiches aufgenommen worden sind. So wurde das Handelsrecht zum Pionier der Rechtseinheit; es trug bei zur Kommerzialisierung unseres bürgerlichen Rechts und bewirkte, daß die im Handelsverkehr entstandenen und bewährten Rechtssätze Allgemeingut der Bevölkerung wurden. Dies gilt namentlich von der Regel, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Der handelsrechtliche Grundsatz der Formfreiheit der Rechtsgeschäfte ist von dem bürgerlichen Recht gleichfalls aufgenommen worden, ebenso die Bestimmung, wonach der gutgläubige Erwerber einer beweglichen Sache auch dann das Eigentum erlangt, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war, außer in dem Falle, daß es sich um gestohlene oder verlorene Sachen handelt. Handelsrechtlicher Natur sind endlich die Bestimmungen, wonach der Käufer die Gefahr der Versendung der Ware trägt. Die in hohem Maße den Verkehrsbedürfnissen angepaßte Regelung der Bestimmungen über den Verzug beim Handelskauf wurde durch das bürgerliche Recht generalisiert und in die abstrakte Form des § 326 gefaßt. Eine besonders charakteristische Erscheinung der modernen kapitalistischen Entwickelung, die auf eine Mobilisierung aller Werte drängt, ist die riesige Ausdehnung, welche der Verkehr in Inhaberpapieren genommen hat. Die Materie wurde im BGB. geregelt, wobei auch hier die im Handelsrecht enthaltenen Grundsätze Aufnahme fanden.

Binnenschiffahrtsverkehr.

Der wachsenden Bedeutung des deutschen Binnenschiffahrtsverkehrs und seinem Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung trug das Gesetz vom 15. Juni 1895 Rechnung. Unter vielfacher Anlehnung an die bestehenden Usancen schuf es die gesicherte Rechtsgrundlage für das Transportgewerbe der Binnenschiffahrt. Die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustande sind neben der Haftung des Schiffseigners für ein Verschulden der Schiffsbesatzung die entsprechende Übertragung der Bestimmungen des Seerechtes über die große Haverei auf das Binnenschiffahrtsrecht und die Einführung des Schiffsregisters. Bei der Regelung des Verhältnisses von Schiffer und Mannschaft ist das Gesetz von sozialen Gedanken getragen. Die Schiffsmannschaft [273] ist ausdrücklich der Gewerbeordnung unterstellt. Der Löhnungstermin ist mangels abweichender Vereinbarung auf den Schluß jeder zweiten Woche festgesetzt. Wird das Dienstverhältnis während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffsmann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, wo er in Dienst getreten ist. Einer Einschränkung der Sonntagsarbeit dient die Bestimmung, daß für die Berechnung der Ladezeit Sonntage und allgemeine Feiertage nicht in Ansatz gebracht werden. Eine Ergänzung des Flußfrachtrechtes brachte das ebenfalls unter dem 15. Juni 1895 ergangene Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, dessen Vorschriften bei der nahen Verwandtschaft mit der Flußschiffahrt zum großen Teil den Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes entsprechen.

Wechselprotest.

Eine wesentliche Verkehrserleichterung schuf die Novelle zur Wechselordnung vom 30. Mai 1908, durch die der Wechselprotest durch die Post zugelassen wurde. Der Zahlungsverkehr mit Wechseln wurde dadurch trotz des beschränkten Umfanges, in dem der Postprotest zulässig ist, beschleunigt und verbilligt. In diesem Zusammenhang sei auch hingewiesen auf die Einführung des Postscheckverkehrs, der demnächst seiner gesetzlichen Regelung entgegensieht.

Genossenschaftsrecht.

Aus den Nöten des Mittelstandes, insbesondere des Handwerks, gegenüber dem Ansturm der Neuzeit entsprang der Gedanke, die beteiligten Berufskreise zusammenzuschließen und ihnen so die Vorteile des Großbetriebs in bezug auf Kreditfähigkeit, Produktion, Bezug, Absatz oder Konsum von Waren zu sichern. Es war eine der größten Taten der Gesetzgebung, daß sie durch die Wiederbelebung der altgermanischen genossenschaftlichen Idee den durch die industrielle und kapitalistische Entwickelung bedrängten Berufskreisen die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zum Bewußtsein brachte, ihr Solidaritätsgefühl stärkte, ihnen die Möglichkeit zeigte, sich auch unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Existenzkampf zu behaupten und ihnen das Vertrauen auf die eigene Kraft wiedergab. Das preußische Gesetz von 1867 definiert die Genossenschaften zutreffend als „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken“. Das Gesetz gab ihnen die Rechte einer Körperschaft. Aber erst das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, das neben der Solidarhaft der Genossen die beschränkte Haftpflicht einführte, hat die großartige Entwickelung ermöglicht, welche das Genossenschaftswesen seither genommen hat.

Gesellschaft m.b.H.

Während die Genossenschaft auf dem Bedürfnis des Zusammenschlusses auf sozialer Grundlage mit dem Prinzip der gegenseitigen Hilfe beruhte, wurde in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Rechtsform geschaffen, die mehr dem kapitalistischen Interesse diente. [274] In dem Maße, wie der Kapitalbesitz auf die Entwickelung der geschäftlichen Tätigkeit von Einfluß wurde, mußte sich der Grundsatz der beschränkten Haftung im Rechte der Handelsgesellschaften durchsetzen. Die Aktiengesellschaft, die das kapitalistische Prinzip in seiner äußersten Konsequenz zum Ausdruck bringt, eignete sich wegen ihrer umständlichen und kostspieligen Organisation und der Schutzbestimmungen, mit denen sie mit Rücksicht auf die leichte Veräußerlichkeit ihrer Anteile umgeben werden mußte, nur für größere Unternehmungen. Um den kolonialen Unternehmungsgeist zu heben, wurden zuerst durch das Gesetz vom 15. März 1888 die Kolonialgesellschaften mit den Rechten einer Körperschaft und mit dem Grundsatz der beschränkten Haftpflicht ausgestattet. Wie wichtig es war, auch für kleinere Unternehmungen die Beteiligung des Kapitals und seine fruchtbringende Verbindung mit Intelligenz und Arbeitskraft zu ermöglichen, hatte die großartige Ausdehnung der limited companies im englisch-amerikanischen Wirtschaftsgebiet gezeigt. Die Schaffung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gesetz vom 20. April 1892 bedeutete eine außerordentlich glückliche Lösung des Problems. Die neue Gesellschaftsform weist im wesentlichen alle Vorzüge der Aktiengesellschaft auf. Da die Übertragung der Gesellschaftsanteile an das Erfordernis eines gerichtlichen oder notariellen Vertrags geknüpft ist, bleiben die Anteile vom Börsenverkehr ausgeschlossen und die Zahl der Gesellschafter eine beschränkte. Auf die Vorschriften zum Schutze des Publikums konnte daher verzichtet und der Gesellschaft eine größere Beweglichkeit verliehen werden. Es fehlen deshalb auch Vorschriften über den Gründungshergang und die Verantwortlichkeit der einzelnen Organe, was allerdings bei der großen Ausdehnung, welche die neue Gesellschaftsform fand, zu manchen Mißständen gefühlt hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Bilanzen besteht nicht, sofern die Gesellschaft nicht Bankgeschäfte betreibt. Von Bedeutung ist endlich, daß die Gesellschafter im Gegensatz zur Aktiengesellschaft zur Zahlung von Nachschüssen verpflichtet werden können.

Börsenwesen.

Eine der schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung war die Regelung des Börsenwesens. In dem Maße, wie sich die Großindustrie entwickelte, der Volkswohlstand stieg, das Kapital immer mehr die Form börsengängiger Wertpapiere annahm, hatte die Börse als Zentralmarkt der Volkswirtschaft eine außerordentliche Bedeutung gewonnen. Der komplizierte Mechanismus des Börsenwesens und die Rücksicht auf die internationale Beweglichkeit des Kapitals erschwerten hier das Eingreifen des Gesetzgebers. Dazu kam, daß eine objektive Behandlung der Materie deswegen besonders schwierig war, weil die Börse als Verkörperung der kapitalistischen Entwickelung im Brennpunkte der heftigen parteipolitischen Kämpfe stand, welche die Vertreter der verschiedenen Interessentengruppen, der liberal-kommerziellen und der konservativ-agrarischen Weltanschauung führten. Es muß hervorgehoben werden, daß das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 in seinen organisatorischen Bestimmungen eine auch von den unmittelbar Beteiligten als zweckmäßig anerkannte Regelung bedeutet. Dagegen bedeutete das Eingreifen der Gesetzgebung in das Gebiet des Börsenterminhandels einen Mißerfolg, der von großer Tragweite [275] für das wirtschaftliche Leben wurde. Denn dadurch, daß dem Terminhandel durch die gesetzlichen Vorschriften und die Auslegung, welche diese Vorschriften durch die Rechtsprechung fanden, die rechtliche Basis entzogen wurde, sind die deutschen Börsen zugunsten des Auslands geschwächt und ist die Konzentrationstendenz im Bankgewerbe außerordentlich gefördert werden. Unter den organisatorischen Bestimmungen des Börsengesetzes war von besonderer Wichtigkeit die Schaffung einer aus den Börsenkreisen selbst gewählten Zulassungsstelle – allerdings eine Anlehnung an bereits vorhandene freiwillige Einrichtungen –, der eine doppelte Aufgabe zugewiesen wurde. Einmal hat sie dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und ferner darf sie Emissionen nicht zulassen, wenn dadurch erhebliche allgemeine Interessen geschädigt werden oder wenn sie offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums führen. Es hat sich gezeigt, daß die in der Zulassungsstelle vertretenen Börsenkreise von ihrer Sachkunde wirtsamen Gebrauch gemacht haben, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe im Interesse des Publikums gerecht zu werden. Die Bestimmungen über den Börsenterminhandel erfuhren die notwendige Korrektur durch die Novelle von 1908. Zwar konnte die Entwicklung, welche das Börsen- und Bankwesen unter dem Einfluß der ursprünglichen gesetzlichen Bestimmungen genommen hatte, nicht mehr rückgängig gemacht werden, es gelang aber wenigstens manche Mißbräuche zu beseitigen, die sich unter dem Schutz der gesetzlichen Bestimmungen herausgebildet und zu einer Verletzung von Treu und Glauben und zu einer Schädigung des volkswirtschaftlich berechtigten und notwendigen Börsenverkehrs geführt hatten. Dem Verlangen der landwirtschaftlichen Kreise nach einem Verbot des Terminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten war durch das Börsengesetz Rechnung getragen worden. Dieses Verbot wurde durch die Novelle von 1908 noch verschärft und gleichzeitig auch der Abschluß von handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften in Getreide streng auf die berufsmäßig am Handel und an der Produktion beteiligten Kreise beschränkt. Schwieriger war es, ein Mittel zu finden, um Unberufene von der Effektenspekulation im Wege des Börsentermingeschäfts fernzuhalten. Nach dem Börsengesetz vom Jahre 1896 war die Eintragung beider Kontrahenten in ein öffentliches Register die Voraussetzung für den rechtsgültigen Abschluß eines Börsentermingeschäfts in Wertpapieren. Die Novelle von 1908 hat das Börsenregister, das sich als ein gänzlicher Fehlschlag erwiesen hatte beseitigt und die Fähigkeit zum Abschluß rechtsgültiger Termingeschäfte auf die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute und am Börsenverkehr beteiligten Personen beschränkt, andererseits aber die Geschäfte des Bankiers mit seiner Kundschaft für rechtswirksam erklärt, insoweit dem Bankier von seinem Kunden eine unter gewissen Förmlichkeiten bestellte Sicherheit geleistet worden ist. Im Zusammenhang mit dem Börsengesetz wurden die Normen über das Kommissionsgeschäft einer Revision unterzogen, zu dem Zwecke, eine Benachteiligung der Kundschaft bei der Ausführung von Börsenaufträgen seitens des Kommissionärs auszuschließen. Die Zusammenbrüche einiger Bankhäuser, welche die Aufdeckung von Depotveruntreuungen zur Folge hatten, führten zum Erlaß [276] des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896, das die Besitzer von Effekten gegen ein unredliches Verhalten des Bankiers hinsichtlich der ihm anvertrauten Wertpapiere sichern soll. Eine weitere Maßnahme zum Schutze des Publikums trifft das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899, das dazu bestimmt ist, die Besitzer der Schuldverschreibungen, insbesondere von industriellen Unternehmungen, Hypothekenbanken, Eisenbahngesellschaften usw. zusammenzuschließen und ihnen die Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gegenüber dem Schuldner zu ermöglichen.

Privates Versicherungswesen.

In bemerkenswertem Gegensatz zu dem sonstigen Bestreben, in die Entwickelung regelnd einzugreifen, steht die Zurückhaltung, die der Gesetzgeber dem privaten Versicherungswesen gegenüber beobachtet hat. Mit der Verschärfung der Daseinsbedingungen, die den Grundsatz der Solidarität erhöhte Bedeutung gewinnen ließ, setzte sich der Gedanke, den dem einzelnen drohenden wirtschaftlichen Gefahren vorzubeugen, auf immer mehr Gebieten in die Tat um. Die Versicherung hat damit eine früher nicht geahnte Bedeutung für das Wirtschaftsleben gewonnen. Für die Gestaltung des Versicherungsrechtes war vornehmlich die Versicherungspraxis maßgebend. Erst spät griff die Gesetzgebung ein. Nachdem das Reichsgesetz vom 12. Mai 1901, das vorwiegend öffentliches Recht enthält, das Verwaltungsrecht geregelt und eine Zentralaufsichtsbehörde für die Privatversicherungen gebracht hatte, ward das Recht des privaten Versicherungsvertrages selbst zum ersten Male in einheitlicher und umfassender Weise von Reichswegen geordnet durch das Gesetz vom 30. Mai 1908. Das Gesetz regelt das gesamte Gebiet des Versicherungsrechtes mit Ausnahme der Seeversicherung, für die die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Kraft blieben, und der Rückversicherung. Es ist bestrebt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherer und der Versicherungsnehmer zu finden. Im allgemeinen ist der Vertragsfreiheit der Parteien weitgehender Spielraum gelassen. Nur da, wo Gefahr besteht, daß der Versicherungsnehmer mangels hinreichender Geschäftskenntnis nicht selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen vermag, hat das Gesetz eine Reihe von Vorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers mit zwingender Kraft ausgestattet.

Erfinderschutz.

Der Aufschwung unseres Wirtschaftslebens ist in erster Linie den Fortschritten der Industrie und Technik mit zu verdanken. In der Behandlung des Erfinderschutzes kommt die Abwendung der Gesetzgebung von der individualistischen Auffassung besonders deutlich zum Ausdruck. Noch zu Anfang der 70er Jahre herrschte in den maßgebenden Kreisen die Auffassung, daß der Patentschutz überhaupt abzuschaffen sei. Den rastlosen Bemühungen von Industrie und Technik war es zuzuschreiben, daß die öffentliche Meinung von der wirtschaftlichen Bedeutung des Erfinderschutzes überzeugt und eine reichsgesetzliche Regelung ermöglicht wurde. Als die beiden größten Industriestaaten England und Amerika ihre Patentgesetzgebung ausbauten, trat, unterstützt durch die wirtschaftliche Krise der [277] 70er Jahre, auch in Deutschland ein allgemeiner Umschwung in der Anschauung über die Notwendigkeit eines Patentschutzes ein. Seine erste gesetzliche Regelung fand er in dem Patentgesetz vom 25. Mai 1877, das am 1. Juli 1877 in Kraft trat. Der befruchtende Einfluß auf Technik und Industrie blieb nicht aus. Doch erhoben sich bald lebhafte Klagen über einzelne Mängel des Gesetzes, die namentlich die Organisation des Patentamtes betrafen. Sie gaben Veranlassung zu dem Patentgesetz vom 7. April 1891, das durch die Kommissionsberatung eine sowohl dem Umfang als auch dem Inhalt nach weit über die Abänderungsvorschläge der Regierung hinausgehende Fassung erhalten hat. Die Änderungen betrafen in der Hauptsache die Einrichtung des Patentamtes und das patentamtliche Verfahren, wodurch eine schnellere Prüfung der Patentanmeldungen gewährleistet wurde. Das System des Gesetzes, namentlich die amtliche Vorprüfung der Erfindung blieb unverändert. Auch das materielle Patentrecht wurde durch die Revision nur in einzelnen Punkten berührt. Eine wichtige Änderung brachte das Gesetz vom 6. Juni 1911. An Stelle des Ausführungszwanges trat der Lizenzzwang, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses einem Anderen gegen entsprechende Vergütung die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden kann. Der Ausführungszwang wurde nur für den Fall beibehalten, wenn die Erfindung hauptsächlich im Auslande ausgeführt wird. Die Änderung war durch die Gestaltung des internationalen Rechtes, vor allem aber mit Rücksicht auf die Patentgesetzgebung Englands mit ihrem verschärften Ausführungszwang notwendig geworden. Zurzeit ist eine grundlegende Reform des deutschen Patentgesetzes in Vorbereitung. Die Reformbestrebungen sind hauptsächlich sozialpolitischer Natur. Sie gehen im wesentlichen dahin, das Recht des Erfinders als solches schärfer als bisher zu betonen und dem in abhängiger Stellung befindlichen Erfinder gesetzliche Mittel zur ideellen und wirtschaftlichen Durchsetzung zu gewähren. Der Rücksicht auf den wirtschaftlich Schwachen trägt ferner Rechnung die Forderung der Ermäßigung der Patentgebühren, der Vereinfachung der Zahlungsregeln und einer Stärkung der Rechtsstellung des Patentsuchers im Patentverfahren.

Gebrauchsmusterschutz.

Eine bedeutungsvolle Erweiterung erfuhr der Rechtsschutz des gewerblichen Eigentums durch das Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891. Bis dahin fehlte es an einem wirksamen Schutze solcher Modelle, die nicht auf den Schönheitssinn einwirken, sondern dazu bestimmt sind, die Gebrauchsfähigkeit zu steigern. Das Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen schützte nur Geschmacksmuster und mußte nach seiner Tendenz bei dem Schutze von Gebrauchsmustern versagen. Andererseits erwies sich die Abhilfe nicht als ausreichend, welche die Industriellen gegen diese Lücke dadurch suchten, daß sie für Geschmacksmuster den Patentschutz zu erlangen suchten. Das Patentgesetz erteilt nur Schutz für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. In vielen Fällen hielt das Patentamt die in Geschmacksmustern zum Ausdruck kommende neue schöpferische Idee für nicht bedeutend genug, um sie als Erfindung bezeichnen zu können. Das Patentamt war [278] daher gezwungen, wenn anders der Begriff der Erfindung zum Schaden unseres gesamten Patentwesens nicht herabgedrückt werden sollte, zahlreiche Anmeldungen zurückzuweisen und dadurch technisch verwertbare Neuerungen schutzlos zu lassen. Außerdem steigerten die zahlreichen Anmeldungen die Geschäftslast des Patentamtes in störender Weise. Diese Gründe, vornehmlich aber die Erwägung, daß auch die kleineren an sich nicht patentfähigen, aber einen Fortschritt darstellenden technisch verwertbaren Schöpfungen gegen Nachbildung geschützt werden müßten, führte zu dem Schutze der Gebrauchsmuster, wie er in dem oben erwähnten Gesetze seinen Ausdruck fand. Die Formvorschriften für die Anmeldung entsprechen denen des Patentgesetzes. Der Schutz wird aber ohne Vorprüfung lediglich auf Grund der Anmeldung erworben, wobei es später der gerichtlichen Entscheidung überlassen bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz tatsächlich vorliegen. Die Dauer des Schutzes beträgt 3 Jahre, kann jedoch um weitere 3 Jahre verlängert werden. Bei der engen Anlehnung des Gebrauchsmusterschutzes an das Patentrecht und der nahen Verwandtschaft der beiden Gebiete wird die geplante Umgestaltung des Patentgesetzes auch eine solche des Gesetzes vom 1. Juni 1891 nach sich ziehen.

Urheberrecht.

Für das Kunstgewerbe von Bedeutung ist das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907, welches das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie regelt. Durch dieses Gesetz sind kunstgewerbliche Erzeugnisse nicht mehr auf den Schutz allein angewiesen, den das Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen zu bieten vermag. Vielmehr genießt jetzt der Urheber eines kunstgewerblichen Erzeugnisses, wenn es zugleich die Merkmale eines Werkes der bildenden Kunst aufweist, denselben Schutz wie der bildende Künstler.

Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken wurde schon durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 reichsgesetzlich geregelt. Das Gesetz wurde den Bedürfnissen des Verkehrs durchweg gerecht. Aber die Neuordnung des gesamten bürgerlichen Rechtes hatte doch eine Anzahl Bestimmungen veralten lassen, so daß eine Änderung des Gesetzes erwünscht schien. Sie erfolgte durch das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. Gleichzeitig erging unter demselben Datum das Gesetz über das Verlagsrecht. Es schafft kein wesentlich neues Recht, sondern stellt nur als Ergänzung des bürgerlichen Gesetzbuches in der Form dispositiver Vorschriften die bisher im Verlagsgewerbe allgemein anerkannten Gepflogenheiten fest.

Warenzeichen.

Die Verschärfung des Wettbewerbs auf dem inländischen und dem internationalen Markte hat auf dem Gebiete des Warenzeichenschutzes Bedürfnisse hervortreten lassen, die einer früheren Periode vielfach fremd waren. Auch hat sich in den letzten Jahrzehnten in dem öffentlichen Rechtsbewußtsein eine bedeutsame Wandlung vollzogen, so daß heute manches als nicht mehr erlaubt gilt, was vor noch nicht gar zu langer Zeit unbeanstandet gelassen wurde. So gewannen die [279] gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Warenbezeichnungen für die moderne Verkehrsentwickelung steigende Bedeutung. Die erste reichsgesetzliche Regelung war durch das Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 erfolgt. Seine Aufgabe sah es in erster Linie darin, den Gewerbetreibenden die ausschließliche Benutzung ihrer Warenzeichen zu sichern, mittelbar aber wollte es auch die Konsumenten gegen Täuschung schützen. Im allgemeinen wurde das Gesetz seiner Aufgabe gerecht und leistete Handel und Verkehr wichtige Dienste. Im Laufe der Zeit stellten sich aber bei der mannigfachen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Mängel im System wie auch in Einzelbestimmungen heraus. Am diesen Mängeln abzuhelfen und dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach verstärktem Rechtsschutz Rechnung zu tragen, erfolgte eine Neuordnung der Materie durch das Gesetz vom 12. Mai 1894, das am 1. Oktober 1894 in Kraft trat. Während nach dem früheren Gesetz der Schutz auf die im Firmenregister eingetragenen Gewerbetreibenden beschränkt war, kann jetzt jeder ein Zeichen für seinen Geschäftsbetrieb anmelden. Die Verwaltung wurde zentralisiert und dem Patentamt übertragen. An Stelle des reinen Anmeldesystems trat das Vorprüfungsverfahren, das sich nicht nur auf die Zulässigkeit der Eintragung des angemeldeten Zeichens an sich erstreckt, sondern dem Patentamte auch die Prüfung auf Kollision mit schon angemeldeten Zeichen zuweist. Zweifellos hat diese Zentralisierung zu einer fruchtbaren Fortentwickelung des Zeichenrechtes beigetragen, doch wurde durch die Vorprüfung dem Patentamte eine Verantwortung aufgebürdet, die es bei der stets steigenden Zahl der Anmeldungen und der Fülle des zu sichtenden Materiales nicht bewältigen kann. Es erscheint daher eine Änderung wünschenswert, die eine Entlastung des Patentamtes herbeiführt. Der Schutz des Zeichenrechtes umfaßt den ausschließlichen Gebrauch des Zeichens nicht nur allein auf den Waren selbst, sondern auch auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen usw. Daneben erstreckt das Gesetz seinen Rechtsschutz auf die Ausstattung von Waren oder Geschäftseinrichtungen und untersagt auf Täuschung berechnete falsche Ortsbezeichnungen. Für die Frage, ob ein Verstoß hiergegen vorliegt, ist die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Der Schutz eines Warenzeichens dagegen ist durch seine Eintragung bedingt. Ein nicht eingetragenes Zeichen genießt keinen Schutz. Dieser Grundsatz, der dem Zeichenschutz eine starke Sicherheit verleiht, ist ein offenbarer Vorzug des geltenden Rechts. Indem aber das Gesetz den formlosen Zeichengebrauch als solchen vernachlässigt, drohen dem Besitzer eines nicht eingetragenen Zeichens nicht zu leugnende Schädigungen durch den skrupellosen Zeichenjäger, der die Eintragung erwirkt. Im Interesse des geschäftlichen Anstandes erscheint es geboten, hier eine Änderung herbeizuführen. Der in Vorbereitung befindliche Entwurf eines neuen Warenzeichengesetzes will den erwähnten Mängeln des bisherigen Gesetzes abhelfen. – Neben den Warenzeichen, die von einzelnen Personen zur Kennzeichnung ihrer Waren benutzt werden, sind in den letzten Jahren mehr und mehr die Marken von Bedeutung geworden, die von Verbänden gewählt werden, um für die Waren der Verbandsmitglieder eine einheitliche Kennzeichnung zu ermöglichen. Die Verbandsmarke dient hauptsächlich dem Zwecke, eine von dem Verband gebotene Gewähr für Güte oder sonstige Beschaffenheit der Waren nach außen hin kundzugeben. Ihrer Natur nach bedarf sie in besonderem Maße internationalen Schutzes. Nach mehrfachen [280] Versuchen, diese Frage international zu regeln, gelang es in der am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums eine Einigung der Konventionsstaaten dahin zu erzielen, daß sie sich zu dem Schutze der Verbandsmarke verpflichteten. In Erfüllung dieser Verpflichtung erging das Gesetz vom 31. März 1913, das rechtsfähigen Verbänden, die gewerbliche Zwecke verfolgen, das Recht zur Anmeldung eines Verbandszeichens gewährt.

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

In engem Zusammenhang mit dem Warenzeichengesetz stehen die Bestimmungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Während das erstere der Ehrlichkeit des Verkehrs durch das Verbot falscher Warenkennzeichnungen dienen will, sucht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in umfassenderer Weise den Grundsätzen von Treu und Glauben im geschäftlichen Leben Geltung zu verschaffen. Bei der ersten gesetzlichen Regelung der Materie durch das Gesetz vom 27. Mai 1896 hatte man sich darauf beschränkt, unter Verzicht auf die Aufstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestimmte typische Fälle des unlauteren Geschäftsgebarens herauszugreifen und unter Strafe zu stellen. Die an die Wirksamkeit des Gesetzes geknüpften Erwartungen gingen nicht in dem gewünschten Maße in Erfüllung. Einesteils war daran Schuld die mangelnde Initiative der Beteiligten, die es an der nötigen Rührigkeit der Abwehr unlauterer Machenschaften fehlen ließen, andernteils gingen mehrfach gerichtliche Entscheidungen fehl oder wurden mißverstanden, so daß eine gewisse Rechtsunsicherheit Platz griff, aus der der unlautere Wettbewerb für seine Zwecke Nutzen zog. Hauptsächlich dürfte aber das Versagen des Gesetzes darauf zurückzuführen sein, daß es in allzu kasuistischer Weise versuchte, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetz selbst festzulegen. Bei dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 entschloß man sich daher zur Einführung der sogenannten Generalklausel. Hiernach kann jeder, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Außer dieser Neuerung brachte das Gesetz noch eine Anzahl wichtiger Änderungen. Neben der Haftung der Geschäftsherren für die Handlungen ihrer Angestellten und der besseren Verhinderung der Qualitäts- und Quantitätsverschleierung sind die Bestimmungen zu erwähnen, die sich gegen das Schmiergelderunwesen, die Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und gegen die Auswüchse im Ausverkaufswesen richten. Das neue Gesetz stellt entschieden einen bedeutenden Fortschritt dar. Sein hauptsächlichster Vorzug ist in der Generalklausel zu erblicken, die in Verbindung mit § 826 BGB. eine wirksame Handhabe bietet, um die redliche und gewissenhafte Geschäftsführung vor unlauteren Handlungen der Konkurrenz zu schützen. Trotz des kurzen Bestehens des Gesetzes werden bereits wieder Änderungen verlangt, durch die weitere Formen des Wettbewerbs, namentlich das Gewähren von Zugaben, unter Strafe gestellt werden sollen. Gegen den Ausbau des Wettbewerbsgesetzes in dieser Richtung lassen sich aber schwere Bedenken nicht unterdrücken.

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Abzahlungsgeschäfte.

Treu und Glauben bilden in höherem Maße als je zuvor die Grundlagen unseres gewerblichen Verkehrs. Die Gesetzgebung beschränkt sich daher nicht darauf, nur den redlichen Verkehr der Gewerbetreibenden untereinander zu sichern, sondern läßt dem verbrauchenden Publikum neben dieser mittelbaren Hilfe in ausgedehntem Maße ihren Schutz gegen Ausbeutung und Täuschung auch unmittelbar angedeihen. Unter den Gesetzen, die sich in dieser Richtung bewegen, ist neben dem Wuchergesetz vom 19. Juni 1893 das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 zu nennen. Hierdurch ist dem Mißbrauch der Ausbeutung, der vielfach bei Abzahlungsgeschäften vorkam, in wirksamer Weise vorgebeugt, da das Gesetz im Falle des Rücktrittes jeden Teil verpflichtet, das Empfangene zurückzugewähren, und für die Dauer der Benutzung des gekauften Gegenstandes nur eine angemessene Entschädigung zuläßt. Eine wirksame Ergänzung erhielt das Gesetz durch die Änderung der Gewerbeordnung, durch die der Warenvertrieb im Umherziehen auf Abschlagszahlung eingeschränkt wurde.

Nahrungsmittelgesetze.

Dem Schutz des Publikums gegen verfälschte oder gesundheitsschädliche Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände dient das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879. Es räumt der Polizei eine weitgehende Nahrungsmittelkontrolle ein und bestraft sowohl das Nachmachen und Verfälschen von Nahrungs- und Genußmitteln als auch das In-den-Verkehr-bringen derselben. Nicht unerwähnt mögen hier die freiwilligen Bestrebungen der beteiligten Industrie- und Handelskreise bleiben, die den Schutz des Publikums und des redlichen Verkehrs durch einen weitgehenden Deklarationszwang anstreben und in dem Deutschen Nahrungsmittelbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Demselben Zweck, wenn auch zum Teil anderen Motiven entsprungen, dienen das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897, das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 und das Weingesetz, das in seiner neuesten Gestaltung vom 7. April 1909 datiert. Die Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung haben im Auge das Gesetz betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 und das Gesetz vom 5. Juli desselben Jahres, das die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen untersagt. Ferner machen eine Reihe von Gesetzen es sich zur Aufgabe, das Publikum vor der Gefahr einer Täuschung dadurch zu bewahren, daß von dem Verkäufer eine Aufklärungspflicht über die Ware nach Eigenschaft, Ursprung und Gehalt gefordert wird. Hierher gehören das Gesetz über den Gold- und Silbergehalt vom 16. Juli 1884, das Gesetz betr. Prüfung der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891, das Schankgefäßgesetz vom 20. Juli 1881/24. Juli 1909, sowie bis zu einem gewissen Grade auch das Gesetz betr. Preisfeststellung im Handel mit Schlachtvieh vom 8. Februar 1909. Im einzelnen auf diese Gesetze einzugehen, erübrigt sich hier, da sie mehr in das Gebiet der Gewerbepolizei fallen.

Welthandelsrecht.

Die Entwickelung des Weltverkehrs drängt zu einem Welthandelsrecht. Durch den Weltpostvertrag und die internationalen [282] Vereinbarungen über den Telegraphenverkehr, den Funkspruchdienst und den Eisenbahnfrachtverkehr ist bereits ein ausgebildetes Weltverkehrsrecht geschaffen. Auch das Urheber- und Erfinderrecht hat eine weitgehende internationale Regelung aufzuweisen, deren Grundlagen auf der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze des literarischen Urheberrechtes und auf der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 beruhen. Wichtige Ansätze zu einem Welthandelsrecht sind ferner vorhanden in den Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 14. November 1896/17. Juli 1905 und namentlich auch in den zahlreichen handelsrechtlichen Bestimmungen der zwischen den einzelnen Staaten geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge, die kraft der Meistbegünstigungsklausel über die ursprünglichen Vertragsparteien hinaus Geltung erhalten. Einen außerordentlichen Gewinn für die Regelung des internationalen Zahlungsverkehrs bedeutet das Haager Abkommen vom 23. Juli 1912 zur Vereinheitlichung des Wechselrechts. Mit Ausnahme von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, die indes eine autonome Annäherung ihres Rechts an einzelne Vorschriften des Abkommens in Aussicht gestellt haben, sind nahezu sämtliche Kulturstaaten der Einigung beigetreten. Es ist mit Genugtuung zu begrüßen, daß in der vereinbarten einheitlichen Wechselordnung die bewährten Grundsätze des deutschen Rechts Aufnahme gefunden haben. Neben dem Wechselrecht war die Vereinheitlichung des Scheckrechts Gegenstand der Verhandlungen der Haager Wechselrechtskonferenz, deren Beschlüsse eine internationale Regelung auch für dieses Gebiet in absehbarer Zeit erhoffen lassen.

Ein Überblick über die Geschichte des deutschen Handelsrechts in den letzten Jahrzehnten zeigt Fortschritte auf den verschiedensten Gebieten. Der deutsche Kaufmannsstand hat an ihnen tätigen Anteil genommen und eine Reihe wichtiger gesetzlicher Bestimmungen ist der Anregung und den Vorschlägen der Handelsvertretungen zu verdanken. Die Gesetzgebung hat sich mit Erfolg bemüht, der rastlosen Entwickelung von Handel und Industrie zu folgen. Getragen von ethischen und sozialen Gedanken hat sie vermittelnd zwischen den verschiedenen Interessentengruppen dem Kaufmannsstande die nötige Förderung zuteil werden lassen und ist so ihrer Aufgabe in dem Sinne gerecht geworden, dem Kaiser Wilhelm II. in einer seiner jüngsten Reden Ausdruck verlieh mit den Worten: „Ich schütze den Kaufmann; sein Feind ist mein Feind!“